Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften

983. Sitzung des Bundesrates am 29. November 2019

A

1. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 2 ( § 229 Absatz 8 SGB VI)

In Artikel 2 ist in § 229 Absatz 8 der Punkt am Ende durch die Wörter "und an diesem Tag das 55. Lebensjahr vollendet haben." zu ersetzen.

Begründung:

Grundsätzlich sind Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Damit bisher versicherungsfreie Selbständige, die ihre Tätigkeit schon vor Wirksamwerden der aktuellen Änderungen in der Handwerksordnung aufgenommen haben, auch weiterhin versicherungsfrei bleiben, sieht der Gesetzentwurf eine Übergangsregelung in § 229 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Diese Übergangsregelung nimmt alle Angehörigen der von den Änderungen betroffenen Handwerksberufe von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aus.

Eine solche vollumfängliche Ausnahme ist jedoch nicht sachgerecht und sollte auf rentennahe Jahrgänge beschränkt werden. Es ist nicht ersichtlich, warum Selbständige, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze noch signifikante Rentenansprüche aufbauen und auch einen Erwerbsminderungsschutz erwerben könnten, nicht in die Versicherungspflicht einbezogen werden sollten.

B

2. Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.