Punkt 34 der 972. Sitzung des Bundesrates am 23. November 2018
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d1 - neu - ( § 2 Nummer 9a KWKG)
In Artikel 2 Nummer 2 ist nach Buchstabe d folgender Buchstabe d1 einzufügen:
d1) In Nummer 9a werden nach den Wörtern "aus erneuerbaren Energien" die Wörter "oder aus der Abwärme von Kläranlagen" eingefügt.
Begründung:
Großwärmepumpen sind eine Schlüsseltechnologie für die Dekarbonisierung der kommunalen Fernwärme. Bislang begrenzt das KWKG bei innovativen KWK-Ausschreibungen den Einsatz von Großwärmepumpen auf die Umweltwärme (z.B. Flüsse, Seen, Meer). Aufgrund der in der Heizperiode niedrigen Temperaturen dieser natürlichen Gewässer sind diese allerdings nur bedingt für die Fernwärmeproduktion geeignet.
Im Ablauf großer kommunaler Klärwerke könnten hingegen mit Wärmepumpen im Verbund mit KWK-Anlagen erhebliche Wärmepotenziale zu niedrigen Kosten meist ganzjährig gehoben werden. Die Kosten sind deutlich niedriger als bei Nutzung von Wärme aus natürlichen Gewässern. Da Klärwerke in nahezu allen größeren Kommunen vorhanden sind, gibt es große Potenziale zur Erzeugung CO₂-armer Fernwärme in Deutschland.
Mit dem bisherigen Ausschluss von Abwärmenutzung im Rahmen der innovativen KWK sollen fehlgeleitete Anreize zum Verzicht auf Effizienzmaßnahmen an Industrieanlagen vermieden werden. Solche Anreize sind bei Kläranlagen jedoch nicht gegeben. Im Klärprozess wird dem Abwasser in der Regel keine Wärmeenergie zugeführt. Die im kommunalen Abwasser enthaltene Wärme ist teilweise natürliche Umweltwärme aus dem Niederschlags- und dem Frischwasser, ein anderer Teil der im Abwasser enthaltenen Abwärme hat seinen Ursprung in Prozessen bei Verbrauchern wie dem Duschen oder ähnliches.
Aus klimapolitischen und volkswirtschaftlichen Gründen ist es daher geboten, die Nutzung von Klärwerks-Abwärme durch Großwärmepumpen bei den innovativen KWK-Ausschreibungen zu berücksichtigen.