Der Deutsche Bundestag hat in seiner 55. Sitzung am 11. Oktober 2018 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 19/4876 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften - Drucksache 19/3829 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 23.11.18
Erster Durchgang: Drucksache. 209/18 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "und Wachpersonen nach § 34a Absatz 1a Satz 1" durch die Wörter ", Wachpersonen nach § 34a Absatz 1a Satz 1 und mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
"g) Wohnorte der letzten fünf Jahre bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Land und Staat,".
- bbb) Die bisherigen Buchstaben g und h werden die Buchstaben h und i.
- aaa) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
- bb) In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort "Zweigniederlassungen" durch die Wörter "sonstigen Betriebsstätten" ersetzt.
- cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:
"f) Wohnorte der letzten fünf Jahre bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Land und Staat,".
- bbb) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g.
- aaa) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:
- dd) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe d werden die Wörter "des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e.V." durch die Wörter "der Industrie- und Handelskammer" ersetzt.
- bbb) In Buchstabe e werden die Wörter "zum Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V." durch die Wörter "zu der in § 32 des Umweltauditgesetzes bezeichneten gemeinsamen Stelle" ersetzt.
- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Dabei üben die zuständigen obersten Landesbehörden die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern aus."
- d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 wird das Wort "unverzüglich" durch die Wörter ", ausgenommen die Daten zu den mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen, unverzüglich" ersetzt.
- bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Zu diesem Zweck ist der Gewerbetreibende berechtigt, Änderungen betreffend Daten nach den Sätzen 2 und 3 zu erheben und
- 1. im Falle des Satzes 2 an die für den Vollzug des § 34a zuständige Behörde und
- 2. im Falle des Satzes 3 an die Registerbehörde zum Zwecke der Speicherung zu übermitteln."
- cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Der Gewerbetreibende hat Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen sechs Wochen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses über das Bewacherregister bei der für den Vollzug des § 34a zuständige Behörde abzumelden."
- e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "Erteilung der Erlaubnis" die Wörter ", spätestens nach fünf Jahren" eingefügt.
- bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 4 bei Anmeldungen betreffend Wachpersonen oder mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die Wohnorte der letzten fünf Jahre nach der Entscheidung über die Zuverlässigkeit der Wachpersonen oder der mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen,".
- cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 5 bis 8.
- dd) In der neuen Nummer 5 werden die Wörter "sechs Monate" durch die Wörter "ein Jahr" ersetzt.
- ee) In der neuen Nummer 7 werden nach dem Wort "Anmeldeverfahrens" die Wörter ", spätestens nach fünf Jahren," eingefügt.
- ff) In der neuen Nummer 8 werden nach dem Wort "Anmeldeverfahrens" die Wörter ", spätestens nach fünf Jahren" eingefügt.
- f) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
- aa) Im Eingangssatz werden die Wörter "Die Bundesregierung" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
- bb In Nummer 4 werden die Wörter "insbesondere der Schnittstellen" durch die Wörter "der Schnittstelle" ersetzt. )
2. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
,aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Antragsteller" die Wörter "oder eine der mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen" eingefügt.
- bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder".`
- b) In Buchstabe c werden in Satz 2 nach dem Wort "Geburtsdatum," die Wörter "Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland," eingefügt.
- c) In Buchstabe d werden die Doppelbuchstaben bb bis ee durch die folgenden Doppelbuchstaben bb bis gg ersetzt:,bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4.
- cc) Die neue Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe b wird das Wort "Gewerbebehörden" durch die Wörter "für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden" ersetzt.
- bbb) Buchstabe d wird aufgehoben.
- dd) Nach der neuen Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihre Wachpersonen,".
- ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
- ff) In der neuen Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- gg) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:
- "7. Einzelheiten der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7, festlegen,
- 8. Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit für den Vollzug regeln, insbesondere die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und erforderlichen Qualifikation." `
- cc) Die neue Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- d) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:,f) In Absatz 4 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "oder einer mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person" eingefügt.`
- e) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g.
3. Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
,6. § 159 wird wie folgt gefasst:
" § 159 Übergangsregelung zu § 34a
(1) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 ist § 34a Absatz 1 bis 5 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Gewerbetreibende sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 die in § 11b Absatz 2 Nummer 1, 10 und 11 aufgeführten Daten zu den mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen und zu den in § 11b Absatz 2 Nummer 3, 10 und 11 aufgeführten Daten zu Wachpersonen der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörde über das Bewacherregister mitzuteilen.
(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von Wachpersonen, die ab dem 1. Juni 2019 mit Aufgaben nach § 34a Absatz 1a Satz 4 beauftragt sind oder werden sollen, fragt die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 30. September 2019 eine Stellungnahme nach § 34a Absatz 1a Satz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ab." `