- Der Bundesrat möge beschließen, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Zu Artikel 3a - neu - (§ 37 Abs. 1 Satz 2 - neu - , § 51 Abs. 3 Satz 2 - neu - AufenthG)
Nach Artikel 3 ist folgender Artikel 3a einzufügen:
Artikel 3a
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. In § 37 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
- Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis auch zu erteilen, wenn er durch List, Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbracht oder an der Rückkehr in den Geltungsbereich gehindert wurde.
2. Dem § 51 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
- Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. l, 6 und 7, wenn der Ausländer durch List, Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbracht oder an der Rückkehr in den Geltungsbereich gehindert wurde und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach Fortfall seiner Zwangslage wieder einreist."
Folgeänderungen:
- a) Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern:
- aa) Dem Abschnitt "B. Lösung" ist folgender Absatz anzufügen:
Im Aufenthaltsrecht soll Opfern von Zwangsverheiratung, die als Minderjährige ihren Aufenthalt im Bundesgebiet hatten, die Wiederkehr in das Bundesgebiet erleichtert werden ( § 37 AufenthG). Daneben soll durch eine Änderung von § 51 AufenthG sichergestellt werden, dass der Aufenthaltstitel von Opfern von Zwangsheirat, die das Bundesgebiet gegen ihren Willen verlassen haben oder an ihrer Rückkehr gehindert wurden, erst nach einer angemessenen Frist verfällt, die erst mit dem Wegfall der Zwangslage beginnt.
- bb) Dem Abschnitt "D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte" ist folgender Absatz anzufügen:
Ebenso wenig kann der durch die Änderung des Aufenthaltsrechts entstehende Mehraufwand durch die erleichterte Rückkehr von Ausländern, die das Bundesgebiet infolge Zwangsverheiratung verlassen haben, beziffert werden.
- aa) Dem Abschnitt "B. Lösung" ist folgender Absatz anzufügen:
- b) Die allgemeine Begründung ist wie folgt zu ändern:
- aa) Dem Abschnitt "I. 5. Rechtliche Defizite" ist folgender Absatz anzufügen:
Nach § 51 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, ist unter bestimmten in § 37 AufenthG genannten Bedingungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Zur Vermeidung besonderer Härten kann von diesen Voraussetzungen abgewichen werden. Damit ist für Personen, die das Bundesgebiet auf Grund von Zwangsheirat verlassen haben, die Möglichkeit, wieder nach Deutschland zurückzukehren, mit großer Unsicherheit behaftet. Auch die aufenthaltsrechtlichen Regelungen werden den Besonderheiten der Zwangsheirat daher nicht gerecht.
- bb) Dem Abschnitt "II. Lösung" ist folgender Abschnitt anzufügen:
3. Öffentliches Recht
Für den umfassenden Schutz der Opfer von Zwangsheirat ist eine Änderung des Aufenthaltsgesetzes notwendig. In § 37 AufenthG soll daher das Recht auf Wiederkehr von Ausländern, die als Minderjährige ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten, für Opfer der Zwangsheirat erweitert werden. Durch eine Änderung von § 51 AufenthG soll sichergestellt werden, dass der Aufenthaltstitel von Opfern von Zwangsheirat, die das Bundesgebiet gegen ihren Willen verlassen haben oder die an ihrer Rückkehr gehindert wurden, erst nach einer angemessenen Frist verfällt, die erst mit dem Wegfall der Zwangslage beginnt.
- aa) Dem Abschnitt "I. 5. Rechtliche Defizite" ist folgender Absatz anzufügen:
- c) Nach der Einzelbegründung zu Artikel 3 ist folgende Einzelbegründung zu Artikel 3a einzufügen:
Zu Artikel 3a (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)
1. Zu Nummer 1 (§ 37 Abs. 1 Satz 2 - neu - AufenthG)
Es wird ein Recht auf Wiederkehr für Opfer von Zwangsheirat, die als Minderjährige ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten, eingeführt.
2. Zu Nummer 2 (§ 51 Abs. 3 Satz 2 - neu - AufenthG)
Opfer von Zwangsheirat behalten ihren Aufenthaltstitel, wenn sie nach Fortfall der Zwangslage innerhalb von drei Monaten wieder in das Bundesgebiet einreisen."
Begründung (nur für das Plenum):
Der Gesetzesantrag ist um die notwendigen Änderungen im Aufenthaltsgesetz zu ergänzen, um die Opfer von Zwangsheirat umfassend zu schützen. In § 37 AufenthG soll daher das Recht auf Wiederkehr von Ausländern, die als Minderjährige ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten, für Opfer der Zwangsheirat erweitert werden. Durch eine Ergänzung von § 51 AufenthG soll sichergestellt werden, dass der Aufenthaltstitel von Opfern von Zwangsheirat, die das Bundesgebiet gegen ihren Willen verlassen haben oder die an ihrer Rückkehr gehindert wurden, erst nach einer angemessenen Frist verfällt, die erst mit dem Wegfall der Zwangslage beginnt.