Antrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat
(Zwangsheirat- Bekämpfungsgesetz)


Der Bundesrat möge beschließen,
den Gesetzentwurf
gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes
nach Maßgabe folgender Änderungen
beim Deutschen Bundestag einzubringen:

Zu Artikel 3a - neu - (§ 37 Abs. 1 Satz 2 - neu - , § 51 Abs. 3 Satz 2 - neu - AufenthG)

Nach Artikel 3 ist folgender Artikel 3a einzufügen:

"Artikel 3a
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Folgeänderungen:

Zu Nummer 1 (§ 37 Abs. 1 Satz 2 - neu - AufenthG)

Es wird ein Recht auf Wiederkehr für Opfer von Zwangsheirat, die als Minderjährige ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten eingeführt.

Zu Nummer 2 (§ 51 Abs. 3 Satz 2 - neu - AufenthG)

Opfer von Zwangsheirat behalten ihren Aufenthaltstitel, wenn sie nach Fortfall der Zwangslage innerhalb von drei Monaten wieder in das Bundesgebiet einreisen."

Begründung (nur für das Plenum):

Der Gesetzesantrag ist um die notwendigen Änderungen im Aufenthaltsgesetz zu ergänzen, um die Opfer von Zwangsheirat umfassend zu schützen. In § 37 AufenthG soll daher das Recht auf Wiederkehr von Ausländern, die als Minderjährige ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten, für Opfer der Zwangsheirat erweitert werden. Durch eine Änderung von § 51 AufenthG soll sichergestellt werden, dass der Aufenthaltstitel von Opfern von Zwangsheirat, die das Bundesgebiet gegen ihren Willen verlassen haben oder die an ihrer Rückkehr gehindert wurden, erst nach einer angemessenen Frist verfällt, die erst mit dem Wegfall der Zwangslage beginnt.