Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags COM (2012) 725 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 239/98 = AE-Nr. 980758 und
Drucksache 277/12 (PDF) = AE-Nr. 120322

Brüssel, den 5.12.2012
COM (2012) 725 final
2012/0342 (NLE)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (Text von Bedeutung für den EWR)

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

Die europäischen Vorschriften für staatliche Beihilfen wurden zunächst in die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl(1952) und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft(1957) aufgenommen und sind nun im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "AEUV" oder "Vertrag") verankert.

In Artikel 107 AEUV ist der Begriff "staatliche Beihilfe" definiert und dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden kann. Artikel 108 AEUV enthält die wichtigsten Verfahrensgrundsätze für das Handeln der Kommission, die dafür Sorge trägt, dass die Mitgliedstaaten die materiellrechtlichen Vorschriften für staatliche Beihilfen einhalten. Nach Artikel 109 AEUV kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 107 und 108 erlassen.

1999 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 659/19991 (im Folgenden "Verfahrensverordnung"), in der die Verfahrensvorschriften für die Durchsetzung der Artikel 107 und 108 AEUV präzisiert wurden. Diese Vorschriften werden bis heute ohne nennenswerte Änderungen angewandt.

Beihilfeverfahren verlaufen nach Artikel 108 AEUV und den weiteren Ausführungen der Verfahrensverordnung im Grunde über drei Hauptachsen:

Diese Eckpunkte des Beihilfeverfahrens leiten sich unmittelbar aus dem im Vertrag vorgesehenen System der Beihilfenkontrolle ab, nach dem ausschließlich die Kommission zur Prüfung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt befugt ist.

Mehr als 13 Jahre nach ihrem Inkrafttreten ist eine Modernisierung der Verfahrensverordnung erforderlich, um das Beihilfeverfahren in einer Europäischen Union, die heute 27 Mitgliedstaaten, 500 Millionen Menschen und 23 Amtssprachen umfasst, an die neuen Gegebenheiten anzupassen.

Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat an der Integrität des Binnenmarkts gerüttelt und gezeigt, dass eine straffe und effiziente Beihilfenkontrolle und Durchsetzung des Beihilferechts von höchster Bedeutung sind. Gleichzeitig wurde deutlich, dass die Kommission über bessere Instrumente verfügen muss, damit sie in einem für Unternehmen annehmbaren Zeitrahmen handeln und den nachhaltigen Einsatz öffentlicher Mittel für wachstumsorientierte Maßnahmen fördern kann.

Am 8. Mai 2012 gab die Kommmission mit ihrer Mitteilung zur "Modernisierung des EU-Beihilfenrechts "2 den Startschuss für eine umfassende Reform des beihilferechtlichen Regelwerks der Europäischen Union. Die Reform soll Gewähr dafür bieten, dass die Beihilfepolitik der Union sowohl zur Umsetzung der für dieses Jahrzehnt formulierten EU-Wachstumsstrategie "Europa 2020"3 als auch zur haushaltspolitischen Konsolidierung beiträgt.

Die Überarbeitung der Verfahrensverordnung soll dazu beitragen, dass die Kommission die mit dieser Reform angestrebten Ziele erreichen kann. Durch die Modernisierung der Beihilfeverfahren soll in erster Linie die Wirksamkeit der Beihilfenkontrolle erhöht werden.4

Auch der Rechnungshof hat in seinem Sonderbericht Nr. 15/2011 mit dem Titel "Ist durch die Verfahren der Kommission eine wirksame Verwaltung der Kontrolle staatlicher Beihilfen gewährleistet?" 5 nachdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Reform der Beihilfeverfahren erforderlich ist. Mit der vorgeschlagenen Verfahrensreform für Beihilfesachen berücksichtigt die Kommission insbesondere folgende Empfehlungen des Rechnungshofs:

2. die vorgeschlagenen Änderungen IM Überblick

Vor diesem Hintergrund liegt der Schwerpunkt der vorgeschlagenen Reform der Verfahrensverordnung wie in der Mitteilung über die Modernisierung des EU-Beihilfenrechts8 angekündigt auf zwei Bereichen: Verbesserung der Bearbeitung von Beschwerden (2.1) und effiziente Einholung zuverlässiger Marktinformationen (2.2).

2.1. Verbesserung der Bearbeitung von Beschwerden

Beschwerden sind für die Kommission eine sehr nützliche Quelle, denn sie geben Hinweise auf Wirtschaftszweige, in denen möglicherweise rechtswidrige staatliche Beihilfen den Wettbewerb auf EU-Ebene behindern. Allerdings gehen bei der Kommission jährlich im Durchschnitt über 300 Beschwerden von Beteiligten9 und Dritten ein; viele dieser Beschwerden sind entweder nicht auf echte Wettbewerbsbedenken zurückzuführen oder nicht ausreichend belegt. Da den meisten Beschwerden keine Priorität eingeräumt wird, erstreckt sich die Bearbeitung dieser Fälle häufig über immer längere Zeiträume10. Dadurch entsteht bei Mitgliedstaaten und Beschwerdeführern manchmal der Eindruck, dass das Beschwerdeverfahren nicht vorhersehbar und nicht transparent ist.

2009 wurde im Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren 11 ein abgestuftes und transparentes Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden vorgestellt. Zwei Jahre nach der Einführung des Verfahrens ist jedoch festzustellen, dass die angestrebten Verbesserungen - kürzere Verfahrensdauer, höhere Effizienz und größere Vorhersehbarkeit - nicht ganz eingetreten sind. Wesentliche Schwächen des derzeitigen Systems konnten mit dem Verfahrenskodex nicht beseitigt werden, da sie direkt in der Verfahrensverordnung begründet liegen. Daher wird eine Reform der Verfahrensverordnung vorgeschlagen, um diese Mängel zu beheben.

Ziel der vorgeschlagenen Änderungen der Verfahrensverordnung ist es, die Qualität der bei der Kommission eingehenden Auskünfte zu verbessern.

Zu diesem Zweck müssen die Voraussetzungen für die Einreichung einer Beschwerde präzisiert und ein abgestuftes, vorhersehbares und transparentes Verfahren festgelegt werden.

Die Kommission muss derzeit jedem Hinweis auf einen möglichen Verstoß gegen das EU-Beihilferecht - ungeachtet der Herkunft dieser Informationen - nachgehen. Während Beschwerden über mutmaßliche Verstöße gegen die in den Artikeln 101 und 102 AEUV niedergelegten Wettbewerbsvorschriften in den Verordnungen 1/0312 und 773/0413 geregelt sind, gibt es keine Formvorschriften für die Einreichung einer Beihilfebeschwerde. Da die Verfahrensverordnung keine konkreten Regeln dafür enthält, vertrat das Gericht der Europäischen Union in seinem Ryanair-Urteil vom 29. September 1114 die Auffassung, dass derzeit keine Formerfordernisse erfüllt werden müssen, um bei der Kommission eine Beihilfebeschwerde einzulegen.

Im Interesse von Transparenz und Rechtssicherheit ist daher zu klären, unter welchen Voraussetzungen eine Beschwerde eingelegt werden kann, mit der die Kommission in den Besitz von Informationen über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen gelangt und damit eine vorläufige Prüfung einleiten kann (Änderung an Artikel 10). So sollte gefordert werden, dass

In Fällen, in denen die eingegangenen Informationen nicht als Beschwerde eingestuft werden, weil sie die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllen, wird die Kommission nicht mehr zur Annahme eines förmlichen Beschlusses verpflichtet sein. Die eingegangenen

Informationen werden als Marktinformationen registriert und können zu einem späteren Zeitpunkt für von Amts wegen eingeleitete Untersuchungen genutzt werden.

Um das mit dem Verhaltenskodex für Beihilfeverfahren17 eingeführte abgestufte Verfahren zu ergänzen, sollte die Verfahrensverordnung die Möglichkeit vorsehen, dass die Kommission Beschwerden als zurückgezogen erachtet, wenn der Beschwerdeführer entweder nicht mit sachdienlichen Auskünften auf sie zurückkommt oder in dem Verfahren auf andere Weise nicht mit ihr zusammenarbeitet. Auf diese Weise könnte die Bearbeitung von Beschwerden gestrafft und verbessert werden (Änderung an Artikel 20 Absatz 2).

Beschwerdeführer machen die Kommission vor allem auf Beihilfen aufmerksam, die bereits gewährt wurden und somit möglicherweise rechtswidrig sind. 2009 nahm die Kommission eine Bekanntmachung über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte18 an, um diese Gerichte und die Beteiligten über die verfügbaren Rechtsschutzinstrumente zu unterrichten und durch Einführung praxisorientierterer Hilfsmittel für die tägliche Arbeit der einzelstaatlichen Richter die Zusammenarbeit mit den Gerichten auszubauen.

Deshalb wird vorgeschlagen, ausdrücklich vorzusehen, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten ein Anrecht auf Auskünfte der Kommission für die Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 und Artikel 108 AEUV sowie auf Stellungnahmen der Kommission zu Fragen bezüglich der Anwendung der Beihilfevorschriften haben (neuer Artikel 23a Absatz 1).

Ferner wird die Einführung des Rechts der Kommission auf Übermittlung schriftlicher oder mündlicher Stellungnahmen bei einzelstaatlichen Gerichten vorgeschlagen (neuer Artikel 23a Absatz 2). Die Kommission ist dazu nur aus Gründen des öffentlichen Interesses der Union (als "amicus curiae") befugt und handelt nicht im Interesse einer der Parteien. Mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll die Kommission die Möglichkeit erhalten, die Gerichte der Mitgliedstaaten auf Fragen aufmerksam zu machen, die für die einheitliche Anwendung des EU-Beihilferechts im Binnenmarkt von erheblicher Bedeutung sind. Die einzelstaatlichen Gerichte sind nicht verpflichtet, sich einer Stellungnahme der Kommission anzuschließen. Auch das Recht oder die Pflicht einzelstaatlicher Gerichte, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen (Artikel 267 AEUV), bleibt von dem neuen Artikel 23a unberührt.

Die obengenannten Vorschläge dürften Gewähr dafür bieten, dass die Kommission mit besser untermauerten Beschwerden befasst wird, was für alle, die einen Beitrag zur Bearbeitung von Beihilfebeschwerden leisten, von Vorteil wäre.

Durch die obligatorische Verwendung des Beschwerdeformulars könnte die Kommission leichter feststellen, ob eine Beschwerde tatsächlich beihilferechtliche Fragen berührt und welche Priorität den einzelnen Beschwerden beizumessen ist. Das Formular würde ihr wiederholte Auskunftsersuchen an die betreffenden Mitgliedstaaten oder Beschwerdeführer ersparen. Da die Mitgliedstaaten berechtigt sind, sich zu jeder Beschwerde zu äußern und darauf zu reagieren, würde eine mögliche Verringerung der Zahl der Beschwerden auch die betreffenden Mitgliedstaaten entlasten.

Wenn Beschwerdeführer auch bei einzelstaatlichen Gerichten wegen mutmaßlichen Verstößen gegen das EU-Beihilferecht klagen, werden die einzelstaatlichen Gerichte in der Verfahrensverordnung die Instrumente finden, mit denen sie um Unterstützung der Kommission ansuchen können. Diese innerhalb angemessener Fristen erfolgende Zusammenarbeit wird die Umsetzung des EU-Beihilferechts durch einzelstaatliche Gerichte erleichtern. Zudem kann die Kommission auch auf eigene Initiative den einzelstaatlichen Gerichten Unterstützung anbieten, was wiederum zur Sensibilisierung der einzelstaatlichen Gerichte und der Verfahrensparteien für die Instrumente der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den einzelstaatlichen Gerichten, zur Veranschaulichung ihrer Vorteile und zur Förderung ihrer Nutzung beitragen wird.

Da Beschwerdeführer nicht immer wissen, welche Informationen die Kommission für eine zügige Prüfung einer Beihilfebeschwerde benötigt, wird ihnen mit dem verbindlichen Beschwerdeformular eine Orientierungshilfe an die Hand gegeben, der sie entnehmen können, welche Informationen die Kommission benötigt, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe in dem konkreten Fall feststellen zu können. Damit soll erreicht werden, dass erheblich weniger zusätzliche Auskunftsersuchen an Beschwerdeführer gerichtet werden müssen, weil diese alle ihnen zur Verfügung stehenden erforderlichen Informationen von Anfang an übermittelt haben. Die höhere Transparenz und größere Vorhersehbarkeit des Verfahrens wird den Beschwerdeführern ein klareres Bild des aktuellen Stands der Untersuchung verschaffen und somit unnötige Schriftwechsel hinfällig machen.

2.2. effiziente Einholung Zuverlässiger Marktinformationen

In den vergangenen Jahren ist die Prüfung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt erheblich verfeinert worden. Die Kommission stützt sich auf einen wirkungsorientierten Ansatz, bei dem die positiven und negativen Auswirkungen der geprüften Beihilfemaßnahmen gegeneinander abgewogen werden. Da bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe die Ausgestaltung der Maßnahme und ihre Auswirkungen auf den Markt maßgeblich sind, ist es bei komplexen Fällen umso wichtiger, die Prüfung auf solide Fakten zu stützen.

Um dem Informationsbedarf der Kommission Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, Markterkundungsinstrumente (2.2.1) und eine Rechtsgrundlage für die Durchführung von Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und Beihilfeinstrumente (2.2.2) einzuführen, damit die Kommission zeitnahe, zuverlässige, sachlich richtige und vollständige Informationen direkt vom Markt erhalten kann.

2.2.1 Markterkundungsinstrumente (MEI)

Die derzeit geltenden Verfahrensvorschriften werfen in Bezug auf die Befugnisse der Kommission zur Einholung von Auskünften im Rahmen von Beihilfeverfahren einige

Probleme auf. In Fällen, in denen die Kommission auf Auskünfte der Mitgliedstaaten angewiesen ist, können Verzögerungen auftreten, wenn die betreffenden Informationen für die nationalen Behörden nicht ohne weiteres zugänglich sind und nur mit einigem Aufwand von ihnen beschafft werden können.

Die Kommission hat versucht, einige dieser Probleme im Verhaltenskodex für Beihilfeverfahren zu lösen.19 So wurde festgelegt, dass die Kommissionsdienststellen im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens den Beteiligten eine Kopie des Beschlusses zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zusammen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermitteln können. Durch die Einführung der Möglichkeit, unvollständige oder unrichtige Auskünfte in Antworten auf Auskunftsersuchen mit Strafen zu belegen, kann die Qualität der bei der Kommission eingehenden Auskünfte verbessert werden.

Um die Effizienz und Transparenz des Verfahrens zu verbessern, wird vorgeschlagen, einen Schritt weiter zu gehen und die vom Gerichtshof mehrmals bestätigte Befugnis der Kommission zur Konsultation von Marktteilnehmern zu kodifizieren. 20

Daher wird vorgeschlagen, dass die Kommission nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens auch von anderen Rechtspersönlichkeiten als den in Verfahren wegen angemeldeter oder rechtswidriger Beihilfen betroffenen Mitgliedstaaten per einfaches Auskunftsersuchen oder per Beschluss Auskünfte anfordern kann (neuer Artikel 6a und geänderter Artikel 10).

Wie bei Kartellen und Unternehmenszusammenschlüssen würden diese

Markterkundungsinstrumente in der Möglichkeit bestehen, von Unternehmen, Unternehmensvereinigungen oder Mitgliedstaaten Auskünfte anzufordern (neuer Artikel 6a) und gegen Unternehmen, die nicht antworten oder keine vollständigen Auskünfte erteilen, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen (neuer Artikel 6b). Dies würde Dritte von der Übermittlung verzerrter Informationen abschrecken. Da verschiedenen Unternehmen dieselbe Frage gestellt und die Antworten den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme übermittelt würden, könnte die Kommission die Informationen gegenprüfen und sich der Zuverlässigkeit der erhaltenen Auskünfte vergewissern.

Bei der Festlegung der Höhe von Geldbußen und Zwangsgeldern würde sich die Kommission auf die im Kartellbereich und in der Fusionskontrolle gesammelten Erfahrungen stützen. Somit würden die finanziellen Sanktionen den Vorgaben der Verordnung 139/2004 des Rates21 und der Verordnung 1/2003 des Rates22 entsprechen. Diese Vorgaben bieten den betreffenden Unternehmen genügend Anreiz für die Einhaltung der Rechtsvorschriften, da bei der Festlegung der Strafen der möglichen Schwere der Zuwiderhandlung durch folgende Sanktionen angemessen Rechnung getragen wird:

Im Einklang mit dem im Vertrag über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit bestünde bei Auskunftsersuchen an die Mitgliedstaaten und Behörden nicht die Möglichkeit, Geldbußen oder Zwangsgelder auf der Grundlage der Verfahrensverordnung zu verhängen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es angezeigt, Verjährungsfristen für die Verhängung und Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern festzulegen, die mit der Verordnung 1/2003 des Rates23 im Einklang stehen (neue Artikel 15a und 15b).

Markterkundungsinstrumente würden vor allem in komplexen Einzelfällen, die eine eingehende Prüfung erforderlich machen, eingesetzt, um Fragen zur Einstufung als Beihilfe oder zur Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu lösen. Sie könnten in Zukunft beispielsweise für die Prüfung eines marktüblichen Verhaltens (z.B. Beihilfeelement von Garantien/Krediten), von Marktversagen und/oder für die Messung des Anreizeffekts anhand von Vergleichswerten (Benchmarking) herangezogen werden. Die Adressaten der Auskunftsersuchen würden anhand der im Einzelfall maßgeblichen objektiven Kriterien ausgewählt. Neben dem Beihilfeempfänger kämen dabei zum Beispiel Wettbewerber, Kunden und Verbraucherverbände in Frage. Ferner muss sichergestellt werden, dass die Stichprobe für jede Kategorie repräsentativ ist.

Die angeforderten Auskünfte sind für die betreffenden Marktbeteiligten leicht zugänglich und umfassen insbesondere Folgendes:

Die vertrauliche Behandlung sensibler Informationen, die von den Mitgliedstaaten übermittelt wurden, wird bei der Nutzung der Markterkundungsinstrumente (MEI) umfassend gewährleistet. Auf den Schutz möglicherweise sensibler Informationen wird bereits im Einleitungsbeschluss bei der Unterrichtung Dritter über die wesentlichen Aspekte eines Falles geachtet. Auch bei den Auskunftsersuchen an Dritte wird die Kommission sicherstellen, dass keine sensiblen Informationen offengelegt werden.

Die Marktteilnehmer werden in den Auskunftsersuchen aufgefordert, mit ihrer Antwort auch eine nichtvertrauliche Fassung für die Kommission zu übermitteln. Wenn bestimmte Daten als vertraulich erachtet werden, wird die Kommission für einen angemessenen Schutz dieser Daten sorgen (z.B. durch die Aggregation von Daten oder Angabe einer Spanne, in die die Zahlen fallen).

Wenn die Kommission von Dritten übermittelte vertrauliche Informationen nutzen möchte, die weder durch Aggregation noch auf andere Weise anonymisiert werden können, muss sie deren Zustimmung einholen, bevor sie diese Auskünfte einem Mitgliedstaat gegenüber offenlegen und in einem Beschluss verwenden kann.

Für Fälle, in denen die als vertraulich gekennzeichneten Informationen offenbar nicht unter das Berufsgeheimnis fallen, sollte ein Verfahren eingeführt werden, anhand dessen die Kommission entscheiden kann, inwieweit solche Informationen offengelegt werden können. Wenn die Kommission einem Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht stattgibt, sollte sie eine Frist angeben, nach der die Information offengelegt wird, so dass der betreffende Dritte jeden ihm zur Verfügung stehenden gerichtlichen Schutz einschließlich einer einstweiligen Anordnung in Anspruch nehmen kann (neuer Artikel 7 Absatz 9).

Die Nutzung der neuen Markterkundungsinstrumenten (MEI) sollte den Verwaltungsaufwand der Mitgliedstaaten verringern. Sie gibt der Kommission die Möglichkeit, die einzelstaatlichen Behörden von einem Teil des Aufwands für die Einholung von Auskünften zu entlasten - insbesondere in Fällen, in denen die Informationen dem Mitgliedstaat nicht zur Verfügung stehen und dieser für ihre Beschaffung erhebliche zusätzliche Anstrengungen unternehmen müsste - und die auf Ebene der Unternehmen bereits vorliegenden Informationen direkt zu nutzen (z.B. Marktanteile, Marktstruktur). Auf diese Weise könnten der Aufwand des Gebers der Beihilfe und der Aufwand des letztlich durch die Beihilfe Begünstigten in ein angemesseneres Verhältnis gebracht werden.

Die Verpflichtung des Mitgliedstaats, alle Nachweise für die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu erbringen, bleibt in den überarbeiteten Vorschriften allerdings unverändert bestehen. Auch der bilaterale Charakter des Beihilfeverfahrens bleibt unberührt. Die Markterkundungsinstrumente würden für eine gebührende Einbeziehung der Mitgliedstaaten in das Verfahren sorgen, da sie ihnen die Möglichkeit bieten, zu den Antworten auf die Auskunftsersuchen Stellung zu nehmen (neuer Artikel 7 Absatz 8). So werden ihre Verteidigungsrechte gewahrt und die Transparenz des Verfahrens gewährleistet.

Ein direkter Schriftwechsel mit dem Beihilfeempfänger würde es für die Kommissionsdienststellen einfacher machen festzustellen, welche Informationen für den fristgerechten Abschluss der Vereinbarkeitsprüfung tatsächlich benötigt werden. Dies wäre sowohl für den Beihilfeempfänger als auch für den Mitgliedstaat von Vorteil. Außerdem wäre die Lage des Beihilfeempfängers besser vorhersehbar. Die angeforderten Daten dürften für den Beihilfeempfänger ohne weiteres zugänglich sein und sollten daher nur relativ geringe Anstrengungen seinerseits erfordern, die er zudem zügig unternehmen wird, um nachzuweisen, dass die von ihm beantragte Beihilfe gerechtfertigt ist.

Auch Wettbewerber und Beschwerdeführer werden ein Interesse daran haben, dass die Kommission Markterkundungsinstrumente einsetzt, denn mit ihrer Hilfe wird die Kommission die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt genauer prüfen und somit übermäßige Wettbewerbsverzerrungen aufgrund unvereinbarer Beihilfen verhindern oder Abhilfe schaffen können.

Mit Hilfe der Markterkundungsinstrumente kann die Kommission die in Frage kommenden Dritten direkt und gleichzeitig erreichen. Dies wird zu transparenteren, genaueren und rascheren Informationen beitragen, so dass weniger Auskunftsersuchen erneut oder nach und nach gestellt werden müssten, wodurch sich die Untersuchungsdauer verkürzen würde. Bei der Anforderung von Marktinformationen wird die Kommission das Kriterium der Verhältnismäßigkeit anwenden, um den Aufwand der betreffenden Unternehmen auf das für die beihilferechtliche Würdigung erforderliche Minimum zu begrenzen. Im Zusammenhang mit kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) werden nur in Ausnahmefällen Markterkundungsinstrumente eingesetzt, da diese Instrumente vor allem in komplexen Einzelfällen, die einer eingehenden Prüfung bedürfen, angewendet werden sollen. Der Großteil der Beihilfen für KMU wird im Rahmen von genehmigten oder unter eine Gruppenfreistellung fallenden Beihilferegelungen gewährt.24 In den sehr seltenen Fällen, in denen der Einsatz von Markterkundungsinstrumente auch bei KMU sinnvoll sein könnte, wird die Kommission dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen und ihre Anforderungen entsprechend anpassen.

Die Verwendung der neuen Markterkundungsinstrumente nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens würde nichts an der Rolle Dritter als Informationsquelle ändern, die bereits jetzt vorgesehen ist und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs eindeutig bestätigt wurde. Die Adressaten von Beschlüssen zur Verhängung von Geldbußen und/oder Zwangsgeldern werden jedoch das Recht haben, Stellung zu nehmen (neuer Artikel 6b Absatz 5) und gegen solche Beschlüsse Einspruch zu erheben (neuer Artikel 6b Absatz 6).

Die neuen Regeln für die Einholung von Auskünften sind erforderlich, damit die Kommission fundierte und gut untermauerte Beschlüsse in für Unternehmen annehmbaren Zeiträumen erlassen kann. Auf diese Weise wird die Kommission mehr Rechtssicherheit für Mitgliedstaaten und Unternehmen schaffen und gleichzeitig die Effizienz und Transparenz der Beihilfepolitik steigern.

2.2.2 Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und Beihilfeinstrumente

Im Einklang mit den Zielen der Initiative zur Modernisierung des Beihilferechts wird die Kommission ihre Anstrengungen konsequent auf die Fälle konzentrieren, die das Funktionieren des Binnenmarkts am stärksten beeinträchtigen. Durch Anwendung eines stärker horizontal ausgerichteten Ansatzes könnte die Kommission Beihilfen, die in einem bestimmten Wirtschaftszweig oder über ein bestimmtes Instrument gewährt werden und möglicherweise den Wettbewerb beschränken oder verzerren, besser feststellen.

Besonders in Fällen, in denen die Daten, die die Kommission über Beschwerdeführer, Anmeldungen oder Marktinformationen erhalten hat, Bedenken in Bezug auf einen bestimmten Wirtschaftszweig in mehreren Mitgliedstaaten aufwerfen und es Hinweise auf ähnliche Probleme in anderen Mitgliedstaaten gibt, wird deutlich, dass mehr horizontale Informationen benötigt werden.

Die Kommission ist der Empfehlung des Rechnungshofes, sie solle ihre Überwachungstätigkeit sowohl hinsichtlich der Stichprobengröße als auch des Umfangs intensivieren 25, gefolgt; so nutzt sie ihre derzeitigen Befugnisse bereits stärker für die Expost-Überwachung von genehmigten Beihilfemaßnahmen und Regelungen, die unter eine Gruppenfreistellung fallen. Auf diese Weise kann sie horizontale Daten von Mitgliedstaaten zu bestimmten Wirtschaftszweigen oder zur Nutzung bestimmter Beihilfeinstrumente in mehreren Mitgliedstaaten sammeln. Ferner kann sich die Kommission durch die Versendung von Fragebögen, durch Auskunftsersuchen an Mitgliedstaaten oder in Auftrag gegebene Sachverständigenberichte sowie in Zukunft auch durch Auskunftsersuchen an Marktteilnehmer besser über einen bestimmten Wirtschaftszweig oder eine bestimmte beihilferechtliche Frage informieren.

Um die bestehenden Befugnisse der Kommission zu ergänzen und bereits ex ante eine ganzheitliche Sicht auf den Markt zu erhalten, wird vorgeschlagen, eine spezifische Rechtsgrundlage für die Einleitung von Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und Beihilfearten einzuführen (neuer Artikel 20a).

Die Kommission würde diese Tätigkeit auf der Grundlage ihrer Befugnis zur Übermittlung von Auskunftsersuchen an Mitgliedstaaten und relevante Marktteilnehmer ausüben. Am Ende der Untersuchung könnte die Kommission einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung spezifischer Wirtschaftszweige veröffentlichen.

Vor der förmlichen Einleitung der Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweigs müsste die Kommission alle bereits vorliegenden und öffentlich zugänglichen Informationen prüfen.

Bevor eine sektorspezifische Untersuchung eingeleitet werden kann, muss aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aus Hinweisen aus öffentlich zugänglichen Quellen hervorgehen, dass beihilferechtliche Bedenken bezüglich eines bestimmten Wirtschaftszweigs oder des Einsatzes eines bestimmten Beihilfeinstruments in mehreren Mitgliedstaaten bestehen. So muss es beispielsweise Anzeichen dafür geben, dass in mehreren Mitgliedstaaten Beihilfen, die in einem bestimmten Wirtschaftszweig oder über ein bestimmtes Beihilfeinstrument gewährt wurden, nicht oder nicht mehr mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

Bei Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige müssten anfangs einige Marktteilnehmer, die als erste um nichtöffentliche Informationen gebeten werden, begrenzte Anstrengungen unternehmen. Dann wird die Kommission auch die Mitgliedstaaten um Auskünfte ersuchen und sie auffordern, zu den Erkenntnissen der Kommission Stellung zu nehmen. Dieser Anfangsaufwand würde jedoch dadurch aufgewogen, dass bei künftigen Untersuchungen konkreter Fälle der Aufwand aller Betroffenen (d.h. Mitgliedstaaten, Begünstigte, Marktteilnehmer und Kommission) durch die Verringerung der benötigten Auskunftsersuchen erheblich zurückginge und durch transparentere und zügigere Verfahren Effizienzgewinne bei der Durchsetzung der Beihilfevorschriften zu erwarten sind.

3. Ergebnisse der Konsultationen von Beteiligten und Folgenabschätzungen

Konsultation von Beteiligten und Nutzung von Expertenwissen

Die Reform der Beihilfeverfahren wurde den Mitgliedstaaten auf Treffen auf hoher Ebene am 6. März und 11. Juli 2012 vorgestellt und mit ihnen erörtert. Am 19. September 2012 fand zudem ein Workshop zu den Markterkundungsinstrumenten und zu den Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige statt.

Vom 13. Juli 2012 bis zum 5. Oktober 2012 fand eine öffentliche Konsultation zur Bearbeitung von Beihilfebeschwerden und zur Einholung von Auskünften in Beihilfeverfahren statt. Die im Rahmen dieser Konsultation eingegangenen Antworten befinden sich auf der Website der GD Wettbewerb. Am 9. November 2012 wurden die Mitgliedstaaten auf einem Treffen auf hoher Ebene über die Ergebnisse unterrichtet.

Folgenschätzung

Nicht zutreffend.

4. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Es wird vorgeschlagen, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über die Vorschriften für Beihilfeverfahren zu ändern, um Bestimmungen über die Bearbeitung von Beschwerden und die Einholung von Marktinformationen aufzunehmen.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Ziel der vorgeschlagenen Änderungen der Verfahrensverordnung ist es, die Effizienz der Beihilfeverfahren zu steigern und dadurch einen Beitrag zur Wahrung der Integrität des Binnenmarkts und zu den Zielen der Modernisierung des Beihilferechts sowie der Strategie Europa 2020 zu leisten. Ferner werden sie unter anderem den Verwaltungsaufwand der Mitgliedstaaten und Dritter mindern. Der Vorschlag der Kommission steht daher in einem angemessenen Verhältnis zu dem politischen Ziel.

Der Vorschlag betrifft die Anwendung der Beihilfevorschriften, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt. Daher ist der Grundsatz der Subsidiarität nicht anwendbar.

Wahl des Instruments

Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/99 vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags.

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Dieser Änderungsvorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt (Artikel 28 der Haushaltsordnung und Artikel 22 der Durchführungsbestimmungen).

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (Text von Bedeutung für den EWR)

DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 109, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments26, in Erwägung nachstehender Gründe:

HAT folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel von Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Auskunftsersuchen an den anmeldenden Mitgliedstaat"

2. Die folgenden Artikel 6a und 6b werden eingefügt:

"Artikel 6a
Auskunftsersuchen an andere Auskunftgeber

Artikel 6b
Geldbußen und Zwangsgelder

3. In Artikel 7 werden die folgenden Absätze 8 bis 10 angefügt:

4. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

5. Nach Artikel 14 wird die folgende Kapitelüberschrift eingefügt:

"Kapitel IIIA
Verjährung"

6. Der Titel von Artikel 15 erhält folgende Fassung:

"Verjährung der Rückforderung von Beihilfen"

7. Die folgenden Artikel 15a und 15b werden eingefügt:

"Artikel 15a
Verfolgungsverjährung

Artikel 15b
Vollstreckungsverjährung

8. Artikel 16 erhält folgende Fassung:

"Artikel 16
Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen

Unbeschadet des Artikels 23 kann die Kommission bei missbräuchlicher Anwendung von Beihilfen das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 4 Absatz 4 eröffnen. Die Artikel 6, 6a und 6b, Artikel 7 Absätze 1 bis 5, Artikel 9 und 10 sowie Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 12 bis 15 gelten entsprechend."

9. Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Jeder Beteiligte kann eine Beschwerde einlegen, um die Kommission über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen und über eine mutmaßliche missbräuchliche Anwendung von Beihilfen zu informieren. Hierfür füllt der Beteiligte ein von der Kommission mit entsprechender Ermächtigung in einer Durchführungsvorschrift festzulegendes Formular ordnungsgemäß aus und erteilt alle darin angeforderten obligatorischen Auskünfte.

Wenn die Kommission nach einer ersten Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass die von dem Beteiligten vorgebrachten sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte nicht als Nachweis für das Vorliegen oder die missbräuchliche Nutzung einer Beihilfe ausreichen, setzt sie den Beteiligten davon in Kenntnis und fordert ihn auf, innerhalb einer Regelfrist von höchstens einem Monat dazu Stellung zu nehmen. Falls der Beteiligte nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist Stellung nimmt, gilt die Beschwerde als zurückgezogen.

Die Kommission übermittelt dem Beteiligten eine Kopie des Beschlusses zu einer Beihilfesache, die den Gegenstand der Beschwerde betrifft."

10. Nach Artikel 20 wird das folgende Kapitel VIa eingefügt:

"Kapitel VIA
UNTERSUCHUNGEN Einzelner Wirtschaftszweige und Beihilfeinstrumente

Artikel 20a
Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und Beihilfeinstrumente

11. Nach Artikel 23 wird das folgende Kapitel VIIa eingefügt:

"Kapitel VIIA
Zusammenarbeit mit Gerichten der Mitgliedstaaten

Artikel 23a
Zusammenarbeit mit Gerichten der Mitgliedstaaten

12. Artikel 25 erhält folgende Fassung:

"Artikel 25
Adressaten der Beschlüsse

13. In Artikel 26 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:

(2a) Die Kommission veröffentlicht ihre Beschlüsse nach Artikel 6b Absätze 1 und 2 im Amtsblatt der Europäischen Union."

14. Artikel 27 erhält folgende Fassung:

"Artikel 27
Durchführungsvorschriften

Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 29 Durchführungsvorschriften erlassen, um Folgendes zu regeln:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin

Finanzbogen

Dieser Änderungsvorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.