Gesetzesantrag der Länder Hessen, Bremen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013
(StVereinfG 2013)

A. Problem und Ziel

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) wurden wichtige Vereinfachungen im Einkommensteuerrecht umgesetzt.

Die öffentliche Diskussion zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 machte deutlich, dass dieses nur ein erster Schritt auf dem langen Weg der Steuervereinfachung sein kann, dem weitere Schritte folgen müssen.

Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben anlässlich ihrer Jahreskonferenz am 1. Juni 2012 in Halle/Saale die Notwendigkeit zur Fortsetzung des Vereinfachungsprozesses bekräftigt und die Länder Hessen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und Bremen gebeten, auf der Basis der in der Finanzministerkonferenz mehrheitlich angenommenen "Elf Vorschläge für gesetzliche Änderungen zur Steuervereinfachung und zur Entlastung der Steuerverwaltung" (Stand: 23. März 2012) einen Gesetzentwurf für eine Bundesratsinitiative vorzubereiten und auf die Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens hinzuwirken.

B. Lösung

Der vorliegende Gesetzentwurf vereinfacht das Einkommensteuerrecht in weiteren Bereichen und kommt der Bitte der Finanzministerinnen und Finanzminister vom 1. Juni 2012 nach.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

(Steuermehr-/ -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro)
GebietskörperschaftVolle Jahreswirkung 1)Kassenjahr
20132014201520162017
Insgesamt+ 10+170+55+15-13-25
Bund.+82+22+2-10-18
Länder+4+63+21+4-6-8
Gemeinden+6+25+12+9+3+ 1

1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten

Die gegenüber dem Jahr mit einer vollen Jahreswirkung (+ 10 Mio. Euro) höheren Steuermehreinnahmen in den Kassenjahren 2013 (+ 170 Mio. Euro) und 2014 (+ 55 Mio. Euro) resultieren aus den unterschiedlichen Anwendungszeitpunkten der Neuregelung ab den Veranlagungszeiträumen 2013 bzw. 2014. Die das Lohnsteuerabzugsverfahren betreffenden Regelungen sind im Interesse einer ausreichenden Vorlaufzeit für die Arbeitgeber erst ab 2014 anzuwenden. Die nur das Veranlagungsverfahren betreffenden Vorschriften können dagegen bereits ab 2013 vereinfacht werden.

Ohne diesen zeitversetzten Beginn der im Lohnsteuerabzug relevanten Regelungen hätte sich z.B. der höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag früher ausgewirkt als die diversen Maßnahmen mit gegenfinanzierendem Charakter, die erst bei der späteren Jahressteuerfestsetzung zum Tragen kommen. Das zeitgleiche Inkrafttreten hätte allein im ersten Kassenjahr zu Ausfällen von insgesamt 380 Mio. Euro geführt, was die ohnehin angespannte Haushaltslage in vielen Ländern zusätzlich verschärft hätte.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger ändert sich der Erfüllungsaufwand durch

E. 2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft ändert sich der Erfüllungsaufwand durch

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung ändert sich der Erfüllungsaufwand durch

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzesantrag der Länder Hessen, Bremen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013 (StVereinfG 2013)

Der Hessische Ministerpräsident Wiesbaden, den 30. Oktober 2012

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierungen der Länder Hessen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und der Senat der Freien Hansestadt Bremen haben beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013 (StVereinfG 2013)

mit dem Antrag zuzuleiten, die Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Art. 76 Abs. 1 des Grundgesetzes zu beschließen.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Plenarsitzung am 23. November 2012 aufzunehmen und sie anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Volker Bouffier

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013 (StVereinfG 2013)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

2. In § 3c Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a" gestrichen.

3. § 4 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

4. In § 8 Absatz 2 Satz 9 wird die Angabe "44" durch die Angabe "20" ersetzt.

4a. In § 9 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "und" durch die Wörter ", Absatz 5 Satz 4 und" ersetzt.

5. In § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe "1 000" durch die Angabe "1 130" ersetzt.

6. In § 10 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

"Der Abzug erfolgt nur, soweit für das Kind im Kalenderjahr keine nach § 3 Nummer 33 steuerfreien Leistungen erbracht worden sind;"

7. § 15a wird wie folgt geändert:

8. § 18 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. Einkünfte, die ein Beteiligter an einer Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen gegenüber den anderen Beteiligten zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden."

9. § 33 wird wie folgt geändert:

10. Dem § 33a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Hat die unterhaltene Person ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, erfolgt ein Abzug nur, wenn die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung durch Urteil oder Bescheid der für Unterhaltsangelegenheiten zuständigen Stelle des Wohnsitzstaates des Unterhaltsempfängers nachgewiesen wird und die Zahlung auf das Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt ist."

11. § 33b wird wie folgt geändert:

12. In § 35a Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der Aufwendungen des Steuerpflichtigen" durch die Wörter "der 300 Euro übersteigenden Aufwendungen des Steuerpflichtigen" ersetzt.

13. In § 39a Absatz 1 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:

"Der insgesamt abzuziehende Freibetrag und der Hinzurechnungsbetrag gelten mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 4 und vorbehaltlich der Sätze 3 bis 5 für die gesamte Dauer eines Kalenderjahres. Die Summe der nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie 5 bis 8 ermittelten Beträge wird längstens für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren ab Beginn des Kalenderjahres, für das der Freibetrag erstmals gilt, berücksichtigt. Der Arbeitnehmer kann eine Änderung des Freibetrags innerhalb dieses Zeitraums beantragen, wenn sich die Verhältnisse zu seinen Gunsten ändern. Ändern sich die Verhältnisse zu seinen Ungunsten, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt umgehend anzuzeigen."

14. Am Ende von § 41 Absatz 1 Satz 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Satzteile werden angefügt:

"einzutragen sind auch die nach § 3 Nummer 33 steuerfreien Leistungen; im Falle des § 3 Nummer 33 Satz 2 sind dies 333 Euro je Kind für jeden Kalendermonat der Unterbringung oder Betreuung."

15. § 41b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

16. § 52 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 64 wie folgt gefasst:

" § 64 Nachweis von außergewöhnlichen Belastungen"

2. § 64 wird wie folgt geändert:

3. Dem § 84 Absatz 3f wird folgender Satz angefügt:

" § 64 Absatz 1a und 1 b in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom ... (BGBl. S. ...[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]) sind erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil:

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) wurden wichtige Vereinfachungen im Einkommensteuerrecht umgesetzt. Vor allem die neuen Regelungen für die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten schaffen in der Praxis große bürokratische Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger, die Steuerberater und die Finanzverwaltung.

Die öffentliche Diskussion zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 machte deutlich, dass dieses nur ein erster Schritt auf dem langen Weg der Steuervereinfachung sein kann, dem weitere Schritte folgen müssen. Diese Auffassung vertraten auch viele Sachverständige in der öffentlichen Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages. Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben anlässlich ihrer Jahreskonferenz am 1. Juni 2012 in Halle/Saale die Notwendigkeit zur Fortsetzung des Vereinfachungsprozesses bekräftigt.

Die Länder Hessen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und die Freie Hansestadt Bremen haben im Oktober 2011 zehn weitere Vorschläge zur Vereinfachung des Einkommensteuerrechts vorgelegt, diese mit den anderen Ländern diskutiert und zu einem Paket von "Elf Vorschlägen für gesetzliche Änderungen zur Steuervereinfachung und zur Entlastung der Steuerverwaltung" weiterentwickelt.

Die Länder verstehen Steuervereinfachung als einen Prozess, der für alle am Besteuerungsverfahren Beteiligten Vorteile bringen soll - für die Steuerpflichtigen und ihre steuerlichen Berater, für die Arbeitgeber als Entrichter der Lohnsteuer und nicht zuletzt auch für die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte. Umfang und Komplexität des Steuerrechts belasten die Finanzverwaltung nicht weniger als Bürgerinnen und Bürger sowie die anderen Akteure der Besteuerung. Aufwändige Reformvorhaben in den zurückliegenden Jahren (Unternehmenssteuerreform, Abgeltungsteuer, Rentenbesteuerung, Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge, elektronisches Lohnsteuerabzugsverfahren) haben die Länderfinanzverwaltungen an die Grenzen ihrer Kapazitäten geführt. Damit die Finanzverwaltung ihre Aufgaben erfolgreich und effizient erfüllen kann, müssen die rechtlichen "Arbeitsgrundlagen" anwendungsfreundlich ausgestaltet sein.

Die Fortsetzung des 2011 begonnenen Prozesses zur Steuervereinfachung ist deshalb ein wichtiger Schlüssel für effizientes Verwaltungshandeln. Die Steuerverwaltung durch Steuervereinfachung zu entlasten heißt, das heutige serviceorientierte Leistungsniveau zugunsten der Bürgerinnen und Bürger, die ebenfalls Adressaten der Vereinfachung sind, trotz der Sparzwänge der öffentlichen Haushalte erhalten und ausbauen zu können.

Die angespannte Situation der öffentlichen Haushalte steht der Steuervereinfachung nicht entgegen, wenn man diese nicht nur einseitig unter dem Blickwinkel steuerlicher Entlastungen betrachtet, sondern auch Maßnahmen einbezieht, die einerseits vereinfachend wirken, andererseits aber durch Subventionsabbau oder durch das Schließen von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten zur Gegenfinanzierung beitragen.

Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben den elf Vorschlägen in ihrer Jahreskonferenz am 1. Juni 2012 mehrheitlich zugestimmt und die Länder Hessen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und Bremen gebeten, auf dieser Basis einen Gesetzentwurf für eine Bundesratsinitiative vorzubereiten und auf die Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens hinzuwirken.

Der vorliegende Gesetzentwurf kommt dieser Bitte nach.

B. Besonderer Teil:

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 ( § 3 EStG)

Zu Buchstabe a (§ 3 Nummer 33 EStG)

Nach § 3 Nummer 33 EStG in der derzeit geltenden Fassung sind Leistungen des Arbeitgebers für die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder des Arbeitnehmers steuerfrei, soweit sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Begünstigt sind sowohl Sachleistungen (z.B. betriebseigene Kindergärten) als auch Geldleistungen (z.B. Zuschüsse zu Kita-Gebühren).

Im Gegensatz zum steuerlichen Abzug der Kinderbetreuungskosten (2/3 der Kosten, max. 4.000 Euro) ist diese Steuerfreiheit der Höhe nach nicht begrenzt und lädt in Zeiten flexibler Arbeitsverträge zu steueroptimierten Gestaltungen ein (z.B. steuerfreie Kinderbetreuungszuschüsse anstelle steuerpflichtigen Arbeitslohns). Die Presse weist bereits auf das Steuersparpotenzial hin (Die Welt vom 28. April 2011 "Mit dem Sohnemann Steuern sparen").

Eine Begrenzung der Steuerbefreiung entsprechend der Regelung beim Abzug der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben schließt diese Gestaltungslücke und vereinheitlicht die steuerliche Behandlung der Kinderbetreuungskosten, unabhängig davon, ob sie der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer zahlt.

Dafür entfällt das bisherige Kriterium "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" in § 3 Nummer 33 EStG, so dass künftig eine steuerliche Abgrenzung zwischen regulären und zusätzlich vereinbarten Lohnbestandteilen unterbleiben kann. Dies entlastet Arbeitgeber und Finanzverwaltung von Bürokratie.

Erbringt der Arbeitgeber Sachleistungen zur Kinderbetreuung, z.B. durch einen betriebseigenen Kindergarten, wird aus Vereinfachungsgründen unterstellt, dass die Begrenzung der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 33 Satz 1 EStG-E nicht überschritten werden. Steuerfrei ist somit der volle Wert der Sachleistung. Dies ist auch im gesamtstaatlichen Interesse gerechtfertigt, weil Arbeitgeber durch betriebseigene Betreuungseinrichtungen unmittelbar die öffentliche Hand entlasten.

Zu Buchstabe b (§ 3 Nummer 40a EStG)

Die Sonderbehandlung des Carried Interest gegenüber anderen Tätigkeits- und Geschäftsführervergütungen wurde seinerzeit damit begründet, dass diese Vergütung regelmäßig nur dann zu zahlen sei, wenn alle Anleger ihr eingezahltes Kapital (ggf. zzgl. Mindestverzinsung) vollständig zurückerhalten haben. Diese Besonderheit sei der eigentliche Anlass für die anteilige Steuerbefreiung. Das Erfordernis der vollständigen Rückzahlung des Anlegerkapitals wurde in die Definition der durch § 3 Nummer 40a EStG begünstigten Einkünfte nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 EStG aufgenommen.

Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung des Carried Interest gegenüber anderen Tätigkeits- oder Geschäftsführervergütungen ist nicht schlüssig. Letztlich erhalten alle Anleger ihr Kapital zurück, wenn mit der Anlage Gewinn (oder jedenfalls kein Verlust) erzielt wurde. Wird also der Carried Interest nachrangig zur Kapitalrückzahlung der Anleger (und regelmäßig vorrangig zur Ergebnisverteilung für die Anleger) geleistet, bedeutet dies nichts anderes als eine Abhängigkeit der Vergütung vom Erfolg des Fonds. Die Erfolgsabhängigkeit von Einnahmen (z.B. Tantiemen, Provisionen) ist aber in der Systematik des Einkommensteuerrechts ansonsten an keiner Stelle Anlass für eine ermäßigte Besteuerung.

Zu Nummer 2 (§ 3c EStG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe b.

Zu Nummer 3 (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und Absatz 5 Satz 4 EStG)

Nach der Anpassung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG im Jahressteuergesetz 2010 an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 6. Juli 2010 (2 BvL 13/ 09) können auch solche Steuerpflichtige die Kosten eines Arbeitszimmers wieder bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, denen kein anderer Arbeitsplatz für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht (z.B. Lehrer).

In einer relevanten Zahl von Fällen weisen daher die Steuerpflichtigen die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Kosten für Miete, Finanzierung, Strom, Heizung, Renovierungsarbeiten etc. bis zur Erreichung des Höchstbetrages per Einzelermittlung nach. Die Belegsammlung und die Zuordnung der Kosten, die teils direkt auf das Arbeitszimmer entfallen (z.B. die Ausstattung des Arbeitszimmers mit Teppich, Vorhänge, Lampen), zu einem großen Teil aber als Kosten der Gesamtimmobilie entsprechend der qm-Größe des Arbeitszimmers diesem nur anteilig zugerechnet werden, belasten die betroffenen Steuerpflichtigen mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand. Diese Mehrarbeiten sowie der korrespondierende Prüfungsaufwand für die Finanzämter sind vermeidbar.

Für die bislang unter den Höchstbetrag fallenden Steuerpflichtigen wird mit der Einführung eines Arbeitszimmer-Pauschbetrags in Höhe von 100 Euro je Monat der beruflichen/betrieblichen Nutzung der typischerweise entstehende Aufwand eines durchschnittlichen häuslichen Arbeitszimmers ohne Einzelnachweis berücksichtigt. Die Abgeltungswirkung des Pauschbetrags tritt an die Stelle des heutigen Abzugshöchstbetrags. Die vorgeschlagene Pauschalierung bewirkt eine spürbare Entlastung für beide Seiten.

Systematisch stellt sich die Neuregelung wie folgt dar:

Über Nummer 4a (Änderung des § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG gilt diese Regelung auch für Aufwendungen eines Arbeitnehmers für sein häusliches Arbeitszimmer. Die Neuregelung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 (s. § 52 Absatz 1 EStG-E).

Zu Nummer 4 (§ 8 Absatz 2 Satz 9 EStG)

Bestimmte Sachbezüge bleiben bislang bis zu 44 Euro pro Monat steuer- (und auch sozialversicherungs)frei. Intention dieser Steuerfreigrenze ist die Steuervereinfachung, denn Sachbezüge, deren Wert sich nicht unmittelbar durch einen Geldbetrag ausdrückt, müssen zur steuerlichen Erfassung bewertet werden. Diese nach § 8 Absatz 2 Satz1 EStG vorgeschriebene Bewertung mit dem "um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort" ist nicht unproblematisch. Der Arbeitgeber sollte durch die Einführung einer Freigrenze zumindest für Bagatellbezüge von der auch streitanfälligen Ermittlung vergleichender Marktwerte verschont bleiben. Diese Bagatellgrenze wurde bei Einführung der Vorschrift ab 1. Januar 1996 auf 50 DM monatlich festgelegt.

Die Verdoppelung der Freigrenze im Rahmen der Einführung des Euro zum 1. Januar 2002 auf 50 Euro wurde mit den seinerzeit zunehmenden Vorteilen aus der Privatnutzung betrieblicher Telefone und Computer einschließlich betrieblicher Internetzugänge begründet, die steuerfrei bleiben sollten. Mittlerweile sind die Vorteile aus der Privatnutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten sowie von System- und Anwendungsprogrammen nach § 3 Nummer 45 EStG weitgehend steuerfrei. Infolge dessen hat sich die Freigrenze, die im Rahmen des Subventionsabbaus ab 1. Januar 2004 auf 44 Euro abgesenkt worden war, in der Besteuerungspraxis immer deutlicher zu einem monatlichen "Steuerfreibetrag für Gutscheine" entwickelt. Dies führt zu nicht unerheblichen jährlichen Steuerausfällen und Mindereinnahmen in der gesetzlichen Sozialversicherung.

Die Bestrebungen der Finanzverwaltung, dieser Fehlentwicklung durch formale Hürden zur Anerkennung von Waren- (insbes. Tank)gutscheinen als Sachbezug entgegen zu wirken, werden durch die Rechtsprechung erschwert (vgl. BFH vom 11. November 2010 - VI R 27/09). Der BFH stimmt zwar im Ergebnis der Argumentation der Finanzverwaltung zu, dass es für die an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientierte Besteuerung keinen Unterschied machen dürfe, ob der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Geldbetrag von 44 Euro gebe, oder einen entsprechend fungiblen Warengutschein überlasse. Die Subventionierung von Sachbezügen sei jedoch in § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG selbst angelegt.

Darüber hinaus wird auch der mit der Freigrenze verfolgte Vereinfachungseffekt nur vordergründig erreicht. Die Zielsetzung, für Bagatellbezüge das ansonsten obligatorische Bewertungserfordernis auszublenden, läuft insoweit leer, als der Arbeitgeber angesichts der Vielzahl in Betracht kommender Sachbezüge eine Überschreitung der Monatsgrenze befürchten muss. Schon aus Haftungsgründen ist deshalb die Überwachung der Freigrenze erforderlich, was wiederum deren - wenn auch zunächst nur überschlägige - Einzelbewertung voraussetzt. Hinzu kommt die erforderliche Abgrenzung sonstiger steuerlicher Bagatellgrenzen, wie z.B. für Aufmerksamkeiten bis 40 Euro, sog. Streuwerbeartikel bis 10 Euro, oder für den Bereich der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben Geschenke bis 35 Euro.

Die Absenkung der Freigrenze auf 20 Euro trägt zum Abbau steuerlicher Subventionen bei, führt die Vorschrift auf ihr ursprüngliches Ziel zurück, Bagatellzuwendungen nicht bewerten zu müssen und nimmt auf die Interessen der Arbeitgeber und der Finanzverwaltung Rücksicht.

Die bisherigen Möglichkeiten, die 44-Euro-Freigrenze sachwidrig als Steuerbefreiung für Geschenkgutscheine auszunutzen, werden deutlich reduziert. Dies ist auch ein Beitrag zur Steuergerechtigkeit. Denn es sollte für die Steuerbelastung unerheblich sein, ob der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer mit Geld oder mit einem Gutschein entlohnt, mit dem dieser beliebig Waren einkaufen kann.

Zu Nummer 4a (§ 9 Absatz 5 Satz 1 EStG)

Die Neuregelung des Betriebsausgabenabzugs von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und Absatz 5 Satz 4 EStG-E (s. Nummer 3) gilt entsprechend für den Werbungskostenabzug.

Zu Nummer 5 (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG)

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll Arbeitnehmern den Nachweis betragsmäßig geringer Werbungskosten ersparen.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird um 130 Euro auf 1.130 Euro erhöht. Dies bezieht etwa eine Million Arbeitnehmer zusätzlich in die Vereinfachungsfunktion des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ein und entlastet sie vom Einzelnachweis der Werbungskosten.

Zu Nummer 6 (§ 10 Absatz 1 Nummer 5 Satz 5 EStG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a.

Hierdurch wird eine Doppelbegünstigung durch steuerfreie Arbeitgeberleistungen und Sonderausgabenabzug eigener Betreuungskosten der Eltern für ein und dasselbe Kind vermieden. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen und Sonderausgabenabzug gibt es - auch kumuliert - stets nur bis zum Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr.

Von den Eltern gezahlte Kinderbetreuungskosten sind "soweit" abzugsfähig, als der Höchstbetrag von 4.000 Euro noch nicht durch steuerfreie Arbeitgeberleistungen erreicht ist. Bei Betriebskindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (§ 3 Nummer 33 Satz 2 EStG-E) gilt als Arbeitgeberleistung monatlich ein Betrag von 333 Euro (Höchstbetrag 4.000 Euro geteilt durch 12 Monate), um eine Bewertung der (steuerfreien) Sachleistungen zu vermeiden. Dies ergibt sich aus der Ergänzung des Satzes 4 in § 41 Absatz 1 EStG (vgl. Begründung zu Nummer 14).

Beispiel 1:

Von den Eltern gezahlte Kinderbetreuungskosten: 12 * 500 Euro = 6.000 Euro
Arbeitgeberzuschuss 12 * 300 Euro = 3.600 Euro
steuerfrei nach § 3 Nr. 33 Satz 1 EStG 2/3 von 3.600, max. 4.000 Euro 2.400 Euro

Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG
gezahlte Kinderbetreuungskosten 6.000 Euro
davon 2/3 max. 4 000 Euro 4.000 Euro
abzüglich steuerfreier Betrag nach § 3 Nr. 33 EStG 2.400 Euro
= Sonderausgabenabzug 1.600 Euro
Minderung Steuerbemessungsgrundlage insgesamt 4.000 Euro

Beispiel 2:

Von den Eltern gezahlte Kinderbetreuungskosten Januar-Juni kostenlose Unterbringung im Betriebskindergarten Juli-Dezember 3.000 Euro
steuerfrei nach § 3 Nr. 33 Satz 2 EStG unbegrenzt
Eintrag Lohnkonto nach § 41 Absatz 1 Satz 5 (neu) EStG 6 x 333 Euro 1.998 Euro
Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG gezahlte Kinderbetreuungskosten 3.000 Euro
davon 2/3 max. 4 000 Euro 2.000 Euro
Abzug nur "soweit" keine steuerfreien Leistungen (Höchstbetrag 4.000 Euro abzgl. 1.998 Euro aus Lohnkonto) 2.002 Euro
Sonderausgabenabzug 2.000 Euro
Minderung Steuerbemessungsgrundlage insgesamt 2.000 Euro
zuzüglich des nicht zu bewertenden steuerfreien Sachbezugs

Zu Nummer 7 (§ 15a EStG) Allgemeines :

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen eine Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens in die Ermittlung des Kapitalkontos sowie die Abschaffung der mit dem sogenannten erweiterten Verlustausgleich bei überschießender Außenhaftung im Zusammenhang stehenden Regelungen vor und trägt damit zu einer wesentlichen Vereinfachung der Regelung bei.

Zu Buchstabe a und b (Absatz 1 und 2)

Mit der Einführung der Regelung des § 15a EStG durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1545) sollte bei Kommanditisten und anderen nur beschränkt haftenden Gesellschaftern von Personengesellschaften die Verlustzurechnung auf den Betrag ihrer Einlage und einer weitergehenden Haftung beschränkt werden (vgl. BT-Drs. 008/3648 S. 15). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers umfasste das Kapitalkonto neben der Einlage im Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters (BT-Drs. 008/3648 S. 16). Der BFH hat in der geltenden Gesetzesfassung mangels Abstellen auf den Anteil am Verlust der Mitunternehmerschaft für eine Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens in das Kapitalkonto keine Rechtsgrundlage gesehen (vgl. Urteil vom 14. Mai 1991, BStBl 1992 II S. 167).

Die Abgrenzung zwischen Eigenkapital- und Fremdkapitalkonten hat sich in der Praxis als sehr schwierig und streitanfällig herausgestellt, weil insbesondere auch die bilanzielle Darstellung nicht immer den Gesellschaftsverträgen entspricht. Die vorgesehene Änderung nimmt das Sonderbetriebsvermögen durch das Abstellen auf den Verlustanteil an der Mitunternehmerschaft - wie auch schon bisher das Kapital von Ergänzungsbilanzen- mit in den Umfang des zu berücksichtigenden Kapitalkontos auf. Positive Kapitalkonten des Sonderbetriebsvermögens (z.B. durch Überlassung von Wirtschaftsgütern an die Kommanditgesellschaft) erhöhen daher das Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG und vergrößern damit das Verlustausgleichsvolumen.

Die Verlustausgleichsbeschränkung wird auf das Ergebnis aus der Mitunternehmerschaft angewendet. So können Gewinne aus dem Sonderbetriebsvermögensbereich (z.B. Tätigkeitsvergütungen) mit Verlusten aus dem Gesamthandsbereich saldiert werden; erst anschließend greift die Verlustverrechnungsbeschränkung. Dies vereinfacht die Anwendung der Vorschrift, da in Bezug auf Vergütungen, die an den Mitunternehmer geleistet werden, nicht mehr zwischen Gewinn vorab (= Zuordnung zum Gesamthandsvermögen) und Vorwegvergütung (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG = Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen) unterschieden werden muss. Andererseits fallen künftig auch Sonderbetriebsausgaben unter die Verlustausgleichsbeschränkung. Sie bleiben - wie bisher- von der Abzugs- und Ausgleichsbeschränkung ausgenommen, wenn sie durch Einlagen finanziert werden.

Die tatbestandliche Anknüpfung der geltenden Regelung des § 15a EStG an die handelsrechtlichen Haftungsregeln (sogenannter erweiterter Verlustausgleich bei überschießender Außenhaftung) verkompliziert die Anwendung der Vorschrift, so dass die entsprechenden Regelungen in Absatz 1 und 3 gestrichen werden. Dies erleichtert die Handhabung der Vorschrift für die Steuerpflichtigen, die Berater und die Verwaltung.

Zu Buchstabe c (Absatz 3)

Neben der Streichung der Tatbestandsmerkmale zur erweiterten Außenhaftung wird klarstellend in Satz 3 die Berücksichtigung des Zurechnungsbetrags nach Satz 1 auf Gewinne in Folgejahren beschränkt.

Zu Buchstabe d (Absatz 5)

Redaktionelle Anpassung infolge der Änderungen in Absatz 1 und 3.

Zu Nummer 8 (§ 18 Absatz 1 Nummer 4 EStG)

Die weiter gefasste Formulierung des § 18 Absatz 1 Nummer 4 EStG stellt klar, dass auch Vergütungen, die an Initiatoren von als gewerblich einzustufenden Fonds geleistet werden sowie Vergütungen, die nicht an die Rückzahlung des Anlegerkapitals geknüpft sind, steuerlich gleichbehandelt werden mit dem Carried Interest aus vermögensverwaltenden Fonds. Dies entspricht der mit BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2003 (BStBl 2004 I S. 40) dargelegten Grundhaltung.

Im Übrigen wird auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe b hingewiesen.

Zu Nummer 9 (§ 33 EStG)

Zu Buchstabe a (Absatz 2a)

Der steuerliche Abzug von Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung ist kompliziert. Dies ist für die Betroffenen und ihre Angehörigen, aber auch für die Finanzverwaltung ein Problem. Die Geltendmachung von Pflegekosten wird durch steigende Fallzahlen tendenziell zunehmen.

Das derzeitige steuerliche Berechnungsschema stammt noch aus Zeiten, in denen die Pflegeheime für die erbrachten Leistungen Gesamtentgelte abgerechnet haben. Aus diesen Gesamtbeträgen war somit für steuerliche Zwecke der Kostenanteil zu bestimmen, der auf die grundsätzlich steuerlich nicht absetzbaren Kosten der Lebensführung (Kosten für Verpflegung und Unterkunft) entfiel. Technisch erfolgt dies bis heute durch die Gegenrechnung einer sogenannten pauschalen Haushaltsersparnis (derzeit 8.004 Euro) bei Auflösung des eigenen Hausstandes der pflegebedürftigen Person.

Mittlerweile weisen die Heimbetreiber die Kosten für Unterkunft und Verpflegung getrennt von den sonstigen Kosten aus. Dies ermöglicht es, Unterkunfts- und Verpflegungskosten, die im Übrigen von der Pflegeversicherung nicht übernommen werden und auch nicht pflegebedürftigen Personen bzw. zu Hause gepflegten Menschen erwachsen, direkt den steuerlich nicht relevanten Ausgaben zuzuordnen.

Die Kosten für Pflegeleistungen und ärztliche Betreuung bei einer Unterbringung im Pflegeheim sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Sie können aus den Abrechnungen der Heimbetreiber direkt in die Steuererklärung übernommen werden.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung für eine dauerhafte Unterbringung im Pflegeheim bleiben in der tatsächlich entstandenen Höhe steuerlich unberücksichtigt. Die bisher pauschale Kürzung dieser Kosten um die Haushaltsersparnis und damit zusammenhängende Zweifelsfragen werden obsolet.

Zusätzliche Kosten der Unterkunft sind hingegen als zwangsläufig anzusehen, wenn die Heimunterbringung nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend erfolgt. Dies ist der Fall, wenn eine vollstationäre Unterbringung für nicht mehr als sechs Monate zur Kurzzeitpflege erfolgt oder an eine stationäre Behandlung anschließt und eine häusliche oder teilstationäre Versorgung nicht möglich ist. In diesen Fällen sind auch die Kosten der Unterkunft steuerlich zu berücksichtigen.

Je nach Höhe der Kostenanteile für Unterkunft und Verpflegung, die bundesweit stark differieren, kann die Neuregelung dazu führen, dass die steuerlich zu berücksichtigenden Beträge insgesamt geringer oder höher ausfallen als bislang. Ursache ist die Haushaltsersparnis, die heute trotz der im Bundesgebiet stark unterschiedlichen Kostenanteile in einheitlicher Höhe in Abzug gebracht wird.

Beispiel:
Durchschnittliche Pflegeheimkosten nach der Pflegestatistik 2009
(Quelle: Statistisches Bundesamt - Ländervergleich Pflegeheime)
Land ALand B
Kosten für Unterkunft und Verpflegung - pro Monat835 €460 €
Kosten für Unterkunft und Verpflegung - pro Jahr10.020 €5.520 €
Pflegesatz der Pflegeklasse III - pro Monat2.428 €1.890 €
Pflegesatz der Pflegeklasse III - pro Jahr29.136 €22.680 €
Pflegeheimkosten insgesamt - pro Monat3.263 €2.350 €
Pflegeheimkosten insgesamt - pro Jahr39.156 €28.200 €
Ermittlung berücksichtigungsfähiger Kosten
nach geltendem Recht
Pflegeheimkosten pro Jahr39.156 €28.200 €
abzüglich Leistung der Pflegeversicherung 12 x 1.550 €18.600 €18.600 €
abzüglich Haushaltsersparnis8.004 €8.004 €
verbleiben berücksichtigungsfähige Kosten*12.552 €1.596 €
nach Vorschlag
Pflegeheimkosten ohne Unterkunft und Verpfle gung29.136 €22.680 €
abzüglich Leistung der Pflegeversicherung 12 x 1.550 €18.600 €18.600 €
verbleiben berücksichtigungsfähige Kosten*10.536 €4.080 €
Differenz
Mehr (+) oder weniger (-) berücksichtigungsfähige Kosten* gegenüber geltendem Recht- 2.016 €+ 2.484 €

* Aus Gründen der einfacheren Darstellung vor Abzug der zumutbaren Belastung

Neben der Vereinfachungswirkung führt der Vorschlag auch zu einer realitätsgerechteren Abgrenzung zwischen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Anteilen an Pflegeheimkosten.

Der Vorschlag trägt auch dazu bei, den Stellenwert der häuslichen Pflege gegenüber der dauerhaft stationären Pflege zu stärken. Denn bislang werden Unterkunfts- und Verpflegungskosten nur bei stationärer Pflege steuerlich berücksichtigt, während sie bei der häuslichen Pflege voll zu den steuerlich nichtabziehbaren Lebenshaltungskosten zählen.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Nummer 10 (§ 33a Absatz 1 Satz 8 EStG)

Der steuerliche Abzug von Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen (§ 33a Absatz 1 EStG) ist eine der kompliziertesten, zeitaufwändigsten und umgehungsanfälligsten Vorschriften im Bereich der Arbeitnehmerveranlagung.

Untersuchungen der Rechnungshöfe zeigen, dass es bei der Bearbeitung von Unterhaltsfällen hohe Fehlerquoten gibt, vor allem deshalb, weil die Finanzämter Auslandssachverhalte über die Grenze hinweg nicht hinreichend ermitteln können. Das Problem ist auch in der Öffentlichkeit seit Langem bekannt ("Bargeld auf dem Balkan" in Süddeutsche Zeitung vom 15. Juni 2005; "Steuerbetrug durch Ausländer" im Handelsblatt vom 17. März 2005).

Die Finanzverwaltung ist diesem Problem bereits durch restriktive Nachweis- und Prüfungsregularien begegnet. Die vierseitige "Anlage Unterhalt" verdeutlicht den hohen Aufwand bei der Verifikation von Auslandssachverhalten. Trotz dieser Bemühungen zeigen auch neuere Untersuchungen der Rechnungshöfe hohe Fehlerquoten.

Auch das Bundesverfassungsgericht sieht den erheblichen Verwaltungsaufwand und die eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten beim Auslandsunterhalt (2 BvR 1683/02 vom 24. Mai 2005). Es misst bei Normen, die grenzüberschreitende Sachverhalte betreffen, der Einfachheit des Rechts und dessen Praktikabilität im Verwaltungsvollzug ein besonderes Gewicht zu (2 BvL 5/00 vom 8. Juni 2004).

Die Verifikation des steuerlichen Abzugs von Unterhaltsleistungen in das Ausland wird einfacher und weniger anfällig für Umgehungen, indem

Dies gilt nicht für Angehörige mit Wohnsitz in Staaten der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EU-/EWR-Staat), denn hier ermöglichen bereits die besonderen Mitwirkungspflichten aus der EU-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (ABl. L 336, S. 15), geändert durch die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. L 76, S. 1))eine hinreichende Verifikation der Auslandsachverhalte. Den Angehörigen mit Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat gleichgestellt sind Angehörige mit einem Wohnsitz außerhalb dieses Staates, wenn sie nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als in einem EU-/EWR-Staat als ansässig gelten.

Die Regelungen des Familienlastenausgleichs (Kinderfreibetrag, Kindergeld) bleiben von der vorgeschlagenen Änderung unberührt.

Zu Nummer 11 (§ 33b EStG)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1)

Bisher werden nur bestimmte behinderungsbedingte Aufwendungen vom Geltungsbereich des Behinderten-Pauschbetrages erfasst. Alternativ können tatsächlich höhere Aufwendungen auch einzeln nachgewiesen und anstelle des Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden. Krankheitsbedingte Aufwendungen behinderter Menschen sind dagegen im Regelfall neben dem Pauschbetrag - unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung - abziehbar.

Die zutreffende Abgrenzung zwischen den vom Pauschbetrag erfassten und den zusätzlich absetzbaren Kosten ist für Steuerpflichtige, Berater und Finanzverwaltung mangels ärztlicher Fachkenntnisse sehr schwierig und nach Feststellungen des Prüfungsamtes des Bundes fehleranfällig (Mitteilung an das BMF über die Prüfung "Außergewöhnliche Belastungen bei behinderten Menschen nach § 33 ff EStG" vom 9. Februar 2006).

Künftig wird der Geltungsbereich des Behinderten-Pauschbetrags auf sämtliche krankheits- oder behinderungsbedingten Aufwendungen ausgedehnt. Soweit tatsächlich höhere Aufwendungen angefallen sind, können diese insgesamt per Einzelnachweis nach § 33 EStG berücksichtigt werden.

Die Neuregelung führt sowohl auf Seiten der Verwaltung als auch bei den Steuerpflichtigen zu einer spürbaren Vereinfachung, da grundsätzlich kein Einzelnachweis von krankheits- oder behinderungsbedingten Aufwendungen mehr erforderlich ist, soweit ein dauernder Grad der Behinderung festgestellt wurde. Belege müssen somit nur noch in bestimmten Fällen im Einzelnen vorgelegt werden. Soweit dem Steuerpflichtigen keine höheren Aufwendungen entstanden sind, ist für den Ansatz des Pauschbetrags ein einmaliger Nachweis des Grades der Behinderung ausreichend.

Darüber hinaus werden durch die Ausweitung des Geltungsbereichs des Behinderten-Pauschbetrages die bisherigen Abgrenzungsprobleme zwischen behinderungs- und krankheitsbedingten Aufwendungen vermieden. Die Maßnahme trägt damit zur Rechtsklarheit und mittelbar ebenfalls zur Steuervereinfachung bei.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Anpassung der Pauschbeträge in § 33b Absatz 3 EStG.

Zu Buchstabe c

Die Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge, die künftig alle krankheits- und behinderungsbedingten Kosten abgelten, vermeidet in vielen Fällen den Einzelnachweis von Kosten. Auch für die Finanzverwaltung sind höhere Pauschbeträge vorteilhaft, da die zeitaufwändige Belegprüfung und die fehleranfällige Abgrenzung der Kosten entfallen. Um eine Schlechterstellung von behinderten Menschen mit erheblichen Krankheits-, Pflege- und Fahrtkosten zu vermeiden, ist der einheitliche Einzelnachweis aller Aufwendungen anstelle des Pauschbetrags alternativ möglich.

Die bisherigen Pauschbeträge werden durch Zuschläge erhöht. Bei der Bemessung der Zuschläge ist auch zu berücksichtigen, dass bislang ein zusätzlicher Abzug von angemessenen Fahrtkosten erst ab einem Grad der Behinderung von mindestens 80 (oder von mindestens 70 und Merkzeichen G) zulässig ist. Deshalb beträgt die Erhöhung ab diesem Grad der Behinderung 50 Prozent. Für die Grade der Behinderung bis 60 beträgt der Zuschlag 30 Prozent. Bei einem Grad der Behinderung von 70 berücksichtigt der höhere Zuschlag von 40 Prozent u.a. die Fälle mit Merkzeichen G.

Die Abstufung erfolgt künftig - angelehnt an das Sozialrecht- in Zehner-Schritten.

GdBPB-altZuschlagPB-neu
30310 €30%400 €
40430 €30%560 €
50570 €30%740 €
60720 €30%940 €
70890 €40%1.250 €
801.060 €50%1.590 €
901.230 €50%1.850 €
1001.420 €50%2.130 €
H oder Bl3.700 €50%5.550 €

Zu Buchstabe d (Absatz 5)

Der einem Kind zustehende Pauschbetrag nach § 33b Absatz 1 und 3 kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag auf die Eltern übertragen werden. Dass eine solche Übertragung jährlich neu zu beantragen ist, bedeutet für die Eltern behinderter Kinder und für die Finanzverwaltung bürokratischen Mehraufwand.

Die Änderung bewirkt eine Dauerwirkung der einmal erfolgten Übertragung, solange der Antrag nicht widerrufen oder geändert wird oder sich die der Übertragung zugrunde liegenden Verhältnisse nicht ändern. Die Änderung der Verhältnisse zuungunsten des Steuerpflichtigen ist dem Finanzamt umgehend anzuzeigen.

Zu Nummer 12 (§ 35a Absatz 3)

Die Steuerermäßigung für Handwerkerrechnungen gehört mittlerweile zu den häufigsten Sachverhalten in den Finanzämtern. Nach der Einkommensteuerstatistik für das Jahr 2007 des Statistischen Bundesamtes haben rund 4,8 Millionen Steuerpflichtige diese Steuerermäßigung in Anspruch genommen. Bei der Hälfte dieser Gruppe betragen die geltend gemachten Rechnungsbeträge nicht mehr als 250 Euro (Median der Steuerermäßigung: 49 Euro).

Dies liegt nicht zuletzt daran, dass die Steuerermäßigung auch für in Privathaushalten üblicherweise anfallende und regelmäßig wiederkehrende Handwerkerkosten mit nur geringem Kostenvolumen (wie z.B. Schornsteinfeger-Gebühren, Heizungswartung) gilt. Hierbei handelt es sich vielfach um Leistungsbereiche, bei denen es steuerlicher Anreize mit dem Ziel der Förderung des Handwerks und der Eindämmung von Schwarzarbeit nicht bedarf. Aktuelle Untersuchungen (z.B. Bundesrechnungshof, Finanzwissenschaftliches Forschungsinstitut an der Universität zu Köln) bescheinigen der Steuerermäßigung für Handwerkerrechnungen daher hohe Mitnahmeeffekte.

Die Einführung eines Sockelbetrages in Höhe von 300 Euro, bis zu dem Rechnungsbeträge bei der Ermittlung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen unberücksichtigt bleiben,

Zu Nummer 13 (§ 39a Absatz 1 Satz 2 EStG)

Die von den Finanzministerinnen und Finanzministern der Länder angestoßene Regelung ist mittlerweile auch im Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 enthalten.

In der dortigen Begründung wird ausgeführt:

Durch die Neuregelung des § 39a Absatz 1 EStG kann der Arbeitnehmer beantragen, dass ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag nach Satz 2 für zwei Kalenderjahre statt für ein Kalenderjahr gilt.

Die längere Geltungsdauer eines Freibetrags führt zu einer Verfahrensvereinfachung für den Arbeitnehmer und auch für die Finanzverwaltung, weil der Arbeitnehmer nicht mehr jährlich den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Finanzamt zu stellen braucht. Es soll auch in den Fällen der zweijährigen Geltungsdauer eines Freibetrags die derzeitige vereinfachte Beantragung eines Freibetrags für das Folgejahr möglich sein. Bei der vereinfachten Beantragung kann das Finanzamt unter der Voraussetzung, dass die Verhältnisse des Arbeitnehmers im Wesentlichen gleich geblieben sind, auf nähere Angaben des Arbeitnehmers verzichten. Für einen Freibetrag mit zweijähriger Geltungsdauer bedeutet dies, dass nach Ablauf der zweijährigen Geltungsdauer des Freibetrags für die darauf folgenden zwei Jahre die weitere Berücksichtigung des Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren mit einem vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beantragt werden kann. Auch bei dieser vereinfachten Beantragung gilt für den Arbeitnehmer die gesetzliche Verpflichtung, bei Veränderungen zu seinen Ungunsten die Höhe des Freibetrags ändern zu lassen.

Die Eintragung eines Freibetrags bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, und der Arbeitnehmer ist grundsätzlich nach § 46 Absatz 2 Nummer 4 EStG verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abzugeben.

Da der Arbeitnehmer im Falle der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu seinen Gunsten den Freibetrag ändern lassen kann, ist er nicht für den gesamten Zweijahreszeitraum gebunden. Ändern sich die Verhältnisse des Arbeitnehmers zu seinen Ungunsten, ist er gesetzlich verpflichtet, den Freibetrag ändern zu lassen. Eine Änderung innerhalb des Geltungszeitraums eines Freibetrags kann sich zum Beispiel ergeben bei Arbeitgeberwechsel, wenn sich die Entfernung zur Arbeits- oder Tätigkeitsstätte wesentlich erhöht oder verringert oder eine doppelte Haushaltsführung begründet wird oder wegfällt.

Im Übrigen wird die mehrjährige Geltungsdauer der Freibeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene beibehalten.

Für die Berechnungen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren nach Absatz 2 gilt weiterhin eine jährliche Betrachtungsweise.

Zu Nummer 14 (§ 41 Absatz 1 Satz 4 EStG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 6.

Durch den Eintrag der steuerfreien Arbeitgeberleistungen im Lohnkonto wird die Anwendung der Regelung in § 10 Absatz 1 Nummer 5 Satz 5 zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung sichergestellt.

Bei Sachleistungen (z.B. Betriebskindergarten), die nach § 3 Nr. 33 Satz 2 in unbegrenzter Höhe steuerfrei sind, ist für jeden Monat der Unterbringung ein Zwölftel des Jahreshöchstbetrags von 4.000 Euro, also 333 Euro einzutragen. Eine Bewertung des Sachbezugs alleine für Zwecke der Eintragung im Lohnkonto wird somit vermieden.

Zu Nummer 15 (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 EStG)

Zu Buchstabe a

Siehe zu Nummer 14

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zu Buchstabe a

Zu Nummer 16 (§ 52 EStG)

Allgemeines:

Die Regelungen dieses Gesetzes sollen grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2013 Anwendung finden, um den Prozess der Steuervereinfachung möglichst schnell fortzusetzen. Da sich ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens mindestens bis zum Ende des Jahres 2012 hinziehen wird, können die das Lohnsteuerabzugsverfahren betreffenden Regelungen erst ab dem Jahr 2014 angewendet werden. Dies stellt sicher, dass sich die Arbeitgeber - vor allem programmtechnisch - rechtzeitig auf die neue Rechtslage einstellen können.

Die jeweiligen Rechtsänderungen, die ausschließlich das Einkommensteuerveranlagungsverfahren betreffen, können hingegen bereits ab dem 1. Januar 2013 angewendet werden.

Auf diese Weise werden die finanziellen Effekte der gesetzlichen Änderungen in zeitlicher Hinsicht eng aufeinander abgestimmt und die angestrebte Aufkommensneutralität des Vereinfachungspaketes auch kassentechnisch erreicht. Steuerentlastungen aus den Vereinfachungsmaßnahmen werden in dem Jahr ausgekehrt, in dem sich Mehreinnahmen aus den gegenfinanzierenden Elementen ergeben. Dies vermeidet höhere Einnahmeverluste im ersten Kassenjahr, wie sie bei einem einheitlichen Anwendungszeitpunkt für alle Änderungen entstehen würden und nimmt auf die angespannte Situation der öffentlichen Haushalte Rücksicht.

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Absatz 1 regelt den Grundsatz der zeitlichen Anwendung ab dem Veranlagungszeitraum 2013.

Hiervon abweichende Anwendungsregelungen ergeben sich aus den folgenden Buchstaben.

Zu Buchstabe b (Absatz 4c -neu-)

Anwendung ab 2014 wegen Bezug zum Lohnsteuerabzugsverfahren.

Zu Buchstabe c (bisherige Absätze 4c bis 4e)

Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Buchstabe d (bisheriger Absatz 4e)

Letztmalige Anwendung von § 3 Nummer 40a in der bisherigen Fassung für das Jahr 2012.

Zu Buchstabe e (bisherige Absätze 4f und 4g)

Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Buchstabe f (Absatz 12 Satz 12 -neu-)

Nach der Regelung in § 52 Absatz 12 Satz 12 EStG-E gelten die Neuregelungen zum Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014.

Zu Buchstabe g (Absatz 23c)

Die Neuregelung zur Sachbezugsfreistellung (§ 8 Absatz 2 Satz 9 EStG-E) gilt - insbesondere wegen der Umsetzung im Lohnsteuerabzugsverfahren - erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 und dem diesen entsprechenden Lohnzahlungszeiträumen.

Zu Buchstabe h (Absatz 23e)

Absatz 23e regelt die erstmalige Anwendung des erhöhten Arbeitnehmer-Pauschbetrags. Der neue Arbeitnehmer-Pauschbetrag gilt erstmals für

Sie unterscheidet sich von der Anwendungsregelung zur Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011, das eine gespaltene Anwendung für das Lohnsteuerverfahren einerseits und das Veranlagungsverfahren andererseits vorsah. Die seinerzeit getroffenen Regelungen gelten - ungeachtet dessen, dass sie in der aktuellen Fassung des Absatzes 23e nicht erneut aufgeführt sind - unverändert fort.

Zu Buchstabe i (Absatz 33 Satz 7 bis 9 -neu-) Sätze 7 und 8

Der neue Satz 7 enthält eine allgemeine Anwendungsregelung für den neu gefassten § 15a EStG. Der neue Satz 8 ergänzt die Anwendungsregelung in Satz 7 für Fälle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres.

Satz 9

Nach § 15a Absatz 3 Satz 3 EStG in der bisherigen Fassung führt die Haftungsminderung zur Nachversteuerung von Verlusten, die infolge einer bestehenden Außenhaftung ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen sind. Die Neufassung des § 15a Absatz 3 EStG-E enthält - systemimmanent - keinen entsprechenden Hinzurechnungstatbestand. Zur Vermeidung eines ungerechtfertigten Verlustabzugs, bspw.

wird die bisherige Hinzurechnungsregelung in Fällen der Haftungsminderung für einen Übergangszeitraum von 10 Jahren in § 52 Absatz 33 Satz 9 EStG-E beibehalten.

Zu Buchstabe j (Absatz 45) Satz 1

Die Neuregelungen zum Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Absatz 1 bis 3 EStG-E) gelten - insbesondere wegen der Umsetzung im Lohnsteuerabzugsverfahren - erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 und dem diesen entsprechenden Lohnzahlungszeiträumen.

Satz 2

Die in § 33b Absatz 5 Satz 5 EStG geregelte Dauerwirkung gilt erstmals für Anträge auf Übertragung eines Behinderten-Pauschbetrags, die für den Veranlagungszeitraum 2012 oder für spätere Veranlagungszeiträume gestellt werden. Dies schafft für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung eine klare und eindeutige Regelung hinsichtlich der zeitlichen Anwendung der Dauerwirkung einer Übertragung.

Zu Buchstabe k (Absatz 50b Satz 8 -neu-)

Absatz 50b Satz 8 enthält die Anwendungsregelung für nach dem 31. Dezember 2012 erbrachte Handwerkerleistungen.

Zu Buchstabe l (Absatz 50h)

Eine programmtechnische Umsetzung der neuen zweijährigen Geltungsdauer eines Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren ist erstmals für den Lohnsteuerabzug 2014 möglich. Deshalb bestimmt Satz 1 diesen Zeitpunkt als erstmaligen Anwendungszeitraum. Satz 2 regelt, dass bis dahin (für das Kalenderjahr 2013) die einjährige Geltungsdauer von Freibeträgen gilt.

Zu Buchstabe m (Absatz 52c)

Die Neuregelung in § 41b Absatz 1 Satz 2 EStG-E über die Erteilung von Lohnsteuerbescheinigungen gilt

Zu Artikel 2 (Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Im Hinblick auf den erweiterten Regelungsbereich des § 64 EStDV (s. Nummer 2) wird die Überschrift des § 64 EStDV und somit auch die Inhaltsübersicht angepasst.

Zu Nummer 2 (§ 64 Absatz 1a und 1b):

Zu Buchstabe a

Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.

Zu Buchstabe b Absatz 1a:

Satz 1 beinhaltet die bisherige Regelung aus R 33.3 Absatz 1 Satz 3 EStR 2008.

Die Sätze 2 und 3 regeln die Form des Nachweises von Kosten einer Unterbringung im Pflegeheim.

Absatz 1b:

Behinderungsbedingte Umbau- oder Neubaukosten eines Hauses oder einer Wohnung sind nur zu berücksichtigen, wenn ein Zuschuss der Kranken- oder Pflegeversicherung gezahlt wird. Im Rahmen der Gewährung des Zuschusses beurteilt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, der Sozialmedizinische Dienst oder die Medicproof Gesellschaft für Medizinische Gutachten mbH die Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Steuerpflichtigen ( § 40 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch).

Zu Nummer 3 (§ 84 Absatz 3f)

Die Neuregelung in § 64 EStDV-E gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2013.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der formale Inkrafttretenszeitpunkt lässt die Regelungen über die zeitliche Anwendung (§ 52 EStG, § 84 EStDV) unberührt.