Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien 2008
(Einkommensteuer- Änderungsrichtlinien 2012 - EStÄR 2012)

A. Problem und Ziel

Anpassung der Einkommensteuer-Richtlinien 2008 an die Entwicklung des Einkommensteuerrechts wegen der Rechtsänderungen aus den seit 2008 ergangenen Gesetzen, Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung und der zwischenzeitlichen Verwaltungsentscheidungen.

Verbindliche, übersichtliche und praxisgerechte Regelungen zur Anwendung des Einkommensteuerrechts; Sicherstellung einer schnellen und sachgerechten Unterrichtung der Finanzämter sowie der Steuerpflichtigen und deren Berater.

B. Lösung

Aktualisierung der Einkommensteuer-Richtlinien 2008 unter Berücksichtigung der Änderungen des Einkommensteuergesetzes (EStG).

C. Alternativen

Keine

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die geänderte Verwaltungsvorschrift führt für Bund, Länder und Gemeinden insgesamt zu keinen nennenswerten finanziellen Auswirkungen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch die geänderte Verwaltungsvorschrift wird kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger begründet. Es werden weder Vorgaben noch Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die geänderte Verwaltungsvorschrift wird kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft begründet.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die geänderte Verwaltungsvorschrift führt zu keinen Änderungen für die Verwaltung, da der Vollzugsaufwand der Steuerverwaltung bereits bei der Schätzung der zugrunde liegenden Gesetze erfolgt ist.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf sonstige Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten, da die Änderungsrichtlinien lediglich Anweisungen zum Gesetzesvollzug enthalten.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien 2008 (Einkommensteuer- Änderungsrichtlinien 2012 - EStÄR 2012)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 2. November 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien 2008 (Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 - EStÄR 2012) mit Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 108 Absatz 7 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien 2008 (Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 - EStÄR 2012)

Vom ...

Nach Artikel 108 Absatz 7 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 (EStÄR 2012)

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Einkommensteuerrechts 2005 (Einkommensteuer-Richtlinien 2005 - EStR 2005) vom 16. Dezember 2005 (BStBl I Sondernummer 1/2005), geändert durch die Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008 (EStÄR 2008) vom 18. Dezember 2008 (BStBl I S. 10 17) wird wie folgt geändert:

1. Die Einführung wird wie folgt gefasst:

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

3. R 1a wird R 1 und es wird folgender Satz angefügt:

"3 Für die Anwendung des § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG ist Voraussetzung, dass der Stpfl. selbst als unbeschränkt Stpfl. nach § 1 Abs. 3 EStG zu behandeln ist; die Einkunftsgrenzen des § 1 Abs. 3 Satz 2 und des § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG sind daher nacheinander gesondert zu prüfen."

4. R 2 wird wie folgt gefasst:

5. R 2a wird wie folgt geändert:

6. Nach R 3.2 wird folgende R 3.26a eingefügt:

7. R 3.27 wird aufgehoben.

8. Nach der neuen R 3.26a wird folgende R 3.29 eingefügt:

" § 3 Nr. 29 EStG findet auf Wahlkonsuln keine Anwendung."

9. R 3.40 wird wie folgt gefasst:

" Teileinkünfteverfahren
Bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile ist R 3.40 EStR 2008 weiter anzuwenden."

10. R 3.44 wird wie folgt geändert:

11. R 4.1 wird wie folgt geändert:

12. R 4.2 wird wie folgt geändert:

13. R 4.3 wird wie folgt geändert:

14. In R 4.4 Absatz 2 wird folgender Satz 6 angefügt:

"6Bei einer Mitunternehmerschaft beziehen sich beide Maßnahmen auf die Bilanz der Mitunternehmerschaft (Gesamthandsbilanz, Ergänzungsbilanz und Sonderbilanz); beispielsweise kann eine Bilanzberichtigung in der Gesamthandsbilanz eine Bilanzänderung in der Ergänzungsbilanz oder Sonderbilanz des Mitunternehmers oder der Mitunternehmer zulassen."

15. R 4.5 wird wie folgt geändert:

16. R 4.6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

17. R 4.12 wird wie folgt geändert:

18. R 4.13 wird wie folgt geändert:

19. R 4b wird wie folgt geändert:

20. In R 4d Absatz 3 Satz 2 werden am Ende der Nummer 1 die Angabe "und" gestrichen, am Ende der Nummer 2 die Angabe "und" angefügt sowie folgende Nummer 3 angefügt:

"3. das Deckungskapital für eine Rente im Falle der Ehescheidung oder der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft an den Ausgleichsberechtigten nach dem VersAusglG in dem Zeitraum, in dem dieser Leistungsempfänger ist,"

21. R 5.7 wird wie folgt geändert:

22. R 6.3 wird wie folgt geändert:

23. R 6.5 wird wie folgt geändert:

24. R 6.6 wird wie folgt geändert:

25. In R 6.8 Absatz 1 werden die Sätze 3 bis 5 durch folgende Sätze 3 und 4 ersetzt:

"3Die Vornahme einer außerplanmäßigen Abschreibung in der Handelsbilanz ist nicht zwingend in der Steuerbilanz durch eine Teilwertabschreibung nachzuvollziehen; der Stpfl. kann darauf auch verzichten. 4Bei einer Abweichung von der Handelsbilanz sind die Wirtschaftsgüter in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG)."

26. R 6.9 wird wie folgt geändert:

27. In R 6.11 Absatz 1 wird Satz 5 gestrichen.

28. In R 6.12 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Das Buchwertprivileg des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG findet auch dann Anwendung, wenn die übernehmende steuerbegünstigte Körperschaft das ihr unentgeltlich zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG überlassene Wirtschaftsgut zeitnah weiterveräußert."

29. R 6.13 wird wie folgt geändert:

30. R 6a wird wie folgt geändert:

31. R 6b.2 wird wie folgt geändert:

32. In R 7.3 Absatz 6 werden die Sätze 1 bis 3 gestrichen.

33. R 7.4 wird wie folgt geändert:

34. In R 7a Absatz 10 wird folgender Satz 3 angefügt:

"3 Wurden für ein Wirtschaftsgut neben den Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG AfA nach § 7 Abs. 2 EStG vorgenommen, kann dieses auch nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums weiterhin nach § 7 Abs. 2 EStG abgeschrieben werden."

35. R 9a wird wie folgt geändert:

36. In R 10.2 werden in Absatz 2 folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"2Die Zustimmung zum Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben dem Grunde nach wirkt auch für die Erhöhung des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. 3Dies gilt unabhängig davon, wann die Zustimmung erteilt wurde."

37. R 10.3 wird wie folgt geändert:

38. Nach R 10.3 wird folgende R 10.3a eingefügt:

"Versorgungsausgleich
- unbesetzt -"

39. R 10.4 wird wie folgt gefasst:

"Vorsorgeaufwendungen (Allgemeines )
1Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG können eigene Beiträge des Kindes zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bei den Eltern berücksichtigt werden, wenn diese das Kind, für das sie Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld haben, durch Unterhaltsleistungen in Form von Bar- oder Sachleistungen (z.B. Unterkunft und Verpflegung) unterstützen. 2Ob das Kind über eigene Einkünfte verfügt, ist insoweit ohne Bedeutung. 3Allerdings können die Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes insgesamt nur einmal als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden. 4Entweder erfolgt die Berücksichtigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG bei den Eltern oder nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG beim Kind."

40. In R 10.5 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 1 Satz 3 Nr. 4" ersetzt.

41. R 10.9 wird wie folgt geändert:

42. R 10.10 wird wie folgt gefasst:

"Schulgeld
Kind als Vertragspartner
(1) 1Schulgeldzahlungen eines Stpfl. sind bei diesem auch dann nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar, wenn dessen unterhaltsberechtigtes Kind selbst Vertragspartner der Schule ist. 2Hat der Stpfl. für das sich in der Ausbildung befindende Kind einen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld, ist davon auszugehen, dass die erforderliche Unterhaltsberechtigung des Kindes besteht.

Schulbesuche im Ausland
(2)1Zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbaren Sonderausgaben gehören u.a. Schulgeldzahlungen für den Besuch einer im EU-/EWR -Raum belegenen Bildungsstätte, wenn der Besuch mit dem "International Baccalaureate" (Internationales Abitur) abschließen soll. 2Für die Anerkennung mehrjähriger Auslandsschulbesuche ist die Vorlage einer einmaligen Prognoseentscheidung der im Einzelfall zuständigen Behörde (z.B. Zeugnisanerkennungsstelle) ausreichend."

43. R 10b.1 wird wie folgt geändert:

44. R 10c wird gestrichen.

45. R 10d wird wie folgt geändert:

46. Nach R 10g wird folgende R 11 eingefügt:

"Vereinnahmung und Verausgabung
1Die Vereinnahmung durch einen Bevollmächtigten reicht für die Annahme des Zuflusses beim Stpfl. aus. 2Daher sind Honorare von Privatpatienten, die ein Arzt durch eine privatärztliche Verrechnungsstelle einziehen lässt, dem Arzt bereits mit dem Eingang bei dieser Stelle zugeflossen."

47. R 12.1 wird wie folgt gefasst:

"Abgrenzung der Kosten der Lebensführung von den Betriebsausgaben und Werbungskosten
- unbesetzt -"

48. R 12.2 wird wie folgt gefasst:

"Studienreisen, Fachkongresse
- unbesetzt -"

49. In R 12.3 werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:

"2Die Einziehung von Gegenständen, die - neben der Hauptstrafe oder nachträglich nach § 76 StGB oder unter den Voraussetzungen des § 76a StGB selbständig - in den Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 1 oder § 76a StGB angeordnet oder festgesetzt worden ist, stellt eine Rechtsfolge vermögensrechtlicher Art mit überwiegendem Strafcharakter dar. 3Die mit dem Verfall von Gegenständen bzw. dem Verfall von Tatentgelten ( § 73 StGB) verbundene Vermögenseinbuße dient hingegen der Gewinnabschöpfung und damit in erster Linie dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebungen. 4Ein Strafcharakter kann deshalb in der Regel nicht angenommen werden."

50. In R 13.2 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 werden nach der Angabe "Mastenten 0,0033 VE" die folgenden Angaben eingefügt:

"Mastenten in der Aufzuchtphase 0,0011 VE

Mastenten in der Mastphase 0,0022 VE"

51. R 13.5 wird wie folgt geändert:

52. In R 13a.1 Absatz 1 Satz 3 werden die Angabe "Nr. 2 und Nr. 4" durch die Angabe "Nr. 2 und 4" und die Angabe "Abs. 1 und Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 1 und 2" ersetzt.

53. R 14 wird wie folgt geändert:

54. R 15.5 wird wie folgt geändert:

55. R 15.8 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

56. R 15a wird wie folgt geändert:

57. R 16 wird wie folgt geändert:

58. R 17 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

"Einlage einer wertgeminderten Beteiligung
"- unbesetzt -"

59. In R 20.1 Absatz 3 wird die Angabe "ab VZ 2009" gestrichen.

60. R 20.3 wird aufgehoben.

61. In R 21.3 wird die Angabe "Zweiten Berechnungsverordnung" durch die Angabe "Betriebskostenverordnung" ersetzt.

62. In R 22.1 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe "(>R 22.2)" gestrichen.

63. R 22.2 wird wie folgt gefasst:

"- unbesetzt -"

64. R 24a wird wie folgt geändert:

65. R 25 wird wie folgt geändert:

66. R 26 wird wie folgt geändert:

67. R 26a wird wie folgt gefasst:

"Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG
Für den VZ 2012 ist R 26a EStR 2008 weiter anzuwenden."

68. R 31 wird wie folgt geändert:

69. In R 32.3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:

"3Für die Frage, ob ein Kind lebend geboren wurde, ist im Zweifel das Personenstandsregister des Standesamtes maßgebend."

70. R 32.5 wird wie folgt gefasst:

"Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden
- unbesetzt -"

71. In R 32.7 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "(>R 32.5)" gestrichen.

72. R 32.9 wird wie folgt gefasst:

"Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten

1Als Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, kommen insbesondere Kinder in Betracht, deren Schwerbehinderung ( § 2 Abs. 2 SGB IX) festgestellt ist oder die einem schwer behinderten Menschen gleichgestellt sind ( § 2 Abs. 3 SGB IX). 2Ein Kind, das wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen über das 25. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung berücksichtigt werden. 3Eine Berücksichtigung setzt voraus, dass die Behinderung, deretwegen das Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist."

73. R 32.10 wird wie folgt gefasst:

"Erwerbstätigkeit
- unbesetzt -"

74. R 32.11 wird wie folgt gefasst:

"Verlängerungstatbestände bei Arbeit suchenden Kindern und Kindern in Berufsausbildung
- unbesetzt -"

75. R 32.13 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

76. In R 32b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe " § 32b Abs. 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

77. Nach R 32b wird folgende R 32d eingefügt:

"Gesonderter Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen Verrechnung von Kapitaleinkünften
(1) Verluste aus Kapitaleinkünften nach § 32d Abs. 1 EStG dürfen nicht mit positiven Erträgen aus Kapitaleinkünften nach § 32d Abs. 2 EStG verrechnet werden.

Nahe stehende Personen
(2) Anders als bei § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a EStG ist von einem Näheverhältnis i.S.d. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 EStG zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter nicht schon allein deshalb auszugehen, weil der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, an der die Personengesellschaft beteiligt ist, ein Darlehen gewährt und dafür Zinszahlungen erhält.

Veranlagungsoption
(3) 1§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG dient der Verwaltungsvereinfachung in Form eines erleichterten Nachweises der Tatbestandsvoraussetzungen und ersetzt nicht das Vorliegen einer Beteiligung nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG. 2Sinkt die Beteiligung unter die Grenzen nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a oder b EStG, ist auch innerhalb der Frist des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG ein Werbungskostenabzug unzulässig."

78. R 33.3 wird wie folgt geändert:

79. R 33.4 wird wie folgt geändert:

80. R 33a.1 wird wie folgt geändert:

81. In R 33a.2 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen.

82. R 33a.3 wird aufgehoben.

83. R 33a.4 wird R 33a.3 und wie folgt geändert:

84. R 33b wird wie folgt geändert:

85. R 34.3 Absatz 3 wird aufgehoben.

86. R 34.4 wird wie folgt geändert:

87. R 34.5 wird wie folgt geändert:

88. R 34b.1 wird wie folgt gefasst:

"Gewinnermittlung
Allgemeines
(1) 1Die Einkünfte aus Holznutzungen sind nach den Grundsätzen der jeweiligen Gewinnermittlungsart für jedes Wirtschaftsjahr gesondert zu ermitteln. 2Eine Holznutzung liegt vor, wenn aus einem Wirtschaftsgut Baumbestand heraus Holz vom Grund und Boden getrennt wird und im Zuge der Aufarbeitung vom Anlagevermögen zum Umlaufvermögen wird. 3Entsprechendes gilt, wenn Holz auf dem Stamm verkauft wird. 4Mit der Zuordnung zum Umlaufvermögen ist der Holzvorrat mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.

Pauschalierung
(2) 1Die Pauschalierung der Betriebsausgaben nach § 51 EStDV darf nur vorgenommen werden, wenn es zulässig ist, den Gewinn für die forstwirtschaftliche Nutzung des Betriebs nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln und die zum Betrieb gehörenden forstwirtschaftlich genutzten Flächen im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Bewertungsgesetzes zum Beginn des Wirtschaftsjahres 50 Hektar nicht übersteigen. 2Soweit unter diesen Voraussetzungen oder nach § 4 des Forstschäden -Ausgleichsgesetzes Gewinne aus Holznutzungen pauschal ermittelt werden, gelten die pauschalen Betriebsausgaben auch für die Ermittlung der nach § 34b EStG begünstigten Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen.

Abweichende Wirtschaftsjahre
(3) Die für jedes Wirtschaftsjahr gesondert ermittelten Einkünfte für außerordentliche Holznutzungen sind bei abweichenden Wirtschaftsjahren - den übrigen laufenden Einkünften entsprechend - zeitanteilig und getrennt nach den Einkünften i.S.v. § 34b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG dem jeweiligen VZ zuzuordnen.

Mehrere Betriebe
(4) Unterhält ein Stpfl. mehrere Betriebe mit eigenständiger Gewinnermittlung, sind die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG für jeden Betrieb gesondert zu ermitteln und dem jeweiligen VZ zuzurechnen."

89. R 34b.2 wird wie folgt gefasst:

"Ordentliche und außerordentliche Holznutzungen Definition
(1)1Außerordentliche Holznutzungen liegen vor, wenn bei einer Holznutzung die in § 34b Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 2Es ist unerheblich, ob sie in Nachhaltsbetrieben oder in aussetzenden Betrieben anfallen. 3Alle übrigen Holznutzungen sind ordentliche Holznutzungen. 4Die Veräußerung des Grund und Bodens einschließlich des Aufwuchses oder die Veräußerung des Grund und Bodens und des stehenden Holzes an denselben Erwerber in getrennten Verträgen ist keine Holznutzung i.S.d. § 34b EStG.

Zeitpunkt der Verwertung
(2) 1§ 34b EStG begünstigt die Einkünfte aus der Verwertung von außerordentlichen Holznutzungen (>R 34b.1 Abs. 1) durch Veräußerung oder Entnahme. 2Zeitpunkt der Verwertung ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG der Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme. 3Soweit die Grundsätze des § 4 Abs. 3 EStG anzuwenden sind, ist der Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen oder der Entnahme maßgebend.

Holznutzungen aus volks- und staatswirtschaftlichen Gründen
(3) 1Eine Nutzung geschieht aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen, wenn sie z.B. durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang veranlasst worden ist. 2Dies sind insbesondere Holznutzungen infolge einer Enteignung oder einer drohenden Enteignung, z.B. beim Bau von Verkehrswegen. 3Ein Zwang kann dabei schon angenommen werden, wenn der Stpfl. nach den Umständen des Falles der Ansicht sein kann, dass er im Fall der Verweigerung des Verkaufs ein behördliches Enteignungsverfahren zu erwarten habe. 4Unter einem unmittelbar drohenden behördlichen Eingriff sind jedoch nicht diejenigen Verpflichtungen zu verstehen, die allein auf Grund der Waldgesetze vorzunehmen sind.

Holznutzungen infolge höherer Gewalt (%alamitätsnutzungen)
(4) 1Holznutzungen infolge höherer Gewalt liegen neben den in § 34b Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG genannten Fällen auch dann vor, wenn sie durch Naturereignisse verursacht sind, die im Gesetz nicht besonders aufgeführt sind. 2%alamitätsnutzungen knüpfen stets an das Vorliegen eines außergewöhnlichen Naturereignisses im Sinne höherer Gewalt an. 3Eine Holznutzung infolge höherer Gewalt kann auch in einem Wirtschaftsjahr nach Eintritt des Schadensereignisses erfolgen. 4Zu den Holznutzungen infolge höherer Gewalt zählen nicht Schadensfälle von einzelnen Bäumen (z.B. Dürrhölzer, Schaden durch Blitzschlag), soweit sie sich im Rahmen der regelmäßigen natürlichen Abgänge halten.

(5) 1Bei vorzeitigen Holznutzungen auf Grund von Schäden durch militärische Übungen sind dieselben Steuersätze wie für Holznutzungen infolge höherer Gewalt anzuwenden. 2Ersatzleistungen für Schäden, die sich beseitigen lassen, (z.B. Schäden an Wegen und Jungpflanzungen), sind nach R 6.6 zu behandeln."

90. R 34b.3 wird wie folgt gefasst:

"Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen Grundsätze
(1) Zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen, sind die mit allen Holznutzungen im Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gesondert aufzuzeichnen.

(2) 1 Einnahmen aus sämtlichen Holznutzungen sind die Erlöse aus der Verwertung des Holzes, die der Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres zu Grunde gelegt wurden. 2Hierzu gehören insbesondere die Erlöse für das veräußerte Holz und der Teilwert für das entnommene Holz. 3Nicht dazu gehören die Einnahmen aus Nebennutzungen und aus Verkäufen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. 4Von den Einnahmen aus sämtlichen Holznutzungen sind die mit diesen Einnahmen in sachlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben des Wirtschaftsjahres abzuziehen, die der Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres zu Grunde gelegt wurden. 5Dazu gehören insbesondere die festen und beweglichen Verwaltungskosten, Steuern, Zwangsbeiträge und die Betriebskosten. 6Erhöhte AfA, Sonderabschreibungen sowie Buchwertminderungen und -abgänge sind zu berücksichtigen. 7Eine Aktivierung von Holzvorräten ist keine Verwertung des Holzes. 8Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ist weder als Einnahme noch als Ausgabe zu berücksichtigen, die mit einer Holznutzung in sachlichem Zusammenhang steht. 9Zum Zeitpunkt der Erfassung der Einnahmen >R 34b.2 Abs. 2.

Pauschalierung
(3) 11m Fall der Pauschalierung nach § 51 EStDV oder § 4 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes gilt Absatz 2 entsprechend. 2Die nicht mit den Pauschsätzen abgegoltenen, aber abzugsfähigen Wiederaufforstungskosten, Buchwertminderungen und -abgänge beim Wirtschaftsgut Baumbestand sind zusätzlich als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Entschädigungen
(4) 1Die Berücksichtigung von Entschädigungen und Zuschüssen richtet sich nach den Grundsätzen der maßgebenden Gewinnermittlung. 2Die Zuordnung der Entschädigungen und Zuschüsse zu den Einnahmen aus Holznutzungen oder zu den übrigen Betriebseinnahmen oder -ausgaben richtet sich nach dem Grund der Zahlung. 3Soweit für Entschädigungen die Tarifvergünstigung nach § 34 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG in Anspruch genommen wird, sind die entsprechenden Betriebseinnahmen und die damit in sachlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben für Zwecke des § 34b EStG zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung zu korrigieren."

91. R 34b.4 wird wie folgt gefasst:

"Ermittlung der Steuersätze Durchschnittlicher Steuersatz
(1) 1Für das gesamte z.v.E. i.S.d. § 32a Abs. 1 EStG - also einschließlich der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen - ist der Steuerbetrag nach den allgemeinen Tarifvorschriften zu ermitteln. 2Aus dem Verhältnis des sich ergebenden Steuerbetrags zu dem gesamten z.v.E. ergibt sich der durchschnittliche Steuersatz, der auf vier Dezimalstellen abzurunden ist. 3Die Hälfte bzw. ein Viertel dieses durchschnittlichen Steuersatzes ist der anzuwendende ermäßigte Steuersatz nach § 34b Abs. 3 EStG.

Anzuwendende Steuersätze
(2) 1Der Umfang der ordentlichen Holznutzung ist für die Anwendung der Steuersätze nach § 34b Abs. 3 EStG ohne Bedeutung. 2Für die Frage, mit welchen Steuersätzen die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen zu versteuern sind, ist die im Wirtschaftsjahr verwertete Holzmenge des Betriebs maßgebend. 3Auf die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen des Betriebs ist die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes i.S.d. Absatzes 1 anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 68 EStDV nicht vorliegen.

(3) 1Auf Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen des Betriebs ist unter den Voraussetzungen des § 68 EStDV bis zur Höhe des Nutzungssatzes (Absatz 4) die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes (§ 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG) und für darüber hinausgehende außerordentliche Holznutzungen ein Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes (§ 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG) anzuwenden. 2Hierzu sind die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach dem Verhältnis der Holzmengen zum Nutzungssatz aufzuteilen.

Nutzungssatz
(4) 1Der Nutzungssatz i.S.d. § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG i.V.m. § 68 EStDV ist eine steuerliche Bemessungsgrundlage. 2Er muss den Nutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung der vollen jährlichen Ertragsfähigkeit des Waldes in Kubikmetern (Festmetern) objektiv nachhaltig im Betrieb erzielbar sind. 3Maßgebend für die Bemessung des Nutzungssatzes sind nicht die Nutzungen, die nach dem Willen des Betriebsinhabers in einem Zeitraum von zehn Jahren erzielt werden sollen (subjektiver Hiebsatz), sondern die Nutzungen, die unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit nachhaltig erzielt werden können (objektive Nutzungsmöglichkeit). 4Aus diesem Grunde kann sich der Hiebsatz der Forsteinrichtung vom Nutzungssatz unterscheiden. 5Die amtliche Anerkennung eines Betriebsgutachtens oder die Vorlage eines Betriebswerks schließt daher eine Prüfung durch den Forstsachverständigen der zuständigen Finanzbehörde nicht aus."

92. R 34b.5 wird wie folgt gefasst:

"Umfang der Tarifvergünstigung Grundsätze
(1) 1Die Tarifvergünstigung bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG stellt eine Progressionsmilderung der dort bestimmten laufenden Einkünfte dar. Sie wird für einen Veranlagungszeitraum gewährt. 2Bei abweichenden Wirtschaftsjahren ist nach R 34b.1 Abs. 3 zu verfahren. 3Ergeben sich im VZ nach einer Saldierung (>R 34b.1 Abs. 3 und 4) insgesamt keine positiven Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen, scheidet eine Tarifvergünstigung nach § 34b EStG aus. 4Bei der Berechnung der Tarifvergünstigung ist maximal das z.v.E. zugrunde zu legen.

Verhältnis zu § 34 EStG
(2) 1Treffen Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen i.S.d. § 34b EStG mit außerordentlichen Einkünften i.S.d. § 34 Abs. 2 EStG zusammen und übersteigen diese Einkünfte das z.v.E., sind die von der S.d.E., dem G.d.E. und dem Einkommen abzuziehenden Beträge zunächst bei den nicht nach § 34 EStG begünstigten Einkünften, danach bei den nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigten Einkünften und danach bei den nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigten Einkünften zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. keine andere Zuordnung beantragt. 2Der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG darf dabei nur von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft abgezogen werden."

93. Nach R 34b.5 wird folgende R 34b.6 eingefügt:

"Voraussetzungen für die Anwendung der Tarifvergünstigung

Aufstellung und Vorlage eines Betriebsgutachtens oder eines Betriebswerks
(1) 1Für die Festsetzung des Nutzungssatzes i.S.d. § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG ist grundsätzlich ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder ein Betriebswerk erforderlich. 2Dieses soll nach § 68 Abs. 2 Satz 2 EStDV innerhalb eines Jahres nach dem Stichtag seiner Aufstellung dem Forstsachverständigen der zuständigen Finanzbehörde zur Überprüfung zugeleitet werden. 3Wird es nicht innerhalb eines Jahres übermittelt, kann dies im Fall nicht mehr nachprüfbarer Daten bei der Festsetzung eines Nutzungssatzes zu Lasten des Stpfl. gehen (z.B. durch Unsicherheitszuschläge). 4Enthält es Mängel (z.B. methodische Mängel, unzutreffende oder nicht mehr überprüfbare Naturaldaten), kann es zurückgewiesen werden; ein Gegengutachten der zuständigen Finanzbehörde ist nicht erforderlich.

(2) 1 Wird ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder ein Betriebswerk nicht fortlaufend aufgestellt oder wird es infolge einer Betriebsumstellung neu aufgestellt und schließt deshalb nicht an den vorherigen Zeitraum der Nutzungssatzfeststellung an, kann es im Schadensfalle nur berücksichtigt werden, wenn es spätestens auf den Anfang des Wirtschaftsjahres des Schadensereignisses aufgestellt wurde. 2Gleiches gilt für den Fall, dass ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder ein Betriebswerk erstmals nach einem Schadensereignis erstellt wird; Absatz 1 Satz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

Vereinfachungsregelung
(3)1Aus Vereinfachungsgründen kann bei Betrieben mit bis zu 50 Hektarforstwirtschaftlich genutzter Fläche, für die nicht bereits aus anderen Gründen ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder ein Betriebswerk vorliegt, auf die Festsetzung eines Nutzungssatzes verzichtet werden. 21n diesen Fällen ist bei der Anwendung des § 34b EStG ein Nutzungssatz von fünf Erntefestmetern ohne Rinde je Hektar zu Grunde zu legen.

Festsetzung eines Nutzungssatzes
(4)1Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen ist ein Nutzungssatz zu ermitteln und periodisch für einen Zeitraum von zehn Jahren festzusetzen. 2Er stellt eine unselbständige Besteuerungsgrundlage dar und kann gegebenenfalls auch nachträglich geändert werden. 3Der festgesetzte Nutzungssatz muss zum Zeitpunkt der Veräußerung der außerordentlichen Holznutzungen gültig sein.

Nutzungsnachweis
(5) 1Für den Nutzungsnachweis nach § 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG genügt es, wenn der Stpfl. die Holznutzungen eines Wirtschaftsjahrs mengenmäßig getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen nachweist. 21m Falle eines besonderen Schadensereignisses i.S.d. § 34b Abs. 5 EStG gelten zudem die Regelungen in R 34b. 7 Abs. 1.

Kalamitätsmeldungen
(6)1Schäden infolge höherer Gewalt werden nur anerkannt, wenn sie nach Feststellung des Schadensfalls ohne schuldhaftes Zögern und vor Beginn der Aufarbeitung der zuständigen Finanzbehörde nach amtlichem Vordruck für jeden Betrieb gesondert mitgeteilt werden. 2Die Mitteilung darf nicht deshalb verzögert werden, weil der Schaden dem Umfang und der Höhe nach noch nicht feststeht."

94. Nach R 34b.6 wird folgende R 34b.7 eingefügt:

"Billigkeitsmaßnahmen nach § 34b Abs. 5 EStG Besonderer Steuersatz
(1) 1 Werden aus sachlichen Billigkeitsgründen die Regelungen des § 34b Abs. 5 EStG für ein Wirtschaftsjahr in Kraft gesetzt, bestimmt sich der Umfang des mit dem besonderen Steuersatz der Rechtsverordnung zu begünstigenden Kalamitätsholzes nach der für das betroffene Wirtschaftsjahr anerkannten Schadensmenge (Begünstigungsvolumen). 2Grundlage hierfür ist die nach der Aufarbeitung nachgewiesene Schadensmenge (>R 34b.6 Abs. 6). 3Das Begünstigungsvolumen wird durch %alamitätsnutzungen gemindert, die dem Steuersatz nach § 34b Abs. 5 EStG unterworfen werden.

(2) 1Die unter die Tarifvergünstigung nach § 34b Abs. 5 EStG fallenden Einkünfte werden im Wirtschaftsjahr der Verwertung des %alamitätsholzes gesondert ermittelt. 2Daneben kann für andere %alamitätsnutzungen die Tarifvergünstigung nach § 34b Abs. 3 EStG in Betracht kommen. 3Der besondere Steuersatz der Rechtsverordnung ist so lange zu berücksichtigen, bis das Begünstigungsvolumen nach Absatz 1 durch %alamitätsnutzungen jeglicher Art aufgebraucht ist.

Bewertung von Holzvorräten
(3) Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung für das darin benannte Wirtschaftsjahr von der Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften %alamitätsholzes ganz oder teilweise abgesehen werden.

Weisungen im Rahmen einer Vielzahl von Einzelfällen
(4) 1Die in § 34b Abs. 5 EStG vorgesehenen Billigkeitsmaßnahmen können nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 auch bei größeren, regional begrenzten Schadensereignissen, die nicht nur Einzelfälle betreffen, im Wege typisierender Verwaltungsanweisungen auf der Grundlage des § 163 der AO entsprechend angewendet werden. 2Darüber hinaus gehende Billigkeitsmaßnahmen sind nur in begründeten Einzelfällen unter Berücksichtigung der sachlichen und persönlichen Unbilligkeit zulässig."

95. Nach R 34b.7 wird folgende R 34b.8 eingefügt:

"Rücklage nach § 3 des Forstschäden -Ausgleichsgesetzes
1Die Bildung einer steuerfreien Rücklage nach § 3 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes ist von den nutzungssatzmäßigen Einnahmen der vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre abhängig. 2Dabei sind Über- und Unternutzungen in den jeweiligen Wirtschaftsjahren nicht auszugleichen. 3Übersteigt die tatsächliche Holznutzung eines Wirtschaftsjahres den Nutzungssatz nicht, so sind alle Einnahmen aus Holznutzungen des Wirtschaftsjahres als nutzungssatzmäßige Einnahmen zu berücksichtigen. 4Übersteigt dagegen die tatsächliche Holznutzung im Wirtschaftsjahr den Nutzungssatz, sind zur Ermittlung der nutzungssatzmäßigen Einnahmen alle Einnahmen aus Holznutzungen im Verhältnis des Nutzungssatzes zur gesamten Holznutzung aufzuteilen. 5Dies setzt voraus, dass für das Wirtschaftsjahr der Bildung einer Rücklage und der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre jeweils ein Nutzungssatz gültig ist. 6Der durch die Rücklage verursachte Aufwand oder Ertrag ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 2 EStG zu berücksichtigen."

96. R 34c Absatz 3 wird wie folgt geändert:

97. R 34f wird aufgehoben.

98. R 35 wird wie folgt gefasst:

"Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb - unbesetzt -"

99. In R 37 wird die Angabe "getrennten" gestrichen.

100. In R 44b.1 wird die Angabe "Bundeszentralamt für Steuern" jeweils durch die Angabe "BZSt" ersetzt.

101. R 44b.2 wird wie folgt geändert:

102. R 45b wird wie folgt geändert:

103. R 45c wird aufgehoben.

104. R 46.2 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

105. In R 49.1 Absatz 3 wird nach der Angabe "artistische" die Angabe ", unterhaltende" eingefügt.

106. R 50.1 wird aufgehoben.

107. R 50.2 wird R 50, die Angabe " § 50 Abs. 6 EStG" wird durch die Angabe " § 50 Abs. 3 EStG" ersetzt und Satz 4 wird gestrichen.

108. In R 50a.1 wird vor der Angabe "Nr. 6" die Angabe "Nr. 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa bzw." eingefügt.

109. In der Anlage (zu R 4.6) wird die Angabe "Das gilt insbesondere für die Rechnungsabgrenzungsposten, z.B. im Voraus gezahlte Miete und im Voraus vereinnahmte Zinsen, sowie für Rückstellungen." durch die Angabe "Das gilt insbesondere für Rückstellungen sowie für die Rechnungsabgrenzungsposten, z.B. im Voraus gezahlte Miete und im Voraus vereinnahmte Zinsen, soweit die Einnahmen oder Ausgaben bei der Einnahmenüberschussrechnung nicht gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 3 EStG verteilt werden." ersetzt.

Artikel 2
Anwendung der Einkommensteuer-Richtlinien 2005

Die Einkommensteuer-Richtlinien 2005 in der Fassung vom 16. Dezember 2005 (BStBl I Sondernummer 1/2005) unter Berücksichtigung der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008 (EStÄR 2008) vom 18. Dezember 2008 (BStBl I S. 1017) sind mit den Abweichungen, die sich aus der Änderung von Rechtsvorschriften für die Zeit bis zum 31. Dezember 2011 ergeben, letztmals für die Veranlagung zur Einkommensteuer des VZ 2011 weiter anzuwenden.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...
Dezember 2012
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister der Finanzen

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2172:
Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien 2008

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.a. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift geprüft.

1. Zusammenfassung

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und BürgerLaut Ressort keine Änderung
Erfüllungsaufwand für die WirtschaftLaut Ressort keine Änderung
Vollzugsaufwand der VerwaltungLaut Ressort keine Änderung
Der Nationale Normenkontrollrat erwartet eine Abschätzung des Erfüllungsaufwandes der Regelung R 6.3.

2. Im Einzelnen

Einkommensteuer-Richtlinien sind Verwaltungsvorschriften, die insbesondere die Inhalte bestehender BMF-Schreiben zusammenfassen und aktuelle BFH-Rechtsprechung aufgreifen.

So wird in den vorliegenden Richtlinien u.a. ein BMF-Schreiben zur Bewertung von Herstellungskosten aus dem Jahr 2010 aufgegriffen. Dieses Schreiben führt in Verbindung mit dem vorliegenden Entwurf nach Auffassung des NKR zu einem Anstieg des Erfüllungsaufwandes für Wirtschaft und Verwaltung. Insbesondere entsteht Umstellungsaufwand für die Anpassung der EDV. Daneben kann zumindest eine einmalige steuerliche Mehrbelastung der Unternehmen entstehen, deren Bewertung jedoch nicht Gegenstand des NKR-Mandats ist.

Grundsätzlich gilt, dass alle Positionen in einer Bilanz bewertet werden müssen. Für Wirtschaftsgüter müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Im Handelsrecht besteht ein Wahlrecht, ob die Kosten der allgemeinen Verwaltung in die Handelsbilanz einbezogen werden müssen. Bislang vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass auch für die Steuerbilanz ein entsprechendes Aktivierungswahlrecht besteht. Die Finanzverwaltung vertritt nun in R 6.3 der Richtlinien - wie auch schon in einem BMF-Schreiben vom 12. März 2010 - die Auffassung, dass aufgrund der Änderungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes die in § 255 Absatz 2 Satz 3 Handelsgesetzbuch genannten angemessenen Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung, der angemessenen Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung für die steuerliche Gewinnermittlung zwingend in die Herstellungskosten einbezogen werden müssen.

Nach Auffassung des NKR führt diese Änderung zu einem Ansteigen des Erfüllungsaufwands. Hierzu dürften insbesondere die Implementierung einer Kostenträgerrechnung in den Unternehmen zur Zuordnung der Kosten auf die einzelnen Wirtschaftsgüter zählen. Nach Aussage von Vertretern der steuerberatenden Berufe sind in zahlreichen kleinen und mittleren Betrieben keine Kostenrechnungssysteme vorhanden, die eine sachgerechte Zuordnung der allgemeinen Verwaltungskosten ermöglichen würden. Auch für die Betriebsprüfer wird die Prüfung der Angemessenheit der Kosten einen zusätzlichen Prüfschritt bedeuten.

Auch in einzelnen Ländern wird mit spürbarem Mehraufwand gerechnet, wie eine Ausschussempfehlung des Wirtschaftsausschusses des Bundesrates zum Entwurf einer Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2013 zeigt. Der Ausschuss weist darauf hin, dass die neue Verwaltungspraxis "zu einer erheblichen Verkomplizierung der Herstellungskostenermittlung (führt), da die Verwaltungsgemeinkosten sowie die Aufwendungen für soziale betriebliche Einrichtungen und die betriebliche Altersvorsorge durch entsprechende Schlüssel den am Bilanzstichtag zu bewertenden teilfertigen und fertigen Erzeugnissen zugeordnet werden müssen. Dadurch erhöht sich sowohl der bürokratische Aufwand in den Betrieben als auch in der Finanzverwaltung, die um eine Überprüfung der Angemessenheit der berücksichtigten Kostenanteile nicht umhin kommt."1

Zwar findet der Erfüllungsaufwand seinen Ursprung bereits im BMF-Schreiben vom 12. März 2010 in Verbindung mit dem Einkommensteuergesetz. Allerdings weist dieses BMF-Schreiben (in einer ergänzten Version vom 22. Juni 2010) auf die Bedeutung der nun vorliegenden Richtlinien hin. Demnach soll es nicht beanstandet werden, wenn für Wirtschaftsjahre, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Einkommensteueränderungsrichtlinien enden, noch nach alter Verwaltungspraxis verfahren wird. Dies zeigt, dass für das Entstehen künftigen Erfüllungsaufwands die vorliegenden Änderungsrichtlinien maßgeblich sind.

Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats vom 19. Oktober 2012 zum Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinie 2008 (Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 - EStÄR 2012)

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) regt eine Abschätzung des Erfüllungsaufwandes der Regelung 6.3 der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinie 2012 an, da nach seiner Auffassung diese Änderung zu einem Ansteigen des Erfüllungsaufwandes führen würde. Die Bundesregierung nimmt die Stellungnahme des NKR zur Kenntnis.

Das Bundesministerium der Finanzen wird das Statistische Bundesamt beauftragen, die vom NKR erbetene Abschätzung eines etwaigen Erfüllungsaufwandes vornehmen. Über das Ergebnis wird das Bundesministerium der Finanzen den Bundesrat wie auch den NKR zeitnah unterrichten.

1 Bundesratsdrucksache 302/1/12 vom 22. Juni 2012