A. Problem und Ziel
Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) wurde die Führung der Vermögensverzeichnisse durch die neue Vorschrift des § 802k der Zivilprozessordnung (ZPO) verändert und auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Im Gegensatz zum bisherigen Recht führt nicht mehr jedes Vollstreckungsgericht, sondern nur ein zentrales Vollstreckungsgericht je Land das Vermögensverzeichnis.
§ 802k Absatz 4 ZPO regelt, dass folgende Einzelheiten durch das Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln sind: Inhalt, Form, Aufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Löschung der Vermögensverzeichnisse sowie Einsichtnahme, insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren.
Das Verfahren über die Erstellung und Führung der Vermögensverzeichnisse war bisher in § 807 sowie in den §§ 899 ff. ZPO geregelt. Spezifische Regelungen etwa für die Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis fanden sich nicht. Mit der Umgestaltung des Verfahrens zur Errichtung eines Vermögensverzeichnisses sowie aufgrund der Veränderung bezüglich der Verwaltung und Führung des Vermögensverzeichnisses ist es erforderlich geworden, die Vorschriften insbesondere den Erfordernissen einer automatisierten Datenverarbeitung anzupassen.
B. Lösung
Die Verordnung regelt mit Form, Aufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Löschung die Einzelheiten der Führung des Vermögensverzeichnisses.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund und den Ländern entstehen durch die Verordnung Kosten für die technische Ausstattung, die eine datenschutzrechtlich unbedenkliche Übermittlung der Daten aus dem Vermögensverzeichnis erfordert. Die genauen Kosten sind nicht bezifferbar, da aufgrund der begonnenen E-Government-Bemühungen bereits nutzbare Informationstechnologie in unterschiedlichem Umfang vorhanden ist. Der Aufwand für die Programmierung der Einsichtnahmemöglichkeiten hängt davon ab, welche technische Lösung zur Umsetzung der Rechtsverordnung gewählt werden wird.
Durch den Betrieb des länderübergreifenden Vollstreckungsportals werden bei den Ländern jährliche Kosten für den Produktivbetrieb in Höhe von 575 000 Euro entstehen. Da die Länder eine einheitliche Portallösung für Schuldner- und Vermögensverzeichnisse verwirklichen möchten, sind die anteiligen Kosten für den Betrieb des elektronischen Vermögensverzeichnisses nicht näher bezifferbar. Mit der Zentralisierung der zuvor dezentral bei den Amtsgerichten geführten Schuldner- und Vermögensverzeichnisse werden jedoch voraussichtlich mittelfristig Einsparungen zu erzielen sein, so dass gemeinsam mit den Vorteilen aus der elektronischen Datenverarbeitung insgesamt keine Mehrausgaben zu erwarten sind.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Bürgerinnen und Bürger erhielten nach § 900 Absatz 5 ZPO bisher eine Abschrift der eidesstattlichen Versicherung. Dies ist durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung nicht geändert worden. Soweit Bürgerinnen und Bürger die neue Möglichkeit nutzen möchten, einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses als elektronisches Dokument zu erhalten, fallen gegebenenfalls Kosten für die Anschaffung der erforderlichen technischen Ausstattung an. Es ist noch nicht abschätzbar, welche Ausstattung erforderlich sein wird, da die technische Lösung für die Umsetzung der Anforderungen aus § 802d ZPO noch nicht entwickelt ist.
Für die Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger fällt ab dem 1. Januar 2013 eine Gebühr von 25 Euro an.
Informationspflichten werden für die Bürgerinnen und Bürger weder eingeführt noch vereinfacht oder abgeschafft.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Soweit die Wirtschaft die neue Möglichkeit nutzen möchte, einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses als elektronisches Dokument zu erhalten, können Kosten wie beim Erfüllungsaufwand für Bürger anfallen. Aus den dort genannten Gründen sind die Kosten noch nicht abschätzbar. Durch die elektronische Führung und Verwaltung der Vermögensverzeichnisse wird sich jedoch eine erhebliche Verfahrensbeschleunigung erreichen lassen. Die voraussichtlichen Einsparungen sind derzeit nicht quantifizierbar.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:
Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit der Zentralisierung der zuvor dezentral bei den Amtsgerichten geführten Vermögensverzeichnisse werden mittelfristig Einsparungen zu erzielen sein, so dass in Verbindung mit den Vorteilen aus der elektronischen Datenverarbeitung insgesamt keine Mehrausgaben zu erwarten sind. Umstellungsaufwand bei den Amtsgerichten wird voraussichtlich nicht notwendig sein, da es aufgrund der geplanten Einbindung über eine Internet-Portallösung möglich sein wird, Anfragen mit vorhandenen EDV-Systemen zu bearbeiten.
Bei den Gerichtsvollziehern fallen Kosten für die Bereitstellung der technischen
Ausstattung an, um Ausdrucke aus dem Vermögensverzeichnis gesetzeskonform als elektronisches Dokument übermitteln zu können. Benötigt werden eine Signaturkarte oder ein Personalausweis mit aktiver eID-Funktion (Online-Ausweisfunktion), ein Signaturzertifikat, ein Computer mit geeigneter und zugelassener Software für das qualifizierte elektronische Signieren und ein Komfortkartenleser. Qualifizierte elektronische Signaturen kosten 40 bis 60 Euro pro Jahr. Ein von der Bundesanstalt für Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI) zugelassener Komfort-Kartenleser kostet ab 120 Euro. Weitere möglicherweise anfallende Kosten für die technische Ausstattung sind derzeit nicht abschätzbar, da die technische Lösung für die Umsetzung der Anforderungen aus § 802d ZPO noch nicht entwickelt ist.
Registrierte Nutzer, deren Nutzungsberechtigung erloschen ist, müssen das zentrale Vollstreckungsgericht darüber informieren.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Verordnung über das Vermögensverzeichnis (Vermögensverzeichnisverordnung - VermVV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 4. Mai 2012
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Justiz zu erlassende Verordnung über das Vermögensverzeichnis (Vermögensverzeichnisverordnung - VermVV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung über das Vermögensverzeichnis (Vermögensverzeichnisverordnung - VermVV)
Vom ...
Aufgrund des § 802k Absatz 4 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Vermögensverzeichnisse, die nach § 802f Absatz 6 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 Absatz 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegen sind. Sie gilt ferner für Vermögensverzeichnisse, die aufgrund einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung errichtet worden sind, die § 284 Absatz 1 bis 7 der Abgabenordnung gleichwertig ist, soweit diese die Hinterlegung anordnet.
§ 2 Vermögensverzeichnisregister
Die Vermögensverzeichnisse werden in jedem Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form in einem Vermögensverzeichnisregister verwaltet.
§ 3 Errichtung und Form der Vermögensverzeichnisse
- (1) Der Gerichtsvollzieher oder die Behörde, die zur Errichtung eines Vermögensverzeichnisses befugt ist, errichtet das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument mit den nach § 802c der Zivilprozessordnung oder den nach § 284 Absatz 7 Satz 1 und Absatz 2 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben. Anlagen, die vom Schuldner zur Ergänzung der Vermögensauskunft übergeben werden, sind dem Vermögensverzeichnis elektronisch nach § 4 Absatz 1 Satz 3 beizufügen.
- (2) Im Vermögensverzeichnis wird auch dokumentiert,
- 1. dass die Anforderungen des § 802f Absatz 5 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung oder des § 284 Absatz 7 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung erfüllt sind,
- 2. wann die Versicherung an Eides statt nach § 802c Absatz 3 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 Absatz 3 der Abgabenordnung erfolgt ist, sowie
- 3. an welchem Tag die Versicherung an Eides statt für das Vermögensverzeichnis erstmals erfolgt ist, wenn die Vermögensauskunft ergänzt oder nachgebessert worden ist.
§ 4 Elektronische Übermittlung der Vermögensverzeichnisse
- (1) Der Gerichtsvollzieher oder die Behörde, die zur Errichtung eines Vermögensverzeichnisses befugt ist, übermittelt das Vermögensverzeichnis dem zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht. Dies setzt eine Registrierung nach § 8 Absatz 1 voraus. Die Übermittlung der Daten erfolgt elektronisch und bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen.
- (2) Bei der Übermittlung der Daten an das zentrale Vollstreckungsgericht und bei der Weitergabe an eine andere Stelle im Sinne des § 802k Absatz 3 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere gewährleisten, dass
- 1. nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit),
- 2. personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität),
- 3. personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit),
- 4. personenbezogene Daten jederzeit ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität),
- 5. festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat (Revisionsfähigkeit), und 6. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise dokumentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz).
Werden zur Übermittlung der Daten öffentliche Telekommunikationsnetze genutzt, ist ein geeignetes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
§ 5 Hinterlegung der Vermögensverzeichnisse
- (1) Das zentrale Vollstreckungsgericht prüft, ob die elektronische Übermittlung der Vermögensverzeichnisse die Anforderungen des § 4 erfüllt.
- (2) Erfüllt die elektronische Übermittlung die Anforderungen des § 4, ist das Vermögensverzeichnis in das Vermögensverzeichnisregister einzutragen. Mit der Eintragung in das Vermögensverzeichnisregister ist das Vermögensverzeichnis hinterlegt im Sinne des § 802f Absatz 6 der Zivilprozessordnung oder des § 284 Absatz 7 Satz 4 der Abgabenordnung. Das zentrale Vollstreckungsgericht informiert den Einsender nach § 4 Absatz 1 Satz 1 unverzüglich über die Eintragung. Das vom Einsender errichtete elektronische Dokument nach § 3 ist drei Monate nach dem Eingang der Eintragungsinformation zu löschen.
- (3) Erfüllt die elektronische Übermittlung die Anforderungen des § 4 nicht, teilt das zentrale Vollstreckungsgericht dem Einsender dies unter Angabe der Gründe mit. Der Einsender veranlasst eine erneute elektronische Übermittlung des Vermögensverzeichnisses, die eine Eintragung der Daten nach Absatz 2 erlaubt. Mit Eingang der Information über die Eintragung des erneut elektronisch übermittelten Vermögensverzeichnisses ist das zuerst übermittelte elektronische Dokument beim Einsender zu löschen.
- (4) Der Einsender leitet dem Gläubiger nach der Hinterlegung unverzüglich einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses zu. Der Ausdruck muss den Vermerk, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt, und den Hinweis nach § 802d Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung enthalten. Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 6 Löschung der Vermögensverzeichnisse
- (1) Das zentrale Vollstreckungsgericht löscht das hinterlegte Vermögensverzeichnis im Vermögensverzeichnisregister nach Ablauf von zwei Jahren ab Abgabe der Auskunft oder wenn ein neues Vermögensverzeichnis desselben Schuldners hinterlegt wird.
- (2) Im Fall des § 802d Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung oder des § 284 Absatz 4 der Abgabenordnung teilt der Einsender bei der Übermittlung nach § 4 Absatz 1 dem zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht zugleich mit, dass es sich um eine erneute Vermögensauskunft nach diesen Vorschriften handelt.
- (3) Sobald ein neues Vermögensverzeichnis hinterlegt ist, benachrichtigt das zentrale Vollstreckungsgericht das zentrale Vollstreckungsgericht, bei dem ein älteres Vermögensverzeichnis verwaltet wird.
§ 7 Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis
- (1) Die Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis erfolgt über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet. Sie setzt eine Registrierung der Einsichtsberechtigten nach § 8 Absatz 2 voraus.
- (2) Die Daten aus der Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt werden. Die Zweckbestimmung richtet sich nach § 802k Absatz 2 der Zivilprozessordnung. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der einzelnen Einsichtnahme trägt die abfragende Stelle. Das zentrale Vollstreckungsgericht prüft die Zulässigkeit der Einsichtnahme nur in Stichproben oder wenn dazu Anlass besteht.
- (3) Die Übermittlung der Daten bei der Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis erfolgt elektronisch und bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
- (4) Bei jeder Einsichtnahme ist der Abrufvorgang so zu protokollieren, dass feststellbar ist, ob das Datenverarbeitungssystem befugt genutzt worden ist.
Zu protokollieren sind:
- 1. das Datum und die Uhrzeit der Einsichtnahme,
- 2. die abfragende Stelle,
- 3. der Verwendungszweck der Abfrage mit Akten- oder Registerzeichen,
- 4. welches hinterlegte Vermögensverzeichnis betroffen ist.
- (5) Die protokollierten Daten nach Absatz 4 dürfen nur zum Zweck der Datenschutzkontrolle, für gerichtliche Verfahren oder Strafverfahren verwendet werden. Die gespeicherten Abrufprotokolle werden nach sechs Monaten gelöscht. Gespeicherte Daten, die in einem eingeleiteten Verfahren zur Datenschutzkontrolle, einem gerichtlichen Verfahren oder Strafverfahren benötigt werden, sind nach dem endgültigen Abschluss dieser Verfahren zu löschen.
§ 8 Registrierung
- (1) Die Registrierung der Errichtungsberechtigten für die Übermittlung der Vermögensverzeichnisse (§ 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1) dient deren Identifikation. Sie erfolgt in einem geeigneten Registrierungsverfahren durch das für den Sitz des Errichtungsberechtigten zuständige zentrale Vollstreckungsgericht oder über die nach § 802k Absatz 3 Satz 3 der Zivilprozessordnung beauftragte Stelle. Die Registrierung von Behörden ist im Weiteren so auszugestalten, dass feststellbar ist, welche natürliche Person gehandelt hat.
- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Registrierung von Einsichtsberechtigten (§ 802k Absatz 2 der Zivilprozessordnung) für die zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet (§ 7 Absatz 1 Satz 1). Für die Übermittlung von Daten vom zentralen Vollstreckungsgericht an registrierte Einsichtsberechtigte gilt § 4 Absatz 2 entsprechend. Es ist sicherzustellen, dass das Registrierungsverfahren die Protokollierung der Abrufvorgänge nach § 7 Absatz 4 in einem bundeseinheitlichen Verfahren ermöglicht.
- (3) Für die Rücknahme und den Widerruf der Registrierung gelten § 48 Absatz 1 und 3 und § 49 Absatz 2 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Zuständig ist das zentrale Vollstreckungsgericht, das die Registrierung vorgenommen hat.
§ 9 Ende der Nutzungsberechtigung
- (1) Die Errichtungsberechtigung für Vermögensverzeichnisse endet, wenn dem Errichtungsberechtigten diese Aufgabe gesetzlich nicht mehr obliegt, insbesondere wenn ein Gerichtsvollzieher aus dem Gerichtsvollzieherdienst ausscheidet oder ihm die Dienstausübung einstweilen oder endgültig untersagt wird. Das Ende der Errichtungsberechtigung führt grundsätzlich auch zum Ende der Einsichtsberechtigung.
- (2) Sobald ein Errichtungsberechtigter nicht mehr errichtungsberechtigt ist,
- 1. hat er das zentrale Vollstreckungsgericht oder die nach § 802k Absatz 3 Satz 3 der Zivilprozessordnung beauftragte Stelle unverzüglich darüber zu informieren,
- 2. ist der Dienstherr oder die für den Errichtungsberechtigten zuständige Dienstaufsichtsbehörde berechtigt, das zentrale Vollstreckungsgericht oder Stellen nach Nummer 1 darüber zu informieren.
- (3) Nach dem Ende der Errichtungsberechtigung nach Absatz 1 hebt das zentrale Vollstreckungsgericht die Registrierung nach § 8 Absatz 3 auf und sperrt den Zugang für die elektronische Übermittlung der Daten.
- (4) Die Einsichtsberechtigung in das Vermögensverzeichnis (§ 802k Absatz 2 der Zivilprozessordnung) endet, wenn die dem Einsichtsberechtigten obliegenden Aufgaben keine Einsichtnahme mehr erfordern. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundesministerin der Justiz
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit
Die Verordnung beruht auf der Ermächtigung in § 802k Absatz 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258).
Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ist die Organisation der Schuldner- und Vermögensverzeichnisse neu geregelt worden. Anstelle dezentraler Schuldner- und Vermögensverzeichnisse bei den Amtsgerichten führt in den Ländern jeweils ein zentrales Vollstreckungsgericht die Schuldner- und Vermögensverzeichnisse. § 802k Absatz 4 ZPO ist durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden. Die Verordnung ergänzt die in der Zivilprozessordnung aufgenommenen Bestimmungen und tritt gemeinsam mit diesen Bestimmungen an die Stelle des bisherigen § 807 ZPO sowie der §§ 899 ff. ZPO.
II. Kosten und Preise; Nachhaltigkeitsaspekte
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Dem Bund und den Ländern entstehen durch die Verordnung Kosten für die technische Ausstattung, die eine datenschutzrechtlich unbedenkliche Übermittlung der Daten aus dem Vermögensverzeichnis erfordert. Die genauen Kosten sind nicht bezifferbar, da aufgrund der begonnenen E-Government-Bemühungen bereits nutzbare Informationstechnologie in unterschiedlichem Umfang vorhanden ist. Der Aufwand für die Programmierung der Einsichtnahmemöglichkeiten hängt davon ab, welche technische Lösung zur Umsetzung der Rechtsverordnung gewählt werden wird.
Durch den Betrieb des länderübergreifenden Vollstreckungsportals werden bei den Ländern jährliche Kosten für den Produktivbetrieb in Höhe von 575 000 Euro entstehen. Da die Länder eine einheitliche Portallösung für Schuldner- und Vermögensverzeichnisse verwirklichen möchten, sind die anteiligen Kosten für den Betrieb des elektronischen Schuldnerverzeichnisses nicht näher bezifferbar. Mit der Zentralisierung der zuvor dezentral bei den Amtsgerichten geführten Schuldner- und Vermögensverzeichnisse werden jedoch voraussichtlich mittelfristig Einsparungen zu erzielen sein, so dass in Verbindung mit den Vorteilen aus der elektronischen Datenverarbeitung insgesamt keine Mehrausgaben zu erwarten sind.
2. Folgenabschätzung und Auswirkungen auf das Preisniveau
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
3. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die beabsichtigten Regelungen ermöglichen es, die Vorteile elektronischer Datenverarbeitung auch im Bereich der Datenübermittlung aus dem Vermögensverzeichnis zu nutzen.
III. Erfüllungsaufwand
Durch die Neuregelungen des Vermögensverzeichnisses entstehen Kosten bei Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft und der Verwaltung.
Informationspflichten werden weder für Unternehmen noch für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. Registrierte Nutzer, deren Nutzungsberechtigung erloschen ist, müssen das zentrale Vollstreckungsgericht über diesen Umstand benachrichtigen.
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger ist durch die Umstellung eine komfortablere und schnellere Auskunft aus dem Vermögensverzeichnis zu erwarten. Indem ein elektronisches Verfahren das herkömmliche schriftliche Auskunftsverfahren ersetzt, tritt zudem eine deutliche Verfahrensbeschleunigung ein.
Die Bürgerinnen und Bürger erhielten bisher nach § 900 Absatz 5 ZPO eine Abschrift der eidesstattlichen Versicherung. Dies ist durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung beibehalten worden. Soweit Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit nutzen möchten, einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses als elektronisches Dokument zu erhalten, fallen gegebenenfalls Ausstattungskosten für die Nutzung des noch nicht entwickelten technischen Verfahrens zur Ausgestaltung der Anforderungen aus § 802d Absatz 2 ZPO an. Die Kosten sind nicht abschätzbar, da die technische Lösung noch nicht entwickelt ist. Für die Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger fällt eine Gebühr von 25 Euro an (Anlage Kostenverzeichnis Nummer 261).
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit der Zentralisierung der zuvor dezentral bei den Amtsgerichten geführten Vermögensverzeichnisse werden voraussichtlich mittelfristig Einsparungen zu erzielen sein. Im Durchschnitt erfolgten in den letzten zehn Jahren jährlich rund 930 000 Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis. Eine Elektronisierung des Verfahrens wird zu einer Verfahrensbeschleunigung führen, da die Ablage und Datenweiterverarbeitung aufgrund der Vorerfassung vereinfacht ist.
Eine Beschleunigung des Verfahrens führt zu einer früheren Information der Gläubiger. Diesen kann es damit ermöglicht werden, Vorteile im weiteren Vollstreckungsverfahren zu erhalten. Aufgrund der Vorteile elektronischer Abfragen wird sich für die Wirtschaft ein Einsparpotential gegenüber den vorherigen Abfragen ergeben. Die Vorteile elektronischer Verfahren dürften aufgrund professioneller Datenweiterverarbeitung in der Wirtschaft und routinierter Arbeitsabläufe zu einem größeren Einsparpotential führen.
Zu den Gebühren und Ausstattungskosten wird auf die Ausführungen unter III. 1 verwiesen.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung ist nicht bezifferbar. Er hängt maßgeblich davon ab, inwieweit die Länder die durch die Verordnung eröffnete Möglichkeit der zentralen länderübergreifenden Abfrage im Internet ausgestalten.
Da nicht absehbar ist, welche Softwarelösungen für eine Ausgestaltung der Verordnung gewählt werden, kann nicht angegeben werden, welche Hardware dafür erforderlich sein wird und ob die zukünftig verwendete Software mit den bereits laufenden EDV-Systemen kompatibel sein wird. Hinsichtlich der flächendeckenden Abfragemöglichkeiten bei den Amtsgerichten werden voraussichtlich jedoch keine Einrichtungskosten erforderlich werden, da internetfähige Computer mittlerweile in jedem Amtsgericht verfügbar sein sollten.
In die Schuldnerverzeichnisse werden derzeit dezentral Eintragungen vorgenommen. Durchschnittlich müssen 930 000 Eintragungen jährlich in das Schuldnerverzeichnis aufgenommen werden. Die Schuldnerverzeichnisse werden mit den Vermögensauskünften und in den Ländern in unterschiedlicher Art und Weise geführt. Die Daten werden derzeit den Vollstreckungsgerichten in Papierform geliefert. Die Umstellung der Führung dezentraler Schuldnerverzeichnisse zu der Führung der Vermögensverzeichnisse bei einem zentralen Vollstreckungsgericht jedes Landes wäre der Vermögensverzeichnisführungsverordnung (VermVV) nicht zuzurechnen, da diese Umstellung auf dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung beruht.
Mit der Zulieferung bereits elektronischer Daten entfällt zu einem Großteil eine manuelle Bearbeitung. Dies betrifft sowohl die Aufnahme der Daten als auch die Beauskunftung dieser Daten. Mit der Reduktion der händischen Bearbeitung wird mittelfristig eine Einsparung zu erzielen sein. Die Größenordnung ist derzeit nicht bezifferbar, zumal keine einheitliche Verwaltungspraxis in den Ländern existiert. Prognostisch ist zudem nicht absehbar, inwieweit die technische Lösung der Länder eine händische Bearbeitung in den zentralen Vollstreckungsgerichten erfordern wird.
Gerichtsvollzieher können dem Gläubiger auf Antrag einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses als elektronisches Dokument übermitteln ( § 802d Absatz 2 ZPO). Hierbei müssen die Gerichtsvollzieher das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Benötigt wird eine Signaturkarte oder ein Personalausweis mit aktiver eID-Funktion (Online-Ausweisfunktion), ein Signaturzertifikat, ein Computer mit geeigneter und zugelassener Software für das qualifizierte elektronische Signieren und ein Komfortkartenleser. Qualifizierte elektronische Signaturen kosten 40 bis 60 Euro pro Jahr. Ein von der Bundesanstalt für Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI) zugelassener Komfort-Kartenleser kostet ab 120 Euro. Weitere Kosten können dadurch entstehen, dass ein Schutz des Ausdrucks aus dem Vermögensverzeichnis gegen unbefugte Kenntnisnahme vorhanden sein muss. Die technische Ausgestaltung dieses Schutzes ist noch nicht erfolgt, so dass noch nicht abschätzbar ist, ob und welche Kosten entstehen werden.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
§ 1 regelt den Anwendungsbereich der Verordnung und entspricht inhaltlich § 802k Absatz 1 ZPO. Die Vorschrift verdeutlicht, dass die Verordnung Vermögensverzeichnisse erfasst, die aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen errichtet worden sind.
Zu § 2 (Vermögensverzeichnisregister)
Die Vorschrift gibt die landesweite Verwaltung und die elektronische Form des Vermögensverzeichnisses nach § 802k Absatz 3 ZPO wieder.
Zu § 3 (Errichtung und Form der Vermögensverzeichnisse)
§ 3 regelt Inhalt und Form des Vermögensverzeichnisses. Absatz 1 Satz 1 gibt die in § 802c ZPO und § 284 der Abgabenordnung (allgemei/steuerao_ges.htm ) bestehenden Vorgaben für die Vermögensauskunft wieder. Es handelt sich um ein elektronisches Dokument, das der Gerichtsvollzieher oder die Behörde, die zur Errichtung eines Vermögensverzeichnisses nach § 802k Absatz 1 Satz 1 und 3 befugt ist, nach der Vorschrift des § 4 an das zentrale Vollstreckungsgericht zu übermitteln hat. Absatz 1 Satz 2 trifft ergänzende Bestimmungen für vom Schuldner zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses übergebene Anlagen (z.B. Grundbuchauszüge). Diese sind ebenfalls elektronisch und nach § 4 Absatz 1 Satz 3 geordnet dem zentralen Vollstreckungsgericht zu übermitteln. Die Behandlung nicht elektronischer Anlagen richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Aktenführung des Gerichtsvollziehers.
Im Vermögensverzeichnis ist auch anzugeben, dass die Anforderungen des § 802f Absatz 5 Satz 3 ZPO erfüllt worden sind. Die Dokumentation von Anforderungen des § 802f Absatz 5 Satz 2 und 3 ZPO oder des § 284 Absatz 7 Satz 2 und 3 AO dient dem Nachweis einer Kontrolle durch den Schuldner. Sie erscheint sinnvoll, um möglichen Zweifeln über die korrekte Verfahrensweise bei der Errichtung des Vermögensverzeichnisses nachvollziehbar zu begegnen. Absatz 2 Nummer 2 und 3 dienen der zuverlässigen Ermittlung, wann ein Vermögensverzeichnis zu löschen ist. Die Ergänzung oder Nachbesserung eines Verzeichnisses ist von der erneuten Abgabe eines Verzeichnisses (§ 802d ZPO n. F./ § 903 ZPO) zu unterscheiden (Zöller-Stöber, ZPO 29. Auflage, § 903 Rn. 14 mwN). Im Fall der Ergänzung oder Nachbesserung ist der Tag anzugeben, an dem die Versicherung an Eides statt für das erstmalig errichtete Verzeichnis erfolgt ist.
Zu § 4 (Elektronische Übermittlung der Vermögensverzeichnisse)
Ein Vermögensverzeichnis dürfen der Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsbehörden nach § 802k Absatz 1 Satz 3 ZPO errichten. § 4 nennt die Errichtungsberechtigten für Vermögensverzeichnisse und regelt die Verfahrensweise für die Übermittlung der Daten an das zentrale Vollstreckungsgericht. Die ab dem 1. Januar 2013 geltende Fassung des § 284 Absatz 7 Satz 5 AO führt die Bindungswirkung der Vollstreckungsbehörde nach der AO herbei. Die Übermittlung ist an eine Registrierung nach § 8 Absatz 1 gebunden. Da es möglich sein soll, die Daten von verschiedenen Stellen an bundesweit mehrere zentrale Vollstreckungsgerichte zu verschicken, bedingt eine Vernetzung ein bundeseinheitlich verwendetes Transportprotokoll sowie eine einheitliche Datenstruktur, um die Datenfolgeverarbeitung ohne Systembrüche sicherstellen zu können.
Absatz 2 normiert besondere Anforderungen an den Datenschutz. Die Datenübermittlung und -verarbeitung hat so zu erfolgen, dass den aktuellen Sicherheitsanforderungen von Datenschutz und Datensicherheit genügt wird. Die Vorschrift knüpft hierbei an die etablierten datenschutzrechtlichen Standards an (etwa Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes [BDSG] sowie § 5 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung [Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG]). Insbesondere die Anfälligkeit elektronischer Kommunikationsnetze für elektronische Zugriffe Unbefugter erfordert jeweils eine schnelle Anpassung an die technische Fortentwicklung. Die geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheitsanforderungen sind aus diesem Grund nicht abschließend normiert. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere den Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (IT-Grundschutz-Kataloge) sowie die organisatorischtechnischen Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften (OT-Leit-ERV) der Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz entnehmbar, die laufend gepflegt werden.
Zu § 5 (Hinterlegung der Vermögensverzeichnisse)
§ 5 regelt das Eintragungsverfahren der übermittelten Daten in ein Vermögensverzeichnisregister. Das Vermögensverzeichnisregister ist die datenmäßige Zusammenstellung der Vermögensverzeichnisse der einzelnen Schuldner, die bei einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt werden. Es enthält somit die elektronisch übermittelten Vermögensauskünfte.
Absatz 1 regelt eine Prüfpflicht, bevor die elektronisch übermittelten Daten in das Vermögensverzeichnisregister übernommen werden. Eine Eintragung darf nur vollzogen werden, wenn die Anforderungen des § 4 erfüllt sind und nachvollziehbar ist, dass die Daten das zentrale Vollstreckungsgericht sowohl vollständig als auch unverändert erreicht haben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist das Vermögensverzeichnis in das Vermögensverzeichnisregister einzutragen. Dies bestimmt Absatz 2. Hiermit ist das Vermögensverzeichnis hinterlegt im Sinne des § 802f Absatz 6 ZPO oder des § 284 Absatz 7 Satz 4 AO. Der Einsender wird elektronisch informiert und er kann damit auch Kenntnis von der vergebenen Verfahrensnummer erhalten.
Da das Vermögensverzeichnis nach § 3 Absatz 1 als elektronisches Dokument errichtet wird, bleibt dieses ungeachtet der elektronischen Übermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht beim Errichtungsberechtigten vorhanden. Grundsätzlich sind Daten zu löschen, wenn sie für den Zweck, für den sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden. Dies gilt auch für das der Übermittlung zugrunde liegende elektronische Dokument. Die Frist von drei Monaten nach dem Zugang der Eintragungsmitteilung dient einer Vereinfachung bei der Bearbeitung von Vermögensverzeichnissen. Innerhalb dieses Zeitraums bleibt es für den Einsender möglich, Korrekturen und Ergänzungen anhand des gespeicherten Dokuments vorzunehmen und beim Vollstreckungsgericht zu hinterlegen. Die Frist von drei Monaten folgt einem Bedürfnis aus der Praxis, da die Vermögensverzeichnisse innerhalb dieses Zeitraums oftmals nachträglich ergänzt werden mussten. Um hierbei auf die ursprünglich erstellte Datei zurückgreifen zu können und eine Datenneubearbeitung zu vermeiden, soll die gespeicherte Datei beim Einsender nicht nach der Eintragung, sondern erst nach Ablauf des Zeitraums von drei Monaten gelöscht werden. Bei Fehlern benachrichtigt das zentrale Vollstreckungsgericht den Einsender. Dieser hat eine erneute Übersendung eintragungsfähiger Daten zu veranlassen. Absatz 3 soll klarstellen, wem es obliegt, Fehler bei der Eintragung zu prüfen. Absatz 3 Satz 3 regelt die Löschung für das alte Dokument bei einer fehlgeschlagenen Eintragung.
Absatz 4 gibt die Anforderungen des § 802d Absatz 1 und 2 ZPO sowie des § 802f Absatz 6 ZPO im Sachzusammenhang wieder und erleichtert auf diese Weise die Rechtsanwendung insbesondere für Gläubiger. Zur Sicherstellung eines umfassenden Datenschutzes bei der Übertragung ist neben der Anforderung aus § 802d Absatz 2 ZPO auch § 4 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Zu § 6 (Löschung der Vermögensverzeichnisse)
Absatz 1 regelt die Löschung der Vermögensverzeichnisse im Vermögensverzeichnisregister. Die Vorschrift gibt mit der Anordnung des § 802k Absatz 1 Satz 4 ZPO den Standardfall für die Löschung von Vermögensverzeichnissen wieder.
Die Absätze 2 und 3 regeln notwendige ergänzende Vorschriften für den Fall einer erneuten Vermögensauskunft nach § 802d Absatz 1 Satz 1 ZPO oder § 284 Absatz 4 AO. Diese Vorschrift führt dazu, dass der Schuldner ein neues Vermögensverzeichnis abzugeben hat, obwohl die Frist des § 802k Absatz 1 Satz 4 ZPO noch nicht verstrichen ist. Kenntnis von diesem Umstand haben die Errichtungsberechtigen, denen es nach § 802d Absatz 1 Satz 1 und 2 ZPO oder § 284 Absatz 4 Satz 2 AO obliegt, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Verfahren zur Abnahme einer Vermögensauskunft vorliegen. Aus diesem Grund haben die Errichtungsberechtigen das zuständige zentrale Vollstreckungsgericht mit der Eintragungsanordnung zugleich darauf aufmerksam zu machen, dass ein Sonderfall nach § 802d Absatz 1 Satz 1 ZPO oder § 284 Absatz 4 AO vorliegt.
Sobald das neuere Vermögensverzeichnis bei dem verwaltenden zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt ist, kann das zentrale Vollstreckungsgericht das ältere Vermögensverzeichnis nach Absatz 1 löschen. Allerdings kann es auch dazu kommen, dass ein älteres Vermögensverzeichnis bei einem anderen zentralen Vollstreckungsgericht verwaltet wird. Ein Auseinanderfallen der Zuständigkeit der zentralen Vollstreckungsgerichte kann etwa dann auftreten, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz wechselt. Absatz 3 bestimmt deshalb eine Mitteilungspflicht für das zuständige zentrale Vollstreckungsgericht, bei dem das jüngere Vermögensverzeichnis verwaltet wird, an das zentrale Vollstreckungsgericht, bei dem das ältere Vermögensverzeichnis verwaltet wird, damit dies die Löschung nach Absatz 1 vornehmen kann.
Zu § 7 (Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis)
§ 7 Absatz 1 regelt die Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis über eine zentrale und länderübergreifende elektronische Abfrage im Internet. Die Regelung erfolgt im Rahmen des § 802k Absatz 2 ZPO. Es handelt sich nicht um ein Verzeichnis (Entwurfsbegründung, BT-Drs. 016/10069 S. 31), das jedermann offensteht. Ein spezialrechtliches Auskunftsrecht für den Betroffenen über die Daten, die zu seiner Person gespeichert sind, oder die Empfänger, an die Daten weitergegeben worden sind, regelt die ZPO nicht. Insoweit findet allgemeines Datenschutzrecht ( § 19 BDSG oder die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen) Anwendung.
Die Einsichtnahme setzt eine Registrierung nach § 8 Absatz 2 voraus. Über das Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 7 Absatz 1 sollten die abgefragten Informationen auch in einem strukturierten und mit Metadaten versehenen Format angeboten werden, das die Übernahme der Daten in von solchen Einsichtsberechtigten genutzte Fachverfahren/E-Akte-Systeme erleichtert.
Absatz 2 regelt, dass die Daten aus der Einsichtnahme nur für den Zweck verwendet werden dürfen, für den sie übermittelt worden sind. Die Zweckbestimmung richtet sich nach § 802k Absatz 2 der ZPO. Aus Klarstellungsgründen normiert Satz 3 und 4 entsprechend § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 BDSG die Verantwortung für die Zulässigkeit der Einsichtnahme. Hiermit soll klargestellt werden, dass das zentrale Vollstreckungsgericht vor der Datenübermittlung keine Detailüberprüfung der Zweckbestimmung mehr vorzunehmen hat. Für die Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis regelt § 7 Absatz 3 die bundesweite Einheitlichkeit von Transportprotokollen und Datensätzen. Die Regelung dient insbesondere der vereinfachten elektronischen Abfrage von Datensätzen für Einsichtsberechtigte aus dem gesamten Bundesgebiet. Die Vorschrift stellt den erforderlichen Standard an Datenschutz und Datensicherheit entsprechend den Bestimmungen des § 4 sicher. Geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sind insbesondere solche, die in den laufend fortgeschriebenen IT-Grundschutzkatalogen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik oder den organisatorisch technischen Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften (OT-Leit-ERV) der Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz beispielhaft genannt sind. Satz 2 stellt klar, dass die Datenschutzanforderungen aus § 4 Absatz 2 auch für die Datenübermittlungen zu beachten sind, die vom zentralen Vollstreckungsgericht an registrierte Nutzer nach § 8 Absatz 2 erfolgen.
Absatz 4 dient der Protokollierung der Abfragedaten. Sie ermöglicht es, missbräuchliche Datenabfragen nachzuvollziehen und zukünftig zu unterbinden. Die Formulierung des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 soll mit dem Oberbegriff "die abfragende Stelle" alle Einsichtsberechtigten erfassen. Behörden und Gerichte werden durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen haben, dass nur befugte natürliche Personen für sie handeln, und dass nachvollziehbar ist, wer im Einzelfall für die Behörde gehandelt hat. Jede Einsichtnahme bedarf der Angabe des Verwendungszwecks der Daten, Absatz 4 Satz 1 Nummer 3. Hierfür wird es erforderlich sein, zumindest ein Akten- oder Geschäftszeichen anzugeben, damit in Verbindung mit der Angabe der abfragenden Stelle die Veranlassung der Datenabfrage nachvollziehbar wird. Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 betrifft das hinterlegte Vermögensverzeichnis, das abgefragt worden ist. Die Aufnahme folgt aus den Vorgaben des § 802k Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 ZPO zur Errichtung einer Hemmschwelle gegen missbräuchliche Datenabfragen.
Absatz 5 begrenzt die Verwendbarkeit der Protokolldaten nach Absatz 4. Die gespeicherten Protokolldaten sind nach sechs Monaten zu löschen. Über die Löschungsfrist hinaus dürfen die Daten nur gespeichert bleiben, wenn sie für die in Absatz 5 genannten Verfahren benötigt werden.
Zu § 8 (Registrierung )
Der Zugang des Nutzungsberechtigten wird von seiner Identifizierung in einem geeigneten Registrierungsverfahren abhängig gemacht. Zuständig für diesen Vorgang ist das zentrale Vollstreckungsgericht, wie es in § 802k Absatz 1 Satz 1 ZPO geregelt ist. Die Zuleitung der Daten sowie die Datenverarbeitung können auch über eine beauftragte Stelle im Sinne des § 802k Absatz 3 Satz 3 ZPO erfolgen. Die materielle Prüfung für die Registrierung der Errichtungs- und Einsichtsberechtigten verbleibt beim zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht.
Der Kreis der Vollstreckungsbehörden, die zur Errichtung eines Vermögensverzeichnisses befugt sind, ist kleiner als die Gruppe derjenigen, die Einsicht in die Vermögensverzeichnisse nehmen können. Während die Errichtung eines Vermögensverzeichnisses lediglich gegenüber dem zur Verwaltung zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht erfolgt, ist die Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis und die Abfrage der Daten aus demselben durch eine zentrale länderübergreifende Abfrage im Internet zu gewährleisten. Aus diesem Grund unterscheidet auch die Verordnung zwischen beiden Gruppen. Durch die Aufnahme beider Gruppen kann bei der technischen Ausgestaltung sowohl eine separate Lösung (eigener elektronischer Zugang) als auch eine integrierte Lösung (Nutzer mit unterschiedlichen Nutzungsprofilen) gewählt werden. Mit einer derartigen Umsetzungsmöglichkeit kann auch partiellen technischen Fortentwicklungen und dadurch bedingtem Anpassungsbedarf Rechnung getragen werden.
Absatz 1 regelt das Registrierungsverfahren für Errichtungsberechtigte. Diese Gruppe ist aus § 802k Absatz 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 802f Absatz 5 ZPO und § 802k Absatz 1 Satz 3 ZPO entnehmbar und bereits in § 3 Absatz 1 erwähnt. Bei Behörden und Gerichten ist das Registrierungsverfahren so auszugestalten, dass feststellbar ist, welche natürliche Person für den Errichtungsberechtigten gehandelt hat. Aus der Formulierung "im Weiteren" soll ersichtlich werden, dass zwar eine Einzelregistrierung aller für eine Behörde befugt handelnden Personen beim Vollstreckungsgericht denkbar, aber nicht ausschließlich vorgeschrieben ist. Das Registrierungsverfahren muss lediglich entsprechend der Protokollierung im § 7 Absatz 4 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 gewährleisten, dass die Anforderungen entsprechend § 4 Absatz 2 sichergestellt sind. Das Registrierungsverfahren muss bundesweit einheitlich auch die Protokollierung der Daten nach § 7 Absatz 4 gewährleisten. Dies ist erforderlich, um die Anforderungen des § 802k Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 4 ZPO zu erfüllen.
Nach Absatz 2 gelten die Anforderungen des Absatzes 1 für die Registrierung der Einsichtsberechtigten entsprechend. Die Differenzierung ist erforderlich, weil die Einsichtnahme über eine zentrale länderübergreifende Abfrage im Internet erfolgt.
Absatz 3 bestimmt für die Aufhebung der Registrierung die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Zuständig für die Entscheidung ist das zentrale Vollstreckungsgericht, das die Registrierung vorgenommen hat.
Zu § 9 (Ende der Nutzungsberechtigung)
§ 9 trifft Verfahrensregelungen für das Ende der Nutzungsberechtigung bei Errichtungs- und Einsichtsberechtigten. Die Befugnis, ein Vermögensverzeichnis zu errichten, endet, wenn dies aufgrund gesetzlicher Aufgabenumverteilungen bestimmt wird. Häufiger wird es der Fall sein, dass die Berechtigung, ein Vermögensverzeichnis zu errichten, erlischt, weil Gerichtsvollzieher aus dem Gerichtsvollzieherdienst altersbedingt oder aufgrund von Versetzung ausscheiden. Mit dem Ende der Errichtungsberechtigung wird grundsätzlich auch die Einsichtsberechtigung in das Vermögensverzeichnis aufzuheben sein. Dies gebietet das hohe Interesse an dem Schutz der im Vermögensverzeichnis hinterlegten sensiblen Daten der Schuldner. Anders wird in den Fällen zu entscheiden sein, in denen ein zur Errichtung eines Vermögensverzeichnisses Befugter aufgrund einer gesetzlichen Aufgabenumverteilung diese Befugnis verliert, jedoch zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben weiterhin zur Einsicht in das Vermögensverzeichnis berechtigt ist.
Absatz 2 bestimmt eine Pflicht der Errichtungsberechtigten, das Ende ihrer Berechtigung dem zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht mitzuteilen. Daneben ist auch der Dienstherr oder die zuständige Dienstaufsichtsbehörde berechtigt, das zentrale Vollstreckungsgericht zu informieren. Aufgrund der Bindung des Artikels 20 Absatz 3 des Grundgesetzes dient die Mitteilungspflicht dazu, dem zentralen Vollstreckungsgericht die Wahrnehmung seiner Aufgabe aus Absatz 3 zu erleichtern. Das zentrale Vollstreckungsgericht erhält auf diese Weise insbesondere Kenntnis von personalbedingten Veränderungen im Gerichtsvollzieherdienst.
Absatz 3 bestimmt, dass mit dem Ende der Errichtungsberechtigung die Registrierung nach § 8 Absatz 3 aufzuheben ist. Die Aufhebung der Registrierung wird umgesetzt, indem das zentrale Vollstreckungsgericht den entsprechenden Zugang für die elektronische Übermittlung der Daten sperrt.
Absatz 4 regelt die entsprechende Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 3 für das Ende einer Einsichtsberechtigung.
Zu § 10 (Inkrafttreten)
§ 10 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Die Vorschrift beruht auf § 39 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und auf Artikel 6 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 2011:
Verordnung über das Vermögensverzeichnis
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf geprüft.
Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ist die Organisation der Schuldner- und Vermögensverzeichnisse neu geregelt worden. Anstelle dezentraler Schuldner- und Vermögensverzeichnisse bei den Amtsgerichten wird es in den Bundesländern jeweils ein zentrales Vollstreckungsgericht geben, das die Schuldner- und Vermögensverzeichnisse elektronisch führt. Die o.g. Verordnung ergänzt die mit der Reform in die Zivilprozessordnung aufgenommenen Bestimmungen zum Vermögensverzeichnis.
Die wesentlichen Einspareffekte, die ein zentrales, elektronisch geführtes Schuldner- und Vermögensverzeichnis für potentielle Antragsteller mit sich bringt, ergeben sich aus der vereinfachten Antragstellung. Anträge auf Auskunft aus dem Schuldner- und Vermögensverzeichnis können künftig zentral und elektronisch gestellt werden. Gleichzeitig wird die Justizverwaltung durch eine einfachere Bearbeitung der entsprechenden Anträge entlastet. Dem stehen jedoch Umstellungskosten in den Justizverwaltungen entgegen, die aus der Umstellung der entsprechenden IT-Systeme folgen.
Die Umstellungskosten sowie die Einspareffekte gehen maßgeblich auf das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung zurück. Die vorgelegte Verordnung selbst hat keine nennenswerten Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand, da sie die Vorgaben des Gesetzes lediglich konkretisiert.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter