Der Bundesrat hat in seiner 906. Sitzung am 1. Februar 2013 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat begrüßt die Vorlage eines Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung, wonach zunächst für das Jahr 2014 die Kompensationsleistungen auf der Höhe der bisher jährlich geleisteten Beträge fortgeschrieben werden.
- b) Der Bundesrat stellt fest, dass der Auftrag aus Artikel 143c des Grundgesetzes damit jedoch nicht erfüllt ist. Der Bundesrat erinnert an seinen Beschluss vom 12. Oktober 2012 (BR-Drs. 571/12(B) ), in dem die Bundesregierung aufgefordert wurde, den berechtigten Interessen der Länder nachzukommen und noch im Herbst 2012 zu einer fristgerechten und abschließenden Regelung beizutragen.
Die Länder und die betroffenen Kommunen benötigen dringend Planungssicherheit auch über das Jahr 2014 hinaus. Darüber hinaus sind die Kompensationsleistungen nach dem Entflechtungsgesetz im Lichte weiterhin bestehender und teilweise gestiegener Anforderungen sowie der Kostenentwicklung anzupassen. Der Vorschlag der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zur Fortführung der Kompensationsleistungen des Bundes nach dem Entflechtungsgesetz nach 2013 vom 10. März 2011 wurde frühzeitig in den Beratungsprozess eingebracht. Grundlage war der Bericht und der daraus abgeleitete Gesetzentwurf der Finanzministerkonferenz vom 27. Januar 2011 auf Basis von Beiträgen der betroffenen Fachministerkonferenzen. Beides wurde von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zustimmend zur Kenntnis genommen.
- c) Der Bundesrat spricht sich für die Schaffung einer gesetzlichen Regelung zur Fortführung der Kompensationsleistungen des Bundes bis zum Ende des Jahres 2019 aus. Dabei bedarf es einer Erhöhung der Kompensationsleistungen für den Ausbau und Neubau der Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken sowie für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und der Fortführung der Mittel für die Bildungsplanung und den Bereich der Wohnraumförderung in unveränderter Höhe.
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 ( § 2 EntflechtG)
In Artikel 1 Nummer 1 ist § 2 wie folgt zu fassen:
" § 2 Finanzierung beendeter Gemeinschaftsaufgaben
- (1) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe "Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken" steht den Ländern nach Artikel 143c Absatz 1 des Grundgesetzes ab dem 1. Januar 2014 bis zum 3 1. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 900 000 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. Nicht verbrauchte Mittel sind übertragbar.
- (2) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe "Bildungsplanung" steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 3 1. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 19 900 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu."
Begründung:
Die Änderung legt für den Bereich "Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken" die Kompensationsmittel des Bundes für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 3 1. Dezember 2019 auf jährlich 900 000 000 Euro fest. Nach Erhebung der Kultusministerkonferenz ist diese Erhöhung der Mittel angemessen und erforderlich, um eine inflationsbedingt gleichbleibende Wirkung der Bundesmittel zu erreichen, der auch künftig hohen Nachfrage nach Studienplätzen gerecht zu werden und um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die tatsächlichen Bauausgaben und deren Kofinanzierung durch die Länder die vom Bund bereitgestellten Finanzierungsmittel bei weitem übersteigen (die Kompensationsmittel des Bundes machten im Gegensatz zum HBFG statt der Hälfte jetzt nur noch ein Drittel der Hochschulbaumaßnahmen aus).
§ 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - regelt die Übertragbarkeit nicht verbrauchter Mittel.
§ 2 Absatz 2 Satz 1 schreibt für den Bereich "Bildungsplanung" die Kompensationsmittel mit jährlich 19 900 000 Euro im bisherigen Umfang fort. Nach Ermittlung der Kultusministerkonferenz ist dies erforderlich und angemessen, um das erfolgreich erprobte System von Projekten zur Steigerung der Unterrichtsqualität und zu Innovationen im Hochschulbereich fortsetzen zu können.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 ( § 3 EntflechtG)
In Artikel 1 Nummer 2 ist § 3 wie folgt zu fassen:
" § 3 Finanzierung beendeter Finanzhilfen
- (1) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 3 1. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 1960 000 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. Der Bund führt im Rahmen seiner Zuständigkeit die besonderen Programme nach § 6 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes fort.
- (2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 3 1. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 518 200 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu."
Begründung:
Die Änderung greift die Ergebnisse der von der Verkehrsministerkonferenz vorgelegten Bedarfsermittlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2019 im Bereich ÖPNV und im Bereich Kommunaler Straßenbau auf. Danach beläuft sich der jährliche Mittelbedarf auch im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2019 insgesamt auf rund 1960 000 000 Euro (ÖPNV rd. 740 000 000 Euro/Jahr; Kommunaler Straßenbau rd. 1220 000 000 Euro/Jahr). Der Betrag ist dabei an die jährliche Entwicklung des Baukostenindexes anzupassen.
Die Änderung in Absatz 2 basiert auf Erhebungen der Bauministerkonferenz. Danach zeichnet sich für den Bereich Wohnraumförderung deutlich ab, dass auch im Zeitraum bis 2019 Kompensationsmittel i.H.v. mindestens 518 000 000 Euro zur Aufgabenerfüllung der Länder angemessen und erforderlich sind. Diese Fortschreibung ergibt sich aus dem Umstand, dass die sozial verträgliche Wohnraummodernisierung und die Förderung der Wohneigentumsbildung in den neuen Ländern weiterhin Investitionen in den Wohnungsbestand und den (Ersatz-)Wohnungsbau erfordert. Die Zunahme alter Menschen im Zuge des demografischen Wandels und der Zwang zum schonenden Umgang mit Primärenergie verlangt außerdem erhebliche Investitionen der Wohnungswirtschaft, deren vollständige Refinanzierung über die Miete die Zahlungsfähigkeit einkommensschwächerer Haushalte übersteigen würde.
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 ( § 5 EntflechtG)
In Artikel 1 Nummer 3 sind in § 5 nach dem Wort "unterliegen" die Wörter "ab dem 1. Januar 2014 bis zum 3 1. Dezember 2019" einzufügen.
Begründung:
Es wird klargestellt, dass sich die investive Zweckbindung auf den gesamten
Zeitraum der zu leistenden Finanzzuweisungen des Bundes erstreckt.
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 ( § 6 EntflechtG)
Artikel 1 Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:
"4. § 6 wird aufgehoben."
Begründung:
Die Regelung des § 6 in der Fassung des geltenden Rechts basierte auf Artikel 143c Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz, der eine Überprüfung der Höhe der Finanzierungsmittel bis Ende 2013 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 vorschreibt. Diese Überprüfung ist erfolgt, § 6 ist daher aufzuheben. Der Regelungsgehalt von Absatz 2 Satz 2 ist in § 5 EntflechtG-E eingegangen.
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 ( § 7 EntflechtG)
In Artikel 1 ist Nummer 5 wie folgt zu fassen:
"5. § 7 wird § 6 und ist wie folgt zu ändern:
- a) Das Wort "Beträge" ist durch das Wort "Jahresbeträge" zu ersetzen.
- b) Die Zahl "2014" ist durch die Wörter "des jeweiligen Jahres" zu ersetzen."
Begründung:
Es wird klargestellt, dass sich die Zahlungen auf den gesamten Zeitraum der zu leistenden Finanzzuweisungen des Bundes bis 3 1. Dezember 2019 erstrecken.