Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts

A. Problem und Ziel

Mit Beschluss vom 09./10. Juni 2011 hat der Rat der Europäischen Union das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51) im Namen der Europäischen Union genehmigt. Dies hat zur Folge, dass das Übereinkommen nach Hinterlegung der Genehmigungsurkunde durch einen Vertreter der Europäischen Union in Den Haag für Deutschland im Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten auch ohne eine eigenständige Ratifikation verbindlich wird. Um die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen vollständig umsetzen zu können, bedarf es einiger Durchführungsvorschriften im nationalen Recht.

Um eine Rechtszersplitterung zu vermeiden, sollen die erforderlichen Durchführungsvorschriften in das am 18. Juni 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG; BGBl. I S. 898) integriert werden. Dort ist bereits die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EG-Unterhaltsverordnung; ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1) umgesetzt, die inhaltlich weitgehend dem Haager Übereinkommen entspricht.

Darüber hinaus ist ein redaktionelles Versehen in § 35 AUG zu bereinigen; die dort vorgesehene gerichtliche Zuständigkeitskonzentration ist auch auf Anträge im Anwendungsbereich des Abschnitts 5 des Kapitels 2 (Verfahren bei förmlicher Gegenseitigkeit) zu erstrecken.

Schließlich erfordert ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Oktober 2011 - Az.: C 139/10 - eine Änderung der §§ 44 und 66 AUG. Gleiches gilt im Übrigen für die §§ 12 und 14 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2009 (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG; BGBl. I S. 3830), soweit sie die Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft betreffen.

B. Lösung

Der Entwurf beinhaltet die zur Durchführung des Haager Übereinkommens und zur Bereinigung eines redaktionellen Versehens erforderlichen Änderungen des AUG. § 44 AUG wird nach dem Entwurf aufgehoben und in einen neuen § 59a überführt. Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 AVAG genannten Verordnungen und Übereinkommen werden durch eine Ergänzung von § 55 AVAG aus dem Anwendungsbereich der §§ 12 und 14 AVAG ausgenommen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Gemäß Artikel 1 Nummer 8 des Entwurfs wird § 22 AUG dahingehend ergänzt, dass Verfahrenskostenhilfe auch im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens zu bewilligen ist. Da bislang außerhalb der Europäischen Union nur Norwegen das Übereinkommen ratifiziert hat, entstehen dem Haushalt vorerst nur durch eingehende Ersuchen aus Norwegen zusätzliche Kosten. Am Stichtag 14. Dezember 2011 waren beim Bundesamt für Justiz, der deutschen zentralen Behörde, 76 solcher Ersuchen in Bearbeitung. Im Jahr 2010 waren 15, im Jahr 2011 bis zum 14. Dezember 2011 14 Neuanträge zu verzeichnen. Ausgehend hiervon ist nicht damit zu rechnen, dass die Ratifikation des Haager Übereinkommens zu Mehrausgaben führt.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. Auch sonst ergibt sich für sie kein messbarer Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine Kosten.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Im Gegensatz zur EG-Unterhaltsverordnung sieht das Haager Übereinkommen keine Auskunftspflichten für Behörden vor.

Das Bundesamt für Justiz ist bereits zentrale Behörde, unter anderem nach der EG-Unterhaltsverordnung. Durch die vom Haager Übereinkommen veranlasste Übertragung weiterer Aufgaben auf das Bundesamt für Justiz ist in näherer Zukunft nicht mit zusätzlichem Vollzugsaufwand zu rechnen. Das Haager Übereinkommen ist bislang außerhalb der Europäischen Union nur von Norwegen ratifiziert worden. Im Übrigen ist das Bundesamt für Justiz bereits jetzt aufgrund sonstiger völkerrechtlicher Vereinbarungen, insbesondere des New Yorker UN-Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 150), im Verhältnis zu zahlreichen Staaten zentrale Behörde. Dies gilt - aufgrund von Gegenseitigkeitserklärungen - auch für das Verhältnis zu den meisten Bundesstaaten der USA. Wird das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 ratifiziert, so tritt es an die Stelle der völkerrechtlichen Vereinbarungen, ohne dass sich die Zuständigkeit des Bundesamtes für Justiz erweitert. Lediglich die Rechtsgrundlage für sein Tätigwerden als zentrale Behörde ändert sich.

F. Weitere Kosten

Das Gesetz wirkt sich nicht auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere nicht auf das Verbraucherpreisniveau aus.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 25. Mai 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts mit Begründung und Vorblatt.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.07.12
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes

Das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

4. § 5 wird wie folgt geändert:

5. § 8 wird wie folgt geändert:

6. § 14 Absatz wird wie folgt geändert:

7. In § 15 Satz 2 werden die Wörter " § 8 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter " § 8 Absatz 3 und § 14 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

8. § 22 wird wie folgt geändert:

9. In § 35 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nach den Abschnitt en 3 und 4" durch die Wörter "nach den Abschnitt en 3 bis 5" ersetzt.

10. § 44 wird aufgehoben

11. Kapitel 2 Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

12. § 66 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes

Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898, 2094) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 14 Absatz 2 Satz 2, 2. Halbsatz werden die Wörter "der Zivilprozessordnung" durch die Wörter "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

3. In § 55 Absatz 1 wird die Angabe "sowie § 18" durch die Wörter "sowie die §§ 12, 14 und 18" ersetzt.

4. Nach § 55 wird folgender § 56 eingefügt:

" § 56 Sonderregelungen für die Vollstreckungsabwehrklage

5. Der bisherige § 56 wird § 57.

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt, Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Das vorliegende Gesetz dient in erster Linie der Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes (AUG) vom 23. Mai 2011. Es enthält technische Anpassungen, die durch das Wirksamwerden des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (Haager Unterhaltsübereinkommen 2007) für die Bundesrepublik Deutschland erforderlich werden. Weiter ist nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Oktober 2011 - Az.: C 139/10 - sowohl das Auslandsunterhaltsgesetz als auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz anzupassen.

Das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 regelt das internationale Unterhaltsverfahrensrecht neu und erleichtert die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, indem es ein System der effektiven Zusammenarbeit staatlicher zentraler Behörden festlegt, den Antragstellern im Grundsatz kostenfreie Verfahrenskostenhilfe gewährleistet und schließlich das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach dem Vorbild der Verordnung (EG) Nr. 044/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1 - Brüssel I-Verordnung) rationalisiert. Bis heute müssen bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Ausland zwei verfahrensrechtliche Haager Übereinkommen, ein UN-Übereinkommen von 1956 und mehrere EG-Verordnungen beachtet werden. Im Einzelnen handelt es sich bei diesen Übereinkommen um - das Haager Übereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1961 II, S. 1006) über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern;

Seit dem 18. Juni 2011 ist für den Bereich der Europäischen Union die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Ausland durch das Wirksamwerden der EG-Unterhaltsverordnung wesentlich erleichtert worden. In nunmehr einem einzigen Rechtsakt ist umfassend geregelt, wie Unterhaltsansprüche gegen Schuldner, die sich im EU-Ausland aufhalten, durchzusetzen sind. Diese EG-Verordnung ist dabei sowohl in ihrer Entstehung als auch in ihrer Struktur sehr eng an das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 geknüpft. Das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 wird allerdings innerhalb der Europäischen Union durch diese EG-Unterhaltsverordnung verdrängt; eine unmittelbare Wirkung entfaltet es nur noch gegenüber den Drittstaaten.

Das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 wird allein dadurch, dass es perspektivisch alle zuvor genannten völkerrechtlichen Übereinkommen über die Anerkennung oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen mit Ausnahme des Lugano Übereinkommens ersetzt, dem Rechtsuchenden die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Drittstaaten erleichtern. In diesem Übereinkommen wird zunächst die Grundlage für eine effiziente Zusammenarbeit staatlicher zentraler Behörden geschaffen. Ein Gläubiger oder sein Vertreter kann sich nach dem Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 an die deutsche zentrale Behörde wenden, um etwa ein Unterhaltsurteil im Ausland zu erwirken bzw. ein deutsches Unterhaltsurteil in Drittstaaten zu vollstrecken. Welche Möglichkeiten den zentralen Behörden in einem solchen Fall offenstehen, ergibt sich im Einzelnen aus den Artikeln 6 und 7 des Haager Unterhaltsübereinkommens 2007. Hiernach können die zentralen Behörden z.B. eingeschaltet werden, um den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln, um Vergleichsverhandlungen mit ihm zu führen oder, soweit erforderlich, um juristische Unterstützung zu organisieren.

Des Weiteren gewährleistet das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 in allen Verfahren, in denen es um die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen von Kindern geht, dass kostenfreie Verfahrenskostenhilfe zur Verfügung gestellt ist. Verfahren im Ausland sind für die Gläubiger oft mit einem hohen Aufwand verbunden. Es wurde daher bei den Verhandlungen in Den Haag vereinbart, dass die gerichtlichen Verfahren für Kindesunterhalt grundsätzlich kostenfrei sind.

Das Verfahren der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung in Artikel 23 wurde schließlich dem Vorbild der Brüssel I-Verordnung nachempfunden. Unterhaltsentscheidungen aus anderen Vertragsstaaten werden grundsätzlich anerkannt oder für vollstreckbar erklärt, wenn sich der Schuldner nicht dagegen wehrt.

Das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 soll nun durch die Ratifikation allein durch die Europäische Union auch für die Bundesrepublik Deutschland - wie für die übrigen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks - wirksam werden. Hierauf hat sich der Rat in seinem Beschluss vom 9. Juni 2011 verständigt. Einer eigenständigen Ratifikation durch die zuständigen deutschen Organe bedarf es hiernach nicht. Der Deutsche Bundestag hat daher in seinem Beschluss vom 24. März 2011 zunächst die Bundesregierung aufgefordert, der Ratifikation des Haager Unterhaltsübereinkommens 2007 durch die Europäische Union zuzustimmen und hat weiter gefordert, dass diese Konvention erst dann wirksam werden kann, wenn alle Mitgliedstaaten durch ihre gesetzgebenden Organe die notwendigen Ausführungsgesetze erlassen haben. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit der Ausführung befasst gewesen sein müssen, bevor für die Europäische Union mit Wirkung auch für ihre Mitgliedstaaten die Ratifikationsurkunde in Den Haag hinterlegt werden kann. Mit Annahme dieses Änderungsgesetzes soll daher zugleich der Weg zu einem Abschluss der Ratifikation des Haager Unterhaltsübereinkommens 2007 durch die Europäische Union, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland, bereitet werden. Das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 ist bislang allein von Norwegen ratifiziert worden; für das Frühjahr 2013 ist mit der Ratifikation durch die Vereinigten Staaten von Amerika zu rechnen.

Die Europäische Union wird bei der Genehmigung des Haager Unterhaltsübereinkommens 2007 verschiedene Erklärungen abgeben. Sie wird so zunächst mitteilen, dass sie für alle in der Konvention geregelten Angelegenheiten die Zuständigkeit hat. Mit dem Abschluss des Übereinkommens durch die Europäische Union wird das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 in den Mitgliedstaaten wirksam sein. Außerdem erklärt die Europäische Union, dass bei Vorliegen der Gegenseitigkeit das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 auch auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten oder ehemaligen Ehegatten Anwendung finden soll. Daneben werden für die Mitgliedstaaten Erklärungen hinsichtlich der zu verwendenden Sprachen (Vertragssprachen sind nur Englisch und Französisch) und der zu verwendenden Formulare abgegeben.

Im Einzelnen

enthält dieses Gesetz im Wesentlichen technische Anpassungen des AUG an das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007. So wird vor allem das Bundesamt für Justiz als zentrale Behörde auch für dieses Übereinkommen bestimmt und der kostenfreie

Bezug von Verfahrenskostenhilfe, wie es bisher schon nach der EG-Unterhaltsverordnung der Fall war, auf die Fälle nach dieser Konvention erstreckt.

II. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (gerichtliches Verfahren).

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

IV. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

Das Vorhaben berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Gemäß Artikel 1 Nummer 8 des Entwurfs wird § 22 AUG dahingehend ergänzt, dass Verfahrenskostenhilfe auch im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens zu bewilligen ist. Da bislang außerhalb der Europäischen Union nur Norwegen das Übereinkommen ratifiziert hat, entstehen dem Haushalt vorerst nur durch eingehende Ersuchen aus Norwegen zusätzliche Kosten. Am Stichtag 14. Dezember 2011 waren beim Bundesamt für Justiz, der deutschen zentralen Behörde, 76 solcher Ersuchen in Bearbeitung. Im Jahr 2010 waren 15, im Jahr 2011 bis zum 14. Dezember 2011 14 Neuanträge zu verzeichnen. Ausgehend hiervon ist nicht damit zu rechnen, dass die Ratifikation des Haager Übereinkommens zu Mehrausgaben führt.

3. Erfüllungsaufwand

a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein messbarer Erfüllungsaufwand. Es werden auch keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, entstehen keine Kosten. Informationspflichten werden weder eingeführt noch vereinfacht oder abgeschafft.

c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Im Gegensatz zur EG-Unterhaltsverordnung sieht das Haager Übereinkommen auch keine Auskunftspflichten für Behörden vor. Das Bundesamt für Justiz ist bereits zentrale Behörde, unter anderem nach der EG-Unterhaltsverordnung. Durch die vom Haager Übereinkommen veranlasste Übertragung weiterer Aufgaben auf das Bundesamt für Justiz ist in näherer Zukunft nicht mit zusätzlichem Vollzugsaufwand zu rechnen. Das Haager Übereinkommen ist bislang außerhalb der Europäischen Union nur von Norwegen ratifiziert worden. Im Übrigen ist das Bundesamt für Justiz bereits jetzt aufgrund sonstiger völkerrechtlicher Vereinbarungen, insbesondere des New Yorker UN-Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 150), im Verhältnis zu zahlreichen Staaten zentrale Behörde. Dies gilt - aufgrund von Gegenseitigkeitserklärungen - auch für das Verhältnis zu den meisten Bundesstaaten der USA. Wird das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 ratifiziert, so tritt es an die Stelle der völkerrechtlichen Vereinbarungen, ohne dass sich die Zuständigkeit des Bundesamtes für Justiz erweitert. Lediglich die Rechtsgrundlage für sein Tätigwerden als zentrale Behörde ändert sich.

4. Weitere Kosten

Das Gesetz wirkt sich nicht auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere nicht auf das Verbraucherpreisniveau aus.

5. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes)

Die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Ausland soll gegenüber Drittstaaten künftig auf der Grundlage des Haager Unterhaltsübereinkommens 2007 erfolgen, wobei die Anwendung des Lugano Übereinkommens unberührt bleibt. Der Deutsche Bundestag hat hierzu in einer Entschließung vom 24. März 2011 die Bundesregierung aufgefordert, dem Vorschlag der damaligen ungarischen Ratspräsidentschaft zuzustimmen, das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 zu genehmigen. Der Rat der Europäischen Union hat am 09./10. Juni 2011 beschlossen, das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 zu genehmigen. Nach einem weiteren Beschluss des Rates wird die Genehmigungsurkunde allerdings erst dann in Den Haag hinterlegt werden, wenn alle Mitgliedstaaten ihre nationale Rechtsordnung angepasst haben. Für die Bundesrepublik Deutschland soll dies durch die hier vorgeschlagenen Änderungen des Auslandsunterhaltsgesetzes erfolgen.

Im Zuge der erforderlichen Änderung soll auch ein redaktionelles Versehen bereinigt und einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Rechnung getragen werden.

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht ist aus zwei Gründen zu ändern. Zunächst entfällt als Reaktion auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Oktober 2011 (Az.: C 139/10) der § 44 AUG im Rahmen der Vollstreckbarerklärung nach den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Rechtsinstrumenten der Europäischen Union und ist als Konsequenz hieraus ein neuer § 59a einzufügen; im Übrigen ist die Inhaltsübersicht im Hinblick auf den in Kapitel 2 Abschnitt 4 nach § 60 neu einzufügenden Unterabschnitt 2 anzupassen.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 1)

§ 1 bestimmt den Anwendungsbereich des AUG. Im Interesse der Bündelung der unterhaltsverfahrensrechtlichen Regelungen sollen im AUG möglichst alle Vorschriften aufgenommen werden, die für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Ausland relevant sind. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist daher das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 aufzunehmen. Da es in Zukunft die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und c genannten Übereinkommen auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Unterhaltssachen verdrängen soll, ist es bei der Nennung der maßgeblichen Übereinkommen an die erste Stelle zu platzieren.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 4)

§ 4 Absatz 3 Satz 1 enthält die Ermächtigung, die Befugnisse der zentralen Behörde nach der EG-Unterhaltsverordnung auf weitere Einrichtungen neben dem Bundesamt für Justiz zu übertragen. Diese Ermächtigung ist hinsichtlich des Haager Unterhaltsübereinkommens 2007 zu erweitern. In Satz 6 ist die Verweisung auf § 5 redaktionell an die dort vorgenommene Änderung anzupassen.

Zu Nummer 4 (Änderung des § 5)

Die Aufgaben und Befugnisse der zentralen Behörde nach dem AUG sind auf die neuen Funktionen zu erstrecken, die sich aus dem Wirksamwerden des Haager Unterhaltsübereinkommens 2007 für die Bundesrepublik Deutschland ergeben. Die Aufgaben der Zentralen Behörde sind in dem Übereinkommen in den Artikeln 5, 6, 7 und 12 bestimmt.

Zu Nummer 5 bis 7 (Änderung der §§ 8, 14, 15)

Inhalt und Form der Anträge auf Durchsetzung von Unterhalt im Ausland sind für den Anwendungsbereich des Haager Unterhaltsübereinkommens 2007 in Artikel 11 festgelegt. Auf diese Vorschriften ist in den §§ 8, 14 daher auch Bezug zu nehmen. Die weiteren Änderungen in den Nummern 5 bis 7 enthalten durch diese erste Änderung bedingte redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Nummer 8 (Änderung des § 22)

Das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 eröffnet in seinen Artikeln 14 bis 17 dem Antragsteller einen "effektiven Zugang zum Verfahren". Dies verpflichtet alle Vertragsstaaten dazu, in solchen Verfahren zur Durchsetzung von Unterhalt im Ausland in dem vom Übereinkommen vorgesehenen Umfang einen kostenlosen Zugang zum Recht zu eröffnen. Verfahrenskostenhilfe ist hiernach in jedem Fall, in dem die Voraussetzungen des Artikels 15 des Haager Unterhaltsübereinkommens 2007 vorliegen, vollständig und unentgeltlich zu gewähren.

Der durch Buchstabe b geänderte Absatz 3 nimmt Bezug auf Artikel 43 des Haager Unterhaltsübereinkommens 2007 und eröffnet die Möglichkeit, nach dem vorgegebenen Maßstab der Billigkeit im Einzelfall Kostenerstattung zu verlangen.

Zu Nummer 9 (Änderung des § 35)

Mit der Änderung des § 35 soll ein redaktionelles Versehen berichtigt werden.

Zu Nummer 10 (Änderung des § 44)

Nach der Entscheidung des EuGH vom 13. Oktober 2011 - Az.: C 139/10 - ist § 44 AUG auf Entscheidungen nach den in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Rechtsinstrumenten nicht länger anzuwenden. Das Exequaturverfahren ist in solchen Fällen - nach dieser Entscheidung - nicht länger der Platz, um Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst geltend zu machen. Derartige Einwendungen sind stattdessen mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 der Zivilprozessordnung (ZPO) geltend zu machen. Die Vorschrift ist daher aufzuheben und § 66 AUG anzupassen.

Zu Nummer 11 (Einfügung eines neuen § 59a und eines neuen Unterabschnitts 2 nach § 60)

Die Einfügung eines neuen § 59a ist die notwendige Konsequenz aus der Streichung des § 44. Die Entscheidung des EuGH vom 13. Oktober 2011 bezog sich nicht auf die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Übereinkommen.

Die Anerkennung und Vollsteckung unterhaltsrechtlicher Entscheidungen ist, soweit sie auf völkerrechtlichen Verträgen beruht, in Abschnitt IV des Kapitels 2 des AUG (§§ 57 ff.) geregelt. Dieser Abschnitt IV ist bereits von Anfang an so konzipiert worden, dass die jetzt erforderlich werdenden Regelungen zur Ausführung des neuen Haager Unterhaltsübereinkommens 2007 inkorporiert werden können. Diese neuen Regelungen sind wiederum vor die bereits bestehenden Regelungen zur Durchführung völkerrechtlicher Verträge vorzuziehen, weil das neue Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Übereinkommen in den kommenden Jahren weltweit ablösen soll. Inhaltlich ist allerdings nur ein Punkt betroffen: Artikel 23 Absatz 6 des Haager Unterhaltsübereinkommens 2007 enthält eine eigene Beschwerdefrist. Diese beträgt 30 Tage bzw., wenn der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Ausland hat, 60 Tage.

Zu Nummer 12 (Änderung des § 66)

In § 66 Absatz 1 ist der Anwendungsbereich auf alle in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Rechtsinstrumente vollumfänglich zu erstrecken, weil insoweit insgesamt dieselben Regeln gelten.

Mit der Streichung des letzten Satzteils in Absatz 1 wird die Rechtslage bei Rechtsbehelfen gegen die Vollstreckung eines ausländischen Urteils näher an die vergleichbare Situation bei Vollstreckung eines inländischen Urteils angeglichen. Im deutschen Prozessrecht ist die Vollstreckungsabwehrklage kein förmliches Rechtsmittel gegen das Urteil, und die Möglichkeit, Berufung einzulegen, schließt die Vollstreckungsabwehrklage nicht aus. Darüber hinaus kann ein Urteil vollstreckbar sein, obwohl es noch nicht rechtskräftig ist. Es kommt also nicht darauf an, ob der Schuldner den Einwand in einem Rechtsmittelverfahren geltend machen könnte, sondern darauf, ob er ihn im Erkenntnisverfahren hätte vorbringen müssen.

Die Änderung des Absatzes 2 ist durch die Aufhebung des § 44 und den neuen § 59a bedingt.

Außerdem ist in allen drei Absätzen eine redaktionelle Verbesserung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgenommen worden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes - AVAG)

§ 12 AVAG widerspricht ausgehend von der Entscheidung des EuGH vom 13. Oktober 2011 dem europäischen Unionsrecht.

Konkret ist diese Entscheidung durch die Anpassung des § 55 AVAG umzusetzen, der die Unanwendbarkeit von AVAG-Vorschriften für die Rechtsinstrumente der Europäischen Union (§ 1 Nummer 2 AVAG) regelt. Des Weiteren ist durch den neu gefassten § 56 AVAG klarzustellen, dass im Rahmen des § 767 ZPO der Erlass der ausländischen Entscheidung der für die Präklusion maßgebliche Zeitpunkt ist. Aus Gründen größerer Anwenderfreundlichkeit ist die Zuständigkeitsregelung des § 14 Absatz 2 für den Anwendungsbereich des Teils 2 Abschnitt 6 in § 56 Absatz 2 verortet worden.

Außerdem sind redaktionelle Verbesserungen im Hinblick auf das Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgenommen worden.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Das Inkrafttreten dieses Gesetzes ist, soweit es das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 ausführt, an das Inkrafttreten des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland selbst zu koppeln. Artikel 60 des Haager Unterhaltsübereinkommens 2007 enthält hierzu die Bestimmung, dass das Übereinkommen an dem "ersten Tag des Monats in Kraft (tritt), der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung der ... Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ... folgt."

Da die Bundesrepublik Deutschland nicht selbst Vertragspartei wird, hängt das Wirksamwerden des Haager Unterhaltsübereinkommens 2007 davon ab, wann die Genehmigungsurkunde durch den Vertreter der Europäischen Union in Den Haag hinterlegt wird. Dieser Zeitpunkt ist derzeit noch offen. Der genaue Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Haager Unterhaltsübereinkommens 2007 und damit des Inkrafttretens des Artikels 1 dieses Gesetzes ist daher, sobald er bekannt ist, im Bundesgesetzblatt Teil I, noch bekannt zu machen.

Die durch Artikel2 bewirkte Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes ist dagegen unabhängig vom Wirksamwerden des Haager Unterhaltsübereinkommens 2007 und damit vom Inkrafttreten des Artikels 1 dieses Gesetzes. Das Gesetz kann daher insoweit bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft treten; das Gleiche gilt für die hiermit zusammenhängende Änderung in Artikel 1 Nummer 10 und 12; ebenso gilt dies für die redaktionelle Berichtigung in Artikel 1 Nummer 9.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2174:
Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts (BMJ)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Gesetzentwurf geprüft.

Mit dem Gesetz werden vor allem Änderungen im Auslandsunterhaltsgesetz vorgenommen, um das Haager Abkommen vom 23. November 2007 national umzusetzen. Mit dem Abkommen soll das internationale Unterhaltsrecht neu geregelt und die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Ausland erleichtert werden.

Das Gesetz führt zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie bei der Wirtschaft. Für das für die Durchführung der mit dem Abkommen entstehenden Verpflichtungen zuständige Bundesamt der Justiz entsteht allenfalls geringer zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Der Nationale Normenkontrollrat hat gegen das Regelungsvorhaben keine Bedenken.

Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter