Der Deutsche Bundestag hat in seiner 214. Sitzung am 13. Dezember 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 17/11885 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts - Drucksache 17/10492 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 01.02.13
Erster Durchgang: Drucksache. 311/12 (PDF)
1. Der Überschrift werden die Wörter "und des materiellen Unterhaltsrechts" angefügt.
2. Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter "nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, erst nach Erlass des Titels entstanden sind" werden durch die Wörter "geltend machen" ersetzt.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Handelt es sich bei dem Titel um eine gerichtliche Entscheidung, so gilt dies nur, soweit die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind."
3. In Artikel 2 Nummer 4 wird § 56 Absatz 1 wie folgt gefasst:
(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugelassen, so kann der Verpflichtete Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessordnung oder, wenn der Titel eine Unterhaltssache betrifft, in einem Verfahren nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 767 der Zivilprozessordnung geltend machen. Handelt es sich bei dem Titel um eine gerichtliche Entscheidung, so gilt dies nur, soweit die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind."
4. Artikel 3 wird durch die folgenden Artikel 3 und 4 ersetzt:
,Artikel 3
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1578b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter ", oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre" eingefügt.
- 2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben."
Artikel 4
Inkrafttreten
- (1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt mit Ausnahme der Nummern 9, 10 und 12 an dem Tag in Kraft, an dem das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
- (2) Artikel 3 tritt am 1. März 2013 in Kraft.
- (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft."