Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 30. August 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung

Vom 2006 *)

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, des § 12 Abs. 2 Satz 2, des § 13 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 1 Nr. l, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, des § 14 Abs. 3, des § 34 Satz 1 Nr. l, 3 und 4, des § 35 Nr. l, 2 Buchstabe a und Nr. 3, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, des § 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1
Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Bonn, den 2006
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Diätverordnung wird die Richtlinie 2006/34/EG der Kommission vom 21. März 2006 zur Änderung der Richtlinie 2001/15/EG zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe (ABl. EU (Nr. ) L 83 S. 14) in deutsches Recht umgesetzt.

Weiterhin wird mit der Verordnung eine auf Grund der durch Erlass des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom l. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) geänderten Rechtslage erforderlich gewordene Aktualisierung und Anpassung der Diätverordnung vorgenommen, insbesondere hinsichtlich der Straf- und Bußgeldvorschriften und der Übernahme der Regelungen des durch Erlass des o.g. Gesetzes aufgehobenen Säuglingsnahrungswerbegesetzes in die Diätverordnung.

Darüber hinaus wird die durch das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel notwendige Streichung der in der Diätverordnung festgelegten nationalen Höchstwerte für "Coli- und coliforme Bakterien" in Lebensmitteln für Säuglinge oder Kleinkinder, die unter Verwendung von Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen hergestellt sind, vorgenommen.

Kosten, Preiswirkung

Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.

Den Ländern und Gemeinden kann die Verordnung ggf. Mehrkosten verursachen. Die Länder wurden daher im Rahmen der Anhörung gebeten, mitzuteilen, ob bei der Durchführung der Verordnung Mehrkosten entstehen. Von den Ländern konnten keine konkreten Mehrkosten beziffert werden.

Der Wirtschaft entstehen durch die Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind daher nicht zu erwarten. Die finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte erfordern keine Gegenfinanzierung, die mittelbar preisrelevante Effekte generiert.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 Buchstabe a, 8 und 14 Buchstabe g, 17

Mit Artikel 7 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom l. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007), das am 7. September 2005 in Kraft getreten ist, wurde das Säuglingsnahrungswerbegesetz aufgehoben. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2653) erklärt jedoch das Säuglingsnahrungswerbegesetz für weiter anwendbar, solange noch nicht aufgrund der Ermächtigungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches neue Regelungen getroffen worden sind.

Aus Gründen der Rechtsklarheit empfiehlt es sich, die entsprechende Regelungen zu treffen. Die Vorschriften wurden inhaltlich unverändert aus dem Säuglingsnahrungswerbegesetz übernommen.

Zu Nummer 1 Buchstabe b, 2, 3, 5, 9, 10, 12, 13 Buchstabe b, 14 Buchstabe a bis h

Anpassung der Verordnung an die Vorschriften des neuen Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

Auch der bislang verwendete Begriff des Verbrauchers oder Endverbrauchers, muss, da § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch nicht übernommen wurde , sondern dort durch eine neue Systematik ersetzt worden ist (§ 3 Nr. 4 und § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches), jeweils an die geänderte Rechtslage angepasst werden.

§ 15 wird aufgehoben, da eine § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes entsprechende Regelung nicht in das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch übernommen wurde.

Angepasst werden auch die Straf- und Bußgeldvorschriften der Verordnung an das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch.

Zu Nummer 4, 6, 15

Sie enthalten Aktualisierungen.

Zu Nummer 7

Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABI. EU (Nr. ) L 338 S. l) regelt unmittelbar geltend mikrobiologische Kriterien für verschiedene Lebensmittelkategorien. Die Regelungen verfolgen dabei einen Risiko basierten Ansatz und stützen sich auf den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand. Die Anpassung an das gemeinschaftsrechtlich geregelte mikrobiologische Kriterium für Enterobacteriaceae (siehe Anhang I Kapitel 2 Nr. 2.2.9 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2005) macht die Streichung des in § 14 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b der Diät-Verordnung festgelegten Kriteriums für E. coli und coliforme Bakterien erforderlich.

Zu Nummer 11

Anpassung erfolgt aus rechtsförmlichen Gründen.

Zu Nummer 13 Buchstabe a

Sie enthält redaktionelle Berichtigungen.

Zu Nummer 16

Mit der Richtlinie 2006/34/EG der Kommission vom 21. März 2006 zur Änderung der Richtlinie 2001/15/EG zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe (ABI. EU (Nr. ) L 83 S. 14) werden drei neue Stoffe zur Verwendung in diätetischen Lebensmitteln zugelassen. Anlage 2 ist daher entsprechend zu ändern.

Zu Artikel 2

Regelt das Inkrafttreten der Verordnung.