A. Problem und Ziel
Zuletzt wurde der Katalog der Verbotsstrecken des § 1 Absatz 2 der Ferienreiseverordnung durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung vom 18. Juni 2012 (BGBl. I S. 1300) den aktuellen Erfordernissen und dem erreichten Ausbauzustand der Autobahnen und Bundesstraßen angepasst. Erneuter Änderungsbedarf ergibt sich für das Jahr 2013. Weiterhin sind redaktionelle Änderungen infolge des Neuerlasses der Straßenverkehrs-Ordnung bei der Bezeichnung der Verkehrszeichen notwendig, die jedoch keine materiellen Auswirkungen nach sich ziehen.
B. Lösung
Erlass einer Änderungsverordnung zur Ferienreiseverordnung, durch die der Katalog der Verbotsstrecken des § 1 Absatz 2 den Erfordernissen angepasst und redaktionelle Berichtigungen durchgeführt werden.
C. Alternativen
Beibehaltung der derzeitig bestehenden Regelungen mit den nicht mehr erforderlichen Einschränkungen für den Lkw-Verkehr.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Verordnung nicht mit Kosten belastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a) Bund
Keiner.
b) Länder und Kommunen
Keiner.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Zehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 22. April 2013
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende Zehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Zehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
vom ...
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Juni 2012 (BGBl. I S. 1300) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird in dem Klammerzusatz die Angabe "Zeichen 330" durch "Zeichen 330.1" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird in der Tabelle in der Nummer 1 die Spalte "Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:
"von Autobahnkreuz Köln-West, über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz und Münster bis Anschlussstelle Cloppenburg".
2. § 6 wird gestrichen.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Ferienreiseverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Dr. Peter Ramsauer
Begründung:
I. Allgemeines
1. Vorbemerkung
Die Ferienreiseverordnung verbietet Lastkraftwagen (Lkw) mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Lkw mit Anhänger in der Ferienreisezeit an allen Samstagen der Monate Juli und August in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr das Befahren bestimmter hochbelasteter Autobahn- und Bundesstraßenabschnitte. Damit stellt sie für den Pkw-Verkehr einen Beitrag zum zügigen und sicheren Erreichen der Urlaubsorte in den Hauptreisemonaten dar. Auf Grund der sich ändernden Verkehrsbelastungen und Ausbauzustände der Autobahnen und Bundesstraßen ist eine Aktualisierung des Katalogs der Verbotsstrecken erforderlich.
2. Wesentlicher Inhalt der Änderungsverordnung
2.1 Änderung § 1 Absatz 1
Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung. Das Zeichen 330 wird infolge der mit dem Neuerlass der StVO geänderten Nummerierung durch Zeichen 330.1 ersetzt.
2.2 Änderung des Katalogs der Verbotsstrecken in § 1 Absatz 2 Nr. 1
Zuletzt wurde der Katalog der Verbotsstrecken des § 1 Absatz 2 der Ferienreiseverordnung durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung vom 18. Juni 2012 (BGBl. I S. 1300) den aktuellen Erfordernissen und dem erreichten Ausbauzustand der Autobahnen und Bundesstraßen angepasst. Erneuter Änderungsbedarf ergibt sich für das Jahr 2013:
Im Wesentlichen geht dieser auf die Änderungsanzeige des Landes Niedersachsen zurück, welches die Aufhebung von Lkw-Fahrverboten in der Ferienreisezeit auf einem niedersächsischen Abschnitt der A 1 infolge geänderter Ausbauzustände befürwortet.
2.3 Streichung des § 6, da gegenstandslos.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Verordnung nicht mit Kosten belastet.
4. Erfüllungsaufwand
Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft oder die Verwaltung.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Personen werden von den Regelungsvorschlägen nicht unmittelbar betroffen. Der Verordnungsentwurf unterscheidet nicht zwischen Männern und Frauen. Er wirkt sich in gleicher Weise auf die Geschlechter aus. Die Relevanzprüfung in Bezug auf Gleichstellungsfragen fällt somit negativ aus. Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben.
7. Nachhaltigkeit (§ 44 Absatz 1 Satz 4 GGO)
Die beabsichtigte Änderung der Ferienreiseverordnung trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Betroffen sind die Managementregeln(3) "Klimaschutz", der Nachhaltigkeitsindikator 2 "Klimaschutz", die Lebensqualitätsindikatoren 11 "Mobilität sichern" und 13 "Luftqualität". Durch die Freigabe stauunauffälliger Autobahnstrecken werden Staus auf Ausweichstrecken, Umwegfahrten und somit unnötiger CO₂-Ausstoß vermieden. Die Verordnung bildet nach ihrem Inkrafttreten die Grundlage für eine sichere, zügige und reibungslose Abwicklung des Ferienreiseverkehrs in den Hauptreisezeiten (Managementregel 3; Indikatoren 2, 13). Die Freigabe nicht mehr benötigter Verbotsstrecken fördert den ungehinderten Gütertransport (Indikator 11a).
II. Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Absatz 1 Ferienreiseverordnung)
Mit Inkrafttreten des Neuerlasses der Straßenverkehrs-Ordnung am 1. April 2013 wird die Nummerierung des Zeichens "Autobahn" von 330 in 330.1 geändert.
Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 1 Absatz 2 Nr. 1 Ferienreiseverordnung)
Infolge der Fertigstellung des 6-streifigen Ausbaus der A 1 zwischen dem Autobahnkreuz Bremen und dem Autobahndreieck Buchholz muss der Lkw-Verkehr nicht mehr zugunsten des Ferienreiseverkehrs auf dem genannten Streckenabschnitt zwischen der Anschlussstelle Oyten bis zum Horster Dreieck verboten werden.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt die Ermächtigung zu einer Bekanntmachung der Ferienreiseverordnung in der Fassung, die sie durch die Änderungsverordnung erfahren hat.
Zu Artikel 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2500:
Zehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung (BMVBS)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger Keine Auswirkungen
Wirtschaft Keine Auswirkungen
Verwaltung Keine Auswirkungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine
Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
Mit der oben genannten Änderungsverordnung wird der Katalog der Verbotsstrecken (§ 1 Abs. 2 Ferienreiseverordnung) für den Lkw-Verkehr in der Ferienreisezeit (alle Samstage für die Monate Juli und August von 7.00 - 20.00 Uhr) aktualisiert. Für den Streckenabschnitt zwischen der Anschlussstelle Oyten bis zum Horster Dreieck (A 1) wird dieses Lkw-Fahrverbot aufgehoben. Es ist aufgrund der Fertigstellung des 6-streifigen Ausbaus der A 1 zwischen dem Autobahnkreuz Bremen und dem Autobahndreieck Buchholz nicht mehr notwendig.
Infolge der Anpassung entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin