Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes

A. Problem und Ziel

Die strukturellen und organisatorischen Veränderungen der Bundeswehr im Rahmen ihrer Neuausrichtung haben auch Auswirkungen auf das Amt der militärischen Gleichstellungsbeauftragten. Mit dem Abbau von Hierarchieebenen in den Streitkräften, mit der Auflösung von Dienststellen sowie mit der Zusammenführung der zivilen und militärischen Personalbearbeitung in einem neuen zivilen Organisationsbereich fällt das Amt der militärischen Gleichstellungsbeauftragten in verschiedenen Dienststellen weg. Dementsprechend erweitern sich die Zuständigkeitsbereiche der verbleibenden militärischen Gleichstellungsbeauftragten und die Komplexität ihrer Aufgaben steigt. Für die Wahl einer militärischen Gleichstellungsbeauftragten in einer zivilen Dienststelle besteht derzeit keine Rechtsgrundlage. Die vorliegende Gesetzesänderung stellt sicher, dass die Ziele und Vorgaben des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes weiterhin wirkungsvoll umgesetzt werden können.

B. Lösung

Die Vorschriften des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes zur Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten werden angepasst. Unter anderem wird die Möglichkeit geschaffen, dass eine militärische Gleichstellungsbeauftragte auch in zivilen Dienststellen ab der Ebene einer Bundesoberbehörde gewählt wird.

Gleichzeitig werden die Regelungen über die Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten erweitert: In Einzelfällen können der Stellvertreterin dauerhaft eigene Aufgaben bei gleichzeitiger Entlastung von ihren üblichen dienstlichen Tätigkeiten übertragen werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die vorgesehenen Regelungen entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es werden keine Vorgaben für Wirtschaftsunternehmen eingeführt, verändert oder abgeschafft.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Es werden keine zusätzlichen Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand erwartet, da insgesamt nicht mehr militärische Gleichstellungsbeauftragte gewählt werden als bisher und auch das Wahlverfahren nicht aufwendiger wird.

F. Weitere Kosten

Die vorgesehenen Regelungen haben keine Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen zur Folge. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau und auf die Einzelpreise, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 8. Februar 2013
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 22.03.13

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes

Das Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zur Überschrift des Abschnitts 4 und zu § 16 durch folgende Angaben ersetzt:

"Abschnitt 4 Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungsvertrauensfrau
§ 16 Grundsätze
§ 16a Wahl und Wahlberechtigung in militärischen Organisationsbereichen
§ 16b Wahl und Wahlberechtigung in zivilen Organisationsbereichen
§ 16c Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in weiteren Dienststellen
§ 16d Gleichstellungsvertrauensfrau
§ 16e Vorzeitiges Ausscheiden
§ 16f Wahlanfechtung
§ 16g Verordnungsermächtigung".

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3. § 3 Absatz 1 wird aufgehoben

4. § 4 wird wie folgt geändert:

5. In § 6 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "2 und" und vor dem Wort "Frauen" das Wort "dass" gestrichen.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

7. In § 11 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "und 5" gestrichen.

8. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe "5" durch die Angabe "5 und 7" ersetzt.

9. In der Überschrift des Absatzes 4 wird das Wort "Gleichstellungsvertrauensfrau" angefügt und nach dem Wort "Gleichstellungsbeauftragte" ein Komma eingefügt.

10. § 16 wird durch folgende §§ 16 bis 16g ersetzt:

" § 16 Grundsätze

§ 16a Wahl und Wahlberechtigung in militärischen Organisationsbereichen

§ 16b Wahl und Wahlberechtigung in zivilen Organisationsbereichen

§ 16c Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in weiteren Dienststellen

§ 16d Gleichstellungsvertrauensfrau

§ 16e Vorzeitiges Ausscheiden

Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus oder ist sie nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert, bestellt die Dienststelle für die restliche Amtszeit eine Gleichstellungsbeauftragte. Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreterin und die Gleichstellungsvertrauensfrau.

§ 16f Wahlanfechtung

§ 16g Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, das Verfahren für die Durchführung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und von deren Stellvertreterinnen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln."

11. § 18 wird wie folgt geändert:

12. § 19 wird wie folgt geändert:

13. In § 20 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Gleichstellungsbeauftragte für Soldatinnen und Soldaten im Bundesministerium der Verteidigung" durch die Wörter "militärische Gleichstellungsbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung" ersetzt.

14. § 21 Absatz 4 wird aufgehoben

15. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

16. In § 24 Satz 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen

Die Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen vom 12. Mai 2005 (BGBl. I S. 1394) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 wird das Wort "beiden" gestrichen.

2. § 2 wird aufgehoben

3. § 3 wird wie folgt geändert:

4. § 4 wird aufgehoben

5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

6. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe " § 4" durch die Wörter " §§ 16a bis 16c des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes" ersetzt.

7. § 20 wird wie folgt geändert:

8. § 21 wird wie folgt geändert:

9. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter "nach § 16 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes" gestrichen.

10. In § 23 werden die Wörter " § 16 Abs. 10 Satz 1 und Abs. 11" durch die Angabe " § 16f Absatz 2" ersetzt.

11. § 24 wird aufgehoben

12. § 25 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Neuausrichtung der Bundeswehr führt zu erheblichen strukturellen Änderungen, die eine Anpassung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes (SGleiG) insbesondere im Bereich der Vorschriften zur Wahl und Rechtsstellung der militärischen Gleichstellungsbeauftragten erforderlich machen. Nach der derzeitigen Rechtslage besteht keine Rechtsgrundlage für die Wahl einer militärischen Gleichstellungsbeauftragten in zivilen Dienststellen. Dies steht nicht im Einklang mit dem durch die Neuausrichtung verfolgten Ziel eines statusübergreifenden bundeswehrgemeinsamen Personalkörpers. Die Gesetzesänderung stellt sicher, dass auch nach Umsetzung der strukturellen und organisatorischen Entscheidungen im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr die Ziele und Vorgaben des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes wirkungsvoll im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung umgesetzt werden können.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Im Mittelpunkt der Anpassungen stehen die Wahl und die Rechtsstellung der militärischen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin. So wird es durch die Rechtsänderung möglich sein, auch in zivilen Dienststellen der Bundeswehr eine militärische Gleichstellungsbeauftragte zu wählen. Dies entspricht dem mit der Neuausrichtung verfolgten Ziel eines statusübergreifenden bundeswehrgemeinsamen Personalkörpers. Darüber hinaus fällt das Amt der militärischen Gleichstellungsbeauftragten mit dem Verzicht auf Hierarchieebenen in den Streitkräften in vielen Dienststellen weg. Die Zuständigkeitsbereiche sowie die Komplexität der Aufgaben der verbleibenden Gleichstellungsbeauftragten erweitern sich entsprechend. Die Anpassung der Vorschriften des SGleiG sieht sowohl die Wahl mehrerer Stellvertreterinnen sowie eine Anwesenheitsvertretung als Kompensation vor. Die Änderungen in der Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr (Artikel 2) sind Folgeänderungen.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Redaktionelle Anpassungen und Aufhebungen dienen auch der Vereinfachung der Normen.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Ziele und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie des Bundes.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die vorgesehenen Regelungen entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.

4. Erfüllungsaufwand

4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es werden keine Vorgaben oder Informationspflichten für Wirtschaftsunternehmen eingeführt, verändert oder abgeschafft.

4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Es wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung erwartet, da insgesamt nicht mehr militärische Gleichstellungsbeauftragte gewählt werden als bisher und auch das Wahlverfahren nicht aufwendiger wird.

5. Weitere Kosten

Die vorgesehenen Regelungen haben keine Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen zur Folge. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau und auf die Einzelpreise, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Weitere Gesetzesfolgen sind nicht erkennbar.

VII. Befristung; Evaluation

Das Vorhaben ist von seinem Regelungsgehalt einer Befristung nicht zugänglich.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes)

Zu Nummer 1

Redaktionelle Anpassungen.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

In Folge der Neustruktur der Bundeswehr werden Soldatinnen nicht mehr ausschließlich in den Streitkräften, sondern organisationsbereichsübergreifend Dienst leisten. Die Streichung der Wörter "in den Streitkräften" dient der Klarstellung zum Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

Zu Buchstabe b

Die Ersetzung des Begriffs "Funktionsfähigkeit" ist eine sprachliche Klarstellung und stellt bei der Anwendung dieses Gesetzes die Auftragserfüllung der Streitkräfte in den Vordergrund.

Zu Nummer 3

Der Absatz enthält keinen zusätzlichen Regelungsgehalt und wurde unter dem Gesichtspunkt der Vereinfachung und Klarheit der Norm gestrichen.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa

Der Zusatz "unter Berücksichtigung struktureller Vorgaben" enthält keinen zusätzlichen Regelungsgehalt und wurde unter dem Gesichtspunkt der Vereinfachung und Klarheit von Normen gestrichen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Statusgruppe der freiwilligen Wehrdienst Leistenden und der Reservistinnen und Reservisten wurde bislang durch das Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz nicht berücksichtigt. Mit der Aufnahme dieser Statusgruppen wurde der Anwendungsbereich entsprechend erweitert. Die Ergänzung war erforderlich, da beide Statusgruppen mittlerweile auch für Frauen zugänglich sind.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die militärischen Organisationsbereiche haben sich durch die Neuausrichtung der Bundeswehr geändert. Auf eine Aufzählung der einzelnen Bereiche innerhalb des Gesetzes wird künftig verzichtet. Die Aufzählung wird jedoch in den ministeriellen Ausführungsbestimmungen fortgeführt und angepasst.

Zu Doppelbuchstabe dd

Die Ergänzung der Begriffsbestimmungen in Absatz 2 um die zivilen Organisationsbereiche stellt sicher, dass dieses Gesetz auch für Soldatinnen und Soldaten anzuwenden ist, die im Rahmen der Neuorganisation in den zivilen Organisationsbereichen Dienst verrichten. Eine Aufzählung der zivilen Organisationsbereiche enthalten die ministeriellen Ausführungsbestimmungen.

Zu Buchstabe b

Die Neufassung des Absatzes 3 bildet in Verbindung mit den §§ 16 bis 16g die Rechtsgrundlage für die Wahl einer militärischen Gleichstellungsbeauftragten in einer zivilen

Dienststelle der Bundeswehr. Mit der Neuausrichtung der Bundeswehr und der Umsetzung eines statusübergreifenden bundeswehrgemeinsamen Personalkörpers werden Soldatinnen verstärkt auch in zivilen Dienststellen der Bundeswehr Dienst verrichten. Insoweit ist eine Einbeziehung dieser Dienststellen in den Anwendungsbereich des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes geboten.

Zu Buchstabe c

Die Streichung der Berichtspflicht ist durch Ablauf der dafür vorgesehenen Frist impliziert.

Zu Buchstabe d

Sprachliche Vereinfachung.

Zu Nummer 5

Redaktionelle und sprachliche Anpassungen.

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Absatz 2 bedarf keiner Konkretisierung durch Rechtsverordnung. Weitere Einzelheiten zum Erstattungsanspruch nach § 10 Absatz 2 werden im Rahmen der ministeriellen Ausführungsbestimmungen festgelegt. Dies bietet die erforderliche Flexibilität um nach einer Erprobungsphase erforderliche Anpassungen vorzunehmen.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe a.

Zu Nummer 7 Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 8 Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 9

Die Regelungen des § 16 werden auf mehrere Vorschriften aufgegliedert und sprachlich neu gefasst. Der ursprüngliche Regelungsgehalt wird im Wesentlichen übernommen, in der Darstellung aber klarer strukturiert.

Die wesentliche Änderung ist in § 16b Absatz 1 und § 16c Absatz 2 enthalten. § 16b Absatz 2 bildet in Verbindung mit § 4 die erforderliche Rechtsgrundlage für die Wahl einer militärischen Gleichstellungsbeauftragten in den zivilen Dienststellen des Geschäftsbereiches.

§ 16d bildet die Rechtsgrundlage dafür, weitere Dienststellen im Geschäftsbereich zu verpflichten, eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen, wenn dies zur Umsetzung der Ziele und Vorgaben des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes geboten erscheint.

Darüber hinaus besteht mit der Neuregelung die Möglichkeit, zur Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten im Einzelfall bis zu zwei Stellvertreterinnen zu wählen. Von dieser Möglichkeit soll vor allem dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Zuständigkeits- oder Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten besonders groß oder komplex ist. Der Grundsatz, dass jeweils nur eine Stellvertreterin zu wählen ist, wird dadurch nicht berührt.

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Die Regelung dient der Klarstellung der Rechte und Pflichten der Stellvertreterin, insbesondere sofern ihr dauerhaft eigene Aufgaben übertragen werden.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle und sprachliche Anpassungen.

Zu Buchstabe c

Der Änderungsbefehl ist eine Folgeänderung zu Nummer 8 und enthält eine sprachliche Anpassung und Klarstellung.

Zur Höhe des Verfügungsfonds wird das Bundesministerium der Verteidigung ministeriellen Ausführungsbestimmungen erlassen und sich bei der Höhe an die sachgleichen Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes sowie der Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädigung für vom Dienst freigestellte Personalvertretungsmitglieder orientieren.

Zu Buchstabe d

Auch die Stellvertreterin, die dauerhaft mit eigenen Aufgaben betraut ist, ist wie die Gleichstellungsbeauftragte von ihren sonstigen dienstlichen Tätigkeiten entlastet. Zum Nachweis ihrer Tätigkeit ist ihr daher ebenfalls auf Antrag eine Aufgabenbeschreibung über ihre Tätigkeit zu erteilen.

Zu Buchstabe e Redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe f

Redaktionelle Anpassung und Folgeänderung zu Buchstabe e.

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Es liegt jeweils eine Folgeänderung zu Nummer 2a vor.

Zu Buchstabe b

Die Regelung entspricht dem geltenden § 16 Absatz 6 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes und legt den Aufgabenbereich der Gleichstellungsvertrauensfrau fest.

Zu Nummer 12

Sprachliche Anpassung.

Zu Nummer 13

Die Folgen eines erfolglosen Einspruchs sind in § 22 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes normiert. Die Aufhebung dient der redaktionellen Bereinigung der Vorschrift.

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Die Einfügung des Wortes "zuständigen" stellt klar, dass der Einspruch vor dem zuständigen Truppendienstgericht erhoben werden muss. Im Übrigen enthält der Änderungsbefehl redaktionelle Anpassungen.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 15

Die Änderung der Berichtsfrist ist mit einer Vereinheitlichung der entsprechenden Berichtspflichten nach dem Bundesgleichstellungsgesetz verbunden. Die ursprüngliche zweijährige Berichtspflicht zur Einführung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes 2004 ist nicht mehr gerechtfertigt.

Zu Artikel 2 (Änderung der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen)

Zu Nummer 1

Der Änderungsbefehl enthält eine sprachliche Anpassung und Folgeänderung zu § 16 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes.

Zu Nummer 2

Der Regelungsgehalt des ursprünglichen § 2 ist bereits durch die Regelungen des § 16 bis § 16d des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes abgedeckt. Sie ist daher in dieser Verordnung nicht zu wiederholen.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Die Wahlberechtigung im Sinne diese Verordnung ist bereits in den §§ 16 bis 16c des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz normiert und in dieser Verordnung nicht zu wiederholen.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 4

Die Wählbarkeit im Sinne dieser Verordnung ist bereits in den §§ 16 bis 16c des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes normiert und in dieser Verordnung nicht zu wiederholen.

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Änderungen und sprachliche Klarstellung.

Zu Buchstabe b

Der Änderungsbefehl ist eine Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe a.

Zu Buchstabe c

Die Einfügung des Wortes "unverzüglich" erleichtert die Arbeit des Wahlvorstandes und stellt klar, dass die Dienststelle über Veränderungen in dem Personalbestand mit Auswirkungen auf die Wählerliste so schnell wie möglich - ohne schuldhafte Verzögerung - den Wahlvorstand informieren muss.

Zu Nummer 6

Folgeänderung zu Nummer 4.

Zu Nummer 7

Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Anpassung und Normbereinigung.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Anpassung und Normbereinigung.

Zu Nummer 9

Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 10

Redaktionelle Anpassungen.

Zu Nummer 11

Normbereinigung. Die Übergangsregelungen des ursprünglichen § 24 haben sich durch Zeitablauf überholt.

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Buchstabe b

Die Änderung stellt sicher, dass neben den besonderen Sicherheitsanforderungen des Militärischen Abschirmdienstes auch solche Sicherheitsanforderungen anderer Nachrichtendienste berücksichtigt werden können.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2465:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes (SGleiGÄ) (BMVg)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen
WirtschaftKeine Auswirkungen
VerwaltungKeine Auswirkungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine
Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Im Einzelnen

Der vorliegende Gesetzentwurf soll sicher stellen, dass die Ziele und Vorgaben des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes auch nach der strukturellen und organisatorischen Umstrukturierung der Bundeswehr im Rahmen ihrer Neuausrichtung wirkungsvoll umgesetzt werden können. Die wesentlichen Anpassungen betreffen insbesondere Bestimmungen zur Wahl einer militärischen Gleichstellungsbeauftragten auch in zivilen Dienststellen der Bundeswehr (ab der Ebene einer Bundesoberbehörde), Bestimmungen zur Wahl mehrerer Stellvertreterinnen sowie einer Anwesenheitsvertretung als Kompensation.

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig
Vorsitzender + Berichterstatter