A. Problem und Ziel
Die strukturellen und organisatorischen Veränderungen der Bundeswehr im Rahmen ihrer Neuausrichtung haben auch Auswirkungen auf das Amt der militärischen Gleichstellungsbeauftragten. Mit dem Abbau von Hierarchieebenen in den Streitkräften, mit der Auflösung von Dienststellen sowie mit der Zusammenführung der zivilen und militärischen Personalbearbeitung in einem neuen zivilen Organisationsbereich fällt das Amt der militärischen Gleichstellungsbeauftragten in verschiedenen Dienststellen weg. Dementsprechend erweitern sich die Zuständigkeitsbereiche der verbleibenden militärischen Gleichstellungsbeauftragten und die Komplexität ihrer Aufgaben steigt. Für die Wahl einer militärischen Gleichstellungsbeauftragten in einer zivilen Dienststelle besteht derzeit keine Rechtsgrundlage. Die vorliegende Gesetzesänderung stellt sicher, dass die Ziele und Vorgaben des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes weiterhin wirkungsvoll umgesetzt werden können.
B. Lösung
Die Vorschriften des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes zur Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten werden angepasst. Unter anderem wird die Möglichkeit geschaffen, dass eine militärische Gleichstellungsbeauftragte auch in zivilen Dienststellen ab der Ebene einer Bundesoberbehörde gewählt wird.
Gleichzeitig werden die Regelungen über die Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten erweitert: In Einzelfällen können der Stellvertreterin dauerhaft eigene Aufgaben bei gleichzeitiger Entlastung von ihren üblichen dienstlichen Tätigkeiten übertragen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die vorgesehenen Regelungen entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es werden keine Vorgaben für Wirtschaftsunternehmen eingeführt, verändert oder abgeschafft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine zusätzlichen Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand erwartet, da insgesamt nicht mehr militärische Gleichstellungsbeauftragte gewählt werden als bisher und auch das Wahlverfahren nicht aufwendiger wird.
F. Weitere Kosten
Die vorgesehenen Regelungen haben keine Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen zur Folge. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau und auf die Einzelpreise, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 8. Februar 2013
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 22.03.13
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
Das Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zur Überschrift des Abschnitts 4 und zu § 16 durch folgende Angaben ersetzt:
"Abschnitt 4 Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungsvertrauensfrau
§ 16 Grundsätze
§ 16a Wahl und Wahlberechtigung in militärischen Organisationsbereichen
§ 16b Wahl und Wahlberechtigung in zivilen Organisationsbereichen
§ 16c Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in weiteren Dienststellen
§ 16d Gleichstellungsvertrauensfrau
§ 16e Vorzeitiges Ausscheiden
§ 16f Wahlanfechtung
§ 16g Verordnungsermächtigung".
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 3 werden die Wörter "in den Streitkräften" gestrichen.
- b) In Satz 4 wird das Wort "Funktionsfähigkeit" durch das Wort "Auftragserfüllung" ersetzt.
3. § 3 Absatz 1 wird aufgehoben
4. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "unter Berücksichtigung struktureller Vorgaben" gestrichen und wird nach dem Wort "sind" ein Doppelpunkt eingefügt.
- bb) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch die Wörter "der freiwilligen Wehrdienst Leistenden sowie der Reservistinnen und Reservisten, die einen aktiven Reservistendienst leisten," ersetzt.
- cc) In Nummer 3 werden die Wörter "Heer, Luftwaffe, Marine, und Sanitätsdienst." durch ein Komma ersetzt.
- dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. die zivilen Organisationsbereiche."
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind das Bundesministerium der Verteidigung, die militärischen und zivilen Dienststellen der Bundeswehr sowie die Truppenteile."
- c) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
- d) In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort "Behandlung" das Wort "erfahren" gestrichen.
5. In § 6 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "2 und" und vor dem Wort "Frauen" das Wort "dass" gestrichen.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "in den Streitkräften" gestrichen.
7. In § 11 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "und 5" gestrichen.
8. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe "5" durch die Angabe "5 und 7" ersetzt.
9. In der Überschrift des Absatzes 4 wird das Wort "Gleichstellungsvertrauensfrau" angefügt und nach dem Wort "Gleichstellungsbeauftragte" ein Komma eingefügt.
10. § 16 wird durch folgende §§ 16 bis 16g ersetzt:
" § 16 Grundsätze
- (1) Die Gleichstellungsbeauftragte wird in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- (2) Die gewählte Kandidatin wird von der Dienststelle für vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten bestellt. Findet sich keine Kandidatin, bestellt die Dienststelle eine Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der wahlberechtigten Soldatinnen bis zur Bestellung einer gewählten Kandidatin. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Soldatin.
- (3) Für die Gleichstellungsbeauftragte wird eine Stellvertreterin gewählt und bestellt. Bei großen Zuständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereichen werden zwei Stellvertreterinnen gewählt und bestellt.
- (4) Für die Wahl und die Bestellung der Stellvertreterin gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Fall des Absatzes 2 Satz 2 die die Gleichstellungsbeauftragte ein Vorschlagsrecht hat; ihrem Vorschlag soll gefolgt werden.
- (5) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin dürfen während ihrer Amtszeit weder einer Personalvertretung noch einer Schwerbehindertenvertretung angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein. Sie dürfen auch nicht zugleich Vertrauensperson nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz sein.
§ 16a Wahl und Wahlberechtigung in militärischen Organisationsbereichen
- (1) In den militärischen Organisationsbereichen wird für jede Dienststelle der Divisionsebene eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Soldatinnen der Division sowie die Soldatinnen der der Division nachgeordneten Dienststellen. Für Dienststellen vergleichbarer Ebene gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
- (2) In Dienststellen, die der Divisionsebene oder den Dienststellen vergleichbarer Ebene übergeordnet sind, wird ebenfalls eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Soldatinnen der übergeordneten Dienststelle sowie der ihr nachgeordneten Dienststellen, soweit die Soldatinnen nicht bereits nach Absatz 1 wahlberechtigt sind.
§ 16b Wahl und Wahlberechtigung in zivilen Organisationsbereichen
- (1) In den zivilen Organisationsbereichen kann ab der Ebene der Bundesoberbehörde eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt werden. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Soldatinnen der Bundesoberbehörde sowie der nachgeordneten Dienststellen.
- (2) In den zentralen personalbearbeitenden Dienststellen wird ebenfalls eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der zentralen personalbearbeitenden Dienststelle und der ihr nachgeordneten Dienststellen sowie die Soldatinnen, für die in der zentralen personalbearbeitenden Dienststelle Personalentscheidungen getroffen werden.
§ 16c Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in weiteren Dienststellen
- (1) Im Bundesministerium der Verteidigung wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der Dienststelle sowie die Soldatinnen, für die im Bundesministerium der Verteidigung Personalentscheidungen getroffen werden.
- (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann anordnen, dass in weiteren Dienststellen seines Geschäftsbereiches eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen ist. Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der Dienststelle.
§ 16d Gleichstellungsvertrauensfrau
- (1) In Dienststellen der militärischen Organisationsbereiche ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte hat die Dienststellenleitung oberhalb der Einheitsebene eine Gleichstellungsvertrauensfrau zu bestellen. Die Bestellung erfolgt für vier Jahre und bedarf der Zustimmung der Soldatin.
- (2) In Dienststellen der zivilen Organisationsbereiche gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bestellung der Gleichstellungsvertrauensfrau ab Ortsebene erfolgen kann.
§ 16e Vorzeitiges Ausscheiden
Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus oder ist sie nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert, bestellt die Dienststelle für die restliche Amtszeit eine Gleichstellungsbeauftragte. Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreterin und die Gleichstellungsvertrauensfrau.
§ 16f Wahlanfechtung
- (1) Mindestens drei Wahlberechtigte oder die Leitung der Dienststelle können die Wahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts oder gegen das Wahlverfahren verstoßen worden ist.
- (2) Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim zuständigen Truppendienstgericht angefochten werden. Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten des Bundesministeriums der Verteidigung kann unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht (Wehrdienstsenate) angefochten werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das gerichtliche Antragsverfahren entsprechend.
- (3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
- (4) Die Truppendienstkammer soll mit mindestens einer Soldatin als ehrenamtliche Richterin besetzt sein, wobei eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter Unteroffizier, die andere ehrenamtliche Richterin oder der andere ehrenamtliche Richter Stabsoffizier sein muss; § 74 Absatz 8 Wehrdisziplinarordnung gilt entsprechend.
§ 16g Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, das Verfahren für die Durchführung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und von deren Stellvertreterinnen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln."
11. § 18 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 2b ersetzt:
- (2) Die Stellvertreterin hat, wenn sie die Gleichstellungsbeauftragte vertritt oder soweit sie eigene Aufgaben wahrnimmt (Absatz 2b Satz 2), dieselben Rechte und Pflichten wie die Gleichstellungsbeauftragte. Die Stellvertreterin richtet ihre Tätigkeit an den Zielen der Gleichstellungsbeauftragten aus.
- (2a) Die Gleichstellungsbeauftragte ist von anderen dienstlichen Tätigkeiten grundsätzlich für die volle regelmäßige Arbeitszeit unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu entlasten. Ihr ist die notwendige personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
- (2b) Die Stellvertreterin ist im Vertretungsfall von anderen dienstlichen Tätigkeiten unter Belassung der Geld- und Sachbezüge grundsätzlich für die volle regelmäßige Arbeitszeit zu entlasten. Im Einzelfall kann eine Stellvertreterin dauerhaft mit eigenen Aufgaben betraut werden. In diesem Fall ist sie unter Belassung der Geld- und Sachbezüge in dem zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zwingend erforderlichen Umfang von anderweitigen dienstlichen Tätigkeiten zu entlasten. Ihr ist die notwendige personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen."
- b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort "Dienststelle" das Wort "hat" durch das Wort "haben" ersetzt und werden nach dem Wort "Gleichstellungsbeauftragte" die Wörter "und ihre Stellvertreterin" eingefügt.
- c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
- (4) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält einen monatlichen Verfügungsfond. Das Gleiche gilt für die Stellvertreterin, wenn sie dauerhaft mit eigenen Aufgaben betraut worden ist.
- (5) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Sie dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder kommandiert werden, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Die fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs der Gleichstellungsbeauftragten ist im Hinblick auf die Einbeziehung in die Personalauswahlentscheidung zu gewährleisten. Satz 3 gilt entsprechend für die Stellvertreterin, wenn sie dauerhaft mit eigenen Aufgaben betraut ist."
- d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreterin, wenn sie dauerhaft mit eigenen Aufgaben betraut worden ist."
- e) Absatz 7 wird aufgehoben.
- f) Absatz 8 wird Absatz 7.
12. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 und 5 werden jeweils die Wörter "in den Streitkräften" gestrichen.
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Die Gleichstellungsvertrauensfrau ist Ansprechpartnerin für die Soldatinnen und Soldaten der Dienststelle sowie der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten. Die Aufgabe der Gleichstellungsvertrauensfrau besteht in der Vermittlung von Informationen zwischen den Soldatinnen und Soldaten einerseits und der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten andererseits. Die Gleichstellungsvertrauensfrau berät die zuständige Gleichstellungsbeauftragte in allen Fragen, die die vertretenen Dienststellen betreffen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann der Gleichstellungsvertrauensfrau mit deren Einverständnis eigene Aufgaben übertragen."
13. In § 20 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Gleichstellungsbeauftragte für Soldatinnen und Soldaten im Bundesministerium der Verteidigung" durch die Wörter "militärische Gleichstellungsbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung" ersetzt.
14. § 21 Absatz 4 wird aufgehoben
15. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird vor dem Wort "Truppendienstgericht" das Wort "zuständige" eingefügt und werden die Wörter "Gleichstellungsbeauftragte für Soldatinnen und Soldaten im Bundesministerium der Verteidigung" durch die Wörter "militärische Gleichstellungsbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung" ersetzt.
- b) In Satz 8 werden die Wörter " § 16 Abs. 10 Satz 3 und 4" durch die Angabe " § 16f Absatz 4" ersetzt.
16. In § 24 Satz 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
Die Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen vom 12. Mai 2005 (BGBl. I S. 1394) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 wird das Wort "beiden" gestrichen.
2. § 2 wird aufgehoben
3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird aufgehoben.
- b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
4. § 4 wird aufgehoben
5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Dienststellen, bei denen eine militärische Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, erstellen eine Namensliste der Soldatinnen, die zum Wahlbereich gehören, und stellen sie dem Wahlvorstand zur Verfügung".
- b) In Satz 2 werden die Wörter "nach § 3 Abs. 1 wahlberechtigten" gestrichen.
- c) In Satz 3 wird nach dem Wort "Wahlvorstand" das Wort "unverzüglich" eingefügt.
6. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe " § 4" durch die Wörter " §§ 16a bis 16c des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes" ersetzt.
7. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Als Gleichstellungsbeauftragte ist gewählt" durch die Wörter "Gewählt ist" ersetzt.
- bb) Satz 3 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 4 wird die Angabe " § 16 Abs. 10 Satz 1" durch die Angabe " § 16f" ersetzt.
8. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "(§ 16 Abs. 8 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes)" gestrichen.
- b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 16 Abs. 10 Satz 1" durch die Angabe " § 16f" ersetzt.
9. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter "nach § 16 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes" gestrichen.
10. In § 23 werden die Wörter " § 16 Abs. 10 Satz 1 und Abs. 11" durch die Angabe " § 16f Absatz 2" ersetzt.
11. § 24 wird aufgehoben
12. § 25 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift und in Satz 1 werden die Wörter "den Militärischen Abschirmdienst" durch die Wörter "die Nachrichtendienste" ersetzt.
- b) In Satz 2 werden die Wörter "im Militärischen Abschirmdienst" durch die Wörter "in den Nachrichtendiensten" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Neuausrichtung der Bundeswehr führt zu erheblichen strukturellen Änderungen, die eine Anpassung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes (SGleiG) insbesondere im Bereich der Vorschriften zur Wahl und Rechtsstellung der militärischen Gleichstellungsbeauftragten erforderlich machen. Nach der derzeitigen Rechtslage besteht keine Rechtsgrundlage für die Wahl einer militärischen Gleichstellungsbeauftragten in zivilen Dienststellen. Dies steht nicht im Einklang mit dem durch die Neuausrichtung verfolgten Ziel eines statusübergreifenden bundeswehrgemeinsamen Personalkörpers. Die Gesetzesänderung stellt sicher, dass auch nach Umsetzung der strukturellen und organisatorischen Entscheidungen im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr die Ziele und Vorgaben des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes wirkungsvoll im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung umgesetzt werden können.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Im Mittelpunkt der Anpassungen stehen die Wahl und die Rechtsstellung der militärischen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin. So wird es durch die Rechtsänderung möglich sein, auch in zivilen Dienststellen der Bundeswehr eine militärische Gleichstellungsbeauftragte zu wählen. Dies entspricht dem mit der Neuausrichtung verfolgten Ziel eines statusübergreifenden bundeswehrgemeinsamen Personalkörpers. Darüber hinaus fällt das Amt der militärischen Gleichstellungsbeauftragten mit dem Verzicht auf Hierarchieebenen in den Streitkräften in vielen Dienststellen weg. Die Zuständigkeitsbereiche sowie die Komplexität der Aufgaben der verbleibenden Gleichstellungsbeauftragten erweitern sich entsprechend. Die Anpassung der Vorschriften des SGleiG sieht sowohl die Wahl mehrerer Stellvertreterinnen sowie eine Anwesenheitsvertretung als Kompensation vor. Die Änderungen in der Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr (Artikel 2) sind Folgeänderungen.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Redaktionelle Anpassungen und Aufhebungen dienen auch der Vereinfachung der Normen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Ziele und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie des Bundes.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die vorgesehenen Regelungen entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es werden keine Vorgaben oder Informationspflichten für Wirtschaftsunternehmen eingeführt, verändert oder abgeschafft.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung erwartet, da insgesamt nicht mehr militärische Gleichstellungsbeauftragte gewählt werden als bisher und auch das Wahlverfahren nicht aufwendiger wird.
5. Weitere Kosten
Die vorgesehenen Regelungen haben keine Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen zur Folge. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau und auf die Einzelpreise, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Weitere Gesetzesfolgen sind nicht erkennbar.
VII. Befristung; Evaluation
Das Vorhaben ist von seinem Regelungsgehalt einer Befristung nicht zugänglich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Redaktionelle Anpassungen.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
In Folge der Neustruktur der Bundeswehr werden Soldatinnen nicht mehr ausschließlich in den Streitkräften, sondern organisationsbereichsübergreifend Dienst leisten. Die Streichung der Wörter "in den Streitkräften" dient der Klarstellung zum Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
Zu Buchstabe b
Die Ersetzung des Begriffs "Funktionsfähigkeit" ist eine sprachliche Klarstellung und stellt bei der Anwendung dieses Gesetzes die Auftragserfüllung der Streitkräfte in den Vordergrund.
Zu Nummer 3
Der Absatz enthält keinen zusätzlichen Regelungsgehalt und wurde unter dem Gesichtspunkt der Vereinfachung und Klarheit der Norm gestrichen.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Der Zusatz "unter Berücksichtigung struktureller Vorgaben" enthält keinen zusätzlichen Regelungsgehalt und wurde unter dem Gesichtspunkt der Vereinfachung und Klarheit von Normen gestrichen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Statusgruppe der freiwilligen Wehrdienst Leistenden und der Reservistinnen und Reservisten wurde bislang durch das Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz nicht berücksichtigt. Mit der Aufnahme dieser Statusgruppen wurde der Anwendungsbereich entsprechend erweitert. Die Ergänzung war erforderlich, da beide Statusgruppen mittlerweile auch für Frauen zugänglich sind.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die militärischen Organisationsbereiche haben sich durch die Neuausrichtung der Bundeswehr geändert. Auf eine Aufzählung der einzelnen Bereiche innerhalb des Gesetzes wird künftig verzichtet. Die Aufzählung wird jedoch in den ministeriellen Ausführungsbestimmungen fortgeführt und angepasst.
Zu Doppelbuchstabe dd
Die Ergänzung der Begriffsbestimmungen in Absatz 2 um die zivilen Organisationsbereiche stellt sicher, dass dieses Gesetz auch für Soldatinnen und Soldaten anzuwenden ist, die im Rahmen der Neuorganisation in den zivilen Organisationsbereichen Dienst verrichten. Eine Aufzählung der zivilen Organisationsbereiche enthalten die ministeriellen Ausführungsbestimmungen.
Zu Buchstabe b
Die Neufassung des Absatzes 3 bildet in Verbindung mit den §§ 16 bis 16g die Rechtsgrundlage für die Wahl einer militärischen Gleichstellungsbeauftragten in einer zivilen
Dienststelle der Bundeswehr. Mit der Neuausrichtung der Bundeswehr und der Umsetzung eines statusübergreifenden bundeswehrgemeinsamen Personalkörpers werden Soldatinnen verstärkt auch in zivilen Dienststellen der Bundeswehr Dienst verrichten. Insoweit ist eine Einbeziehung dieser Dienststellen in den Anwendungsbereich des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes geboten.
Zu Buchstabe c
Die Streichung der Berichtspflicht ist durch Ablauf der dafür vorgesehenen Frist impliziert.
Zu Buchstabe d
Sprachliche Vereinfachung.
Zu Nummer 5
Redaktionelle und sprachliche Anpassungen.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Absatz 2 bedarf keiner Konkretisierung durch Rechtsverordnung. Weitere Einzelheiten zum Erstattungsanspruch nach § 10 Absatz 2 werden im Rahmen der ministeriellen Ausführungsbestimmungen festgelegt. Dies bietet die erforderliche Flexibilität um nach einer Erprobungsphase erforderliche Anpassungen vorzunehmen.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe a.
Zu Nummer 7 Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 8 Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 9
Die Regelungen des § 16 werden auf mehrere Vorschriften aufgegliedert und sprachlich neu gefasst. Der ursprüngliche Regelungsgehalt wird im Wesentlichen übernommen, in der Darstellung aber klarer strukturiert.
Die wesentliche Änderung ist in § 16b Absatz 1 und § 16c Absatz 2 enthalten. § 16b Absatz 2 bildet in Verbindung mit § 4 die erforderliche Rechtsgrundlage für die Wahl einer militärischen Gleichstellungsbeauftragten in den zivilen Dienststellen des Geschäftsbereiches.
§ 16d bildet die Rechtsgrundlage dafür, weitere Dienststellen im Geschäftsbereich zu verpflichten, eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen, wenn dies zur Umsetzung der Ziele und Vorgaben des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes geboten erscheint.
Darüber hinaus besteht mit der Neuregelung die Möglichkeit, zur Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten im Einzelfall bis zu zwei Stellvertreterinnen zu wählen. Von dieser Möglichkeit soll vor allem dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Zuständigkeits- oder Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten besonders groß oder komplex ist. Der Grundsatz, dass jeweils nur eine Stellvertreterin zu wählen ist, wird dadurch nicht berührt.
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Die Regelung dient der Klarstellung der Rechte und Pflichten der Stellvertreterin, insbesondere sofern ihr dauerhaft eigene Aufgaben übertragen werden.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle und sprachliche Anpassungen.
Zu Buchstabe c
Der Änderungsbefehl ist eine Folgeänderung zu Nummer 8 und enthält eine sprachliche Anpassung und Klarstellung.
Zur Höhe des Verfügungsfonds wird das Bundesministerium der Verteidigung ministeriellen Ausführungsbestimmungen erlassen und sich bei der Höhe an die sachgleichen Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes sowie der Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädigung für vom Dienst freigestellte Personalvertretungsmitglieder orientieren.
Zu Buchstabe d
Auch die Stellvertreterin, die dauerhaft mit eigenen Aufgaben betraut ist, ist wie die Gleichstellungsbeauftragte von ihren sonstigen dienstlichen Tätigkeiten entlastet. Zum Nachweis ihrer Tätigkeit ist ihr daher ebenfalls auf Antrag eine Aufgabenbeschreibung über ihre Tätigkeit zu erteilen.
Zu Buchstabe e Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe f
Redaktionelle Anpassung und Folgeänderung zu Buchstabe e.
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Es liegt jeweils eine Folgeänderung zu Nummer 2a vor.
Zu Buchstabe b
Die Regelung entspricht dem geltenden § 16 Absatz 6 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes und legt den Aufgabenbereich der Gleichstellungsvertrauensfrau fest.
Zu Nummer 12
Sprachliche Anpassung.
Zu Nummer 13
Die Folgen eines erfolglosen Einspruchs sind in § 22 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes normiert. Die Aufhebung dient der redaktionellen Bereinigung der Vorschrift.
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Die Einfügung des Wortes "zuständigen" stellt klar, dass der Einspruch vor dem zuständigen Truppendienstgericht erhoben werden muss. Im Übrigen enthält der Änderungsbefehl redaktionelle Anpassungen.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 15
Die Änderung der Berichtsfrist ist mit einer Vereinheitlichung der entsprechenden Berichtspflichten nach dem Bundesgleichstellungsgesetz verbunden. Die ursprüngliche zweijährige Berichtspflicht zur Einführung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes 2004 ist nicht mehr gerechtfertigt.
Zu Artikel 2 (Änderung der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen)
Zu Nummer 1
Der Änderungsbefehl enthält eine sprachliche Anpassung und Folgeänderung zu § 16 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes.
Zu Nummer 2
Der Regelungsgehalt des ursprünglichen § 2 ist bereits durch die Regelungen des § 16 bis § 16d des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes abgedeckt. Sie ist daher in dieser Verordnung nicht zu wiederholen.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Die Wahlberechtigung im Sinne diese Verordnung ist bereits in den §§ 16 bis 16c des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz normiert und in dieser Verordnung nicht zu wiederholen.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 4
Die Wählbarkeit im Sinne dieser Verordnung ist bereits in den §§ 16 bis 16c des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes normiert und in dieser Verordnung nicht zu wiederholen.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Änderungen und sprachliche Klarstellung.
Zu Buchstabe b
Der Änderungsbefehl ist eine Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe a.
Zu Buchstabe c
Die Einfügung des Wortes "unverzüglich" erleichtert die Arbeit des Wahlvorstandes und stellt klar, dass die Dienststelle über Veränderungen in dem Personalbestand mit Auswirkungen auf die Wählerliste so schnell wie möglich - ohne schuldhafte Verzögerung - den Wahlvorstand informieren muss.
Zu Nummer 6
Folgeänderung zu Nummer 4.
Zu Nummer 7
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Anpassung und Normbereinigung.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Anpassung und Normbereinigung.
Zu Nummer 9
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 10
Redaktionelle Anpassungen.
Zu Nummer 11
Normbereinigung. Die Übergangsregelungen des ursprünglichen § 24 haben sich durch Zeitablauf überholt.
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zu Buchstabe b.
Zu Buchstabe b
Die Änderung stellt sicher, dass neben den besonderen Sicherheitsanforderungen des Militärischen Abschirmdienstes auch solche Sicherheitsanforderungen anderer Nachrichtendienste berücksichtigt werden können.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2465:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes (SGleiGÄ) (BMVg)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Keine Auswirkungen |
Wirtschaft | Keine Auswirkungen |
Verwaltung | Keine Auswirkungen |
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
Im Einzelnen
Der vorliegende Gesetzentwurf soll sicher stellen, dass die Ziele und Vorgaben des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes auch nach der strukturellen und organisatorischen Umstrukturierung der Bundeswehr im Rahmen ihrer Neuausrichtung wirkungsvoll umgesetzt werden können. Die wesentlichen Anpassungen betreffen insbesondere Bestimmungen zur Wahl einer militärischen Gleichstellungsbeauftragten auch in zivilen Dienststellen der Bundeswehr (ab der Ebene einer Bundesoberbehörde), Bestimmungen zur Wahl mehrerer Stellvertreterinnen sowie einer Anwesenheitsvertretung als Kompensation.
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig
Vorsitzender + Berichterstatter