A. Problem und Ziel
- Das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW) ist eine von 18 europäischen Staaten getragene unabhängige internationale Organisation mit Sitz in Reading, Vereinigtes Königreich. Das EZMW wurde am 11. Oktober 1973 in Brüssel durch ein Übereinkommen gegründet, das 1975 in Kraft trat.
- Das Übereinkommen bedurfte einer Anpassung an die gesellschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen Veränderungen seit Errichtung des Zentrums. Die Änderungen umfassen insbesondere eine ausführliche Zielbeschreibung der Aufgaben und die Möglichkeit, weiteren Staaten den Beitritt zum Übereinkommen zu eröffnen sowie Arbeiten von Dritten finanzieren und durchführen zu lassen, fakultative Programme zu ermöglichen und Zusammenarbeitsabkommen mit nationalen wissenschaftlichen und technischen Stellen von Nicht-Mitgliedstaaten abzuschließen.
B. Lösung
- Die Änderungen sind erforderlich, weil eine Anpassung an die gesellschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen Veränderungen seit 1975 notwendig ist. Die Änderungen des Übereinkommens betreffen insbesondere die Ermöglichung des Beitritts weiterer Staaten. Da somit Gegenstände der Gesetzgebung berührt sind, bedürfen die Änderungen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften in Form eines Bundesgesetzes.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen durch die Änderungen keine höheren Ausgaben. Durch die erleichterte Aufnahme neuer Mitgliedstaaten ist damit zu rechnen, dass der deutsche Mitgliedsbeitrag künftig sinken wird.
- 2. Vollzugsaufwand
Für Bund, Länder und Gemeinden entsteht durch die Änderung kein Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
- Durch die Änderung entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, insbesondere nicht für kleine und mittelständische Unternehmen. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Durch das Gesetz werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 22. April 2005 zur Änderung des Übereinkommens vom 11. Oktober 1973 zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. April 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 22. April 2005 zur Änderung des Übereinkommens vom 11. Oktober 1973 zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Entwurf
Gesetz zu dem Protokoll vom 22. April 2005 zur Änderung des Übereinkommens vom 11. Oktober 1973 zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage
Vom 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in Reading vom Rat des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage am 22. April 2005 angenommenen, am 24. August 2005 berichtigten Protokoll zur Änderung des Übereinkommens vom 11. Oktober 1973 zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage (BGBl. 1975 II S. 873) wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann das Übereinkommen vom 11. Oktober 1973 zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage in der durch das Protokoll vom 22. April 2005 geänderten Fassung in der Neufassung bekannt machen.
Artikel 3
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Protokoll nach Artikel 18 Abs. 2 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
I. Allgemeines
Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Umsetzung des völkerrechtlichen Vertragswerks in nationales Recht nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Danach sollen Änderungen des Übereinkommens vom 11. Oktober 1973 zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW) entsprechend dem Protokoll des Rates des EZMW vom 22. April 2005 vorgenommen werden.
Das EZMW ist eine von 18 europäischen Staaten - darunter auch der Bundesrepublik Deutschland - getragene unabhängige internationale Organisation. Ihre Hauptaufgabe ist die Entwicklung numerischer Verfahren für die mittelfristige Wettervorhersage und die Bereitstellung von mittelfristigen Wettervorhersagen für die Mitgliedstaaten. Das grundlegende Dokument des EZMW ist das Übereinkommen, welches die Zielsetzungen des EZMW festlegt und am 1. November 1975 in Kraft getreten ist. Grund für die Neugestaltung des Übereinkommens sind die seit der Errichtung erfolgten Änderungen auf wissenschaftlichem, gesellschaftlichem und technischem Gebiet.
II. Zu den einzelnen Artikeln
Zu Artikel 1
Auf die Änderungen des Übereinkommens findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Das zuständige Ministerium bedarf der Ermächtigung des Gesetzgebers, um die Neufassung des geänderten Vertrages bekannt zu machen.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Protokoll nach Artikel 18 Abs. 2 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Änderungsprotokoll
Änderungen am Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage
Der Rat des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW, das Zentrum) empfiehlt den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18(1) des EZMW-Übereinkommens, folgende Änderungen am Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage anzunehmen:
- In der deutschen, französischen, italienischen und niederländischen Fassung wird im gesamten Übereinkommen auf Absätze/ Unterabsätze durch Angabe der entsprechenden Zahlen/Buchstaben in Klammern verwiesen.
- In der niederländischen Fassung wird im gesamten Text "Overeenkomst" durch "Conventie" ersetzt.
- In der niederländischen Fassung werden im gesamten Text "Lid-Staat" und "LidStaten" durch "Lidstaat" und "Lidstaten" ersetzt.
- In der niederländischen Fassung wird im gesamten Text "artikel" durch "Artikel" ersetzt.
- In der niederländischen Fassung werden im gesamten Text "paragraaf" und "alinea" durch "lid" sowie "paragrafen" und "alinea"s" durch "leden" ersetzt.
- In der niederländischen Fassung wird im gesamten Text "begrotingsjaar" durch "boekjaar" ersetzt.
Nach den Considerata wird "haben die Staaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben, Folgendes beschlossen" hinzugefügt.
Die Considerata werden durch folgende ersetzt:
- "In Anbetracht der Tatsache, dass vom Wetter verursachte Gefahren für Leben und Gesundheit sowie Wirtschaft und Eigentum zunehmend an Bedeutung gewinnen;
- In der Überzeugung, dass eine Verbesserung der mittelfristigen Wettervorhersage dem Schutz und der Sicherheit der Bevölkerung dienen wird;
- In der Überzeugung, dass die wissenschaftliche und technische Forschung, die zu diesem Zweck durchzuführen ist, der Entwicklung der Meteorologie in Europa starke Impulse verleihen wird;
- In der Erwägung, dass zur Verwirklichung dieser Absicht und dieser Ziele erhebliche Mittel eingesetzt werden müssen, die im Allgemeinen über den einzelstaatlichen Rahmen hinausgehen;
- Eingedenk der Vorteile, die sich aus einer wesentlichen Verbesserung der mittelfristigen Wettervorhersage für die europäische Wirtschaft ergeben;
- In Bestätigung der Ansicht, dass die Errichtung eines unabhängigen europäischen Zentrums von internationalem Rang das geeignete Mittel ist, diese Absicht und diese Ziele zu verwirklichen;
- In der Überzeugung, dass ein solches Zentrum einen wertvollen Beitrag für die Entwicklung der wissenschaftlichen Grundlagen zur Umweltüberwachung leisten kann;
- Eingedenk dessen, dass ein solches Zentrum außerdem zur Weiterbildung von Wissenschaftlern nach dem Hochschulstudium beitragen kann;
- Im festen Willen, dass die Tätigkeit eines solchen Zentrums darüber hinaus einen notwendigen Beitrag zu einigen Programmen der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) und anderer beteiligter Organisationen leisten werden;
- In Anbetracht der Vorteile, die sich aus der Errichtung dieses Zentrums auch für die Entwicklung der europäischen Industrie auf dem Gebiet der Datenverarbeitung ergeben können;
- Angesichts der Absicht, weitere Staaten als Mitglieder des Zentrums aufzunehmen;".
Die Absätze "Haben beschlossen, ein Europäisches Zentrum ... (einschließlich der Liste der Bevollmächtigten) ... ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen" werden entfernt.
In der niederländischen Fassung wird der Satz "Overeenkomst hebben Bereikt Omtrent de Volgende Bepalingen:" durch "komen het volgende overeen:" ersetzt.
Artikel 1
Artikel 1 bekommt den Titel:
Errichtung, Rat, Mitgliedstaaten, Sitz des Zentrums, Sprachen.
Artikel 1(2): "Direktor" wird ersetzt durch "Generaldirektor". In der italienischen Fassung wird "Comitato consultivo scientifico" durch "Comitato Scientifico Consultativo" und "Comitato finanziario" durch "Comitato Finanze" ersetzt. In der niederländischen Fassung werden "een Wetenschappelijk Raadgevend Comité" durch "een Wetenschappelijke Adviescommissie" und "Financieel Comité" durch "Financiële Commissie" ersetzt. Folgender Satz wird zu Artikel 1(5) hinzugefügt: "sofern der Rat nicht gemäß Artikel 6(1)(g) anderweitig entscheidet."
Artikel 1(6) wird wie folgt geändert:
- 6. Die Amtssprachen des Zentrums sind die Amtssprachen der Mitgliedstaaten. Seine Arbeitssprachen sind Deutsch, Englisch und Französisch. Der Rat bestimmt gemäß Artikel 6(2)(1), inwieweit die Amtsprachen bzw. die Arbeitssprachen verwendet werden.
Artikel 2
Artikel 2 bekommt den Titel:
Absichten, Ziele und Tätigkeiten.
Ein neuer Artikel 2(1) wird hinzugefügt:
"1. Die wichtigsten mit der Arbeit des Zentrums verfolgten Absichten sind die Entwicklung von Einrichtungen für mittelfristige Wettervorhersage und die Bereitstellung von mittelfristigen Wettervorhersagen für die Mitgliedstaaten."
Der neu nummerierte Artikel 2(2) wird mit dem Satz eingeleitet: "Das Zentrum hat folgende Ziele"
Artikel 2(1)(a) wird ersetzt durch 2(2)(a):
- "a) Entwicklung und regelmäßige operationelle Anwendung von globalen Modellen und Datenassimilationssystemen für die dynamischen und thermodynamischen Eigenschaften sowie die Zusammensetzung der flüssigen und gasförmigen Erdhülle und der interaktiven Komponenten des Systems Erde mit Blick auf:
- i) die Vorbereitung von Vorhersagen mit numerischen Methoden;
- ii) die Bereitstellung von Anfangsbedingungen für Vorhersagen; und
- iii) die Leistung eines Beitrags zur Überwachung der relevanten Komponenten des Systems Erde."
Artikel 2(1)(b) wird gestrichen.
Artikel 2(1)(c) wird zu Artikel 2(2)(b).
Artikel 2(1)(d) wird ersetzt durch 2(2)(c):
- c) Sammlung und Speicherung zweckdienlicher Daten;
Artikel 2(1)(e) wird ersetzt durch 2(2)(d):
- "d) Bereitstellung der Ergebnisse nach den Buchstaben (a) und (b) sowie der Daten nach Buchstaben (c) für die Mitgliedstaaten in möglichst geeigneter Form".
Artikel 2(1)(f) wird ersetzt durch 2(2)(e):
- "e) Bereitstellung eines vom Rat festzulegenden ausreichenden Prozentsatzes seiner Rechenkapazität für Forschungsarbeiten der Mitgliedstaaten, vor allem auf dem Gebiet der numerischen Wettervorhersagen;" Artikel 2(1)(g) wird zu 2(2)(f). In der englischen Fassung wird "Organisation" durch "Organization" ersetzt. In der niederländischen Fassung wird "Meteorologische Wereldorganisatie" durch "Wereld Meteorologische Organisatie" ersetzt.
Artikel 2(1)(h) wird ersetzt durch 2(2)(g):
- g) Mitwirkung bei der Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der numerischen Wettervorhersagen.
Artikel 2(2) wird ersetzt durch 2(3):
- 3. Das Zentrum errichtet und betreibt die Einrichtungen, die zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Absichten und der in Absatz 2 genannten Ziele notwendig sind.
Artikel 2(3) wird zu Artikel 2(4).
Ein neuer Artikel 2(5) wird hinzugefügt:
- 5. Das Zentrum kann von Dritten in Auftrag gegebene Arbeiten durchführen, falls diese den Absichten und Zielen des Zentrums entsprechen und vom Rat gemäß Artikel 6(2)(g) genehmigt wurden. Die Kosten solcher Arbeiten werden vom Auftraggeber getragen.
Ein neuer Artikel 2(6) wird hinzugefügt:
- 6. Das Zentrum kann Fakultative Programme gemäß Artikel 11(3) durchführen.
Artikel 3
Artikel 3 bekommt den Titel:
Zusammenarbeit mit anderen Rechtskörpern.
Artikel 3(1): In der niederländischen Fassung wird "doeleinden" durch "doelstellingen" ersetzt.
Artikel 3(2): Die einleitenden Worte "Das Zentrum kann ferner:" werden geändert in "Zu diesem Zweck kann das Zentrum:"
Artikel 3(2)(a): Der Verweis auf Artikel 6(1)(e) wird geändert in "Artikel 6(1)(e) oder 6(3)(j)".
Artikel 3(2)(b): Der Verweis auf Artikel 6(3)(k) wird geändert in Artikel 6(3)(j). In der niederländischen Fassung wird "organisaties" durch "instanties" ersetzt.
Ein neuer Artikel 3(2)(c) wird hinzugefügt:
- c) mit den innerstaatlichen wissenschaftlichen und technischen Stellen von Nicht-Mitgliedstaaten unter den in Artikel 6(1)(e) genannten Bedingungen.
Artikel 4
Artikel 4 bekommt den Titel:
Der Rat.
Artikel 4(2): In der englischen Fassung wird "Organisation" durch "Organization" ersetzt. In der niederländischen Fassung werden "nationale weerkundige dienst" durch "nationale meteorologische dienst" und "Meteorologische Wereldorganisatie" durch "Wereld Meteorologische Organisatie" ersetzt.
Artikel 4(5): "Direktor" wird ersetzt durch "Generaldirektor".
Artikel 4(6): In der niederländischen Fassung wird "comités van raadgevende aard" durch "adviescommissies" ersetzt.
Artikel 5
Artikel 5 bekommt den Titel:
Abstimmungen im Rat.
Artikel 5(2): Der Verweis auf Artikel 6(3)(m) wird geändert in Artikel 6(3)l.
Artikel 6
Artikel 6 bekommt den Titel:
Abstimmungsmehrheiten.
Artikel 6(1)(b): Der Ausdruck "die Zulassung neuer Mitglieder" wird ersetzt durch "den Beitritt weiterer Staaten".
Artikel 6(1)(e) wird wie folgt geändert:
- e) ermächtigt den Generaldirektor, mit Nicht-Mitgliedstaaten und ihren innerstaatlichen wissenschaftlichen und technischen Stellen Abkommen über Zusammenarbeit auszuhandeln; er kann den Generaldirektor ermächtigen, diese Abkommen abzuschließen;
Ein neuer Artikel 6(1)(g) wird hinzugefügt:
- g) entscheidet über einen möglichen Umzug des Sitz des EZMW gemäß Artikel 1(5).
Artikel 6(2)(b): "genehmigt" wird durch "bestätigt" ersetzt. "Direktor" wird ersetzt durch "Generaldirektor".
Ein neuer Artikel 6(2)(c) wird hinzugefügt:
- "c) beschließt vorbehaltlich des Absatzes 1(a) das Tätigkeitsprogramm des Zentrums nach Artikel 11(1)." Die verbleibenden Unterartikel werden neu nummeriert.
Im neu nummerierten Artikel 6(2)(d) wird "Direktor" durch "Generaldirektor" ersetzt. Die neuen Artikel 6(2)(e), (f), (g) und (h) werden hinzugefügt:
- "e) beschließt das Verfahren für Fakultative Programme gemäß Artikel 11(3);
- f) beschließt einzelne Fakultative Programme gemäß Artikel 11(3);
- g) beschließt von Dritten beantragte Tätigkeiten gemäß Artikel 2(5);
- h) entscheidet über die Verbreitungspolitik für Produkte und andere Arbeitsergebnisse des Zentrums." und die verbleibenden Unterartikel neu nummeriert.
Ein neuer Artikel 6(2)(1) wird hinzugefügt:
- "l) bestimmt nach Artikel 1(6), inwieweit die Amts- und die Arbeitssprachen verwendet werden";
Artikel 6(3)(d): "Direktor" wird ersetzt durch "Generaldirektor".
Artikel 6(3)(e): In der niederländischen Fassung wird "financiële commissarisen" durch "accountants" ersetzt.
Artikel 6(3)(f): "Direktor" wird ersetzt durch "Generaldirektor".
Artikel 6(3)(g): In der italienischen Fassung wird "Comitato consultivo scientifico" durch "Comitato Scientifico Consultivo" ersetzt. In der niederländischen Fassung wird "het Wetenschappelijk Raadgevend Comité" durch "de Wetenschappelijke Adviescommissie" ersetzt.
Der ursprüngliche Artikel 6(3)(i) wird gestrichen und die verbleibenden Unterartikel neu nummeriert.
Im neu nummerierten Artikel 6(3)(i) wird "Direktor" durch "Generaldirektor" ersetzt.
In der niederländischen Fassung wird "verslag van de financiële commissarissen" durch "accountantsrapport" ersetzt.
Der neu nummerierte Artikel 6(3)(j) lautet wie folgt:
- j) ermächtigt den Generaldirektor, Abkommen über Zusammenarbeit mit den innerstaatlichen wissenschaftlichen und technischen Stellen der Mitgliedstaaten und mit den wissenschaftlichen und technischen staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen Organisationen, deren Tätigkeit mit seinen Zielen in Verbindung steht, auszuhandeln; er kann den Generaldirektor ermächtigen, diese Abkommen abzuschließen;
Im neu nummerierten Artikel 6(3)(k) werden 15(1) und (2) in 15(2) und (3) geändert. Ein neuer Artikel 6(3)(o) wird hinzugefügt:
- o) beschließt gemäß Artikel 11(2) die Langfristige Strategie des Zentrums.
Artikel 7
Artikel 7 bekommt den Titel:
Der Beratende Wissenschaftsausschuss.
Artikel 7(1): In der englischen Fassung wird "Organisation" durch "Organization" ersetzt. "Direktor" wird ersetzt durch "Generaldirektor". In der italienischen Fassung wird "Comitato consultivo scientifico" durch "Comitato Scientifico Consultivo" ersetzt.
In der niederländischen Fassung werden "het Wetenschappelijk Raadgevend Comité" durch "de Wetenschappelijke Adviescommissie", "het Comité" durch "de Commissie" und "Meteorologische Wereldorganisatie" durch "Wereld Meteorologische Organisatie" ersetzt.
Artikel 7(2): "Direktor" wird an zwei Stellen durch "Generaldirektor" ersetzt.
Artikel 8
Artikel 8 bekommt den Titel:
Der Finanzausschuss.
Artikel 8(1): In der italienischen Fassung wird "Comitato finanziario" durch "Comitato Finanze" ersetzt. In der niederländischen Fassung werden "het Financiële Comité" durch "de Financiële Commissie" und "het Comité" durch "de Commissie" ersetzt.
Artikel 8(1)(b) wird wie folgt geändert:
- b) Vertretern der anderen Mitgliedstaaten, die von diesen für ein Jahr ernannt werden; jeder dieser Staaten kann nur zweimal hintereinander im Ausschuss vertreten sein. Die Zahl dieser Vertreter beträgt ein Fünftel der Zahl der anderen Mitgliedstaaten.
Artikel 9
Artikel 9 bekommt den Titel:
Der Generaldirektor.
Artikel 9(1): "Direktor" wird an zwei Stellen durch "Generaldirektor" ersetzt.
Artikel 9(2): "Direktor" wird ersetzt durch "Generaldirektor".
Artikel 9(2)(c): Nach "Tätigkeitsprogramm" und vor "zusammen mit" wird "sowie eine langfristige Strategie" hinzugefügt, "zu diesem Entwurf" wird gestrichen. In der italienischen Fassung wird "Comitato consultivo scientifico" durch "Comitato Scientifico Consultivo" ersetzt. In der niederländischen Fassung wird "het Wetenschappelijk Raadgevend Comité" durch "de Wetenschappelijke Adviescommissie" ersetzt.
Artikel 9(2)(g): Der Verweis auf Artikel 6(3)(k) wird geändert in Artikel 6(3)(j). In der niederländischen Fassung wird "doeleinden" durch "doelstellingen" ersetzt.
Artikel 9(3): "Direktor" wird ersetzt durch "Generaldirektor".
Artikel 10
Artikel 10 bekommt den Titel:
Personal.
Artikel 10(3): In der niederländischen Fassung wird "organisaties" durch "instanties" ersetzt.
Artikel 10(4): In der englischen Fassung wird die Schreibung von "Comptroller" in "Controller" geändert. In der niederländischen Fassung wird "financiële controleur" durch "Controller" ersetzt.
Artikel 10(6): "Direktor" wird ersetzt durch "Generaldirektor".
Artikel 10(7): "Direktor" wird an zwei Stellen durch "Generaldirektor" ersetzt.
Artikel 11
Artikel 11 bekommt den Titel:
Tätigkeitsprogramm, Langfristige Strategie und Fakultative Programme.
Die bestehenden Absätze werden zu Unterartikel 11 (1) zusammengefasst.
Artikel 11(1): "Direktor" wird ersetzt durch "Generaldirektor". Der Verweis auf Artikel 6(3)(i) wird an zwei Stellen in Artikel 6(2)(c) geändert.
Die Artikel 11(2) und (3) werden neu hinzugefügt.
- "2. Nach Maßgabe des Rates wird von Zeit zu Zeit und für einen bestimmten Zeitraum eine Langfristige Strategie des Zentrums vorbereitet. Der Rat entscheidet über die Vorbereitung einer solchen Strategie mindestens alle fünf Jahre. In der Langfristigen Strategie werden die strategischen Ziele des Zentrums sowie die geplante Ausrichtung der Zentrumsarbeit für den Zeitraum erläutert, in dem die Strategie gültig ist.
Das Tätigkeitsprogramm des Zentrums wird vom Rat auf Vorschlag des Generaldirektors nach Artikel 6(3)(o) beschlossen.
- 3. Ein Fakultatives Programm ist ein von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten vorgeschlagenes Programm, an dem alle Mitgliedstaaten teilnehmen, mit Ausnahme derer, die ihre Nicht-Teilnahme offiziell erklärt haben. Das Programm entspricht den Absichten und Zielen des Zentrums gemäß Artikeln 2(1) und 2(2).
- a) Das Verfahren für Fakultative Programme wird vom Rat gemäß Artikel 6(2)(e) genehmigt.
- b) Das Verfahren für einzelne Fakultative Programme wird vom Rat gemäß Artikel 6(2)(f) genehmigt."
Artikel 12
Artikel 12 bekommt den Titel:
Der Haushaltsplan.
Artikel 12(3): "genehmigt" wird durch "bestätigt" ersetzt.
Artikel 12(4)(b): "Direktor" wird ersetzt durch "Generaldirektor".
Artikel 12(5): "Direktor" wird ersetzt durch "Generaldirektor".
Artikel 13
Artikel 13 bekommt den Titel:
Beiträge der Mitgliedstaaten.
Artikel 13(1): "Bruttosozialprodukt" wird durch "Bruttoinlandseinkommen" ersetzt.
Artikel 13(2): "Bruttosozialprodukt" wird durch "Bruttoinlandseinkommen" ersetzt.
Artikel 14
Artikel 14 bekommt den Titel:
Rechnungsprüfung.
In der niederländischen Fassung wird "financiële commissarissen" an vier Stellen durch "accountants" ersetzt.
Artikel 14(2): In der italienischen Fassung wird "Comitato finanziario" durch "Comitato Finanze" ersetzt. In der niederländischen Fassung wird "het Financieel Comité" durch "de Financiële Commissie" ersetzt.
Artikel 14(3): "Direktor" wird ersetzt durch "Generaldirektor".
Artikel 15
Artikel 15 bekommt den Titel:
Eigentumsrechte und Lizenzen.
Ein neuer Artikel 15(1) wird hinzugefügt:
- "1. Das EZMW besitzt die weltweiten, ausschließlichen Eigentumsrechte für alle seine Produkte und andere Ergebnisse seiner Tätigkeiten.", und die verbleibenden drei Unterartikel werden neu nummeriert.
Im neu nummerierten Artikel 15(3) wird der Verweis auf Absatz 1 in Absatz 2 geändert. Im neu nummerierten Artikel 15(4) wird der Verweis auf Absatz 1 in Absatz 2 und der Verweis auf Artikel 6(3)(1) in Artikel 6(3)(k) geändert.
Artikel 16
Artikel 16 bekommt den Titel:
Vorrechte und Immunitäten, Verbindlichkeiten.
Artikel 17
Artikel 17 bekommt den Titel:
Streitigkeiten.
Artikel 18
Artikel 18 bekommt den Titel:
Änderungen des Übereinkommens.
Artikel 18(1): "Direktor" wird an zwei Stellen durch "Generaldirektor" ersetzt; der Verweis auf Artikel 6(3)(n) wird geändert in Artikel 6(3)(m).
Artikel 18(2): Der Verweis auf die "Europäischen Gemeinschaften" wird geändert in "Europäische Union".
Artikel 19
Artikel 19 bekommt den Titel:
Kündigung des Übereinkommens.
Artikel 19(1): "Europäische Gemeinschaften" wird geändert in "Europäische Union".
Artikel 19(2): An zwei Stellen wird "Inkrafttreten" vor "dieser Kündigung" eingefügt.
Artikel 19(3): Der Verweis auf Artikel 6(2)(d) wird geändert in Artikel 6(2)(i).
Artikel 20
Artikel 20 bekommt den Titel:
Nicht-Erfüllung von Verpflichtungen.
Artikel 21
Artikel 21 bekommt den Titel:
Auflösung des Zentrums.
Artikel 21(1): Der Verweis auf Artikel 6(2)(e) wird geändert in Artikel 6(2)(j).
Artikel 21(3): Der Verweis auf Artikel 6(2)(e) wird geändert in Artikel 6(2)(j).
Artikel 22
Artikel 22 bekommt den Titel:
Inkrafttreten.
Artikel 23
Artikel 23 bekommt den Titel:
Beitritt von Staaten.
Die Absätze werden nummeriert.
Artikel 23(1) und (2) werden wie folgt geändert:
- "1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können ihm alle Staaten, die es nicht unterzeichnet haben, vorbehaltlich der Zustimmung des Rates nach Artikel 6(1)(b) beitreten. Ein beitrittswilliger Staat wendet sich an den Generaldirektor; dieser informiert die Mitgliedstaaten über das Beitrittsgesuch mindestens drei Monate, bevor der Rat hierüber entscheidet. Gemäß Artikel 6(1)(b) bestimmt der Rat die Bedingungen für die Aufnahme des betreffenden Staates.
- 2. Die Beitrittsurkunden werden im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Für den beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft."
Artikel 24
Artikel 24 bekommt den Titel:
Notifikation der Vertragsunterzeichnungen und dazugehöriger Angelegenheiten.
Der Verweis auf die "Europäischen Gemeinschaften" wird geändert in "Europäische Union".
Artikel 24 (e) wird wie folgt geändert:
- e) die Annahme und das Inkrafttreten jeder Änderung;
Der letzte Absatz von Artikel 24 wird wie folgt geändert:
- Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union lässt dieses Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen registrieren.
Artikel 25
Artikel 25 bekommt den Titel:
Das erste Haushaltsjahr.
Artikel 25(3): In der italienischen Fassung wird "Comitato consultivo scientifico" durch "Comitato Scientifico Consultivo" ersetzt. In der niederländischen Fassung wird "Wetenschappelijke Raadgevend Comité" durch "Wetenschappelijke Adviescommissie" ersetzt.
Artikel 26
Artikel 26 bekommt den Titel:
Hinterlegung des Übereinkommens.
Artikel 26 wird wie folgt geändert:
- Dieses Übereinkommen und alle an ihm vorgenommenen Änderungen sind in einer Urschrift in deutscher, englischer, französischer, italienischer, niederländischer, finnischer, griechischer, irischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und türkischer Sprache abgefasst, wobei alle Texte gleichermaßen verbindlich sind. Das Übereinkommen wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt den Regierungen aller Unterzeichnerstaaten und aller beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift.
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage
Im gesamten Protokoll wird "Direktor" durch "Generaldirektor" ersetzt.
Denkschrift
I. Allgemeines
Das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW) ist durch das Übereinkommen vom 11. Oktober 1973, das am 1. November 1975 in Kraft getreten ist, von 18 europäischen Mitgliedstaaten als unabhängige internationale Organisation gegründet worden. Nutzer des EZMW sind die nationalen Wetterdienste, darunter auch der Deutsche Wetterdienst. Der Sitz des Zentrums befindet sich in Reading (Vereinigtes Königreich).
Das Übereinkommen ist seit seiner Verabschiedung nicht geändert worden. Es ist daher erforderlich, nach mehr als 30 Jahren eine Anpassung an die inzwischen erfolgten wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und technischen Veränderungen vorzunehmen. Entsprechende Änderungsvorschläge der Mitgliedstaaten wurden während der Ratssitzung am 22. April 2005 gemäß Artikel 18 der EZMW-Konvention angenommen.
II. Besonderes
Ein Großteil der vorgesehenen Änderungen betrifft redaktionelle Details, die aus sich selbst heraus verständlich sind. So werden z.B. die einzelnen Artikel nun, anders als in der ursprünglichen Fassung, mit Überschriften versehen.
Ferner werden Veränderungen in anderen Arbeitssprachen (insbesondere Niederländisch und Italienisch) sowie weitere organisatorische Maßnahmen aufgeführt.
Im Folgenden werden die inhaltlichen Änderungen dargestellt:
Erwägungsgründe:
Zusätzlich zu den bereits 1973 zu Grunde gelegten Aspekten werden insbesondere die zunehmende Bedeutung des Wetters und seiner Gefahren für Leben und Gesundheit, Wirtschaft und Eigentum sowie die Entwicklung wissenschaftlicher Grundlagen zur Umweltüberwachung in den Vordergrund gerückt.
Artikel 1
Absatz 5: Der Sitz des EZMW befindet sich in Shinfield Park bei Reading (Berkshire) im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs. Es wurde ein Halbsatz hinzugefügt, wonach eine anderweitige Entscheidung des Rates möglich ist.
Absatz 6: Die Amtssprachen des Zentrums sind die Amtssprachen der Mitgliedstaaten (bisher ausschließlich Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Niederländisch). Arbeitssprachen bleiben exklusiv Deutsch, Englisch und Französisch.
Artikel 2
Absatz 1 wird neu hinzugefügt und stellt klar, dass die wichtigsten mit der Arbeit des Zentrums verfolgten Absichten die Entwicklung von Einrichtungen für mittelfristige Wettervorhersage und die Bereitstellung von mittelfristigen Wettervorhersagen für die Mitgliedstaaten sind.
Absatz 5 sieht die Möglichkeit vor, von Dritten in Auftrag gegebene Arbeiten gegen Kostenerstattung durchzuführen.
Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe g: Eine (einstimmige) Entscheidung des Rates ist nun auch im Hinblick auf den Sitz des Zentrums möglich (s. o. Artikel 1 Abs. 5).
Absatz 3 Buchstabe o: Der Rat hat eine Langfristige Strategie des Zentrums zu beschließen (vgl. Artikel 11 Abs. 2).
Artikel 8
Dem Finanzausschuss gehören (neben je einem Vertreter der vier Mitgliedstaaten, welche die höchsten Beiträge zahlen) künftig statt drei Vertretern der anderen Mitgliedstaaten ein Fünftel der Zahl der anderen Mitgliedstaaten an. Damit soll der Erweiterungsmöglichkeit des EZMW (vgl. Artikel 23) Rechnung getragen werden.
Artikel 11
Absatz 2: Neben dem bisher schon vorgesehenen Tätigkeitsprogramm (Absatz 1) entscheidet der Rat nun mindestens alle fünf Jahre auch über eine Langfristige Strategie.
Absatz 3: Neu vorgesehen sind ebenfalls Fakultative Programme, an denen ggf. einzelne Mitgliedstaaten, welche dies offiziell erklärt haben, nicht teilnehmen.
Artikel 18 Abs. 2, Artikel 19 Abs. 1:
"Europäische Gemeinschaften" wird geändert in "Europäische Union".
Artikel 23
Als eine der wichtigsten Änderungen wird in Artikel 23 der Beitritt weiterer Staaten ermöglicht. Dies trägt insbesondere den politischen Veränderungen in Mittel- und Osteuropa seit 1990 Rechnung.
Dr. Ludewig
Vorsitzender
Bachmaier
Berichterstatter
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Gesetz zu dem Protokoll vom 22. April 2005 zur Änderung des Übereinkommens vom 11. Oktober 1973 zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage
Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung hat der Nationale Normenkontrollrat den Gesetzentwurf dahingehend geprüft, inwieweit Informationspflichten und daraus resultierende Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt worden sind.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat in seiner Sitzung am 8. März 2007 beschlossen, dem Verordnungsentwurf zuzustimmen.