Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 22. April 2005 zur Änderung des Übereinkommens vom 11. Oktober 1973 zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 22. April 2005 zur Änderung des Übereinkommens vom 11. Oktober 1973 zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. April 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Dr. Angela Merkel

Entwurf
Gesetz zu dem Protokoll vom 22. April 2005 zur Änderung des Übereinkommens vom 11. Oktober 1973 zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage

Vom 2007

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung zum Vertragsgesetz

I. Allgemeines

Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Umsetzung des völkerrechtlichen Vertragswerks in nationales Recht nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Danach sollen Änderungen des Übereinkommens vom 11. Oktober 1973 zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW) entsprechend dem Protokoll des Rates des EZMW vom 22. April 2005 vorgenommen werden.

Das EZMW ist eine von 18 europäischen Staaten - darunter auch der Bundesrepublik Deutschland - getragene unabhängige internationale Organisation. Ihre Hauptaufgabe ist die Entwicklung numerischer Verfahren für die mittelfristige Wettervorhersage und die Bereitstellung von mittelfristigen Wettervorhersagen für die Mitgliedstaaten. Das grundlegende Dokument des EZMW ist das Übereinkommen, welches die Zielsetzungen des EZMW festlegt und am 1. November 1975 in Kraft getreten ist. Grund für die Neugestaltung des Übereinkommens sind die seit der Errichtung erfolgten Änderungen auf wissenschaftlichem, gesellschaftlichem und technischem Gebiet.

II. Zu den einzelnen Artikeln

Zu Artikel 1

Auf die Änderungen des Übereinkommens findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Das zuständige Ministerium bedarf der Ermächtigung des Gesetzgebers, um die Neufassung des geänderten Vertrages bekannt zu machen.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Protokoll nach Artikel 18 Abs. 2 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Änderungsprotokoll
Änderungen am Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage

Der Rat des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW, das Zentrum) empfiehlt den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18(1) des EZMW-Übereinkommens, folgende Änderungen am Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage anzunehmen:

Nach den Considerata wird "haben die Staaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben, Folgendes beschlossen" hinzugefügt.

Die Considerata werden durch folgende ersetzt:

Die Absätze "Haben beschlossen, ein Europäisches Zentrum ... (einschließlich der Liste der Bevollmächtigten) ... ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen" werden entfernt.

In der niederländischen Fassung wird der Satz "Overeenkomst hebben Bereikt Omtrent de Volgende Bepalingen:" durch "komen het volgende overeen:" ersetzt.

Artikel 1

Artikel 1 bekommt den Titel:

Errichtung, Rat, Mitgliedstaaten, Sitz des Zentrums, Sprachen.

Artikel 1(2): "Direktor" wird ersetzt durch "Generaldirektor". In der italienischen Fassung wird "Comitato consultivo scientifico" durch "Comitato Scientifico Consultativo" und "Comitato finanziario" durch "Comitato Finanze" ersetzt. In der niederländischen Fassung werden "een Wetenschappelijk Raadgevend Comité" durch "een Wetenschappelijke Adviescommissie" und "Financieel Comité" durch "Financiële Commissie" ersetzt. Folgender Satz wird zu Artikel 1(5) hinzugefügt: "sofern der Rat nicht gemäß Artikel 6(1)(g) anderweitig entscheidet."

Artikel 1(6) wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Artikel 2 bekommt den Titel:

Absichten, Ziele und Tätigkeiten.

Ein neuer Artikel 2(1) wird hinzugefügt:

"1. Die wichtigsten mit der Arbeit des Zentrums verfolgten Absichten sind die Entwicklung von Einrichtungen für mittelfristige Wettervorhersage und die Bereitstellung von mittelfristigen Wettervorhersagen für die Mitgliedstaaten."

Der neu nummerierte Artikel 2(2) wird mit dem Satz eingeleitet: "Das Zentrum hat folgende Ziele"

Artikel 2(1)(a) wird ersetzt durch 2(2)(a):

Artikel 2(1)(b) wird gestrichen.

Artikel 2(1)(c) wird zu Artikel 2(2)(b).

Artikel 2(1)(d) wird ersetzt durch 2(2)(c):

Artikel 2(1)(e) wird ersetzt durch 2(2)(d):

Artikel 2(1)(f) wird ersetzt durch 2(2)(e):

Artikel 2(1)(h) wird ersetzt durch 2(2)(g):

Artikel 2(2) wird ersetzt durch 2(3):

Artikel 2(3) wird zu Artikel 2(4).

Ein neuer Artikel 2(5) wird hinzugefügt:

Ein neuer Artikel 2(6) wird hinzugefügt:

Artikel 3

Artikel 3 bekommt den Titel:

Zusammenarbeit mit anderen Rechtskörpern.

Artikel 3(1): In der niederländischen Fassung wird "doeleinden" durch "doelstellingen" ersetzt.

Artikel 3(2): Die einleitenden Worte "Das Zentrum kann ferner:" werden geändert in "Zu diesem Zweck kann das Zentrum:"

Artikel 3(2)(a): Der Verweis auf Artikel 6(1)(e) wird geändert in "Artikel 6(1)(e) oder 6(3)(j)".

Artikel 3(2)(b): Der Verweis auf Artikel 6(3)(k) wird geändert in Artikel 6(3)(j). In der niederländischen Fassung wird "organisaties" durch "instanties" ersetzt.

Ein neuer Artikel 3(2)(c) wird hinzugefügt:

Artikel 4

Artikel 4 bekommt den Titel:

Der Rat.

Artikel 4(2): In der englischen Fassung wird "Organisation" durch "Organization" ersetzt. In der niederländischen Fassung werden "nationale weerkundige dienst" durch "nationale meteorologische dienst" und "Meteorologische Wereldorganisatie" durch "Wereld Meteorologische Organisatie" ersetzt.

Artikel 4(5): "Direktor" wird ersetzt durch "Generaldirektor".

Artikel 4(6): In der niederländischen Fassung wird "comités van raadgevende aard" durch "adviescommissies" ersetzt.

Artikel 5

Artikel 5 bekommt den Titel:

Abstimmungen im Rat.

Artikel 5(2): Der Verweis auf Artikel 6(3)(m) wird geändert in Artikel 6(3)l.

Artikel 6

Artikel 6 bekommt den Titel:

Abstimmungsmehrheiten.

Artikel 6(1)(b): Der Ausdruck "die Zulassung neuer Mitglieder" wird ersetzt durch "den Beitritt weiterer Staaten".

Artikel 6(1)(e) wird wie folgt geändert:

Ein neuer Artikel 6(1)(g) wird hinzugefügt:

Artikel 6(2)(b): "genehmigt" wird durch "bestätigt" ersetzt. "Direktor" wird ersetzt durch "Generaldirektor".

Ein neuer Artikel 6(2)(c) wird hinzugefügt:

Im neu nummerierten Artikel 6(2)(d) wird "Direktor" durch "Generaldirektor" ersetzt. Die neuen Artikel 6(2)(e), (f), (g) und (h) werden hinzugefügt:

Ein neuer Artikel 6(2)(1) wird hinzugefügt:

Artikel 6(3)(d): "Direktor" wird ersetzt durch "Generaldirektor".

Artikel 6(3)(e): In der niederländischen Fassung wird "financiële commissarisen" durch "accountants" ersetzt.

Artikel 6(3)(f): "Direktor" wird ersetzt durch "Generaldirektor".

Artikel 6(3)(g): In der italienischen Fassung wird "Comitato consultivo scientifico" durch "Comitato Scientifico Consultivo" ersetzt. In der niederländischen Fassung wird "het Wetenschappelijk Raadgevend Comité" durch "de Wetenschappelijke Adviescommissie" ersetzt.

Der ursprüngliche Artikel 6(3)(i) wird gestrichen und die verbleibenden Unterartikel neu nummeriert.

Im neu nummerierten Artikel 6(3)(i) wird "Direktor" durch "Generaldirektor" ersetzt.

In der niederländischen Fassung wird "verslag van de financiële commissarissen" durch "accountantsrapport" ersetzt.

Der neu nummerierte Artikel 6(3)(j) lautet wie folgt:

Im neu nummerierten Artikel 6(3)(k) werden 15(1) und (2) in 15(2) und (3) geändert. Ein neuer Artikel 6(3)(o) wird hinzugefügt:

Artikel 7

Artikel 7 bekommt den Titel:

Der Beratende Wissenschaftsausschuss.

Artikel 7(1): In der englischen Fassung wird "Organisation" durch "Organization" ersetzt. "Direktor" wird ersetzt durch "Generaldirektor". In der italienischen Fassung wird "Comitato consultivo scientifico" durch "Comitato Scientifico Consultivo" ersetzt.

In der niederländischen Fassung werden "het Wetenschappelijk Raadgevend Comité" durch "de Wetenschappelijke Adviescommissie", "het Comité" durch "de Commissie" und "Meteorologische Wereldorganisatie" durch "Wereld Meteorologische Organisatie" ersetzt.

Artikel 7(2): "Direktor" wird an zwei Stellen durch "Generaldirektor" ersetzt.

Artikel 8

Artikel 8 bekommt den Titel:

Der Finanzausschuss.

Artikel 8(1): In der italienischen Fassung wird "Comitato finanziario" durch "Comitato Finanze" ersetzt. In der niederländischen Fassung werden "het Financiële Comité" durch "de Financiële Commissie" und "het Comité" durch "de Commissie" ersetzt.

Artikel 8(1)(b) wird wie folgt geändert:

Artikel 9

Artikel 9 bekommt den Titel:

Der Generaldirektor.

Artikel 9(1): "Direktor" wird an zwei Stellen durch "Generaldirektor" ersetzt.

Artikel 9(2): "Direktor" wird ersetzt durch "Generaldirektor".

Artikel 9(2)(c): Nach "Tätigkeitsprogramm" und vor "zusammen mit" wird "sowie eine langfristige Strategie" hinzugefügt, "zu diesem Entwurf" wird gestrichen. In der italienischen Fassung wird "Comitato consultivo scientifico" durch "Comitato Scientifico Consultivo" ersetzt. In der niederländischen Fassung wird "het Wetenschappelijk Raadgevend Comité" durch "de Wetenschappelijke Adviescommissie" ersetzt.

Artikel 9(2)(g): Der Verweis auf Artikel 6(3)(k) wird geändert in Artikel 6(3)(j). In der niederländischen Fassung wird "doeleinden" durch "doelstellingen" ersetzt.

Artikel 9(3): "Direktor" wird ersetzt durch "Generaldirektor".

Artikel 10

Artikel 10 bekommt den Titel:

Personal.

Artikel 10(3): In der niederländischen Fassung wird "organisaties" durch "instanties" ersetzt.

Artikel 10(4): In der englischen Fassung wird die Schreibung von "Comptroller" in "Controller" geändert. In der niederländischen Fassung wird "financiële controleur" durch "Controller" ersetzt.

Artikel 10(6): "Direktor" wird ersetzt durch "Generaldirektor".

Artikel 10(7): "Direktor" wird an zwei Stellen durch "Generaldirektor" ersetzt.

Artikel 11

Artikel 11 bekommt den Titel:

Tätigkeitsprogramm, Langfristige Strategie und Fakultative Programme.

Die bestehenden Absätze werden zu Unterartikel 11 (1) zusammengefasst.

Artikel 11(1): "Direktor" wird ersetzt durch "Generaldirektor". Der Verweis auf Artikel 6(3)(i) wird an zwei Stellen in Artikel 6(2)(c) geändert.

Die Artikel 11(2) und (3) werden neu hinzugefügt.

Das Tätigkeitsprogramm des Zentrums wird vom Rat auf Vorschlag des Generaldirektors nach Artikel 6(3)(o) beschlossen.

Artikel 12

Artikel 12 bekommt den Titel:

Der Haushaltsplan.

Artikel 12(3): "genehmigt" wird durch "bestätigt" ersetzt.

Artikel 12(4)(b): "Direktor" wird ersetzt durch "Generaldirektor".

Artikel 12(5): "Direktor" wird ersetzt durch "Generaldirektor".

Artikel 13

Artikel 13 bekommt den Titel:

Beiträge der Mitgliedstaaten.

Artikel 13(1): "Bruttosozialprodukt" wird durch "Bruttoinlandseinkommen" ersetzt.

Artikel 13(2): "Bruttosozialprodukt" wird durch "Bruttoinlandseinkommen" ersetzt.

Artikel 14

Artikel 14 bekommt den Titel:

Rechnungsprüfung.

In der niederländischen Fassung wird "financiële commissarissen" an vier Stellen durch "accountants" ersetzt.

Artikel 14(2): In der italienischen Fassung wird "Comitato finanziario" durch "Comitato Finanze" ersetzt. In der niederländischen Fassung wird "het Financieel Comité" durch "de Financiële Commissie" ersetzt.

Artikel 14(3): "Direktor" wird ersetzt durch "Generaldirektor".

Artikel 15

Artikel 15 bekommt den Titel:

Eigentumsrechte und Lizenzen.

Ein neuer Artikel 15(1) wird hinzugefügt:

Im neu nummerierten Artikel 15(3) wird der Verweis auf Absatz 1 in Absatz 2 geändert. Im neu nummerierten Artikel 15(4) wird der Verweis auf Absatz 1 in Absatz 2 und der Verweis auf Artikel 6(3)(1) in Artikel 6(3)(k) geändert.

Artikel 16

Artikel 16 bekommt den Titel:

Vorrechte und Immunitäten, Verbindlichkeiten.

Artikel 17

Artikel 17 bekommt den Titel:

Streitigkeiten.

Artikel 18

Artikel 18 bekommt den Titel:

Änderungen des Übereinkommens.

Artikel 18(1): "Direktor" wird an zwei Stellen durch "Generaldirektor" ersetzt; der Verweis auf Artikel 6(3)(n) wird geändert in Artikel 6(3)(m).

Artikel 18(2): Der Verweis auf die "Europäischen Gemeinschaften" wird geändert in "Europäische Union".

Artikel 19

Artikel 19 bekommt den Titel:

Kündigung des Übereinkommens.

Artikel 19(1): "Europäische Gemeinschaften" wird geändert in "Europäische Union".

Artikel 19(2): An zwei Stellen wird "Inkrafttreten" vor "dieser Kündigung" eingefügt.

Artikel 19(3): Der Verweis auf Artikel 6(2)(d) wird geändert in Artikel 6(2)(i).

Artikel 20

Artikel 20 bekommt den Titel:

Nicht-Erfüllung von Verpflichtungen.

Artikel 21

Artikel 21 bekommt den Titel:

Auflösung des Zentrums.

Artikel 21(1): Der Verweis auf Artikel 6(2)(e) wird geändert in Artikel 6(2)(j).

Artikel 21(3): Der Verweis auf Artikel 6(2)(e) wird geändert in Artikel 6(2)(j).

Artikel 22

Artikel 22 bekommt den Titel:

Inkrafttreten.

Artikel 23

Artikel 23 bekommt den Titel:

Beitritt von Staaten.

Die Absätze werden nummeriert.

Artikel 23(1) und (2) werden wie folgt geändert:

Artikel 24

Artikel 24 bekommt den Titel:

Notifikation der Vertragsunterzeichnungen und dazugehöriger Angelegenheiten.

Der Verweis auf die "Europäischen Gemeinschaften" wird geändert in "Europäische Union".

Artikel 24 (e) wird wie folgt geändert:

Der letzte Absatz von Artikel 24 wird wie folgt geändert:

Artikel 25

Artikel 25 bekommt den Titel:

Das erste Haushaltsjahr.

Artikel 25(3): In der italienischen Fassung wird "Comitato consultivo scientifico" durch "Comitato Scientifico Consultivo" ersetzt. In der niederländischen Fassung wird "Wetenschappelijke Raadgevend Comité" durch "Wetenschappelijke Adviescommissie" ersetzt.

Artikel 26

Artikel 26 bekommt den Titel:

Hinterlegung des Übereinkommens.

Artikel 26 wird wie folgt geändert:

Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage

Im gesamten Protokoll wird "Direktor" durch "Generaldirektor" ersetzt.

Denkschrift

I. Allgemeines

Das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW) ist durch das Übereinkommen vom 11. Oktober 1973, das am 1. November 1975 in Kraft getreten ist, von 18 europäischen Mitgliedstaaten als unabhängige internationale Organisation gegründet worden. Nutzer des EZMW sind die nationalen Wetterdienste, darunter auch der Deutsche Wetterdienst. Der Sitz des Zentrums befindet sich in Reading (Vereinigtes Königreich).

Das Übereinkommen ist seit seiner Verabschiedung nicht geändert worden. Es ist daher erforderlich, nach mehr als 30 Jahren eine Anpassung an die inzwischen erfolgten wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und technischen Veränderungen vorzunehmen. Entsprechende Änderungsvorschläge der Mitgliedstaaten wurden während der Ratssitzung am 22. April 2005 gemäß Artikel 18 der EZMW-Konvention angenommen.

II. Besonderes

Ein Großteil der vorgesehenen Änderungen betrifft redaktionelle Details, die aus sich selbst heraus verständlich sind. So werden z.B. die einzelnen Artikel nun, anders als in der ursprünglichen Fassung, mit Überschriften versehen.

Ferner werden Veränderungen in anderen Arbeitssprachen (insbesondere Niederländisch und Italienisch) sowie weitere organisatorische Maßnahmen aufgeführt.

Im Folgenden werden die inhaltlichen Änderungen dargestellt:

Erwägungsgründe:

Zusätzlich zu den bereits 1973 zu Grunde gelegten Aspekten werden insbesondere die zunehmende Bedeutung des Wetters und seiner Gefahren für Leben und Gesundheit, Wirtschaft und Eigentum sowie die Entwicklung wissenschaftlicher Grundlagen zur Umweltüberwachung in den Vordergrund gerückt.

Artikel 1

Absatz 5: Der Sitz des EZMW befindet sich in Shinfield Park bei Reading (Berkshire) im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs. Es wurde ein Halbsatz hinzugefügt, wonach eine anderweitige Entscheidung des Rates möglich ist.

Absatz 6: Die Amtssprachen des Zentrums sind die Amtssprachen der Mitgliedstaaten (bisher ausschließlich Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Niederländisch). Arbeitssprachen bleiben exklusiv Deutsch, Englisch und Französisch.

Artikel 2

Absatz 1 wird neu hinzugefügt und stellt klar, dass die wichtigsten mit der Arbeit des Zentrums verfolgten Absichten die Entwicklung von Einrichtungen für mittelfristige Wettervorhersage und die Bereitstellung von mittelfristigen Wettervorhersagen für die Mitgliedstaaten sind.

Absatz 5 sieht die Möglichkeit vor, von Dritten in Auftrag gegebene Arbeiten gegen Kostenerstattung durchzuführen.

Artikel 6

Absatz 1 Buchstabe g: Eine (einstimmige) Entscheidung des Rates ist nun auch im Hinblick auf den Sitz des Zentrums möglich (s. o. Artikel 1 Abs. 5).

Absatz 3 Buchstabe o: Der Rat hat eine Langfristige Strategie des Zentrums zu beschließen (vgl. Artikel 11 Abs. 2).

Artikel 8

Dem Finanzausschuss gehören (neben je einem Vertreter der vier Mitgliedstaaten, welche die höchsten Beiträge zahlen) künftig statt drei Vertretern der anderen Mitgliedstaaten ein Fünftel der Zahl der anderen Mitgliedstaaten an. Damit soll der Erweiterungsmöglichkeit des EZMW (vgl. Artikel 23) Rechnung getragen werden.

Artikel 11

Absatz 2: Neben dem bisher schon vorgesehenen Tätigkeitsprogramm (Absatz 1) entscheidet der Rat nun mindestens alle fünf Jahre auch über eine Langfristige Strategie.

Absatz 3: Neu vorgesehen sind ebenfalls Fakultative Programme, an denen ggf. einzelne Mitgliedstaaten, welche dies offiziell erklärt haben, nicht teilnehmen.

Artikel 18 Abs. 2, Artikel 19 Abs. 1:

"Europäische Gemeinschaften" wird geändert in "Europäische Union".

Artikel 23

Als eine der wichtigsten Änderungen wird in Artikel 23 der Beitritt weiterer Staaten ermöglicht. Dies trägt insbesondere den politischen Veränderungen in Mittel- und Osteuropa seit 1990 Rechnung.


Dr. Ludewig
Vorsitzender
Bachmaier
Berichterstatter

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Gesetz zu dem Protokoll vom 22. April 2005 zur Änderung des Übereinkommens vom 11. Oktober 1973 zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage

Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung hat der Nationale Normenkontrollrat den Gesetzentwurf dahingehend geprüft, inwieweit Informationspflichten und daraus resultierende Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt worden sind.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat in seiner Sitzung am 8. März 2007 beschlossen, dem Verordnungsentwurf zuzustimmen.