Der Bundesrat hat in seiner 973. Sitzung am 14. Dezember 2018 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst
Anlage
Entschließung des Bundesrates - Teilhabeverfahrensbericht nach Sozialgesetzbuch (SGB IX) Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (§ 41)
- 1. Der Bundesrat erkennt regelmäßige Berichtspflichten der Rehabilitationsträger als geeignete und wirksame Maßnahme zur Wirkungskontrolle des Rehabilitationsrechts des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ebenso wie als geeignete Grundlage an, den Verpflichtungen im Sinne von Artikel 26 (Habilitation und Rehabilitation) des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderung (VN-BRK) nachzukommen. Die Länder unterstützen die Notwendigkeit, im Rahmen eines regelmäßigen Teilhabeverfahrensberichtes relevante Daten aller Rehabilitationsträger zum Rehabilitationsleistungsgeschehen und zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit zusammenzuführen und Möglichkeiten einer Evaluation und zielgenauen Steuerung für Bund und Länder zu eröffnen.
- 2. Der Bundesrat stellt fest, dass die in § 41 Absatz 1 Nummer 1 bis 16 SGB IX gestellten Anforderungen durch die Träger der Eingliederungshilfe, die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisierbar sind und der Umfang des Anforderungskataloges hinsichtlich seiner Erforderlichkeit und seiner verwaltungsmäßigen Umsetzbarkeit grundlegend zu überprüfen ist. Bisher ist es den Trägern der Eingliederungshilfe, der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge insbesondere aufgrund der zahlreichen weiteren dringlichen Maßnahmen im Zuge der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes nur eingeschränkt möglich, ihrer gesetzlichen Berichtspflicht ab dem Jahr 2019 in einem angemessenen Maß bzw. vertretbarem Aufwand nachzukommen.
- 3. Die Bundesregierung wird aufgefordert, gemeinsam mit allen beteiligten Akteuren geeignete Lösungsvorschläge zu erarbeiten und auf Grundlage dieser Vorschläge Änderungen des § 41 SGB IX herbeizuführen, die den Trägern der Eingliederungshilfe, der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge eine rechtssichere Identifizierung der zu meldenden Daten und deren praktikable Erfassung für einen aussagekräftigen Bericht ermöglichen und dafür die Erfahrungen der Pilotphase bei den Trägern einzubeziehen.
- 4. Schließlich wird die Bundesregierung aufgefordert, bis zum Abschluss des vorgenannten Verfahrens die derzeit durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durchgeführte Pilotphase, zumindest für das Jahr 2019, entsprechend zu verlängern. Insbesondere für die Träger der Eingliederungshilfe soll die Pflicht zur Datenerfassung frühestens mit Inkrafttreten des zweiten Teils des Bundesteilhabegesetzes zum 1. Januar 2020 gelten, da erst dann die materiellrechtlichen Grundlagen für die Berichterstattung vorliegen.
Begründung:
Die Erfassungssystematik des Teilhabeverfahrensberichtes nach § 41 SGB IX mit ihren sehr ausdifferenzierten Erfassungsmerkmalen bedingt eine grundlegende Neuausrichtung der Datenerhebung in der Eingliederungshilfe sowie in der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge bzw. die Schaffung eines neuen Datenerfassungswesens. Für die Träger der Eingliederungshilfe (im Bereich der Sozialhilfe bzw. des künftigen Teil 2 SGB IX sowie im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe), der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge wäre die Umsetzung des Anforderungskataloges nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bis 16 SGB IX mit einem unangemessenen administrativen und finanziellen Aufwand verbunden. Um den Aufwand für die Umsetzung auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, sind die Grundlagen für die Berichterstattung gemeinsam mit allen beteiligten Akteuren zu überarbeiten. Auf Basis dieser Lösungsvorschläge sind entsprechende Änderungen des § 41 SGB IX herbeizuführen, die den Trägern der Eingliederungshilfe, der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge eine rechtssichere Identifizierung der zu meldenden Daten und deren praktikable Erfassung für einen aussagekräftigen Bericht ermöglichen. Die derzeit durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durchgeführte Pilotphase ist bis zum Abschluss dieses Verfahrens entsprechend zu verlängern, auch um die Ergebnisse der derzeitigen Pilotphase mit den Trägern der Eingliederungshilfe aus dem Bereich der Sozial- und Jugendhilfe, sowie der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge berücksichtigen zu können. Die Verlängerung der Pilotphase muss im Hinblick auf die bei den Trägern notwendigen Vorarbeiten mindestens das gesamte Jahr 2019 umfassen. Die neuen, personenbezogenen Leistungen der Eingliederungshilfe, die insbesondere durch die Trennung der Existenzsicherung von der Fachleistung und dem Verzicht auf die Unterscheidung nach dem Ort der Leistung (ambulant bzw. stationär) gekennzeichnet sind, gelten erst ab dem 1. Januar 2020. In mehreren Ländern treten zudem zu diesem Zeitpunkt Zuständigkeitsveränderungen in Kraft. Eine Verpflichtung der Träger der Eingliederungshilfe zu einer Datenerfassung und -lieferung für dieses eine Jahr 2019 vor Umsetzung der Veränderungen bedeutet einen unverhältnismäßig großen finanziellen und personellen Ressourceneinsatz.