Der Regierende Bürgermeister von Berlin Berlin, 24. Juni 2020
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
der Senat von Berlin hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates "Teilhabe von Schülerinnen und Schülern an digitalen Lernangeboten sicherstellen" zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 992. Sitzung des Bundesrates am 3. Juli 2020 zu setzen und sie anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Müller
Entschließung des Bundesrates "Teilhabe von Schülerinnen und Schülern an digitalen Lernangeboten sicherstellen"
Der Bundesrat möge beschließen:
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sicherzustellen, dass bei Schülerinnen und Schülern im Leistungsbezug zukünftig die Anschaffung eines digitalen Endgerätes berücksichtigt wird.
Begründung:
Der Bundesrat stellt fest, dass das Arbeiten mittels digitaler Endgeräte für viele Schülerinnen und Schüler zum schulischen Alltag gehört. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie mit unterbrochenem und eingeschränktem Schulbetrieb wächst die Bedeutung digitaler Lernangebote. Für Schülerinnen und Schüler ist die Teilnahme am Distanzunterricht meist nur mittels internetfähigen Endgeräten (PC, Laptop, Tablet) möglich. Eine fehlende digitale Ausstattung führt bei Schülerinnen und Schülern dazu, dass diese langfristig von den Möglichkeiten digitaler Lernangebote und damit vom Lernen weitgehend abgeschnitten sind.
Das Recht auf Bildung ist ein hohes Gut. Es muss daher sichergestellt werden, dass allen Schülerinnen und Schülern gleichermaßen die Teilnahme an digitalen Lernangeboten der Schulen möglich ist. Schülerinnen und Schüler, die keine hinreichende digitale Ausstattung besitzen, sind im Zuge der zunehmenden Digitalisierung der Schulen auf Dauer vom Lernen an sich ausgeschlossen und haben insofern nicht die gleichen Zugangsvoraussetzungen wie Schülerinnen und Schüler mit dem entsprechenden Equipment. Dazu ist es notwendig, Schülerinnen und Schülern, bei denen bereits notwendige Bedarfe für Bildung und Teilhabe gesetzlich berücksichtigt wurden, eigenständige Leistungen zur Anschaffung eines digitalen Endgerätes zu gewähren.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 22. Mai 2020 darauf verwiesen, dass der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an dem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld im Regelbedarf nicht berücksichtigt ist (Az. L 7 AS 719/20(B) ER, L 7 AS 720/20 (PDF) B). Es handelt sich um einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf. Bereits in der Vergangenheit hatten Sozialgerichte die Notwendigkeit eines Laptops oder eines Tablets für leistungsberechtigte Schülerinnen und Schüler als notwendigen Bedarf anerkannt (SG Gotha, Urteil vom 17. August 2018, S 26 AS 3971/17; SG Cottbus, Beschluss vom 18. Dezember 2019, S 29 AS 1540/19 ER; SG Mainz, Beschluss vom 7. Oktober 2019, S 14 AS 582/19 (PDF) ER; SG Hannover, Beschluss vom 6. Februar 2018, S 48 AS 344/18 (PDF) ER) .
Der Bundesrat begrüßt die Verständigung von Bund und Ländern auf ein Sofortausstattungsprogramm als Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024. Für die Digitalisierung der Schulen sowie für die Anschaffung von digitalen Endgeräten soll das Sofortausstattungsprogramm 500 Mio. Euro des Bundes sowie einen Eigenanteil der Länder in Höhe von 10 Anteilen bereitstellen. Ein solches Hilfspaket kann gleichwohl den individuellen Anspruch der leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler nicht ersetzen.