Der Deutsche Bundestag hat in seiner 251. Sitzung am 28. Juni 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Drucksache 17/14198 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz) - Drucksache 17/11315 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 20.09.13 Initiativgesetz des Bundestages
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Der Betrag nach Absatz 1 erhöht sich um 15 Euro für jeden Monat (Erhöhungsbetrag), für den die berechtigte Person die nach § 12 zuständige Behörde beauftragt, das ihr für diesen Monat für das Kind insgesamt zustehende Betreuungsgeld
- 1. zugunsten eines auf ihren Namen lautenden, nach § 5 oder § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Vertrages (Altersvorsorgevertrag oder Basisrentenvertrag) oder
- 2. zugunsten eines Vertrages zwischen der berechtigten Person und einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen, der die Voraussetzungen eines Vertrages zum Bildungssparen nach Absatz 4 erfüllt, unmittelbar an den Anbieter zu leisten."
- bb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Ein Vertrag zum Bildungssparen im Sinne dieses Gesetzes muss Regelungen beinhalten, die sicherstellen, dass
- 1. die Vertragslaufzeit nicht vor dem vollendeten 14. Lebensjahr des Kindes endet,
- 2. das Betreuungsgeld einschließlich des Erhöhungsbetrages (Anlagesumme) Wertverluste ausschließend angelegt ist,
- 3. das Kind unmittelbar das Recht erwirbt, die Anlagesumme zu fordern, und
- 4. die Auszahlung der Anlagesumme nebst ihrer Erträge frühestens nach dem vollendeten 14. Lebensjahr des Kindes in gleichen Raten erfolgt, deren Anzahl mindestens der Anzahl der Bezugsmonate des nach Absatz 2 Nummer 2 gezahlten Betreuungsgeldes entspricht.
Die Anlagesumme ist für die Schulausbildung, die Hochschulausbildung, die berufliche Aus- und Fortbildung, für sonstige Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen oder angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung des Kindes zu verwenden. Die Anlagesumme kann abweichend von der Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 1 Nummer 4 ausgezahlt werden, wenn die Verwendung der Anlagesumme für Zwecke nach Satz 2 von der berechtigten Person vorab gegenüber der nach § 12 zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Wird der Vertrag vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit nach Satz 1 Nummer 1 beendet oder kommt es zu einer zweckfremden Inanspruchnahme der Anlagesumme, so hat die berechtigte Person die auf den Vertrag zum Bildungssparen geleisteten Erhöhungsbeträge an die nach § 12 zuständige Behörde zurückzuzahlen."
- aa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. § 22 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
- "3. Beauftragung nach § 4b Absatz 2 Nummer 1,
- 4. Beauftragung nach § 4b Absatz 2 Nummer 2, ".
- bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 5 und 6.
- aa) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
- b) In Satz 2 wird die Angabe "Nummer 2" durch die Wörter "den Nummern 2 bis 4" ersetzt."
- c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. In § 23 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 6" ersetzt."
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft."