Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen
(Erhaltungsmischungsverordnung)

890. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2011

A

Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 5 Absatz 2 Erhaltungsmischungsverordnung

In § 5 Absatz 2 sind die Wörter "bei der zuständigen Behörde registriert sind und soweit" durch die Wörter "von der zuständigen Behörde zugelassen und dort registriert sind und" zu ersetzen.

Begründung:

Um die Umsetzung der in Artikel 7 der Richtlinie 2010/60/EU geregelten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, ist es notwendig, dass die zuständige Behörde die privaten Zertifizierungssysteme prüft und zulässt. Eine alleinige Registrierung der privaten Zertifizierungssysteme bei der zuständigen Behörde reicht dafür nicht aus.

Eine Zulassung der privaten Zertifizierungssysteme kommt nur in Betracht, wenn das Zertifizierungssystem die Überwachung und Kontrolle gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2010/60/EU und § 5 Absatz 1 der Erhaltungsmischungsverordnung erfüllen kann. Durch die Zulassung wird sichergestellt, dass die zuständige Behörde die Erfüllung der hieraus folgenden Anforderungen an die technische Ausstattung und die Wirkungsweise eines Zertifizierungssystems prüfen kann. Die Zulassung muss erfolgen, bevor eine Registrierung vorgenommen wird und das private Zertifizierungssystem tätig werden kann. Nur wenn jedes Zertifizierungssystem vor dessen Einsatz von der Behörde geprüft und zugelassen wird, ist die umfassende Einhaltung der Vorgaben der Richtlinie 2010/60/EU in Hinblick auf die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen von Anfang an gewährleistet.

2. Zu Artikel 2 - neu - (Anlage Nummer 1.1.4 bis 1.1.6 - neu - Anhang der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz)

Folgeänderung:

Die Eingangsformel ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die vom BMELV vorgelegte Erhaltungsmischungsverordnung enthält Regelungen, die zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen beitragen sollen. Nach der zugrundeliegenden EU-Richtlinie 2010/60/EU können die Erhaltungsmischungen auch Saatgut von sog. Erhaltungssorten enthalten. Eine Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungssorten ist die durch das Bundessortenamt zu erteilende Sortenzulassung. Das Bundessortenamt kann aber eine Sortenzulassung nur für Sorten von Pflanzenarten erteilen, die dem Saatgutrecht unterliegen.

B