901. Sitzung des Bundesrates am 12. Oktober 2012
A
Der federführende Rechtsausschuss (R), der Finanzausschuss (Fz) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat,
den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
1. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a (§ 130a Absatz 1 Satz 4 ZPO), Nummer 11 Buchstabe b (§ 195 Absatz 1 Satz 6 ZPO)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 2 Buchstabe a sind in § 130a Absatz 1 Satz 4 die Wörter "bedarf keiner qualifizierten elektronischen Signatur" durch die Wörter "bedarf der Signatur" zu ersetzen.
- b) In Nummer 11 Buchstabe b ist § 195 Absatz 1 Satz 6 wie folgt zu fassen:
"Bei einer Übermittlung mit der Adresse eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nach § 31 Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung bedarf das Dokument der Signatur."
Folgeänderung:
In der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 2 sind in Absatz 2 Satz 4 die Wörter "bedürfen keiner elektronischen Signatur" durch die Wörter "bedürfen einer einfachen Signatur" zu ersetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die verantwortende Person muss, wenn sie den sicheren Übermittlungsweg nach Absatz 4 wählt, das elektronische Dokument signieren. Als Dokument kommt sowohl die elektronische Mail selbst als auch eine angehängte Datei in Betracht.
Zu signieren ist das Dokument, das die prozessrelevanten Erklärungen enthält, durch eine einfache Signatur nach dem Signaturgesetz. Diese kann auch durch Einfügen einer Wiedergabe der Unterschrift dieser Person in das Dokument angebracht werden. Letzteres entspricht den Anforderungen für die Telekopie gemäß § 130 Nummer 6 ZPO. Mit der Signatur des Dokuments wird dieses abgeschlossen. Zudem ist eine Signatur erforderlich, um zu dokumentieren, dass die vom sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der das elektronische Dokument verantwortenden Person identisch ist. Ist diese Identität nicht feststellbar, ist das elektronische Dokument nicht wirksam eingereicht.
2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d (§ 130a Absatz 5 Satz 6 - neu - ZPO), Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d (§ 14 Absatz 6 Satz 6 - neu - FamFG), Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe d (§ 46c Absatz 5 Satz 6 - neu - ArbGG), [Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d (§ 55a Absatz 2b Satz 6 - neu - VwGO) ], Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe d (§ 65a Absatz 2b Satz 6 - neu - SGG), Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe d (§ 52a Absatz 2b Satz 6 - neu - FGO)
In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d ist in § 130a Absatz 5, in Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d ist in § 14 Absatz 6, in Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe d ist in § 46c Absatz 5, [in Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d ist in § 55a Absatz 2b], in Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe d ist in § 65a Absatz 2b und in Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe d ist in § 52a Absatz 2b jeweils [nach Satz 5 folgender Satz einzufügen:
"Die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung kann für einen Pilotzeitraum von nicht mehr als zwei Jahren auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden."]
Folgeänderungen:
- a) Im Vorblatt ist in Abschnitt "B. Lösung - 2. Stufe: Länderöffnungsklausel für den obligatorischen elektronischen Rechtsverkehr" folgender Satz anzufügen:
"Dabei kann für die Dauer von bis zu zwei Jahren bei einzelnen Gerichten sowie für einzelne Verfahren eine Pilotierung erfolgen."
- b) Die Begründung ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Teil "A. Allgemeiner Teil" ist in Abschnitt II.1 Absatz 8 nach Satz 3 folgender Satz einzufügen:
"Eine auf zwei Jahre befristete Pilotierungsmöglichkeit bei einzelnen Gerichten und für einzelne Verfahren stellt dabei sicher, dass die vorhandenen Entwicklungskapazitäten zielgerichtet eingesetzt und Risiken für die Funktionsfähigkeit des Gerichtsbetriebs minimiert werden können."
- bb) Teil "B. Besonderer Teil" ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Die Einzelbegründung zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d ist wie folgt zu ändern:
- aaaa) In Absatz 4 ist die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 4" zu ersetzen.
- bbbb) Nach Absatz 4 ist folgender Absatz einzufügen:
"Satz 6 trägt dem Umfang der mit der flächendeckenden Einführung des verbindlichen elektronischen Rechtsverkehrs verbundenen technischen und organisatorischen Herausforderungen Rechnung und ermöglicht den Ländern für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren eine Pilotierung bei einzelnen Gerichten und für einzelne Verfahren. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die vorhandenen Entwicklungskapazitäten zielgerichtet eingesetzt und Risiken für die Funktionsfähigkeit des Gerichtsbetriebs minimiert werden können."
- cccc) In dem neuen Absatz 7 Satz 1 ist die Angabe "Satz 6" durch die Angabe "Satz 7" zu ersetzen.
- bbb) In der Einzelbegründung zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d ist in Absatz 2 Satz 1 die Angabe "Satz 6" durch die Angabe "Satz 7" zu ersetzen.
- aaa) Die Einzelbegründung zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Teil "A. Allgemeiner Teil" ist in Abschnitt II.1 Absatz 8 nach Satz 3 folgender Satz einzufügen:
[Begründung (nur für das Plenum):
Die Angebote der Länder, auf freiwilliger Basis elektronisch mit den Gerichten zu kommunizieren, werden bislang nur in geringem Umfang wahrgenommen. Für effiziente Betriebsabläufe muss der elektronische Rechtsverkehr in die unterschiedlichen IT-Fachanwendungen der einzelnen gerichtlichen Verfahren mit einem elektronischen Workflow eingebunden werden. Die Einführung des verbindlichen elektronischen Rechtsverkehrs stellt daher sowohl in technischer als auch in organisatorischer Hinsicht Anforderungen, die über das im Rahmen eines auf fakultativer Basis unterhaltenen Betriebs zu Leistende deutlich hinausgehen. Um auftretenden Schwierigkeiten mit vertretbarem Personalaufwand zeitnah begegnen und Verbesserungspotentiale effizient nutzen zu können, ist es erforderlich, eine Pilotierung des verbindlichen elektronischen Rechtsverkehrs bei einzelnen Gerichten und im Rahmen einzelner gerichtlicher Verfahren zu ermöglichen. Nur so können die vorhandenen Entwicklungskapazitäten zielgenau eingesetzt und Risiken für die Funktionsfähigkeit des Gerichtsbetriebs minimiert werden.
Bei der Bemessung der Dauer der vorzusehenden Pilotierungsphase sind das Interesse an einer möglichst fundierten Erprobung und das Interesse der Einreicher an der Schaffung gerichts- und verfahrensübergreifend einheitlicher Regelungen für die Übermittlung von Dokumenten gegeneinander abzuwägen. Insoweit erscheint es sachgerecht, den Übergangszeitraum, während dessen Einreichern bei der papiergebundenen Übermittlung von Dokumenten abverlangt wird, einzelfallbezogen zu prüfen, ob die betreffende Verfahrensart bereits in die Umsetzung des verbindlichen elektronischen Rechtsverkehrs einbezogen wurde, auf das in technischer und organisatorischer Hinsicht zwingend gebotene Maß zu beschränken. Dies entspricht nach hiesiger Einschätzung einem Zeitraum von zwei Jahren.]
3. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 130c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 - neu - ZPO)
In Artikel 2 Nummer 3 ist § 130c Absatz 2 Satz 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 2 ist das Wort "und" durch ein Komma zu ersetzen.
- b) In Nummer 3 ist der Punkt am Ende durch das Wort "und" zu ersetzen.
- c) Folgende Nummer ist anzufügen:
"4. welches Ergebnis die Prüfung der Gültigkeit der Signatur zum Zeitpunkt der Anbringung ausweist."
Folgeänderung:
In der Einzelbegründung zu Artikel 2 Nummer 3 sind nach Satz 1 folgende Sätze einzufügen:
"Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stellt klar, ob die Signatur zum Zeitpunkt der Anbringung tatsächliche Gültigkeit besessen hat. Nur wenn festgestellt wird, welches Ergebnis die Prüfung der Gültigkeit der Signatur zum Zeitpunkt der Anbringung ausweist, wird deren tatsächliche Gültigkeit nachgewiesen. Integrität des Dokuments, Inhaberschaft der Signatur und Zeitpunkt der Anbringung der Signatur treffen keine Aussage über deren Gültigkeit zum Zeitpunkt der Anbringung."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Nur, wenn festgestellt wird, welches Ergebnis die Prüfung der Gültigkeit der Signatur zum Zeitpunkt der Anbringung ausweist, wird deren tatsächliche Gültigkeit nachgewiesen.
Integrität des Dokuments, Inhaberschaft der Signatur und Zeitpunkt der Anbringung der Signatur treffen keine Aussage über deren Gültigkeit zum Zeitpunkt der Anbringung.
4. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 130d Absatz 2 Satz 4 - neu - ZPO)
In Artikel 2 Nummer 3 ist dem § 130d Absatz 2 folgender Satz anzufügen:
"Für in elektronischer Form eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen ist ein Prüfvermerk entsprechend § 130c Absatz 2 zu den elektronischen Akten zu fertigen."
Folgeänderung:
Der Einzelbegründung zu Artikel 2 zu Nummer 3 sind folgende Sätze anzufügen:
"Bei elektronischer Aktenführung ist das Ergebnis der durchgeführten Prüfungen der elektronisch eingegangenen Dokumente ebenso aktenkundig festzuhalten wie bei der konventionellen Aktenführung. Ein Äquivalent zum sogenannten Transfervermerk gemäß § 130c Absatz 2 ZPO ist zu schaffen. Dieser Prüfvermerk hat dieselben Aussagen zu treffen. Er führt damit in der Akte zugleich dauerhaft Zeugnis darüber, dass die einem Dokument beigefügte Signatur zum Zeitpunkt der Anbringung der Signatur gültig war und eine Übersignatur für den Fall der nachlassenden Prüfbarkeit der Signatur nicht erforderlich ist. Eine entsprechende Prüfung ist nicht notwendig, wenn das Postfach, von dem aus die Nachricht versandt wurde, sich innerhalb einer "trusted domain" befindet und mit besonderem Vertrauensschutz ausgestattet ist."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Bei elektronischer Aktenführung ist das Ergebnis der durchgeführten Prüfungen der elektronisch eingegangenen Dokumente ebenso aktenkundig festzuhalten wie bei der konventionellen Aktenführung. Ein Äquivalent zum sogenannten Transfervermerk gemäß § 130c Absatz 2 ZPO ist zu schaffen. Dieser Prüfvermerk hat dieselben Aussagen zu treffen. Er führt damit in der Akte zugleich dauerhaft Zeugnis darüber, dass die einem Dokument beigefügte Signatur zum Zeitpunkt der Anbringung der Signatur gültig war. Eine entsprechende Prüfung ist nicht notwendig, wenn das Postfach, von dem aus die Nachricht versandt wurde, sich innerhalb einer "trusted domain" befindet und mit besonderem Vertrauensschutz ausgestattet ist.
5. Zu Artikel 2 Nummer 13 (§ 317 Absatz 5 Satz 3 ZPO)
Artikel 2 Nummer 13 ist wie folgt zu fassen:
'13. In § 317 Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern "mit einer" die Wörter "Organisationssignatur oder " eingefügt.'
Folgeänderung:
In der Einzelbegründung zu Artikel 2 Nummer 13 ist Satz 2 zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Eine Streichung des Wortes "Ausfertigungen" in § 317 Absatz 5 Satz 1 ZPO ist nicht erforderlich. Die Erteilung von Ausfertigungen gerichtlicher Urteile ist bereits bisher als elektronisches Dokument möglich, ohne dass in der Praxis Probleme aufgetreten wären. Die Urteilsausfertigung zum Zwecke der Zustellung an die Parteien nach § 317 ZPO ist in erster Linie dazu bestimmt, dem Zustellungsempfänger eine besondere Gewähr für die Übereinstimmung mit der bei den Akten verbleibenden Urschrift des Urteils zu bieten. Diese besondere Gewähr kann auch durch ein entsprechend signiertes elektronisches Dokument erreicht werden. Bedenken im Hinblick auf den Charakter der Ausfertigung als "Unikat" bestehen daher in diesem Zusammenhang - anders als etwa bei der Vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils zum Zwecke der Zwangsvollstreckung - nicht. Vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Gesetzentwurfs, den elektronischen Rechtsverkehr zu fördern und zu vereinfachen, soll insofern die bisherige Fassung von § 317 Absatz 5 Satz 1 ZPO beibehalten werden.
6. Zu Artikel 2 Nummer 15 (§ 371a Absatz 2 - neu - ZPO, Nummer 15a - neu - (§ 371b - neu - ZPO)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 15 ist wie folgt zu fassen:
'1 5. § 371a wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Hat sich eine natürliche Person bei einem ihr allein zugeordneten De-Mail-Konto sicher angemeldet ( § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes), so kann für eine von diesem De-Mail-Konto versandte elektronische Nachricht der Anschein der Echtheit, der sich aus der Überprüfung der Absenderbestätigung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes ergibt, nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Nachricht von dieser Person versandt wurde."
- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, mit der Maßgabe, dass in Satz 2 nach den Wörtern "qualifizierten elektronischen Signatur" die Wörter "oder einer Organisationssignatur" eingefügt werden.'
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
- b) Nach Nummer 15 ist folgende Nummer 15a einzufügen:
'15a. Nach § 371a wird folgender § 371b eingefügt:
" § 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden
Wird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der Technik von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in ein elektronisches Dokument übertragen und liegt der schriftliche Nachweis vor, dass das elektronische Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt, finden auf das elektronische Dokument die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Sind das Dokument und der schriftliche Nachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend." '
Folgeänderungen:
- a) Artikel 2 Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nach Buchstabe c ist folgender Buchstabe d einzufügen:
'd) Nach der Angabe zu § 371a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden" '
- bb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.
- aa) Nach Buchstabe c ist folgender Buchstabe d einzufügen:
- b) Die Begründung zu Teil B ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Einzelbegründung zu Artikel 2 Nummer 15 ist wie folgt zu fassen:
"Zu Nummer 15 (Änderung von § 371a)
Der neue Absatz 2 enthält im Interesse der Rechtssicherheit eine Beweiserleichterung für die Echtheit einer absenderbestätigten De-Mail-Nachricht. Entsprechend den für den Beweis des ersten Anscheins von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen soll der Beweis, dass die Nachricht von dem angegebenen De-Mail-Nutzer abgegeben worden und unverfälscht ist, durch eine Überprüfung der Absenderbestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes erbracht werden. Der Beweisgegner kann den durch die Vorlage der Absenderbestätigung geführten Anscheinsbeweis der Echtheit der Nachricht dann nur durch Tatsachen erschüttern, die ernstliche Zweifel an ihrer Authentizität oder Integrität begründen.
Die Beweisführung mit Hilfe elektronischer Dokumente ist grundsätzlich schon nach geltendem Recht möglich. Elektronische Dokumente sind allerdings keine Urkunden nach den §§ 415 ff. Die Beweisaufnahme richtet sich vielmehr nach den Vorschriften über den Beweis durch Augenschein (§ 371 Absatz 1 Satz 2), die wiederum auf die Vorschriften über die Beweiskraft von Urkunden verweisen (§ 371a). Soll eine De-Mail als Objekt des richterlichen Augenscheins vorgelegt werden, ist sie vollständig an das Gericht übermitteln. Der Beweis durch ein elektronisches Dokument wird gemäß § 371 Absatz 1 Satz 2 durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten. Um die Nachricht prüfen zu können, ist es erforderlich, dass das Gericht selbst mit einem De-Mail-Konto ausgestattet ist.
Die Vorschriften über die Echtheit von Schrifturkunden bedürfen allerdings für bestimmte elektronische Dokumente der Ergänzung. So bestimmt § 371a Absatz 1 Satz 2, dass für ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument der Anschein der Echtheit besteht. Denn die für die private Schrifturkunde geltenden Vorschriften, die bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die über der Unterschrift stehende Schrifturkunde als echt vermutet wird (§ 440 Absatz 2) und unter welchen Voraussetzungen das Gericht die in ihr enthaltenen Erklärung als vom Absender abgegeben ansehen muss (§ 416), werden dem hohen Beweiswert eines qualifiziert signierten elektronischen Dokuments nicht gerecht. Dasselbe gilt für eine absenderbestätigte De-Mail-Nachricht, die von dem Provider des De-Mail-Nutzers mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde.
Nach den §§ 439, 440 besteht nämlich lediglich eine widerlegliche Vermutung für die Echtheit einer Schrifturkunde, wenn die Unterschrift unstreitig oder nachweislich echt ist. Wird die Echtheit der Unterschrift vom Beweisgegner nicht anerkannt, ist sie von der beweisbelasteten Partei zur vollen Überzeugung des Gerichts zu beweisen (§ 440 Absatz 1). Für diese Beweisführung durch Urkunden sind Erleichterungen nicht vorgesehen. Er unterliegt der freien Beweiswürdigung (§ 286). Erst wenn die Unterschrift anerkannt oder ihre Echtheit bewiesen ist, muss das Gericht nach der erst dann eingreifenden Beweisregel des § 416 die in der Urkunde enthaltene Erklärung als vom Aussteller abgegeben ansehen.
Für die in einer absenderbestätigten De-Mail-Nachricht dokumentierte Willenserklärung würde eine Behandlung nach den Vorschriften über den Urkundenbeweis bedeuten, dass der Erklärungsempfänger als beweispflichtige Partei schutzlos wäre, wenn der Beweisgegners unbegründet einwendet, die Erklärung sei nicht von dem Signaturschlüsselinhaber abgegeben worden. Da die Beweisregel des § 416 erst eingreift, wenn die Echtheit der Unterschrift feststeht, müsste der Nachrichtenempfänger in diesem Falle nach § 440 Absatz 1 zunächst vollen Beweis dafür erbringen, dass die Erklärung vom Inhaber des De-Mail-Kontos selbst abgegeben wurde. Bestreitet der Nachrichtenempfänger die Echtheit der De-Mail, müsste der Absender den vollen Beweis der Authentizität und Integrität führen. Diese Ergebnisse wären nicht sachgerecht.
Die De-Mail-Infrastruktur bietet nämlich bei sicherer Anmeldung ( § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes) und absenderbestätigtem Versand (§ 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes) die erforderliche Zuverlässigkeit, um einen Anschein für die Urheberschaft und für die Unverfälschtheit einer De-Mail-Nachricht im Gesetz zu verankern. Mit dem gesetzlichen Anscheinsbeweis wird das Regelungsinstrument gewählt, das auch für die qualifizierte elektronische Signatur im bisherigen Absatz 2 Satz 2 gilt. Auch wenn es sich bei De-Mail um ein Transportmedium, bei der qualifizierten elektronischen Signatur hingegen um ein dokumentenbezogenes Sicherungsmittel handelt, ist im Beweisrecht eine Gleichbehandlung beider Instrumente geboten, weil es sich bei der De-Mail-Nachricht auch um ein elektronisches Dokument im Sinne von § 371 handelt und die Absenderbestätigung dazu führt, dass die Nachricht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Providers versehen wird.
Dass De-Mail und qualifizierte elektronische Signatur vergleichbare Beweiswirkung haben, rechtfertigt sich auch aus der Tatsache, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkunde sowie die Gewährleistung technisch-organisatorischer Rahmenbedingungen bei De-Mail-Diensteanbietern und Zertifizierungsdiensteanbietern der qualifizierten elektronischen Signatur gleich sind. De-Mail-Diensteanbieter müssen die für den Betrieb von De-Mail erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen und haben die aufgrund des De-Mail-Gesetzes vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten (§ 18 des De-Mail-Gesetzes). Sie unterliegen der staatlichen Aufsicht ( § 20 des De-Mail-Gesetzes). Auch die Zertifizierungsdiensteanbieter unterliegen der staatlichen Aufsicht ( § 19 des Signaturgesetzes).
Der Anscheinsbeweis setzt zunächst voraus, dass sich der De-Mail-Nutzer mit hohem Authentisierungsniveau (§ 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des De-Mail-Gesetzes), also insbesondere mit Besitz und Wissen unter Nutzung des elektronischen Personalausweises oder mobiler TAN-Verfahren, an seinem Konto anmeldet. Nur dieses hohe Authentisierungsniveau bietet hinreichende Sicherheit, dass derjenige gehandelt hat, dem die Nachricht zugerechnet werden soll. Eine Anmeldung mit Benutzername und Kennwort genügt dafür nicht. Denn die Erfahrung zeigt, dass Benutzernamen und Kennwörter an Dritte weitergegeben werden und deren Nutzung außerhalb der Kontrolle des Kontoinhabers liegt oder dass Kennwörter von Unberechtigten leicht erraten, beim Nutzer oder beim Provider ausgespäht oder anders "geknackt" werden können. § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes sieht deshalb - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis bei Zugangssicherungen mittels Benutzername und Passwort - die Möglichkeit einer sicheren Anmeldung vor, für die zwei voneinander unabhängige Sicherungsmittel verwendet werden, wofür vor allem Besitz (z.B. der neue Personalausweis) und Wissen (z.B. PIN) in Frage kommen.
Wenn der Nutzer von seinem De-Mail-Konto eine De-Mail versendet, wird diese über einen verschlüsselten Kanal zu dessen De-Mail-Provider geleitet, über den die Daten - etwa wie bei der Nutzung von Online-Banking-Diensten - verschlüsselt übermittelt werden. Bei dem Provider des Absenders werden die Daten automatisiert entschlüsselt, auf Schadsoftware überprüft und anschließend für den Versand an den Provider des Empfängers erneut verschlüsselt. Nach Eingang beim Provider des Empfängers wird die Nachricht wiederum automatisiert entschlüsselt und auf Schadsoftware überprüft. Schließlich ruft sie der Empfänger über einen verschlüsselten Kanal ab.
Der Anscheinsbeweis erfordert zusätzlich, dass der Absender der Nachricht sich von seinem Provider bestätigen lässt, dass er zum Zeitpunkt des Versands dieser De-Mail sicher angemeldet war ( § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes). In diesem Fall soll gemäß § 5 Absatz 5 Satz 3 des De-Mail-Gesetzes in der Fassung des Entwurfs eines E-Government-Gesetzes die entsprechende De-Mail nebst Dateianhängen vom Provider des Versenders bei der Absendung vom De-Mail-Konto qualifiziert elektronisch signiert werden. Die Signatur dieser Bestätigung des De-Mail-Providers über den Versand der Nachricht mit hohem Authentisierungsniveau umfasst alle Inhalte und alle zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Metadaten der entsprechenden De-Mail.
Aufgrund dieser Versendungsform kann der De-Mail-Nutzer auf Empfängerseite davon ausgehen, dass die De-Mail tatsächlich von derjenigen natürlichen Person stammt, die Inhaberin des jeweiligen De-Mail-Kontos ist, und er kann feststellen, ob die De-Mail nach der Versendung verändert wurde. Auf diese Weise kann er den per De-Mail versandten Erklärungsinhalt dem Erklärenden sicher zuordnen. Die Signatur des Providers gemäß § 5 Absatz 5 Satz 3 des De-Mail-Gesetzes in der Fassung des Entwurfs eines E-Government-Gesetzes erfasst alle Inhalte der De-Mail und auch die dazugehörigen Metadaten. Es muss also immer die gesamte De-Mail, also die Nachricht mit sämtlichen Anlagen, gespeichert und weitergeleitet werden, um die Signaturfunktion zu erhalten und den Anscheinsbeweis zu führen. Nur elektronische Dokumente, die selbst mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, können auch außerhalb der De-Mail gemäß § 371a Absatz 1 Satz 2 noch den Anschein der Echtheit begründen.
Der Anscheinsbeweis bezieht sich nur auf natürliche Personen als De-Mail-Nutzer. Bei juristischen Personen (und Personengesellschaften) als De-Mail-Nutzern erfolgt zwar bei Kontoeröffnung eine Identifizierung der juristischen Person und ihrer Vertreter ( § 3 Absatz 2 des De-Mail-Gesetzes). Bei Konten für Unternehmen und Behörden sieht De-Mail aber vor, dass nicht die einzelnen Mitarbeiter dieser Organisation einzeln identifiziert werden, sondern die entsprechende Organisation. Diese Organisation ist über ein sogenanntes Gateway mit ihrem De-Mail-Provider sicher verbunden. Einzelne Mitarbeiter des Unternehmens oder der Behörde können über dieses Gateway von ihren Arbeitsplätzen aus Versendungen von De-Mails veranlassen. Die Art und Weise, wie die Verbindungen zwischen den Arbeitsplatzrechnern der Mitarbeiter und den Gateways ausgestaltet ist, liegt in der Verantwortung der jeweiligen Einrichtung. Aus diesem Grund kann für Unternehmen nicht davon ausgegangen werden, dass eine beweissichere Zuordnung der jeweiligen Erklärungen zum einzelnen Mitarbeiter gewährleistet ist. Der Anschein der Echtheit lässt sich nur dadurch begründen, dass diejenigen Mitarbeiter von privaten Einrichtungen, die beweissichere elektronischen Erklärungen abgeben sollen, dies von einem De-Mail-Konto tun, für das sie persönlich identifiziert wurden und bei denen eine direkte Verbindung zwischen dem Endgerät des Nutzers und dem De-Mail-Provider sichergestellt ist ("Individual-Konto").
Die Beschränkung des Anscheinsbeweises auf natürliche Personen entspricht den Verhältnissen im Urkundenbeweisrecht und bei der qualifizierten elektronischen Signatur. An die eigenhändig unterschriebene Privaturkunde werden die in der Beweisregel des § 416 vorgesehenen Beweiswirkungen geknüpft. Nach § 416 begründen Privaturkunden, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben sind, den vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Ist Aussteller eine Behörde, so liegt eine öffentliche Urkunde vor, die gemäß § 417 den vollen Beweis ihres Inhalts begründet. Ihre Echtheit wird gemäß § 437 bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
Diese Beweiswirkungen können einer in Schriftform abgegeben Erklärung nur beigelegt werden, wenn die Erklärung durch die eigenhändige Unterschrift einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Das ist immer eine natürliche Person. Juristische Personen oder rechtsfähige Personenvereinigungen können, da sie nicht handlungsfähig sind, diese Voraussetzung nicht erfüllen. Eine schriftliche Erklärung, die eine natürliche Person formwirksam abgegeben hat, kann einer juristischen Person oder Personenvereinigung zwar zugerechnet werden, wenn der Erklärende als Vertreter handelt oder die Voraussetzungen für eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorliegen. Die Urkunde selbst wird einer Personenmehrheit aber nicht zugerechnet; sie bleibt immer eine Urkunde, die der Erklärende ausgestellt hat. Um festzustellen, ob eine schriftliche Erklärung, die in einer Urkunde enthalten ist, einer anderen Person als dem Aussteller zugerechnet werden kann, muss feststehen, wer der Aussteller ist und unter welchen Voraussetzungen er gehandelt hat.
Dasselbe gilt nach § 371a Absatz 1 für private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Ein Signaturschlüssel, mit dem eine qualifizierte elektronische Signatur erstellt werden kann, ist immer einer bestimmten natürlichen Person zugeordnet, so dass davon ausgegangen werden kann, dass eine Signatur, die nur mit einem bestimmten Signaturschlüssel erstellt werden kann, von dem Signaturschlüsselinhaber erstellt wurde. § 371a Absatz 2 Satz 2 erklärt im Fall der qualifiziert elektronisch signierten öffentlichen Urkunde die Echtheitsvermutung des § 437 für entsprechend anwendbar.
Der Anschein der Echtheit bezieht sich auf die gesamte De-Mail-Nachricht, nicht aber auf die Absenderbestätigung. Ihre Echtheit ist im Bestreitensfall von der beweisbelasteten Partei nach allgemeinen Grundsätzen zu beweisen. Steht die Echtheit der Absenderbestätigung fest, so ist es für den Integritätsschutz mittels qualifizierter elektronischer Signatur zunächst ohne Belang, dass die Nachricht insgesamt (d.h. einschließlich etwaiger Anlagen) vom Provider des Absenders signiert ist; die Anlagen nehmen am Integritätsschutz der qualifizierten elektronischen Signatur teil. Denn nur anhand der gesamten De-Mail und der ihr beigefügten Metadaten kann der Erklärende identifiziert werden und es kann festgestellt werden, dass die Erklärung unversehrt und authentisch ist. Daher müssen die De-Mail-Nutzer als Beweismittel stets die gesamte De-Mail nebst Metadaten speichern. Werden nur einzelne rechtserhebliche Erklärungen gespeichert, die durch eine De-Mail übermittelt wurden, aber die De-Mail selbst gelöscht, geht das Beweismittel verloren.
Das Risiko des Verlustes der Signatur und damit einer der Komponenten der Beweisführung ist der Beweisführung mit elektronischen Signaturen immanent und daher hinzunehmen. Denn eine qualifizierte elektronische Signatur ist niemals zwingend mit dem Beweisdokument verbunden. Es gibt insoweit mehrere Arten von Signaturen, nämlich solche, die in einer separaten Datei gespeichert sind ("detached signature"), solche, die mit der Beweisdatei zusammen zu einer (wieder in Beweisdatei und Signaturdatei trennbaren) Datei verbunden werden ("enveloped signature") und solche, die in der Beweisdatei selbst enthalten sind ("inline signature"). Im elektronischen Rechtsverkehr ist die "detached signature" derzeit die Regel.
Eine Beweiswertregelung für De-Mail-Nachrichten kommt - wie bereits dargelegt - für absenderbestätigte De-Mail-Nachrichten gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes in Betracht. Die Absenderbestätigung wird sowohl dem Absender als auch dem Empfänger einer De-Mail-Nachricht zugeleitet. Sie steht als Beweismittel beiden Kommunikationspartnern in gleicher Weise zur Verfügung. Jedoch handelt es sich bei der Absenderbestätigung um eine für den Absender kostenpflichtige Zusatzleistung, die nur der Absender der Nachricht auslösen kann. Der Absender wird dies indes nur dann tun, wenn aus seiner Sicht ein Interesse daran besteht, also nur dann, wenn er derjenige sein könnte, der später einmal mit der Nachricht Beweis führen will oder muss (z.B. wenn er mit der De-Mail-Nachricht einen Vertrag kündigt und später die Kündigung nachweisen will). Ist das künftige Beweisinteresse hingegen beim Empfänger zu erwarten (etwa wenn der Absender bei einem Unternehmen per De-Mail eine Bestellung aufgibt, ohne Vorkasse zu leisten), wird der Absender die Absenderbestätigung nicht hinzubuchen und sich möglicherweise erst gar nicht sicher an seinem De-Mail-Konto anmelden.
Diese strukturelle Benachteiligung des Empfängers kann auch - anders als bei Urkunden - nicht dadurch kompensiert werden, dass materiellrechtliche oder prozessuale Vorlegungspflichten des Absenders bestehen. Denn es gibt von vornherein keine Nachricht mit Echtheitsvermutung, die vorzulegen der Absender verpflichtet sein könnte; vielmehr verfügen beide Parteien über die gleiche nicht absenderbestätigte - und damit für einen Anscheinsbeweis untaugliche - Nachricht. Jedoch kann sich der Empfänger dadurch vor Beweisnachteilen schützen, indem er etwa Verträge nur auf der Grundlage absenderbestätigter De-Mails schließt. Außerdem ist im Rahmen der anzustellenden freien Beweiswürdigung vom Gericht zu hinterfragen, warum der Absender auf die Absenderbestätigung verzichte hat. Hierzu könnten von der Rechtsprechung Darlegungspflichten entwickelt werden.
Des Weiteren wird im neuen § 371a Absatz 3 die Beweiskraft elektronischer Dokumente, die bisher auf elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur beschränkt war, um die Organisationssignatur erweitert. Die Organisationssignatur soll damit zukünftig den gleichen Beweiswert besitzen, wie die qualifizierte elektronische Signatur."
- bb) Nach der Einzelbegründung zu Artikel 2 Nummer 15 ist folgende Einzelbegründung zu Nummer 15a einzufügen:
"Zu Nummer 15a (Einfügung von § 371b)
Die Vorschrift klärt an zentraler Stelle die Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden. Auf der Grundlage der Vorschrift ist ein ersetzendes Scannen öffentlicher Urkunden ohne Beweisverlust möglich. Der gewählte horizontale Ansatz gibt den Rechtsanwendern umfassende Rechtssicherheit beim ersetzenden Scannen und dient damit der weiteren Verbreitung der elektronischen Aktenführung.
Der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist auf öffentliche Urkunden beschränkt, da nur die öffentliche Urkunde sowohl in Urschrift als auch in einer beglaubigten Abschrift vorgelegt werden kann (§ 435). Die Privaturkunde ist hingegen stets im Original vorzulegen, § 420. Bei einer Vorlage der Privaturkunde in Abschrift greifen Echtheitsvermutungen nicht ein; über die Echtheit einer in Abschrift vorgelegten Privaturkunde entscheidet das Gericht in freier Beweiswürdigung. Entsprechendes muss für die Beweisführung durch Scanprodukte gelten. Daher ist eine entsprechende Anwendung der Regeln über den Urkundsbeweis nur für die gescannte öffentliche Urkunde möglich. Die Beweiskraft gescannter elektronischer Dokumente kann im Übrigen nicht weiter gehen als die Beweiskraft originär elektronisch errichteter Dokumente. Auch bei Letzteren ist die Echtheitsvermutung auf öffentliche elektronische Dokumente beschränkt.
Die Vorschriften über den Beweis durch Urkunden sind gemäß Satz 1 auf das von einer öffentlichen Urkunde gefertigte Scanprodukt anzuwenden, wenn eine öffentliche Behörde oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person den Scanvorgang durchführt. Nur wer eine öffentliche Urkunde oder ein öffentliches elektronisches Dokument gemäß dem bisherigen § 371a Absatz 2 errichten kann, soll auch eine öffentliche Urkunde ohne Beweisverlust in ein elektronisches Dokument übertragen können.
Die Vorschrift öffnet die Möglichkeit, auch bei einem automatisierten Scanprozess durch die Behörde dieselben beweisrechtlichen Wirkungen zu erzielen. Der Scanvorgang muss jedoch dem Stand der Technik entsprechen. Der Beweisführer trägt hierbei im Bestreitensfall die volle Beweislast für die Einhaltung des Stands der Technik.
Die Vorschrift ergänzt Regelungen zum ersetzenden Scannen von Verfahrensunterlagen im Verfahrensrecht wie § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung, § 110b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, die die ersetzende Wirkung des Scannens nur innerhalb des Verfahrens anordnen. § 110d des Sozialgesetzbuchs IV erweitert diese Wirkung verfahrensübergreifend auf die öffentlichrechtliche Verwaltungstätigkeit insgesamt.
Die Anwendung der Beweisvorschriften für öffentliche Urkunden auf das Scanprodukt setzt voraus, dass der schriftliche Nachweis vorliegt, dass das elektronische Dokument inhaltlich und bildlich mit der Urschrift übereinstimmt. Gefordert ist also inhaltliche und bildliche Identität zwischen dem Abbild des Dokuments auf dem Bildschirm oder einem sonstigen Sichtgerät und der Urschrift. Das schließt, wenn es sich um eine mehrfarbige Urschrift handelt, farbliche Identität ein.
Infolge der Anwendbarkeit der Beweisvorschriften für öffentliche Urkunden auf das Scanprodukt gelten die allgemeinen Beweiskraftregeln für öffentliche Urkunden in den §§ 415, 417, 418 auch für gescannte öffentliche Dokumente. So kann der Beweis für Erklärungen, die in einer notariellen Urkunde dokumentiert sind, künftig unzweifelhaft auch dadurch angetreten werden, dass der Beweisführer die Urkunde in gescannter Form einreicht, sofern die in § 371b enthaltenen Formanforderungen an das Scanprodukt eingehalten werden. Anwendbar sind auch die speziellen Vorschriften über die Beweiskraft des gerichtlichen Protokolls (§ 165) und des Urteilstatbestandes (§ 314) erfasst. Protokolle und Urteile, die in gescannter Form vorliegen, genießen also künftig dieselben beweisrechtlichen Wirkungen wie die Papierurschrift.
Die für öffentliche Urkunden geltende Echtheitsvermutung des § 437 Absatz 1 gilt gemäß Satz 3 auch für das gescannte elektronische Dokument, wenn das elektronische Dokument und der schriftliche Nachweis der Identität mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Diese Gleichstellung kann verantwortet werden, weil das qualifiziert elektronisch signierte Scanprodukt gegen eine Veränderung in zumindest äquivalenter Weise geschützt ist wie eine Urkunde. Der Nachweis der Identität ist von derjenigen Person qualifiziert elektronisch zu signieren, die die Verantwortung für die Übereinstimmung des gescannten elektronischen Dokuments mit der Urschrift trägt. In Signaturschlüssel-Zertifikaten oder in Attribut-Zertifikaten können alle Funktionen, Zuständigkeiten und Rechte von Behördenmitarbeitern ausgewiesen werden. Auch Dienstsiegel können elektronisch abgebildet werden. Durch die verwendeten Zertifikate ist es für das Gericht im Rahmen der Signaturprüfung möglich festzustellen, wer die Übertragung durchgeführt und die Identität zwischen Urschrift und hergestelltem elektronischem Dokument überprüft hat.
Die Vorschrift ist in allen gerichtlichen Verfahren außer dem Strafverfahren als Beweisregel anwendbar. Eine weitere Ausnahme gilt für den Grundbuchverkehr. Dort lässt § 137 Absatz 1 Satz 2 Grundbuchordnung (GBO) nur öffentliche elektronische Dokumente nach § 371a Absatz 2 (künftig Absatz 3) Satz 1 ZPO unter bestimmten Voraussetzungen als Grundlage einer Grundbucheintragung zu. Die gemäß § 371b - neu - hergestellten elektronischen Dokumente stehen diesen nicht gleich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden nicht aus § 371a ergibt, der die Beweiskraft öffentlicher elektronischer Urkunden regelt, sondern aus einer eigenen Vorschrift. Gescannte Dokumente sind im Grundbuchverfahren somit nur in Form einfacher elektronischer Zeugnisse nach § 39a BeurkG als Nachweis zugelassen (§ 137 Absatz 1 Satz 1 GBO). Ungeachtet dessen sind die nach § 371b ZPO - neu - hergestellten elektronischen Dokumente für das Grundbuchverfahren auch nicht geeignet. Einem elektronischen Dokument kommt die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nur dann zu, wenn die Urkunde nach dem Stand der Technik übertragen wird ( § 371b Satz 1 ZPO -neu-). Eine Geltung führte dazu, dass dem Grundbuchamt in jedem Einzelfall nachgewiesen werden müsste, mit welcher Hardware das jeweilige elektronische Dokument hergestellt wurde und dass das mit dieser Hardware durchgeführte Übertragungsverfahren dem geforderten Standard entsprach. Ein solcher Nachweis wird jedoch regelmäßig nicht mit den im Grundbuchverfahren zugelassenen Nachweismitteln erbracht werden können."
- aa) Die Einzelbegründung zu Artikel 2 Nummer 15 ist wie folgt zu fassen:
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die sinnvollen Neuregelungen des § 371a Absatz 2 ZPO zur Beweiskraft per De-Mail-Konto versandter elektronische Nachrichten und von § 371b ZPO zur Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden sollen nebst Begründung aus dem Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den Gerichten in das vorliegenden Gesetz übernommen werden.
Zu den Regelungen im Einzelnen wird auf die vorstehend jeweils vorgesehene Gesetzesbegründung Bezug genommen.
7. Zu Artikel 2 Nummer 16 - neu - (§ 694 Absatz 1 Satz 2 - neu - ZPO), Artikel 34 Absatz 3 (Inkrafttreten)
- a) Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nach Nummer 15 ist folgende Nummer 16 einzufügen:
'16. § 694 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
" § 690 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend." '
- bb) Nach der bisherigen Nummer 16 sind folgende Nummern 18 und 19 einzufügen:
'18. § 700 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
" § 690 Absatz 3 Satz 2, § 696 Absatz 1 Satz 3 bis 5, Absatz 2, 5, § 697 Absatz 1, 4 und § 698 gelten entsprechend."
19. § 703c Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
" § 690 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend." '
- aa) Nach Nummer 15 ist folgende Nummer 16 einzufügen:
- b) In Artikel 34 Absatz 3 ist nach der Angabe "Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d," die Angabe "Nummer 16,18 und 19," einzufügen.
Folgeänderungen:
- a) Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 17.
- bb) Die bisherigen Nummern 17 und 18 werden die Nummern 20 und 21.
- b) In Artikel 34 Absatz 2 ist die Angabe "Artikel 2 Nummer 8, 9, 10, 16 und 17 sowie in Nummer 18" durch die Angabe "Artikel 2 Nummer 8, 9, 10, 17 und 20 sowie in Nummer 21" zu ersetzen.
- c) Teil B der Begründung ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nach der Einzelbegründung zu Nummer 15 ist folgende Einzelbegründung einzufügen:
"Zu Nummer 16 (Änderung von § 694 Absatz 1)
Im Mahnverfahren gibt es für die Einlegung eines Widerspruchs gemäß § 694 Absatz 1 ZPO bundeseinheitliche Vordrucke, welche bislang in Papierform an die Mahngerichte geschickt werden können. Ihre Verwendung ist nicht zwingend, insbesondere die Anwaltschaft bedient sich ihrer jedoch regelmäßig. Diese Vordrucke können maschinell gelesen (gescannt) werden.
Nach Einführung des obligatorischen elektronischen Rechtsverkehrs müssen Rechtsanwälte und registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG die Widersprüche elektronisch einreichen, was dazu führen könnte, dass die vorgesehenen Vordrucke eingescannt und elektronisch als pdf-Datei ans Gericht geschickt werden. Folge wäre, dass die Gerichte die pdf-Dateien zunächst ausdrucken und dann manuell erfassen müssten, da sie diese Ausdrucke nicht scanfähig wären, weil die Blindfarben der Originalvordrucke, die Voraussetzung für die maschinelle Lesbarkeit sind, durch den Ausdruck auf konventionellen Druckern verloren gehen."
- bb) Die Einzelbegründung zur bisherigen Nummer 16 wird Einzelbegründung zu Nummer 17, nach der folgende Einzelbegründungen einzufügen sind:
"Zu Nummer 18 (Änderung von § 700 Absatz 3 Satz 2)
Nach Einführung des obligatorischen elektronischen Rechtsverkehrs müssen Rechtsanwälte und registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG die Einsprüche gemäß § 700 Absatz 3 ZPO elektronisch einreichen. Insoweit existieren zwar bislang keine maschinell lesbaren Vordrucke. Die Verpflichtung zur maschinell lesbaren Einreichung sollte aber auch auf diesen Fall erstreckt werden, da insoweit Gleichklang mit der Einlegung des Widerspruchs erreicht wird und überdies bei den Mahngerichten entsprechende Schnittstellen bereits vorhanden sind.
Zu Nummer 19 (Änderung von § 703c Absatz 3 Satz 2)
Aufgrund des Vordruckzwangs im Mahnverfahren gemäß § 703c Absatz 2 ZPO gehen die Anträge auf Neuzustellung eines Mahnbescheids (NEMB), auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids (VBA) und auf Neuzustellung eines Vollstreckungsbescheids (NEVB) bislang auf bundeseinheitlichen Vordrucken in Papierform ein. Diese können maschinell gelesen (gescannt) werden.
Nach Einführung des obligatorischen elektronischen Rechtsverkehrs müssten Rechtsanwälte und registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG diese Anträge elektronisch einreichen, was dazu führen könnte, dass die für die vorgesehenen Vordrucke eingescannt und elektronisch als pdf-Datei bei Gericht eingereicht werden. Folge wäre, dass die Gerichte die pdf-Dateien zunächst ausdrucken und dann manuell erfassen müssten, da diese Ausdrucke nicht scanfähig wären, weil die Blindfarben der Originalvordrucke, die Voraussetzung für die maschinelle Lesbarkeit sind, durch den Ausdruck auf konventionellen Druckern verloren gehen."
- cc) Die Einzelbegründungen zu den bisherigen Nummern 17 und 18 werden Einzelbegründungen zu den Nummern 20 und 21.
- aa) Nach der Einzelbegründung zu Nummer 15 ist folgende Einzelbegründung einzufügen:
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Mit den vorgeschlagenen Änderungen der Zivilprozessordnung soll sichergestellt werden, dass sämtliche das Mahnverfahren betreffende Schriftstücke (auch) nach Einführung des obligatorischen elektronischen Rechtsverkehrs in jedem Fall (weiterhin) maschinell gelesen werden können. Die Änderungen sollen zeitgleich mit der Länderöffnungsklausel zur Einführung des obligatorischen elektronischen Rechtsverkehrs bundesweit in Kraft treten.
8. Zu Artikel 5 Nummer 5 - neu - (§ 82 Absatz 1 Satz 3 VwGO), Nummer 6 - neu - (§ 86 Absatz 5 Satz 1 VwGO), Artikel 6 Nummer 6 - neu - (§ 92 Absatz 1 Satz 4 SGG), Artikel 7 Nummer 4 - neu - (§ 65 Absatz 1 Satz 4 FGO) und Nummer 5 - neu - (§ 77 Absatz 2 Satz 1 FGO)
- a) In Artikel 5 sind nach Nummer 4 folgende Nummern 5 und 6 einzufügen:
'5. In § 82 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "in Urschrift oder" gestrichen.
6. In § 86 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "in Urschrift oder" gestrichen.'
- b) In Artikel 6 ist nach Nummer 5 folgende Nummer 6 einzufügen:
'6. In § 92 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "in Urschrift oder" gestrichen.'
- c) In Artikel 7 sind nach Nummer 3 folgende Nummern 4 und 5 einzufügen:
'4. In § 65 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "in Urschrift oder" gestrichen.
5. In § 77 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "in Urschrift oder" gestrichen.'
Folgeänderungen:
- a) In Artikel 5 wird die Nummer 5 die Nummer 7.
- b) In Artikel 6 wird die Nummer 6 die Nummer 7.
- c) In Artikel 7 wird die Nummer 4 die Nummer 6.
- d) Die Einzelbegründung zu Artikel 5 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nach der Einzelbegründung zu Nummer 4 ist folgende Einzelbegründung zu den Nummern 5 und 6 einzufügen:
"Zu den Nummern 5 und 6 (Änderung von § 82 Absatz 1 Satz 3 und § 86 Absatz 5 Satz 1)
Die Änderungen entsprechen derjenigen in § 131 Absatz 1 ZPO. Es wird daher auf die Einzelbegründung zu Artikel 2 Nummer 4 verwiesen."
- bb) In der Überschrift der Einzelbegründung zur bisherigen Nummer 5 sind die Wörter "Zu Nummer 5" durch die Wörter "Zu Nummer 7" zu ersetzen.
- aa) Nach der Einzelbegründung zu Nummer 4 ist folgende Einzelbegründung zu den Nummern 5 und 6 einzufügen:
- e) Die Einzelbegründung zu Artikel 6 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nach der Einzelbegründung zu Nummer 5 ist folgende Einzelbegründung zu Nummer 6 einzufügen:
"Zu Nummer 6 (§ 92 Absatz 1 Satz 4)
Die Änderung entspricht derjenigen in § 131 Absatz 1 ZPO. Es wird daher auf die Einzelbegründung zu Artikel 2 Nummer 4 verwiesen."
- bb) In der Überschrift der Einzelbegründung zur bisherigen Nummer 6 sind die Wörter "Zu Nummer 6" durch die Wörter "Zu Nummer 7" zu ersetzen.
- aa) Nach der Einzelbegründung zu Nummer 5 ist folgende Einzelbegründung zu Nummer 6 einzufügen:
- f) Die Einzelbegründung zu Artikel 7 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nach der Einzelbegründung zu Nummer 3 ist folgende Einzelbegründung zu den Nummern 4 und 5 einzufügen:
"Zu den Nummern 4 und 5 (Änderung von § 65 Absatz 1 Satz 4 und § 77 Absatz 2 Satz 1)
Die Änderungen entsprechen derjenigen in § 131 Absatz 1 ZPO. Es wird daher auf die Einzelbegründung zu Artikel 2 Nummer 4 verwiesen."
- bb) In der Überschrift der Einzelbegründung zur bisherigen Nummer 4 sind die Wörter "Zu Nummer 4" durch die Wörter "Zu Nummer 6" zu ersetzen.
- aa) Nach der Einzelbegründung zu Nummer 3 ist folgende Einzelbegründung zu den Nummern 4 und 5 einzufügen:
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Abschaffung der Möglichkeit, den vorbereitenden Schriftsätzen Urkunden in Urschrift beizufügen, steht im Kontext der Einführung einer einjährigen Aufbewahrungsfrist für in Papierform eingegangene und in die elektronische Form übertragene Dokumente (vgl. § 130d Absatz 2 ZPO). Zur Reduzierung des organisatorischen Aufwands für die Gerichte können die papiernen Schriftsätze nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet werden. Durch die Beschränkung auf die Beifügung von Abschriften soll verhindert werden, dass papierne Originalurkunden eingereicht und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet werden.
Die vorgeschlagene Änderung der Prozessordnungen der öffentlichrechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vollzieht die bereits entsprechend vorgenommene Änderung von § 131 Absatz 1 ZPO nach.
9. Zur Allgemeinen Begründung Abschnitt V Nummer 3 Absatz 5 -neu-
Der Allgemeinen Begründung Abschnitt V Nummer 3 ist folgender Absatz anzufügen:
"Bei der Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs sind die Grundsätze und Vorgaben barrierefreier Informationstechnik einzubeziehen."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Um die Belange der UN-Behindertenrechtskonvention zu berücksichtigen, die seit März 2009 in Deutschland als verbindliches Recht zu beachten ist (Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008, BGBl. II S. 1419), ist die Aufnahme einer Passage in der Begründung angezeigt. Damit soll bei der Umsetzung des Gesetzes sichergestellt werden, dass die IT-Lösungen gerade auch den Belangen von Behinderten gerecht werden.
10. Zur Begründung zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a ( § 130a Absatz 1 ZPO)
Die Begründung ist wie folgt zu ändern:
- a) In der Allgemeinen Begründung Abschnitt II Nummer 3 Absatz 2 sind nach Satz 2 folgende Sätze einzufügen:
"Ein weiteres sicheres Verfahren, das die Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit elektronisch übermittelter Dokumente oder Formulare hinreichend gewährleistet, stellt die Übermittlung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach dar. Mit diesem bedarfsgerechten elektronischen Postfach für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, das mit besonderem Vertrauensschutz im elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und in der Kommunikation von Anwalt zu Anwalt ausgestattet ist, wird bei der Bundesrechtsanwaltskammer eine sogenannte "trusted domain" eingerichtet. Der Aufbau eines mit besonderem Vertrauensschutz im elektronischen Rechtsverkehr ausgestatteten Postfachs steht auch Behörden, Gerichten sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes zu."
- b) Der Einzelbegründung zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a ist folgender Satz anzufügen:
"Der Aufbau eines mit besonderem Vertrauensschutz im elektronischen Rechtsverkehr ausgestatteten Postfachs steht auch Behörden, Gerichten sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes zu."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Ergänzung der Begründung dient der Klarstellung des Gewollten.
B
- 11. Der federführende Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat vor, Staatsminister Jörg-Uwe Hahn (Hessen) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.