Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze

Der Bundesrat hat in seiner 900. Sitzung am 21. September 2012 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Insbesondere die Regelung, dass die bisherige eigenständige Berufsunfähigkeitsrente für Bezirksschornsteinfeger für Versorgungsberechtigte bestehen bleibt, sollte auch schon für Berechtigte ab dem 40. Lebensjahr gelten.

2. Zu Artikel 4 Nummer 8a (§ 176 Absatz 1 Satz 3 und - neu - - neu - Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III)

In Artikel 4 ist nach Nummer 8 folgende Nummer einzufügen:

'8a. § 176 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Nur der staatlichen Schulaufsicht kommt die Garantenstellung in Bildungsgängen zu, die zu einem staatlich anerkannten Abschluss führen. Insoweit unterscheiden sich hier die Rahmenbedingungen von denen staatlich ungeregelter Bildungsangebote.

Die derzeitige Verpflichtung zur Zertifizierung auch der Bildungsgänge, die zu staatlich geregelten Abschlüssen führen, ist inhaltlich überflüssig, erhöht den bürokratischen Aufwand und führt zu höheren Kosten und höherem Zeitaufwand für die öffentliche Hand. Die Qualität der Schulen unter Aufsicht der Länder wird durch die Aufsicht der Länder gewährleistet.

Bundes- oder landesrechtlich geregelte Bildungsgänge an diesen Schulen unterliegen gleichfalls der Qualitätskontrolle durch die Länder und sollten deshalb ebenfalls von der Zertifizierungspflicht durch die Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zu Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetz (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung - AZAV) befreit werden.

Damit ist im Dritten Buch Sozialgesetzbuch aufzunehmen, dass öffentliche oder staatlich anerkannte Schulen, die unter Aufsicht der staatlichen Schulverwaltung stehen, als Träger von Maßnahmen ohne weitere Prüfung zugelassen sind. Für durch Bundes- oder Landesrecht geregelte Bildungsgänge ist eine Zulassung der Maßnahme nicht erforderlich. Die Regelung macht auch deutlich, dass eigene - nicht bundes- oder landesrechtlich geregelte - Bildungsangebote dieser Schulen selbstverständlich einer Zulassung bedürfen.