Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen
(Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung - NELEV)

958. Sitzung des Bundesrates am 2. Juni 2017

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,

der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 2 Absatz 5 - neu - NELEV

Dem § 2 ist folgender Absatz 5 anzufügen:

(5) Auf Erzeugungsanlagen, die individuell für einen Einsatzort geplant und als Einzelprodukt gefertigt werden, sind die Absätze 2 und 3 nicht anzuwenden."

Begründung:

Mit dem neuen § 2 Absatz 5 soll verhindert werden, dass für Hersteller von Erzeugungsanlagen, die individuell für einen Einsatzort geplant und als Einzelprodukt gefertigt werden, Anforderungen an die Nachweispflichten entstehen, die in keinem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen stehen. Denn die Anwendung von § 2 Absatz 2 und 3 würde in diesen Fällen zu erheblichen Mehraufwendungen und damit zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen.

2. Zu § 6 Satz 2 - neu - NELEV

Dem § 6 ist folgender Satz anzufügen:

"Abweichend von Satz 1 tritt diese Verordnung für Erzeugungsanlagen, die nicht in den Anwendungsbereich der Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, fallen, am 1. Juli 2018 in Kraft, soweit diese Anlagen ab diesem Datum in Betrieb genommen werden."

Begründung:

In § 6 ist ein Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juli 2017 vorgesehen. Für die in dem neuen § 6 Satz 2 genannten Erzeugungsanlagen soll ein abweichendes Inkrafttretensdatum geregelt werden, um den betroffenen Herstellern während der Planungsphase der Erzeugungsanlage die Möglichkeit zu geben, die umfangreichen Dokumente und Simulationsmodelle für den Zertifizierungsprozess zu erstellen bzw. bei den Zulieferfirmen vertraglich entsprechende Dokumente und Modelle mit einzufordern. Hersteller von Windenergieanlagen kennen die Anforderungen bereits aus der Systemdienstleistungsverordnung. Der spätere Inkrafttretenszeitpunkt soll daher nur für die Erzeugungsanlagen gelten, die bisher nicht von den Zertifizierungsanforderungen der Systemdienstleistungsverordnung betroffen waren.