Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge
(Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltvVerbG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 219. Sitzung am 31. Januar 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 17/12219 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltvVerbG) - Drucksache 17/10818 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 01.03.13
Initiativgesetz des Bundestages

Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltvVerbG)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

2. § 10a wird wie folgt geändert:

3. § 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

4. § 52 wird wie folgt geändert:

5. § 79 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn

6. § 82 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

7. § 86 wird wie folgt geändert:

8. § 90 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres vom Antragsteller an den Anbieter zu richten; die Frist beginnt mit der Erteilung der Bescheinigung nach § 92, die die Ermittlungsergebnisse für das Beitragsjahr enthält, für das eine Festsetzung der Zulage erfolgen soll."

9. § 92 wird wie folgt geändert:

10. § 92a wird wie folgt geändert:

11. § 92b wird wie folgt geändert:

12. § 93 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

13. In § 94 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "sowie die dem Vertrag bis zur schädlichen Verwendung gutgeschriebenen Erträge" gestrichen.

14. § 95 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes

Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Kostenstruktur

Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:

4. Dem § 3 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Sie legt ein Simulationsverfahren fest, das für einen Altersvorsorgevertrag oder einen Basisrentenvertrag aufzeigt, welche Wertentwicklungen mit welcher Häufigkeit und Wahrscheinlichkeit eintreten. Auf Antrag eines Anbieters führt sie Berechnungen dieses Verfahrens bezogen auf Tarife eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrages durch."

5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Produktinformationsstelle Altersvorsorge

6. In § 5 werden nach dem Wort "Absätzen" die Wörter "sowie dem § 2a" eingefügt.

7. In § 5a werden die Wörter "die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes erfüllen" durch die Wörter "dem § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a sowie dem § 2a entsprechen" ersetzt.

8. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Zum Schutz der Verbraucher, insbesondere zur besseren Vergleichbarkeit der Produkte sowie zur Vereinheitlichung des Verfahrens, kann das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über das Zertifizierungsverfahren und zu Art, Inhalt, Umfang und Darstellung von Produktinformationsblättern und Informationspflichten gemäß den §§ 7 bis 7c treffen."

9. § 7 wird wie folgt gefasst:

" § 7 Informationspflichten im Produktinformationsblatt

(5) Die §§ 121 bis 123 des Investmentgesetzes bleiben unberührt."

10. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7e eingefügt:

" § 7a Jährliche Informationspflicht

§ 7b Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages

§ 7c Kostenänderung

Ein Anbieter hat dem Vertragspartner eine Änderung der Kosten anzuzeigen, die im individuellen Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 ausgewiesen sind. Bei einer Kostenänderung vor Beginn der Auszahlungsphase hat er dazu dem Vertragspartner ein angepasstes individuelles Produktinformationsblatt oder ein Blatt, das mindestens die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 9, 10 und 13 enthält, mit einer Frist von mindestens vier Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres vor der Änderung der Kosten auszustellen. Der Berechnung des Preis-Leistungs-Verhältnisses sind die Wertentwicklungen zugrunde zu legen, die den Berechnungen im vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten individuellen Produktinformationsblatt zugrunde gelegen haben. Bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens oder Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 treten an die Stelle der verkürzten Angaben nach Satz 2 zweite Alternative die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 8 und 9. Bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes treten an die Stelle der verkürzten Angaben nach Satz 2 zweite Alternative die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 9 und 11. Ab dem Beginn der Auszahlungsphase sind die in der Auszahlungsphase anfallenden Kosten auf einem gesonderten Blatt auszuweisen. Kosten, die im individuellen Produktinformationsblatt oder dem Blatt nach Satz 2 zweite Alternative oder den Sätzen 4 bis 6 nicht ausgewiesen sind, muss der Vertragspartner nicht übernehmen.

§ 7d Sicherung bei Genossenschaften

Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b hat die Genossenschaft dem Vertragspartner einen unmittelbaren Anspruch gegen den Sicherungsgeber zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. Auf eine betragsmäßige Begrenzung der Sicherung ist in hervorgehobener Weise hinzuweisen. Der Sicherungsgeber kann sich gegenüber einem Vertragspartner, dem ein Sicherungsschein ausgehändigt worden ist, weder auf Einwendungen aus dem Sicherungsvertrag noch darauf berufen, dass der Sicherungsschein erst nach Beendigung des Sicherungsvertrages ausgestellt worden ist. Bei Aushändigung eines Sicherungsscheins nach Satz 3 geht der Anspruch des Vertragspartners gegen die Genossenschaft auf den Sicherungsgeber über, soweit dieser den Forderungen des Vertragspartners nachkommt. Die Sicherung kann auch in anderer Weise erfolgen, wenn dadurch ein vergleichbares Sicherungsniveau erreicht wird.

§ 7e Widerrufsrecht

Dem Vertragspartner steht bei einem nach diesem Gesetz zertifizierten Vertrag, unbeschadet anderer Regelungen, ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach anderen Vorschriften zu, ist das Widerrufsrecht nach Satz 1 ausgeschlossen."

11. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter "oder über den Verzicht auf die Zertifizierung" gestrichen.

12. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Für Anbieter, die ihrem Antrag nach § 4 Absatz 1 einen zertifizierten Vertrag eines Spitzenverbands zugrunde legen, beträgt die Gebühr 500 Euro, wenn

13. § 13 wird wie folgt geändert:

14. § 14 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 23 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. § 11 wird wie folgt geändert:

4. In § 18 Absatz 1 wird die Angabe " § 10a Abs. 5 Satz 1," gestrichen.

5. § 19 Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

(3a) Unterlagen über die Auszahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 EStG sowie Unterlagen, die eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nach dem 31. Dezember 2007 eines Darlehens im Sinne des § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes nachweisen, sind für die Dauer von zehn Jahren nach der Auflösung oder der Schließung des für den Altersvorsorgevertrag geführten Wohnförderkontos (§ 92a Absatz 2 Satz 1) aufzubewahren."

Artikel 4
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

In § 31 Absatz 3a Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird das Wort "sowie" durch ein Komma und der Punkt am Ende durch die Wörter ", sowie bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes jeweils zusätzlich das individuelle Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes." ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.