Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein europaweites privates Altersvorsorgeprodukt (PEPP) - COM (2017) 343 final

961. Sitzung des Bundesrates am 3. November 2017

A

Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Ausschuss für Familie und Senioren (FS) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Zur Vorlage allgemein

Begründung (nur gegenüber dem Plenum) zu Ziffern 13, 15 und 16:

Die private Altersvorsorge bildet eine wichtige Säule zur Absicherung der finanziellen Versorgung im Alter, da die staatliche Rente meist nicht mehr bedarfsdeckend ist. Umso wichtiger ist es, dass Verbraucherinnen und Verbraucher aus einer Vielzahl von Produkten das für sie passende Altersvorsorgeprodukt abschließen. Derzeit ist es für Verbraucherinnen und Verbraucher sehr schwer, sich einen Überblick über die bestehenden Altersvorsorgeprodukte zu verschaffen und ein geeignetes Produkt auszuwählen.

Der Abschluss eines privaten Altersvorsorgeprodukts ist eine weitreichende Entscheidung, die sich darauf auswirkt, inwieweit man im Alter finanziell abgesichert ist.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum) zu Ziffern 2, 4, 8 bis 12, 14, 17 bis 22:

Die kapitalgedeckte zusätzliche Altersvorsorge ist in Deutschland eine der drei Säulen, auf denen die finanzielle Absicherung im Alter aufbaut. Daher muss sichergestellt sein, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher bis zu ihrem Tode ein stetiges und planbares Einkommen erhalten. Insofern ist zusätzliche Altersvorsorge mehr als ein bloßer Sparprozess und unterliegt - besonders wenn sie staatlich gefördert wird - besonderen Anforderungen.

Die Vorgaben des Verordnungsvorschlages bleiben teilweise hinter diesen Anforderungen zurück.

Im Übrigen könnte eine höhere Zahl an Produkten für die private Altersvorsorge zu einer Intensivierung des Wettbewerbs führen und so Finanzdienstleister zur Verbesserung ihres Sortiments zwingen. Dies könnte dazu beitragen, dass Fehlentwicklungen auf dem Markt für private Altersvorsorgeprodukte wie beispielsweise überhöhte Kosten oder Intransparenz beseitigt werden. Allerdings darf in diesem Zusammenhang nicht die Verbrauchersicht außer Acht bleiben. Aus Verbrauchersicht gibt es in Deutschland bereits heute nicht zu wenige, sondern eher zu viele Angebote für eine private Altersvorsorge. Der Markt, die Vergleichbarkeit, die Rendite und die Sicherheit der Angebote sind völlig unübersichtlich. Es darf nicht zu einer Absenkung von Standards kommen. Altersvorsorge gewinnt nur dann an Attraktivität, sofern sich durch PEPP auch aus Verbrauchersicht Verbesserungen für die Vorsorgenden ergeben.

Auch im Hinblick auf die praktische Durchführung sind noch einige Fragen ungeklärt:

Offen ist beispielsweise, welches nationale Vertragsrecht jeweils Anwendung finden soll. Die Durchsetzung der Verbraucherrechte dürfte erheblich erschwert werden, wenn die Verbraucherinnen und Verbraucher sie vor einem ausländischen Gericht nach den im Sitzstaat des Anbieters geltenden gesetzlichen Regelungen einklagen müssen. Es ist zweifelhaft, ob alle Rechtsstreitigkeiten im Rahmen des vorgesehenen alternativen Verfahrens zur außergerichtlichen Streitbeilegung ausgeräumt werden können.

Unklar ist außerdem, welche nationalen Aufsichtsbehörden im Einzelfall zuständig sind (nur die Behörden am Sitz des Anbieters oder die jedes Staates, in dem der Anbieter aktiv ist?) und wie weit die Eingriffsmöglichkeiten der EIOPA zur Koordinierung der nationalen Aufsichtsbehörden reichen.

Ein großer Vorteil von PEPPs kann in den damit verbundenen Erleichterungen für den Umzug in andere Mitgliedstaaten liegen. Auch die vorübergehende Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat wird erleichtert. Gerade Deutschland könnte insofern profitieren, als Fachkräften die vorübergehende Tätigkeit in Deutschland erleichtert wird. Auch wenn das PEPP europaweit mitnahmefähig sein soll, werden sich die unterschiedlichen nationalen Regelungen auf das Produkt auswirken: Haben Mitgliedstaaten beispielsweise unterschiedliche Grenzen für die Inanspruchnahme der Altersleistungen festgelegt, sollen offensichtlich nur die Leistungen aus dem "Compartment" ausgezahlt werden, dessen Altersgrenze schon erreicht ist.

Darüber hinaus bleibt abzuwarten, ob es sich bei PEPP in der Praxis tatsächlich um ein Standardprodukt handelt oder es je nach Anbieter eine Vielzahl unterschiedlicher Varianten geben wird. Die Einführung des PEPP könnte daher die Komplexität im Bereich der zusätzlichen Altersvorsorge noch erhöhen.

Zu einzelnen Vorschriften

Zu Produkten der Altersvorsorge

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es aber zumindest auf dem deutschen Markt der privaten Altersvorsorge bisher an Basisprodukten mangelt, die einfach ausgestaltet, kostengünstig und transparent sind und die idealerweise von einer Non-Profit-Organisation angeboten würden. Der Bundesrat hält dies für wichtige Kriterien eines verbraucherfreundlichen Produkts der privaten Altersvorsorge.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum) zu Ziffern 33 und 34:

Auch bestehende Riester-Verträge weisen aus verbraucherpolitischer Sicht Schwachstellen auf. Die wesentlichen Kritikpunkte an den bisherigen Riester-Verträgen sind die Komplexität der Verträge, zu geringe Renditen und zu hohe Kosten sowie die geringe Inanspruchnahme.

Die Einführung des sogenannten Vorsorgekontos auf nationaler Ebene könnte eine neue Alternative für Verbraucherinnen und Verbraucher bei der privaten Altersvorsorge aufzeigen. Es soll den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine möglichst transparente, rentable und kostengünstige Alternative zu bestehenden Riester-Verträgen bieten. Dies mit einer angemessenen Rendite, aber vor allem mit einem niedrigen Risiko. Die Zielsetzung ist nicht die maximale Vermehrung des Vermögens, sondern die Absicherung des Lebensstandards im Alter. Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten die Möglichkeit, sich im Rahmen des dichten Dschungels der Altersvorsorgeverträge für eine transparente Alternative zu entscheiden. Dazu müssen sie nicht aufwändig Produkte vergleichen und sich mit unterschiedlichen Vertragsbedingungen und Rechenmodellen auseinandersetzen, die ohne spezielles Fachwissen nur schwer zu durchblicken sind. Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen vielmehr die Möglichkeit, eine Anlageform zu wählen, die von einer unabhängigen Instanz ohne Gewinnerzielungsabsicht verwaltet wird, die nur im Interesse der Anlegerinnen und Anleger handelt. So können sie die Rentenlücke ausgleichen, die durch die Absenkung des Rentenniveaus entsteht.

Das Modell des Vorsorgekontos wurde von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, der ÖKO-TEST

Verlag GmbH und dem Bund der Versicherten e.V. auf der Basis der Idee der Verbraucherkommission Baden-Württemberg entwickelt und weiter konkretisiert. Zwischenzeitlich wurde das Vorsorgekonto durch Hochrechnungen ergänzt.

Bei dem Vorsorgekonto handelt es sich um eine Zusatzversorgung, die als Riester-Förderung oder betriebliche Altersvorsorge ausgestaltet werden kann.

Die rechtliche Machbarkeit des Vorsorgekontos wurde unter anderem vom Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages bestätigt.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum) zu Ziffer 35:

Bei der Einführung eines Vorsorgekontos in Form eines staatlich geförderten Basisproduktes für die private Altersvorsorge handelt es sich um eine seit Jahren aufgestellte Forderung des Verbraucherschutzes. Zuletzt haben die Verbraucherschutzministerinnen und -minister der Länder die Bundesregierung im Jahr 2016 aufgefordert, die Einführung eines staatlich geförderten Basisproduktes für die private Altersvorsorge in Form eines Vorsorgekontos sowie eines zentralen Rentenfonds zu prüfen.

B