Gesetzesantrag der Länder Schleswig-Holstein, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht

A. Zielsetzung

Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht.

B. Lösung

Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) und der Nebengesetze zum EStG.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

Die vorgesehenen Maßnahmen führen insgesamt zu Steuermindereinnahmen im zweistelligen Millionenbereich.

Vollzugsaufwand: Der Vollzug ist mit den vorhandenen Ressourcen zu bewältigen.

E. Sonstige Kosten

1. Kosten für die Wirtschaft

Keine

2. Kosten für soziale Sicherungssysteme

Keine

Gesetzesantrag der Länder Schleswig-Holstein, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht

Der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein
Kiel, den 21. Februar 2013

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierungen Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen, der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und der Senat der Freien Hansestadt Bremen haben beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht mit der Bitte zuzuleiten, die Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz zu beschließen.

Ich bitte, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 907. Sitzung am 1. März 2013 zu setzen.

Mit freundlichen Grüßen
Torsten Albig

Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 3 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Artikel 4 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in den Angaben zu den §§ 26, 26a und 26b jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" angefügt.

2. § 1a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3. In § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b werden nach den Wörtern "des Ehegatten" die Wörter "oder des Lebenspartners" und nach den Wörtern "die Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt."

4. § 7b wird wie folgt geändert:

5. § 10 wird wie folgt geändert:

6. § 10a wird wie folgt geändert:

7. In § 10b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt."

8. In § 10c werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.

9. § 10d wird wie folgt geändert:

10. § 10e wird wie folgt geändert:

11. In § 10f Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

12. In § 12 Nummer 2 werden nach den Wörtern "Ehegatten" jeweils die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

13. In § 13 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.

14. In § 14a Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.

15. § 20 Absatz 9 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

"Ehegatten oder Lebenspartnern, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1.602 Euro gewährt. Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten oder Lebenspartner je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten oder Lebenspartner niedriger als 801 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten oder Lebenspartners übersteigt, bei dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner abzuziehen."

16. In § 24a Satz 4 werden nach den Wörtern "von Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" und nach den Wörtern "jeden Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

17. In § 24b Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "oder in einer Lebenspartnerschaft" gestrichen.

18. In § 25 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

19. § 26 wird wie folgt geändert:

20. § 26a wird wie folgt geändert:

21. § 26b wird wie folgt geändert:

22. In § 28 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt."

23. In § 32 Absatz 6 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.

24. § 32a wird wie folgt geändert:

25. § 32c Absatz 3 wird wie folgt geändert:

26. In § 32d Absatz 6 Satz 4 werden nach den Wörtern "zusammenveranlagten Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" und nach den Wörtern "beider Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt."

27. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder seinem Lebenspartner" eingefügt."

28. In § 34e Absatz 2 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

29. In § 34f werden jeweils nach den Wörtern "seines Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

30. In § 34g Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt."

31. In § 36 Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern "Bei Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" und nach den Wörtern "einen Ehegatten" und "anderen Ehegatten" jeweils die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

32. § 38b wird wie folgt geändert:

33. § 39 wird wie folgt geändert:

34. In § 39a 3 werden jeweils nach den Wörtern "Ehegatten" und "EheAbsatz gatte" die Wörter "oder Lebenspartner", nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder Lebenspartnerschaft" und nach dem Wort "geheiratet" die Wörter "oder eine Lebenspartnerschaft begründet" eingefügt.

35. § 39e wird wie folgt geändert:

36. § 39f Absatz 1 wird wie folgt geändert:

37. In § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

38. In § 44a Absatz 2a werden jeweils nach den Wörtern "des Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt."

39. In § 45d Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

40. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

41. In § 51a Absatz 2c werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

42. § 52 wird wie folgt geändert:

43. In § 63 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

44. In § 64 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt."

45. In § 65 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt."

46. In § 79 Satz 2 werden nach den Wörtern "Ehegatten" und "Ehegatte" jeweils die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

47. § 86 wird wie folgt geändert:

48. § 89 wird wie folgt geändert:

49. Dem § 92a wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Lebenspartner."

50. In § 92b Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

51. § 93 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 56 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

2. In § 61 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.

3. § 62d wird wie folgt geändert:

4. In § 64 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

5. § 84 wird wie folgt geändert:

(12) Bei Lebenspartnern ist auf gemeinsamen Antrag für Veranlagungszeiträume vor 2013 die für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltende Fassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für Ehegatten geltenden Regelungen sinngemäße Anwendung finden. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen die Steuerfestsetzung eines Lebenspartners nicht mehr änderbar ist."

Artikel 3
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. In § 2a werden nach dem Wort "Ehegatten" jeweils die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

4. § 4 wird wie folgt geändert:

5. In § 4a Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes

§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Ehegatte" werden ein Komma und die Wörter "der Lebenspartner" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Eigenheimzulagengesetzes

§ 19 des Eigenheimzulagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

(8a) Bei Lebenspartnern ist auf gemeinsamen Antrag die für das jeweilige Jahr geltende Fassung des Eigenheimzulagengesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für Ehegatten geltenden Regelungen sinngemäße Anwendung finden. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen die Festsetzung der Eigenheimzulage eines Lebenspartners nicht mehr änderbar ist."

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung:

Allgemeines:

Das am 1. August 2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG, BGBl. I S. 266) schuf für gleichgeschlechtliche Paare das neue familienrechtliche Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Allerdings bleiben eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gegenüber der Ehe insbesondere im Einkommensteuerrecht bis heute benachteiligt, da ein seinerzeit vom Deutschen Bundestag beschlossenes Ergänzungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz, das die Anerkennung im Steuerrecht vorsah, im Bundesrat keine Mehrheit fand.

Das vorliegende Gesetz stellt die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe auch im Einkommensteuerrecht her. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner werden bislang bei der Einkommensteuerveranlagung nicht wie Ehegatten sondern wie Ledige behandelt. Darüber hinaus gibt es erhebliche Benachteiligungen gleichgeschlechtlicher Familien mit Kindern, die zu einer spürbaren Schlechterstellung in ihrer wirtschaftlichen Situation führen, unter der auch die Kinder leiden. Auch auf dem Gebiet der kapitalgedeckten Altersvorsorge existieren für Lebenspartner noch erhebliche Nachteile, die aus Gründen der Steuergerechtigkeit und im Hinblick auf eine verfassungs- und unionsrechtskonforme Besteuerung zu beseitigen sind.

Der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit als tragendes Prinzip des Einkommensteuerrechts gebietet die gleiche steuerliche Berücksichtigung der Belastungen, die sich aufgrund der Lebenspartnerschaft analog zur Ehe ergeben. Etwas anderes folgt auch nicht aus Artikel 6 Absatz 1 GG, der die Ehe unter den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz stellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hindert der besondere Schutz der Ehe in Artikel 6 Absatz 1 GG den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleichkommen. Dieser Interpretation schließt sich auch der wissenschaftliche Dienst des Bundestages (Ausarbeitung WD3 - 391/09 (PDF) ) an, der feststellt, dass "nach der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eingetragene Lebenspartner Eheleuten auch im Beihilfe- und Steuerrecht grundsätzlich gleichzustellen sind".

Darüber hinaus gewähren sowohl die Finanzverwaltung als auch die Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof inzwischen wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geltenden Besteuerungsregelung flächendeckend Aussetzung der Vollziehung bei Einsprüchen bzw. Klagen, mit denen sich eingetragene Lebenspartner gegen die Nichtgewährung des Splittingtarifs wehren. Zudem hatte bereits auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 10. Mai 2011 in der Rechtssache C 147/08 im Versorgungsrecht die Anwendung der bislang nur für Ehegatten anzuwendenden Steuerklasse III verlangt. Die Steuerklasse III wird im Steuerrecht nur Ehepaaren gewährt und hängt mit der Besteuerung nach dem Splittingverfahren zusammen. Insoweit hat diese EuGH-Entscheidung auch einen Bezug zum Steuerrecht.

Die unterschiedliche steuerliche Behandlung der verschieden- und gleichgeschlechtlichen Paare, die in einer Ehe bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, kann vor dem Hintergrund des Artikels 3 Absatz 1 GG nicht aufrechterhalten werden. Mit dem vorliegenden Gesetz wird diese ungerechte und grundrechtswidrige Behandlung rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 beseitigt.

Dem Sprachgebrauch des Lebenspartnerschaftsgesetzes, sowie des EStG für Ehegatten folgend wird im Interesse einer erleichterten Lesbarkeit auch für Lebenspartnerinnen einheitlich der Begriff "Lebenspartner" verwendet. In Anknüpfung an das Lebenspartnerschaftsgesetz wird aus gleichen Gründen ferner auf die Wiedergabe des Merkmals der Eintragung verzichtet.

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Artikel 1

Zu den Nummern 1 bis 41

Die im Einkommensteuergesetz enthaltenen Regelungen zur Besteuerung von Ehegatten, insbesondere die §§ 26 ff. EStG, werden auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ausgedehnt.

Zu Nummer 42

Zu Buchstabe a ( § 52 Absatz 1 EStG)

Mit der Änderung wird die allgemeine Anwendungsregelung in § 52 Absatz 1 EStG mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2013 fortgeschrieben. Damit sind die Änderungen des Einkommensteuergesetzes durch dieses Gesetz, die ebenfalls am 1. Januar 2013 in Kraft treten, erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 2013 bzw. für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2012 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2012 zufließen.

Zu den Buchstaben b und c (§ 52 Absatz 50f und 52 EStG) Auf die Begründung zu den Nummern 1 bis 42 wird verwiesen.

Zu Buchstabe d (§ 52 Absatz 68 EStG)

Anstelle einer für die Besteuerungspraxis nicht zu bewältigenden Auflistung der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum anzuwendenden Vorschriften wird mit der Generalregelung in dem neuen Absatz 68 die sinngemäße Anwendung der für Ehegatten geltenden Regelungen auf eingetragene Lebenspartnerschaften angeordnet.

Die sinngemäße Anwendung der für Ehegatten geltenden Regelungen auf eingetragene Lebenspartnerschaften ist antragsabhängig ausgestaltet. Damit wird vermieden, dass eine die Steuerpflichtigen belastende Rückwirkung entsteht.

Beispiel:

Lebenspartner 1 erzielt im Jahr 2010 ausschließlich Einkünfte, die (nur) dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Der andere Lebenspartner erzielt steuerpflichtige Einkünfte.

Die antragsunabhängige, rückwirkende Anwendung der §§ 26 ff. EStG würde das Finanzamt verpflichten, die Lebenspartner von Amts wegen zusammen zu veranlagen und den Progressionsvorbehalt auf die Einkünfte des anderen Lebenspartners anzuwenden.

Zur Vermeidung des Progressionsvorbehalts müsste einer der Lebenspartner einen Antrag auf getrennte Veranlagung stellen.

Zu den Nummern 43 bis 51

Die im Einkommensteuergesetz enthaltenen Regelungen zum Kindergeld und zur Altersvorsorgezulage werden auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ausgedehnt.

Zu Artikel 2

Zu den Nummern 1 bis 4

Die in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung enthaltenen Regelungen zur Besteuerung von Ehegatten, werden auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ausgedehnt.

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a und c

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 43 wird verwiesen.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Änderung; die erstmalige Anwendung für den Veranlagungszeitraum 2013 ergibt sich aus der aktuellen Fassung der EStDV.

Zu Artikel 3 bis 5

Die im Wohnungsbau-Prämiengesetz, im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz und im Eigenheimzulagengesetz enthaltenen Regelungen werden auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ausgedehnt.

Zu Artikel 6

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.