943. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2016 der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 ( § 6a Absatz 2 WHG)
In Artikel 1 Nummer 3 ist § 6a Absatz 2 wie folgt zu fassen:
(2) Wassernutzungen insbesondere in den Bereichen Industrie, Haushalte und Landwirtschaft haben zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen angemessen beizutragen. Bestimmte Wassernutzungen können hiervon ausgenommen werden, wenn die Erreichung der in Absatz 1 genannten Bewirtschaftungsziele nicht gefährdet wird."
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b ist § 83 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe c wie folgt zu fassen:
"c) die Gründe für Ausnahmen nach § 6a Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4."
Begründung:
Der Bundesrat hat im ersten Durchgang in seinem Beschluss vom 27. November 2015 (Ziffer 1 der BR-Drucksache 496/15(B) -) die Anpassung der Vorschrift an das Regel/Ausnahmeverhältnis des Artikels 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Spiegelstrich in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) vom 23. Oktober 2000 gefordert. Diese aus Sicht des Bundesrates zwingend zu erfolgende Änderung wurde im Gesetzesbeschluss nicht berücksichtigt.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 6a Absatz 5 - neu - WHG)
In Artikel 1 Nummer 3 ist dem § 6a folgender Absatz 5 anzufügen:
(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zu Kosten und Entgelterhebungen im Bereich der Gewässerbewirtschaftung bleiben unberührt."
Begründung:
Der Bundesrat hat im ersten Durchgang in seinem Beschluss vom 27. November 2015 (Ziffer 2 der BR-Drucksache 496/15(B) -) eine Klarstellung gefordert, um rechtliche und finanzielle Risiken zu Lasten der Länder auszuschließen. Diese aus Sicht des Bundesrates zwingend zu erfolgende Änderung wurde im Gesetzesbeschluss nicht berücksichtigt.
§ 6a Absatz 1 gibt die Berücksichtigung des Grundsatzes der Kostendeckung nur für die in § 3 Nummer 16 bestimmten Wasserdienstleistungen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele vor. Der in § 6a Absatz 2 vorgegebene angemessene Beitrag bestimmter Wassernutzungen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen soll nur bei einer Gefährdung der in Absatz 1 genannten Bewirtschaftungsziele bestehen. Die Bestimmung des Begriffs der Wassernutzungen in § 3 Nummer 17 enthält ebenfalls eine Bezugnahme auf die Bewirtschaftungsziele. Bestehende Entgeltregelungen der Länder knüpfen indes maßgeblich an den mit der Nutzung des öffentlichen Gutes Wasser verbundenen Sondervorteil an oder verfolgen ökologische Lenkungszwecke unabhängig von einer Gefährdung der Bewirtschaftungsziele und einem direkten
Bezug zur Bewirtschaftungsplanung auf Grund der Wasserrahmenrichtlinie (eu/00_0400_60gs.htm ). Auf Grund dessen ist im Gesetz und nicht nur in der Begründung des Gesetzentwurfs klarzustellen, dass bestehende und zukünftige weitergehende landesrechtliche Vorschriften zu Kosten- und Entgelterhebungen im Bereich der Gewässerbewirtschaftung, zum Beispiel Wasserentnahmeentgelte oder Wassernutzungsentgelte, von diesen Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes nicht ausgeschlossen werden.
3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - ( § 7 Absatz 2 WHG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:
- '3a. In § 7 Absatz 2 werden die Wörter "wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen" durch die Wörter "Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne" ersetzt.'
Begründung:
Der Bundesrat hat im ersten Durchgang in seinem Beschluss vom 27. November 2015 (Ziffer 3 der BR-Drucksache 496/15(B) -) eine Klarstellung gefordert. Diese aus Sicht des Bundesrates zwingend zu erfolgende Änderung wurde im Gesetzesbeschluss nicht berücksichtigt.
Die Koordinierungspflicht im Rahmen der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie betrifft die länderübergreifende Abstimmung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme. Dementsprechend richtet sich auch die Einvernehmensregelung des § 7 Absatz 4 WHG auf die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme. Eine Einvernehmenserteilung zu den einzelnen konkret durchzuführenden Maßnahmen, wie dies die derzeit geltende Fassung des § 7 Absatz 2 WHG nahelegen könnte, ist dagegen nicht erforderlich bzw. folgt den gesetzlichen Vorgaben bei den wasserrechtlichen und sonstigen Zulassungsverfahren, die bei der Umsetzung der konkreten Maßnahmen durchgeführt werden müssen.