A.
Der Bundesrat hat in seiner 842. Sitzung am 14. März 2008 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 22. Februar 2008 verabschiedeten Gesetz einen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
B.
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:
Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b (§ 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG)
Der Bundesrat bedauert es, dass die Bundesregierung den Vorschlag des Bundesrates zur Änderung des § 14 Abs. 4 nicht aufgegriffen hat.
Mit dem Vorschlag soll verhindert werden, dass Sportschützen Schusswaffen völlig losgelöst vom Bedürfnisprinzip erwerben können.
Nach dem beispielslosen Amoklauf eines 19-jährigen Schülers an einem Erfurter Gymnasium im Jahre 2002 war es fester Wille des Gesetzgebers, den Waffenbesitz für Sportschützen zu erschweren.
Der Vorschlag des Bundesrates würde sicherstellen, dass die anlässlich dieses Verbrechens erfolgte Waffenrechtsnovellierung aus dem Jahre 2002 nicht aufgeweicht wird. Sportschützen sollen danach nur die Waffen besitzen dürfen, die sie zur Ausübung des Schießsports in ihrem Verband benötigen.
Ohne eine solche klarstellende Bedürfnisregelung ist es entgegen der Auffassung der Bundesregierung nicht möglich, das bloße Anhäufen von Schusswaffen zu verhindern. Wenn sich Sportschützen aufgrund der vorgesehenen Regelung zur "Gelben" Waffenbesitzkarte z.B. in zehn Jahren 40 Schusswaffen zulegen, wird es einer Waffenbehörde nicht möglich sein, zu überprüfen, ob er diese tatsächlich für den Schießsport benötigt.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung deshalb, ihre ablehnende Haltung zum Vorschlag des Bundesrates zu überdenken.