Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

936. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2015

A

Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - (Inhaltsübersicht FeV)

In Artikel 1 Nummer 1 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen:

'a1) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 22a Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis" '.

Begründung:

Aufgrund der Einfügung eines neuen § 22a ist eine Anpassung der Inhaltsübersicht der Fahrerlaubnis-Verordnung erforderlich.

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 22 Absatz 4 Satz 7 FeV)

Artikel 1 Nummer 8 ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Es wird ein Verweis auf das Muster in Anlage 8a geschaffen.

3. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - ( § 22a FeV)

In Artikel 1 ist nach Nummer 8 folgende Nummer 8a einzufügen:

'8a. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

" § 22a Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis

Begründung:

Es soll ein alternatives Verfahren unter Nutzung des elektronischen Datenaustausches zum herkömmlichen Verfahren (gemäß § 22 Absatz 4 Satz 1) geregelt werden:

Hat ein Land sich für die Anwendung des Verfahrens nach § 22a entschieden, wird im Regelfall auf die Herstellung eines Kartenführerscheins vor der Fahrerlaubnisprüfung verzichtet. Dem Bewerber wird nach bestandener Fahrerlaubnisprüfung vom Sachverständigen oder Prüfer zunächst ein Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis anstelle des Kartenführerscheins ausgehändigt. Die Bestellung des Kartenführerscheins bei der Bundesdruckerei GmbH wird erst im Nachgang von der Fahrerlaubnisbehörde ausgelöst. Über die Art des Führerscheinerhalts (Abholung oder Zusendung) entscheidet der Bewerber. Auch bei dem Verfahren nach § 22a wird sichergestellt, dass infolge einer gesonderten Erklärung des Bewerbers im Antrag nach § 21 der Führerschein nach bestandener Prüfung erhalten werden kann (wegen einer bevorstehenden Fahrt ins EU-Ausland).

Das Verfahren dient insbesondere der Entbürokratisierung und Ressourcenschonung, da im Regelfall auf die Vorbestellung und Vorproduktion von Kartenführerscheinen verzichtet wird. Daraus folgt, dass die Sachverständigen oder Prüfer am Prüfungstag keine Kartenführerscheine mit sich führen müssen.

Zudem haben sich durch das medienbruchfreie Verfahren (elektronische Übersendung des Prüfauftrags) die Bearbeitungszeiten der Fahrerlaubnisanträge erheblich verkürzt. Die Bewerber profitieren von der Flexibilität des Prüftermins. Bei der Bestellung des Prüftermins bei der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr ist keine namentliche Anmeldung der Bewerber mehr erforderlich.

Das Verfahren wurde von den Ländern Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen mit positivem Ergebnis erprobt und hat sich seit mehreren Jahren bewährt.

4. Zu Artikel 1 Nummer 13 ( § 48a Absatz 3 FeV)

In Artikel 1 ist Nummer 13 wie folgt zu fassen:

'13. § 48a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Für das Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis für das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung gelten die §§ 22 und 22a mit folgenden Maßgaben:

Die Prüfungsbescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen." '

Begründung:

Es ist eine Anpassung der Regelungen zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre erforderlich, um auch hierbei alternativ das neue Verfahren nach § 22a anwenden zu können.

Da die Einschlussklasse AM auch zu Fahrten im Ausland berechtigt, erfolgt die Klarstellung, dass der Bewerber in seinem Antrag nach § 21 erklären kann, dass er für diese Klasse (sowie für Klasse L) einen Kartenführerschein erhalten möchte.

5. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b ( § 68 Absatz 1 FeV)

In Artikel 1 Nummer 17 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:

'b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die erst mit Artikel 1 Nummer 22 der Zehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2014 eingefügte Vorschrift ist zu ändern, weil die Erfüllung der Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntgabe der Stellen für die Schulung in Erster Hilfe in § 68 Absatz 1 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) den zuständigen Landesbehörden teilweise unmöglich ist.

Stellen, die nach § 68 Absatz 1 Satz 2 FeV von einem Unfallversicherungsträger nach einer von ihm nach § 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a, des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Unfallverhütungsvorschrift über Grundsätze der Prävention für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigt sind, sind den für die amtliche Anerkennung der Stellen für die Schulung in Erster Hilfe zuständigen Landesbehörden nicht in jedem Fall bekannt. Die Unfallversicherungsträger sind nicht verpflichtet, den nach Landesrecht zuständigen Behörden die Stellen mitzuteilen, die sie für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigt haben.

Daher sieht § 68 Absatz 1 Satz 2 FeV eine öffentliche Bekanntgabe der Stellen, die nach einer nach § 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a, des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Unfallverhütungsvorschrift über Grundsätze der Prävention für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigt sind, durch die Unfallversicherungsträger selbst vor. Die Verpflichtung der zuständigen Landesbehörden in § 68 Absatz 1 Satz 4 FeV beschränkt sich auf die öffentliche Bekanntgabe der amtlich anerkannten Stellen.

6. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstaben d und e (§ 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8a FeV (Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis) § 22a Absatz 2 Nummer 4 - neu -, § 48a Absatz 3 FeV Anlage 8b (zu § 48a FeV) (Prüfungsbescheinigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre")

In Artikel 1 Nummer 19 sind die Buchstaben d und e wie folgt zu fassen:

Begründung:

Insbesondere aus Gründen der Ressourcenschonung werden 6-monatige Übergangsfristen geschaffen für die Weiterverwendung der bisherigen Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis sowie der Prüfungsbescheinigung (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre).

Insbesondere um Täuschungsversuchen bei der Ablegung der Fahrerlaubnisprüfung zu begegnen, wird geregelt, dass die Fahrerlaubnisbehörde der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr eine digitale Kopie des Lichtbildes für den Führerschein übersendet. Diese Regelung ist erst ab dem ersten Tag des sechsten Kalendermonats, der auf den Kalendermonat der Verkündung dieser Verordnung folgt, anzuwenden, so dass die zuständigen Stellen eine angemessene Vorbereitungszeit auf die Umstellung haben.

7. Zu Artikel 1 Nummer 22 (Anlage 8b (zu § 48a FeV) (Prüfungsbescheinigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre"))

In Artikel 1 ist Nummer 22 ist wie folgt zu fassen:

'22. Die neue Anlage 8b wird wie folgt gefasst:

"Anlage 8b (zu § 48a)
Muster der Prüfungsbescheinigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre"

Vorbemerkungen

Farbe: rosa

Format: DIN A5

Umfang: 1 Blatt, einseitiger Druck

Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m2 ohne optische Aufheller

In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:

Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf.

Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.



Begründung:

Es erfolgt eine Anpassung des Musters der Prüfungsbescheinigung.

B