936. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2015
A
Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - (Inhaltsübersicht FeV)
In Artikel 1 Nummer 1 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen:
'a1) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 22a Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis" '.
Begründung:
Aufgrund der Einfügung eines neuen § 22a ist eine Anpassung der Inhaltsübersicht der Fahrerlaubnis-Verordnung erforderlich.
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 22 Absatz 4 Satz 7 FeV)
Artikel 1 Nummer 8 ist wie folgt zu fassen:
- '8. In § 22 Absatz 4 Satz 7 werden die Wörter "durch eine befristete Prüfungsbescheinigung, die im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient," durch die Wörter "durch eine nur im Inland als Nachweis der Fahrerlaubnis geltende befristete Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a" ersetzt.'
Begründung:
Es wird ein Verweis auf das Muster in Anlage 8a geschaffen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - ( § 22a FeV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 8 folgende Nummer 8a einzufügen:
'8a. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
" § 22a Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis
- (1) Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 1 kann die Fahrerlaubnisbehörde mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde von dem Übersenden eines vorbereiteten Führerscheines an die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der folgenden Vorschriften absehen. Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, bleiben die allgemeinen Vorschriften unberührt.
- (2) Die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt der zuständigen Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr zur Durchführung der Prüfung folgende Daten in Bezug auf den Bewerber:
- 1. Prüfauftragsnummer,
- 2. Ausstellungsdatum des Prüfauftrages,
- 3. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und Ausweisnummer,
- 4. eine digitale Kopie des Lichtbildes für den Führerschein,
- 5. Angaben zum Vorbesitz von Fahrerlaubnisklassen,
- 6. Prüfauftragsart (Ersterteilung, Erweiterung, Umschreibung, Neuerteilung),
- 7. beantragte Fahrerlaubnisklassen,
- 8. Auflagen und Beschränkungen zu den beantragten Fahrerlaubnisklassen,
- 9. Mindestalter,
- 10. Angaben zur theoretischen Prüfung,
- 11. Angaben zur praktischen Prüfung,
- 12. Angabe, ob der Bewerber auf das Ausstellen eines Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis verzichtet hat.
- (3) Der Sachverständige oder Prüfer hat im Falle einer bestandenen Prüfung abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 3 dem Bewerber einen Vorläufigen Nachweis der Fahrerlaubnis nach Anlage 8a unter Einsetzen des Aushändigungsdatums auszuhändigen. § 22 Absatz 4 Satz 4 und 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ergebnis der Prüfung, die jeweils erteilte Fahrerlaubnisklasse und das Ausgabedatum des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde unter Angabe der Daten nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 elektronisch übermittelt wird.
- (4) Ist der Bewerber bereits im Besitz eines Führerscheines oder eines Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis und soll die Fahrerlaubnis auf weitere Klassen erweitert werden, darf nach bestandener Prüfung der Vorläufige Nachweis der Fahrerlaubnis nur ausgehändigt werden, wenn der Bewerber dem Sachverständigen oder Prüfer seinen bisherigen Führerschein oder den ihm zuvor erteilten Vorläufigen Nachweis der Fahrerlaubnis zur Weiterleitung an die Fahrerlaubnisbehörde übergibt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat den neuen Führerschein mit den erteilten Klassen dem Bewerber alsbald auszuhändigen, zu übersenden oder übersenden zu lassen.
- (5) Der Bewerber kann in seinem Antrag nach § 21 erklären, dass er für alle beantragten Fahrerlaubnisklassen auf das Ausstellen eines Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis verzichtet. Im Falle eines Verzichtes hat der Sachverständige oder Prüfer lediglich das Ergebnis der Prüfung der Fahrerlaubnisbehörde zu übermitteln und dem Bewerber eine Bestätigung darüber auszuhändigen. Ist der Bewerber bereits im Besitz eines Führerscheines oder eines Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis, erhält er den Führerschein mit den zusätzlich erteilten Fahrerlaubnisklassen nur gegen Rückgabe des bisherigen Führerscheines oder des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ausgehändigt.
- (6) Der Bewerber kann in seinem Antrag nach § 21 erklären, dass er den Führerschein unmittelbar nach der bestandenen Prüfung benötigt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat im Falle einer Erklärung nach Satz 1 den Führerschein bereits mit der Erteilung des Prüfauftrages an die Technische Prüfstelle herstellen zu lassen und diesen dem Bewerber, soweit alle übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vorliegen, auszuhändigen, zu übersenden oder übersenden zu lassen. Absatz 5 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
- (7) Der Vorläufige Nachweis der Fahrerlaubnis gilt als Nachweis im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 und nur im Inland; er ist bis zur Aushändigung des Führerscheines, längstens für drei Monate ab dem Tag seiner Aushändigung gültig." '
Begründung:
Es soll ein alternatives Verfahren unter Nutzung des elektronischen Datenaustausches zum herkömmlichen Verfahren (gemäß § 22 Absatz 4 Satz 1) geregelt werden:
Hat ein Land sich für die Anwendung des Verfahrens nach § 22a entschieden, wird im Regelfall auf die Herstellung eines Kartenführerscheins vor der Fahrerlaubnisprüfung verzichtet. Dem Bewerber wird nach bestandener Fahrerlaubnisprüfung vom Sachverständigen oder Prüfer zunächst ein Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis anstelle des Kartenführerscheins ausgehändigt. Die Bestellung des Kartenführerscheins bei der Bundesdruckerei GmbH wird erst im Nachgang von der Fahrerlaubnisbehörde ausgelöst. Über die Art des Führerscheinerhalts (Abholung oder Zusendung) entscheidet der Bewerber. Auch bei dem Verfahren nach § 22a wird sichergestellt, dass infolge einer gesonderten Erklärung des Bewerbers im Antrag nach § 21 der Führerschein nach bestandener Prüfung erhalten werden kann (wegen einer bevorstehenden Fahrt ins EU-Ausland).
Das Verfahren dient insbesondere der Entbürokratisierung und Ressourcenschonung, da im Regelfall auf die Vorbestellung und Vorproduktion von Kartenführerscheinen verzichtet wird. Daraus folgt, dass die Sachverständigen oder Prüfer am Prüfungstag keine Kartenführerscheine mit sich führen müssen.
Zudem haben sich durch das medienbruchfreie Verfahren (elektronische Übersendung des Prüfauftrags) die Bearbeitungszeiten der Fahrerlaubnisanträge erheblich verkürzt. Die Bewerber profitieren von der Flexibilität des Prüftermins. Bei der Bestellung des Prüftermins bei der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr ist keine namentliche Anmeldung der Bewerber mehr erforderlich.
Das Verfahren wurde von den Ländern Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen mit positivem Ergebnis erprobt und hat sich seit mehreren Jahren bewährt.
4. Zu Artikel 1 Nummer 13 ( § 48a Absatz 3 FeV)
In Artikel 1 ist Nummer 13 wie folgt zu fassen:
'13. § 48a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Für das Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis für das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung gelten die §§ 22 und 22a mit folgenden Maßgaben:
- 1. Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8b auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 dient.
- 2. Die Prüfungsbescheinigung tritt an die Stelle des Führerscheines oder des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis.
- 3. In der Prüfungsbescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen namentlich aufzuführen. Auf Antrag können weitere begleitende Personen namentlich auf der Prüfungsbescheinigung nachträglich durch die Fahrerlaubnisbehörde eingetragen werden.
- 4. Im Falle des § 22a Absatz 1 Satz 1 ist auf das Übersenden einer vorbereiteten Prüfungsbescheinigung zu verzichten.
- 5. Zusätzlich zu den nach § 22a Absatz 2 zu übermittelnden Daten übermittelt die Fahrerlaubnisbehörde die in die Prüfungsbescheinigung aufzunehmenden Angaben zu den Begleitpersonen.
- 6. Ist der Bewerber bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse AM, der Klasse A1, der Klasse L oder der Klasse T, ist abweichend von § 22a Absatz 4 der Führerschein nicht bei Aushändigung der Prüfungsbescheinigung zurückzugeben. In die Prüfungsbescheinigung sind die Klasse AM und die Klasse L nicht aufzunehmen.
- 7. Ist der Bewerber noch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse AM oder der Klasse L, kann er in seinem Antrag nach § 21 erklären, dass er für die genannten Fahrerlaubnisklassen einen Führerschein erhalten möchte. In der Prüfungsbescheinigung sind diese Klassen nicht aufzunehmen.
Die Prüfungsbescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen." '
Begründung:
Es ist eine Anpassung der Regelungen zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre erforderlich, um auch hierbei alternativ das neue Verfahren nach § 22a anwenden zu können.
Da die Einschlussklasse AM auch zu Fahrten im Ausland berechtigt, erfolgt die Klarstellung, dass der Bewerber in seinem Antrag nach § 21 erklären kann, dass er für diese Klasse (sowie für Klasse L) einen Kartenführerschein erhalten möchte.
5. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b ( § 68 Absatz 1 FeV)
In Artikel 1 Nummer 17 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:
'b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen" durch die Wörter "die Schulungen" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Einer Anerkennung nach Satz 1 bedarf es nicht für Stellen, die ein Unfallversicherungsträger nach einer von ihm nach § 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a, des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Unfallverhütungsvorschrift über Grundsätze der Prävention für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigt hat, und vom Unfallversicherungsträger öffentlich bekannt gemacht sind."
- cc) In Satz 3 werden die Wörter "Aus- oder Fortbildungen" durch die Wörter "Schulungen" ersetzt.
- dd) In Satz 4 werden die Wörter "den Sätzen 1 und 2" durch die Angabe "Satz 1" ersetzt.'
Begründung:
Die erst mit Artikel 1 Nummer 22 der Zehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2014 eingefügte Vorschrift ist zu ändern, weil die Erfüllung der Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntgabe der Stellen für die Schulung in Erster Hilfe in § 68 Absatz 1 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) den zuständigen Landesbehörden teilweise unmöglich ist.
Stellen, die nach § 68 Absatz 1 Satz 2 FeV von einem Unfallversicherungsträger nach einer von ihm nach § 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a, des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Unfallverhütungsvorschrift über Grundsätze der Prävention für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigt sind, sind den für die amtliche Anerkennung der Stellen für die Schulung in Erster Hilfe zuständigen Landesbehörden nicht in jedem Fall bekannt. Die Unfallversicherungsträger sind nicht verpflichtet, den nach Landesrecht zuständigen Behörden die Stellen mitzuteilen, die sie für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigt haben.
Daher sieht § 68 Absatz 1 Satz 2 FeV eine öffentliche Bekanntgabe der Stellen, die nach einer nach § 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a, des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Unfallverhütungsvorschrift über Grundsätze der Prävention für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigt sind, durch die Unfallversicherungsträger selbst vor. Die Verpflichtung der zuständigen Landesbehörden in § 68 Absatz 1 Satz 4 FeV beschränkt sich auf die öffentliche Bekanntgabe der amtlich anerkannten Stellen.
6. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstaben d und e (§ 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8a FeV (Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis) § 22a Absatz 2 Nummer 4 - neu -, § 48a Absatz 3 FeV Anlage 8b (zu § 48a FeV) (Prüfungsbescheinigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre")
In Artikel 1 Nummer 19 sind die Buchstaben d und e wie folgt zu fassen:
- 'd) Nach Nummer 12 werden folgende Nummern 12a und 12b eingefügt:
"12a. § 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8a (Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis)
Ein Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis darf bis zum ... [Einsetzen: Erster Tag des sechsten Kalendermonats, der auf den Kalendermonat der Verkündung dieser Verordnung folgt] nach dem bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Tag der Verkündung dieser Verordnung] geltenden Muster ausgestellt werden.
12b. § 22a Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 48a Absatz 3, ist erst ab dem ... [Einsetzen: Erster Tag des sechsten Kalendermonats, der auf den Kalendermonat der Verkündung dieser Verordnung folgt] anzuwenden."
- e) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
"15. Anlage 8b (Prüfungsbescheinigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre")
Eine Prüfungsbescheinigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" darf bis zum ... [Einsetzen: Erster Tag des sechsten Kalendermonats, der auf den Kalendermonat der Verkündung dieser Verordnung folgt] nach dem bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Tag der Verkündung dieser Verordnung] geltenden Muster der Anlage 8a ausgestellt werden." '
Begründung:
Insbesondere aus Gründen der Ressourcenschonung werden 6-monatige Übergangsfristen geschaffen für die Weiterverwendung der bisherigen Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis sowie der Prüfungsbescheinigung (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre).
Insbesondere um Täuschungsversuchen bei der Ablegung der Fahrerlaubnisprüfung zu begegnen, wird geregelt, dass die Fahrerlaubnisbehörde der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr eine digitale Kopie des Lichtbildes für den Führerschein übersendet. Diese Regelung ist erst ab dem ersten Tag des sechsten Kalendermonats, der auf den Kalendermonat der Verkündung dieser Verordnung folgt, anzuwenden, so dass die zuständigen Stellen eine angemessene Vorbereitungszeit auf die Umstellung haben.
7. Zu Artikel 1 Nummer 22 (Anlage 8b (zu § 48a FeV) (Prüfungsbescheinigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre"))
In Artikel 1 ist Nummer 22 ist wie folgt zu fassen:
'22. Die neue Anlage 8b wird wie folgt gefasst:
"Anlage 8b (zu § 48a)
Muster der Prüfungsbescheinigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre"
Vorbemerkungen
Farbe: rosa
Format: DIN A5
Umfang: 1 Blatt, einseitiger Druck
Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m2 ohne optische Aufheller
In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:
- 1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv: "Bundesadler",
- 2. nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,
- 3. chemische Reagenzien.
Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf.
Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.
Begründung:
Es erfolgt eine Anpassung des Musters der Prüfungsbescheinigung.
B
- 8. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.