Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 183. Sitzung am 7. Juli 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/9097 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung - Drucksachen 18/8210, 18/8626 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 23.09.16
Erster Durchgang: Drucksache. 162/16 (PDF)

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 5 Nummer 8 wird die Angabe "179" durch die Angabe "178" ersetzt.

3. In § 66 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "179 Abs. 1 bis 4" durch die Wörter "177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6" ersetzt.

4. In § 78b Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "179" durch die Angabe "178" ersetzt.

5. In § 140 werden die Wörter "nach den §§ 177 und 178 oder nach § 179 Abs. 3, 5 und 6" durch die Wörter "nach § 177 Absatz 4 bis 8 oder nach § 178" ersetzt.

6. § 177 wird wie folgt gefasst:

" § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

7. § 178 wird wie folgt gefasst:

" § 178 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren."

8. § 179 wird aufgehoben.

9. Nach § 184h werden die folgenden §§ 184i und 184j eingefügt:

" § 184i Sexuelle Belästigung

§ 184j Straftaten aus Gruppen

Wer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat an ihr bedrängt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn von einem Beteiligten der Gruppe eine Straftat nach den §§ 177 oder 184i begangen wird und die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist."

10. In § 218a Absatz 3 wird die Angabe "179" durch die Angabe "178" ersetzt.

11. § 240 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Folgeänderungen

1. § 8 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

2. In § 44 Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe "182 bis 184g," die Angabe "184i, 184j," eingefügt.

1. § 54 wird wie folgt geändert:

2. § 60 Absatz 8 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist."(4) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 74 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

2. In § 171b Absatz 2 wird die Angabe "184h" durch die Angabe "184j" ersetzt.

1. In § 32 Absatz 5 wird nach der Angabe "183 bis 184g," die Angabe "184i, 184j," eingefügt.

2. In § 34 Absatz 2 wird nach der Angabe "183 bis 184g," die Angabe "184i, 184j," eingefügt.

3. In § 41 Absatz 3 wird nach der Angabe "182 bis 184g," die Angabe "184i, 184j," eingefügt.

4. In § 46 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird nach der Angabe "183 bis 184g," die Angabe "184i, 184j" eingefügt.

"Artikel 316g
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

Als Straftat im Sinne von § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] gilt auch eine Straftat nach § 179 Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 3] geltenden Fassung."(8) In § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1143), das zuletzt durch Artikel 85 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird die Angabe "179, 183" durch die Angabe "178" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.