Punkt 35 der 948. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2016
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 3 - (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- 1. Buchstabe b) wird wie folgt geändert:
"b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
(2a) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Absatz 1 Nummer 9 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die mit der Kontrolle und Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern betrauten Dienststellen der Finanzbehörden erfolgen, soweit dies für die gleichmäßige Steuerfestsetzung und -erhebung nach § 85 der Abgabenordnung erforderlich ist.""
- 2. Der bisherige Buchstabe b) wird zu Buchstabe c).
Begründung:
Seit dem Übergang der Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zum 1. Juli 2014 auf den Bund ist der Zugriff der Finanzämter auf die Daten der Kraftfahrzeugsteuer nicht mehr möglich. Der Zugriff auf die Kfz-Datenbestände wurde und wird nach Rückmeldung aller Länder jedoch für die Arbeitsbereiche Veranlagung, Umsatzsteuerprüfung und -innendienst, Betriebsprüfung, Vollstreckung, Erbschaftsteuer, Bußgeld- und Strafsachenstelle als weiterhin unbedingt erforderlich angesehen, um so eine gleichmäßige Steuerfestsetzung und -erhebung zu gewährleisten (§ 85 AO) .
Der vom Bundesrat als notwendig erachtete Zugriff der Finanzbehörden auf die Fahrzeug- und Halterdaten sollte durch eine Erweiterung der Zugriffsberechtigung auf die Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes hergestellt werden. Hierzu ist es erforderlich, den bisher auf die Bereiche der Steuerfahndung sowie der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung beschränkten automatisierten Zugriff auf die Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes auf die übrigen relevanten Arbeitsbereiche der Finanzverwaltung auszudehnen. Dies geschieht durch die Neufassung von § 36 Absatz 2a StVG, wodurch der bisher in § 36 geregelten Online-Datenabruf auf alle mit der Kontrolle und Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern betrauten Dienststellen der Finanzbehörden erweitert wird.
Die Daten des Kraftfahrtbundesamtes sind für die Finanzbehörden für eine Vielzahl von Verfahren von Bedeutung. Neben dem Aufdecken von Lieferketten zur wirksamen Bekämpfung des Karussellbetrugs dienen die Daten u.a. auch der Prüfung der Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer im Bereich der Ertragsteuer. Ferner sind für die Vollstreckungsstellen aktuelle Halterdaten z.B. bei der Pfändung von Kraftfahrzeugen erforderlich; historisierte Halterdaten dienen wiederum der Aufdeckung von Vollstreckungsvereitelungen, indem Halterwechsel, die aus Gründen der Vermögensverschiebung erfolgten, umgehend nachgewiesen werden können.
Durch die Gesetzesänderung werden für die Finanzbehörden keine neuen Informationen erschlossen, die nicht bereits derzeit vom Kraftfahrtbundesamt auf schriftlichem Wege durch die Finanzbehörden angefordert werden können (§ 35 Absatz 1 Nummer 9 StVG). Es findet lediglich eine Anpassung des Verfahrens an die technischen Gegebenheiten statt, wodurch mithilfe der sich daraus ergebenden Beschleunigung auch die präventive Wirkung dieser Maßnahmen verbessert wird.
Daneben entfallen vermeidbare sowie teilweise fehleranfällige Arbeitsschritte in einem nicht unbedeutenden Umfang, wie etwa die listenmäßige Aufbereitung der Fahrzeugidentifikationsnummern für das schriftliche Auskunftsersuchen durch die Steuerverwaltung, die Einzelabfragen im Zentralen Fahrzeugregister und das Zusammenstellen der entsprechenden Antworten seitens des Kraftfahrtbundesamtes. Schließlich fallen auch die Arbeiten, Zeiten und Entgelte fort, die durch die Versendung und Beantwortung der Ersuchen auf dem Postweg anfallen.