Der Bundesrat hat in seiner 957. Sitzung am 12. Mai 2017 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 27. April 2017 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 87c des Grundgesetzes zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst
Anlage
Entschließung zum Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- 1. Der Bundesrat begrüßt das am 27. April 2017 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung, mit dem Unionsrecht umgesetzt und das deutsche Strahlenschutzsystem neu geordnet wird.
- 2. Er stellt fest, dass es im Rahmen der Beratungen des Deutschen Bundestages zu einer Nachbesserung der Verzahnung der Zuständigkeiten der Fachbehörden gekommen ist und dass bestehende Regelungslücken im Bereich der abfallrechtlichen Aufgaben im Wege einer Evaluation geschlossen werden sollen.
- 3. In diesem Zusammenhang verweist der Bundesrat auf die Begründung des federführenden Bundestagsausschusses zur Einfügung des Artikels 31
- 4. Er bedauert jedoch, dass der Deutsche Bundestag nicht bereits jetzt dem Beschluss des Bundesrates vom 10. März 2017 (BR-Drucksache 086/17(B) -) gefolgt ist und somit den Abfallrechtsbehörden noch nicht die erforderlichen Sondereingriffsrechte zur Verfügung stellt. Da die vorliegenden Regelungen aus abfallrechtlicher Perspektive nicht befriedigend vollzugsfähig sind, bittet er die Bundesregierung um eine zeitnahe Evaluierung der notwendigen Ergänzungsregelungen. Die in Artikel 31a enthaltene Fünfjahresfrist zur Vorlage des Evaluierungsberichts sollte möglichst weit unterschritten werden.
- 5. Die nach dem Strahlenschutzgesetz vorgesehene Benennung von öffentlichrechtlichen Entsorgern nützt nichts, da diese regelmäßig nicht über eigene Möglichkeiten oder Anlagen verfügen, um Abfälle oberhalb des noch festzulegenden Kontaminationsgrenzwertes schadlos zu machen. Im radiologischen Notfall ist aus abfallrechtlicher Sicht vielmehr eine Anordnungs- und Vollstreckungsbefugnis der nach Landesrecht zuständigen Behörden, auch gegenüber Privaten, erforderlich. Diese Rechte müssen notwendigerweise im Gesetz verankert werden, da sie in Rechte Dritter eingreifen (grundgesetzlicher Vorbehalt des Gesetzes).
- 6. Darüber hinaus ist ebenfalls zu evaluieren, ob für diejenigen Abfälle, die den noch festzulegenden Kontaminationsgrenzwert unterschreiten und für die das Kreislaufwirtschaftsgesetz uneingeschränkt gelten soll, auch Sondereingriffsrechte geschaffen werden sollten.
- 7. Schließlich bittet der Bundesrat die Bundesregierung, im Rahmen der ausstehenden Evaluation eindeutige Festlegungen, Verfahrenslösungen sowie Entsorgungsmöglichkeiten für die Abfälle zu schaffen, die zu hoch kontaminiert sind, um sie mit weiteren Schutzmaßnahmen in konventionellen Entsorgungseinrichtungen behandeln oder entsorgen zu können. Aus Sicht des Bundesrates würde somit auch die wünschenswerte, klare Abgrenzung zum konventionellen Abfallrecht und seinen Zuständigkeiten gezogen.
- 8. Die geforderten Ergänzungen, Klarstellungen und Verfahrenslösungen sind nach Auffassung des Bundesrates zwingend, um die gewünschte Vollzugsfähigkeit der Notfallpläne im Bereich des Abfallrechts sicherzustellen. Er erwartet daher, dass die Evaluierung im Sinne eines Monitorings erfolgt, also begleitend zu den Arbeiten an den Notfallplänen. Dabei sind die Experten aller betroffenen Fachbereiche der Länder einzubinden und eine zeitnahe Beseitigung der Regelungslücken durch eine Änderung des Strahlenschutzgesetzes bzw. der anderen Fachgesetze anzustreben.