Der Deutsche Bundestag hat in seiner 209. Sitzung am 15. Dezember 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 18/10655 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung - Drucksache 18/9958 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 10.02.17
Erster Durchgang: Drucksache. 409/16 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
,2. Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8a wird folgende Nummer 8b eingefügt:
"8b. den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes zuständigen Behörden,".`
- b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.
- c) Nach der neuen Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
,7. Nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7a wird folgende Nummer 7b eingefügt:
"7b. das Personenbeförderungsgesetz,".`
- d) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 8 und 9.
- e) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10 und wird wie folgt gefasst:
,10. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird aufgehoben.
- b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Zollverwaltung" die Wörter "sowie die nach Landesrecht zuständige Behörde jeweils für ihren Geschäftsbereich" eingefügt.`
- f) Die bisherigen Nummern 9 bis 11 werden die Nummer 11 bis 13.
- g) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 14 und Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
,bb) In Nummer 1 wird die Angabe "9 bis" durch die Angabe "10 bis" ersetzt.`
2. Artikel 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
,b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
- (2a) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 9 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen
- 1. an die mit der Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer betrauten Dienststellen der Finanzbehörden, soweit ein Abruf im Einzelfall zur Verhinderung einer missbräuchlichen Anwendung der Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes beim Handel, Erwerb oder bei der Übertragung von Fahrzeugen erforderlich ist,
- 2. an die mit der Durchführung einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden, soweit ein Abruf für die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse im Rahmen einer Außenprüfung erforderlich ist, und
- 3. an die mit der Vollstreckung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden nach § 249 der Abgabenordnung, soweit ein Abruf für die Vollstreckung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis erforderlich ist." `
- (2a) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 9 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen
- b) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
3. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 4 eingefügt:
,Artikel 4
Anderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
§ 3 Nummer 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr] geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"12. Personenfahrzeugen im Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 59), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung bei Nutzung der Fahrzeuge durch Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nach Artikel 7 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben;".`
4. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 5.