Der Deutsche Bundestag hat in seiner 137. Sitzung am 28. Oktober 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Verteidigungsausschusses - Drucksache 17/7389 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz - EinsatzVVerbG) - Drucksachen 17/7143, 17/7377 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen angenommen.
Fristablauf: 25.11.11
Erster Durchgang: Drucksache. 526/11 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 5 wird die Angabe "365" durch die Angabe "180" ersetzt.
- b) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
- aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:,a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet wird, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeichnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist. Es kann bestimmen, dass die Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet wird, wenn der Soldat an einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat und dabei von einem bewaffneten Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt teilgenommen hat." "
- bb) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die Buchstaben b und c.
- aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:,a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
2. In Artikel 2 Nummer 1 wird die Angabe "365" durch die Angabe "180" ersetzt.
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "50 Prozent" durch die Angabe "30 Prozent" ersetzt."
- b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "50 Prozent" durch die Angabe "30 Prozent" ersetzt und werden die Wörter "im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung" gestrichen."
- c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
"aa) In Satz 1 wird die Angabe "50 Prozent" durch die Angabe "30 Prozent" ersetzt und werden die Wörter "in ihrem Geschäftsbereich" gestrichen."
- bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "50 Prozent" durch die Angabe "30 Prozent" ersetzt und werden die Wörter "in deren Geschäftsbereich" gestrichen."
- cc) Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
"aa) In Satz 1 wird die Angabe "50 Prozent" durch die Angabe "30 Prozent" ersetzt und werden die Wörter "in ihrem Geschäftsbereich" gestrichen."
- aa) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
- d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. In § 14 Satz 1 und § 15 Satz 1 wird jeweils die Angabe "50 Prozent" durch die Angabe "30 Prozent" ersetzt und werden jeweils die Wörter "in ihrem Geschäftsbereich" gestrichen."
- e) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "50 Prozent" durch die Angabe "30 Prozent" ersetzt und werden die Wörter "im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern" gestrichen."
- f) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
"8. Die §§ 22 und 23 werden wie folgt gefasst:
§ 22 Übergangsregelung
- (1) Für gesundheitliche Schädigungen, die bei einem Einsatzunfall erlittenen Schädigungen vergleichbar sind und in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002 erlitten worden sind, gilt dieses Gesetz entsprechend.
- (2) Soweit ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis vor dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet worden ist, ist es
- 1. abweichend von § 6 Absatz 5 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 1 unerheblich, wann die Schädigung erkannt worden ist,
- 2. abweichend von § 6 Absatz 6 Satz 3 unerheblich, ob seit dem schädigenden Ereignis mehr als zehn Jahre vergangen sind.
- (3) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die Maßgaben des Absatzes 2 für eine Wiedereinstellung auch dann, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet worden ist und die Geschädigten sich zu diesem Zeit- punkt bei Anwendung des Absatzes 1 in der Schutzzeit befunden hätten.
§ 23 Zuständiger Geschäftsbereich
Die Weiterverwendung nach diesem Gesetz erfolgt
- 1. bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung,
- 2. bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern,
- 3. in den Fällen des § 20 in dem Geschäftsbereich, in den die Einsatzgeschädigten zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls abgeordnet waren, und
- 4. im Übrigen in dem Geschäftsbereich, dem die Einsatzgeschädigten angehören.
Für Einsatzgeschädigte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 gilt Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass sie, wenn sie zivilberuflich nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, in ihrem bisherigen Geschäftsbereich weiterzuverwenden sind. Werden zum Bund abgeordnete Beschäftigte zeitlich befristet im Auswärtigen Dienst verwendet, erfolgt die Weiterverwendung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums, dem sie vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben." "
4. In Artikel 6 Nummer 3 wird in § 76e Absatz 1 die Angabe "365" durch die Angabe "180" ersetzt.