Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt 20 der 812. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2005
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierung der Versorgung sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Versorgungsnachhaltigkeitsgesetz - VersorgNG)

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In), der Agrarausschuss (A) der Finanzausschuss (Fz) und der Ausschuss für Kulturfragen (K) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Folgeänderung:

Begründung

Die Einbeziehung des Altersgeldes nach dem ALG (Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte) in die Ruhensregelung des § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (Beamtenversorgungsgesetzes) und des § 55a Abs. 1 Satz 2 des SoldVG (Soldatenversorgungsgesetzes) widerspricht der Eigenständigkeit des landwirtschaftlichen Sozialversicherungswesens.

§ 55 BeamtVG bzw. § 55a SoldVG soll die "Kumulation von Versorgungsbezügen aus öffentlichem Recht, die dem gleichen Zweck dienen, nämlich der Sicherung des angemessenen Lebensunterhalts bei vorzeitiger Dienst-(Arbeits-) Unfähigkeit und im Alter" verhindern. Das ALG-Altersgeld als Teilsicherungssystem ist in der Höhe nicht auf die Sicherung des angemessenen Lebensunterhalts ausgelegt, sondern stellt lediglich eine Ergänzung der Altersvorsorge dar, die z.B. aus Pachteinnahmen und anderen Versorgungsleistungen resultiert.

§ 55 BeamtVG bzw. § 55a SoldVG soll auch die Doppelberücksichtigung bestimmter beitragsloser Zeiten, wie z.B. Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten, verhindern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung zu nicht unerheblichen Rentensteigerungen führen kann. Bei der Beamtenversorgung gibt es vergleichbare Regelungen. Nach dem ALG dagegen werden vergleichbare Zeiten nicht berücksichtigt, so dass eine Doppelanrechnung systembedingt nicht erfolgen kann.

Beamte, die im Nebenerwerb Landwirtschaft betreiben, entrichten gemäß ALG Pflichtbeiträge in die Landwirtschaftliche Alterskasse und haben dementsprechend Anspruch auf Leistungen aus dieser Mitgliedschaft. Gerade die Nicht-Anrechnung der ALG-Leistungen auf die Beamtenversorgung war und ist für viele Nebenerwerbslandwirte der Grund, keine (grundsätzlich mögliche) Befreiung von der Beitragspflicht nach ALG zu beantragen. Die nach dem ALG versicherten Beamten haben auf Grund der seit Jahrzehnten bestehenden Rechtslage darauf vertraut, sich mit der Zahlung von ALG-Beiträgen eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen. Möglicherweise haben sie im Vertrauen auf diese Leistungen auf anderweitige Maßnahmen zur Altersvorsorge verzichtet.

Die hohen Bundeszuschüsse für die Landwirtschaftliche Alterskasse stellen keine "Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen" dar. Sie ergeben sich auf Grund der Betriebsstruktur und des hohen Strukturwandels in der Landwirtschaft, die wegen des ungünstigen Verhältnisses von Erwerbstätigen und Altenteilern zu einem Solidarausgleich innerhalb der Versichertengemeinschaft finanziell nicht in der Lage ist.