Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen - COM (2016) 198 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 666/11 (PDF) = AE-Nr. 110864,
Drucksache 296/15 (PDF) = AE-Nr. 150426 und
Drucksache 047/16 (PDF) = AE-Nr. 160059

Straßburg, den 12.4.2016 COM (2016) 198 final 2016/0107 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2016) 117 final}
{SWD(2016) 118 final}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Ein gesunder Binnenmarkt erfordert eine faire, effiziente und wachstumsfreundliche Unternehmensbesteuerung, die auf dem Grundsatz fußt, dass Unternehmen Steuern in dem Land entrichten sollten, in dem sie ihre Gewinne erwirtschaften. Durch aggressive Steuerplanung wird dieser Grundsatz unterlaufen. Die meisten Unternehmen betreiben keine aggressive Steuerplanung und erleiden dadurch im Wettbewerb mit Unternehmen, die dies tun, einen Nachteil. Dadurch werden vor allem kleine und mittlere Unternehmen benachteiligt.

Die Bekämpfung von Steuervermeidung und aggressiver Steuerplanung sowohl auf EU- als auch auf globaler Ebene zählt zu den politischen Prioritäten der Europäischen Kommission. Als Teil einer umfassenderen Strategie für eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der EU1 kann öffentliche Kontrolle sicherstellen helfen, dass Gewinne tatsächlich dort besteuert werden, wo sie entstehen. Öffentliche Kontrolle kann das Vertrauen der Öffentlichkeit stärken und bewirken, dass Unternehmen mehr soziale Verantwortung übernehmen, indem sie Steuern dort zahlen, wo sie ihre Geschäfte betreiben, und so zum Wohlstand des betreffenden Landes beitragen. Darüber hinaus kann öffentliche Kontrolle auch eine sachkundigere Debatte über mögliche Mängel im Steuerrecht befördern.

In ihrem Aktionsplan für eine fairere Unternehmensbesteuerung (COM (2015) 302) vom März 2015 kündigte die Kommission eine umfassende Liste von Initiativen an und schlug im Rahmen ihres darauffolgenden Maßnahmenpakets zur Bekämpfung von Steuervermeidung2 vor, Aktionspunkt 13 des von der G20 gebilligten OECD-Aktionsplans zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (nachstehend "BEPS-Aktionsplan") in der Union umzusetzen. Infolgedessen werden die Steuerbehörden von multinationalen Unternehmen künftig einen länderspezifischen Bericht über die von diesen entrichtete Ertragsteuer erhalten, was eine bessere Einhaltung der Steuervorschriften ermöglichen dürfte.

Als Antwort auf die von der G20 und andernorts erhobenen Forderungen ist mehr Transparenz auf Seiten der Unternehmen notwendig, um öffentliche Kontrolle darüber zu ermöglichen, ob Steuern dort gezahlt werden, wo Gewinne entstehen. Der vorliegende Vorschlag schreibt vor, dass multinationale Unternehmen in einem speziellen Bericht die von ihnen entrichtete Ertragsteuer zusammen mit anderen relevanten steuerlichen Informationen veröffentlichen müssen. Diese zusätzlichen Transparenzanforderungen werden von multinationalen Unternehmen mit einem Umsatz von über 750 Mio. EUR erfüllt werden müssen, und zwar unabhängig davon, ob sie ihren Sitz in oder außerhalb der EU unterhalten. Erstmals werden also nicht nur für europäische, sondern auch für nichteuropäische multinationale Unternehmen, die in Europa Geschäfte betreiben, dieselben Berichtspflichten gelten.

Drittländer und -gebiete, die die internationalen Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich nicht einhalten, eröffnen besondere Möglichkeiten der Steuervermeidung und -umgehung. Sind multinationale Unternehmen in solchen Drittländern und -gebieten aktiv, sollten besondere Transparenzanforderungen gelten.

Der vorliegende Vorschlag konzentriert sich auf Unternehmensgruppen mit einem weltweiten konsolidierten Nettoumsatz von über 750 Mio. EUR und entspricht damit dem Anwendungsbereich der globalen OECD-Initiativen zur Steuertransparenz. Der Vorschlag beinhaltet keine neuen Verpflichtungen für kleine und mittlere Unternehmen3. Der Vorschlag wahrt sowohl mit seinem Anwendungsbereich als auch mit den zu veröffentlichenden Informationen die Verhältnismäßigkeit, so dass die Befolgungs- und sonstigen Kosten für die betroffenen Unternehmen in Grenzen gehalten werden und weder deren Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt, noch ein ungebührliches Risiko der Doppelbesteuerung geschaffen wird. Er fügt sich in den von der G20 und der OECD befürworteten multilateralen Ansatz ein. Die Kommission wird in diesen Fragen weiterhin proaktiv mit allen maßgeblichen internationalen Partnern zusammenarbeiten.

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag ergänzt die derzeitigen Finanzberichterstattungspflichten der Unternehmen und lässt diese Pflichten, beispielsweise hinsichtlich der Abschlüsse, unberührt.

Der Vorschlag ändert nichts an den bereits eingeführten Vorschriften für die nichtfinanzielle Berichterstattung und die sektoralen länderspezifischen Berichte des Bankensektors4 sowie der mineral- und der holzgewinnenden Industrie5. Allerdings enthält der Vorschlag eine Ausnahmeklausel, um doppelte Berichtspflichten für den Bankensektor, der nach dem EUBankenrecht schon heute strengen Publizitätspflichten unterliegt, zu vermeiden.

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Im Anschluss an die Billigung des BEPS-Aktionsplans der OECD durch die G20 sah das im Januar 2016 vorgelegte Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung vor, dass sehr große multinationale Unternehmen6 den Steuerbehörden länderspezifische Informationen übermitteln müssen. Die den Steuerbehörden übermittelten Informationen werden nicht veröffentlicht. Die im Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung vorgesehene Anforderung einer länderspezifischen Berichterstattung wird den Steuerbehörden bei der Ausrichtung ihrer Steuerprüfungen und der Sicherstellung von Regeltreue helfen.

Der vorliegende Vorschlag ergänzt das Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung, verfolgt jedoch ein anderes Ziel. Er verpflichtet dieselben multinationalen Unternehmen, bestimmte den Steuerbehörden übermittelte Informationen zu veröffentlichen.

Der Vorschlag trägt zur EU-Politik zur Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen sowie von Wachstum und Arbeitsplätzen bei. Er wird den Forderungen des Europäischen Parlaments nach einer länderspezifischen Berichterstattung über die Ertragsteuer gerecht.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

Artikel 50 Absatz 1 AEUV wurde für diese Initiative als geeignete Rechtsgrundlage befunden, da es um die Änderung einer auf dem genannten Artikel basierenden bestehenden Richtlinie geht.

- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In einer zunehmend integrierten und digitalisierten Weltwirtschaft spiegeln Unternehmen und Produktionswertschöpfungsketten immer weniger nationale und regionale Grenzen wider. Dagegen liegen Steuerpolitik und Steuerverwaltung nach wir vor hauptsächlich in nationaler Hand. Da Steuerplanungsstrukturen und Verrechnungspreisvereinbarungen häufig grenzübergreifend angelegt sind, können multinationale Unternehmen ihre Steuerbemessungsgrundlage innerhalb wie außerhalb der Union problemlos von einem Rechtsraum in den anderen verschieben. Das Tätigwerden der EU ist nach dem Grundsatz der Subsidiarität gerechtfertigt, um der grenzübergreifenden Dimension bei aggressiver Steuerplanung oder Verrechnungspreisvereinbarungen gerecht zu werden.

- Verhältnismäßigkeit

Die vorliegende Initiative baut zum Großteil auf dem internationalen Konsens auf, der in Bezug auf Anwendungsbereich und Inhalt in der G20 erzielt wurde. Sie sorgt für das richtige Gleichgewicht zwischen den durch Transparenz erzielten Vorteilen und der Notwendigkeit einer starken und robusten EU-Wirtschaft. Die Initiative trägt den von interessierten Kreisen geäußerten Bedenken hinsichtlich möglicher Verzerrungen des Binnenmarkts Rechnung, ohne die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu beeinträchtigen. Sie dürfte keine ungebührlichen Verwaltungslasten für Unternehmen, keine weiteren Steuerkonflikte und keine Gefahr der Doppelbesteuerung schaffen. Sie beschränkt sich auf das zur Erreichung der angestrebten größeren Transparenz erforderliche Maß.

- Wahl des Instruments

Angesichts der Rechtsgrundlage und des engen Zusammenhangs der Initiative mit der Berichterstattung der Unternehmen, einschließlich der nichtfinanziellen Berichterstattung, wird eine Änderung der Rechnungslegungsrichtlinie vorgeschlagen.

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Mit diesem Vorschlag wird eine länderspezifische Berichterstattung eingeführt, was für die meisten Branchen eine Neuerung darstellt. Für den Bankensektor sowie die holz- und die mineralgewinnende Industrie wurden ähnliche Vorschriften eingeführt. Nach der Datenlage, die sich durch die seit 2015 von den Banken veröffentlichten länderspezifischen Berichterstattung ergibt, ist die länderspezifische Berichterstattung ein nützliches Instrument, um zu bewerten, ob Steuern dort gezahlt werden, wo die Gewinne entstehen.

- Konsultationen

Von Juni bis Dezember 2015 führten die Dienststellen der Kommission umfassende Konsultationen durch, bei denen über 400 Stellungnahmen von Vertretern von Unternehmen, Wirtschaftsverbänden, NRO, Bürgern und Think-Tanks eingingen. Eine Zusammenfassung der Konsultationsergebnisse findet sich auf der Website der Europäischen Kommission7. Darüber hinaus hatte die Kommission durch punktuellen Austausch, Zusammenkünfte und hochrangige Rundtischgespräche8 Gelegenheit, ein tiefergehendes Verständnis der anstehenden Herausforderungen zu erwerben und sich sowohl die Vorteile als auch die Risiken einer erhöhten öffentlichen Transparenz im Bereich der Ertragsteuer zu vergegenwärtigen. Alle bei der Konsultation eingegangenen Beiträge wurden sorgfältig geprüft und berücksichtigt.

Die meisten an der öffentlichen Konsultation teilnehmende Einzelpersonen vertraten die Auffassung, dass die EU bei der Debatte eine Vorreiterrolle einnehmen und nötigenfalls über die derzeitigen internationalen Initiativen zur länderspezifischen Berichterstattung hinausgehen sollte. NRO und Gewerkschaften tendierten ebenfalls zu dieser Sicht. Dagegen sprachen sich die meisten Unternehmen dafür aus, auf EU-Ebene nicht über die Umsetzung des BEPS-Aktionsplans der G20/OECD hinauszugehen, der eine länderspezifische Berichterstattung lediglich gegenüber den Steuerbehörden vorsieht.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Am 24. September 2015 veranstalteten die Kommissionsdienststellen eine Tagung zum Thema Steuertransparenz mit der Plattform für verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen.9 Neben anderen Analysen gaben die Kommissionsdienststellen im Jahr 2014 bei PWC10 eine Untersuchung über die potenziellen wirtschaftlichen Auswirkungen einer länderspezifischen Berichterstattung für Banken in Auftrag. Ein zusammenfassender Bericht aller für diese Initiative durchgeführten Konsultationstätigkeiten der Europäischen Kommission findet sich auf der Website der Europäischen Kommission.

- Folgenabschätzung

Der Vorschlag stützt sich auf eine Folgenabschätzung, die vom Ausschuss für Regulierungskontrolle positiv bewertet wurde. Nach Auffassung des Ausschusses wurde die Folgenabschätzung in verschiedener Hinsicht verbessert. Erstens unterscheidet sie die Maßnahmen zur direkten Bekämpfung der Steuervermeidung durch Unternehmen besser von den indirekten Vorteilen, die durch mehr Transparenz erwartet werden. Zweitens geht sie genauer auf die Option einer freiwilligen Offenlegung ("Labelling-System") ein. Drittens wird die Bewertung der geschätzten Auswirkungen klarer von den Auswirkungen anderer im Basisszenario enthaltener Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung getrennt.

Der heutige Vorschlag beruht auf der bei der Folgenabschätzung ermittelten bevorzugten Option, d.h. einer öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung über die weltweite Geschäftstätigkeit, die nach EU-Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt und für Nicht-EU-Länder aggregiert vorgenommen wird. Der Vorschlag gilt für alle multinationalen EU- und NichtEU-Unternehmen mit einem konsolidierten Umsatz von mindestens 750 Mio. EUR, die in der EU mindestens über eine Niederlassung tätig sind. Offenzulegen sind unter anderem die bereits gezahlten und die noch zu zahlenden Ertragsteuern sowie die nötigen Hintergrundinformationen. Der Vorschlag weicht in zweierlei Hinsicht von der Folgenabschätzung ab: Im Hinblick auf die Berichterstattung über die Geschäftstätigkeit außerhalb der EU wurr Vorschlag verfeinert und sieht jetzt vor, dass dieselbe Detailtiefe, die für die EU-Mitgliedstaaten gilt, nun auch für bestimmte Steuergebiete vorgeschrieben wird. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, eine länderspezifische Offenlegung der einbehaltenen Gewinne vorzuschreiben und auf Ebene der Unternehmensgruppe Erläuterungen zu verlangen, wenn die noch zu zahlenden und die tatsächlich gezahlten Ertragsteuern wesentlich voneinander abweichen.

Was den gesellschaftlichen Nutzen angeht, so wird die Initiative den vermehrten Forderungen nach Transparenz bei den Steuerangelegenheiten multinationaler Unternehmensgruppen gerecht. Indem sie dafür sorgt, dass mehr Informationen in leichter zugänglicher Form zur Verfügung stehen, dürfte sie auch dazu beitragen, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Fairness der Steuersysteme zu erhöhen.

Was die wirtschaftlichen Auswirkungen angeht, so zieht der Vorschlag keine nennenswerten zusätzlichen Bürokratielasten nach sich, da sehr große multinationale Unternehmen den Steuerbehörden ohnehin eine umfassendere länderspezifische Berichterstattung übermitteln müssen, wenn das Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung umgesetzt wird. Alle in der EU tätigen sehr großen multinationalen Unternehmen werden unabhängig davon, ob sie ihren Sitz in der EU oder in einem Drittland unterhalten, dieselben Offenlegungspflichten zu erfüllen haben. Darüber hinaus werden mit dieser öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung fortan Informationen in einem einzigen Dokument dargeboten, die in den Unternehmensregistern der einzelnen Mitgliedstaaten weitgehend schon heute verfügbar sind. Die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen wird folglich nicht beeinträchtigt. Das Risiko, dass weitere Steuerkonflikte und Doppelbesteuerung entstehen, wird sich in Grenzen halten, da die öffentlich zugänglichen steuerlichen Informationen nur für eine begrenzte Zahl von Steuergebieten aufgeschlüsselt werden. Die Informationen über die Geschäftstätigkeit in anderen Rechtsräumen werden im Allgemeinen aggregiert wiedergegeben.

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Für Kleinst- oder Kleinunternehmen in der EU werden keine neuen Verpflichtungen eingeführt. Die Maßnahme zielt ausschließlich auf multinationale Unternehmen ab, die für Steuerplanungsaktivitäten bestens gerüstet sind, d.h. auf Unternehmen mit einem konsolidierten Umsatz von über 750 Mio. EUR. Schätzungen zufolge werden mindestens 6000 multinationale Unternehmen einen länderspezifischen Bericht erstellen müssen, da sie auf den EU-Märkten tätig sind. Davon unterhalten rund 2000 Unternehmen - und damit nur ein Bruchteil der insgesamt 7,5 Mio. europäischen Unternehmen - ihren Sitz in der EU. Um multinationale Unternehmen mit Sitz in Nicht-EU-Ländern zu erfassen, werden Pflichten für deren mittlere und größere EU-Tochterunternehmen - oder Zweigniederlassungen von vergleichbarer Größe - eingeführt.

Digitalisierte Berichte erleichtern die Zugänglichkeit und Weiterverarbeitung für alle interessierten Kreise (seien es interessierte Anleger oder Mitglieder der Zivilgesellschaft). Aus diesem Grund wird eine Veröffentlichung auf der Website des Unternehmens vorgeschrieben. Format und Sprache bleiben freigestellt.

- Grundrechte

Der geplante Umfang der Informationen steht in angemessenem Verhältnis zur angestrebten Verstärkung der öffentlichen Transparenz und Kontrolle. Die Berichterstattung baut auf den Informationen auf, die im Allgemeinen in den Abschlüssen der meisten multinationalen Unternehmensgruppen in der EU veröffentlicht werden.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die Initiative hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und

Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird die Umsetzung der Maßnahme in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten beobachten. Fünf Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist wird die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie vorlegen.

In der Bewertung werden die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz und Kohärenz sowie der Mehrwert des Vorschlags im Hinblick auf die öffentlichen Informationen geprüft, darunter auch etwaige erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen oder in Drittländern. Bei der Bewertung werden auch neue internationale Entwicklungen berücksichtigt.

- Erläuternde Dokumente

Die länderspezifische Berichterstattung ist ein relativ neues Konzept, das eine technisch solide Umsetzung verlangt. Um das Ziel dieses Vorschlags zu verwirklichen und potenzielle Schlupflöcher sowie Unstimmigkeiten bei der Umsetzung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten zu vermeiden, werden erläuternde Dokumente erforderlich sein, die bei der Umsetzung helfen und eine wirksame Überprüfung ermöglichen.

Deshalb ist es gerechtfertigt, dass die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen erläuternde Dokumente, z.B. in Form einer Entsprechungstabelle, übermitteln müssen.

Um die Belastung durch Berichtspflichten vertretbar zu halten, werden nur multinationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Gesamtumsatz von über 750 Mio. EUR zur länderspezifischen Berichterstattung verpflichtet. Dieser Schwellenwert wurde auch im OECD-BEPS und im Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung angesetzt. Angesichts der spezifischen Ziele öffentlicher Steuertransparenz und über die derzeitigen Regelungen für den Banken- und Rohstoffsektor in einigen Punkten hinausgehend wird der Schwellenwert von 750 Mio. EUR weltweit berechnet und müssen multinationale Gruppen Informationen über ihre weltweite Geschäftstätigkeit vorlegen. Laut OECD werden bei diesem Schwellenwert nur 10-15 % der multinationalen Unternehmen zu einer länderspezifischen Berichterstattung verpflichtet; der Umsatz dieser multinationalen Unternehmen macht jedoch annähernd 90 % des Umsatzes aller multinationalen Unternehmen aus. Kleine und mittlere Unternehmen sind von dem Vorschlag nicht betroffen.11

Im Falle multinationaler Unternehmen mit Sitz in einem Drittland gilt die Berichtspflicht für deren Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen in der EU, es sei denn, das multinationale Nicht-EU-Unternehmen macht den länderspezifischen Bericht der Gruppe öffentlich zugänglich und gibt an, welches Tochterunternehmen bzw. welche Zweigniederlassung in der EU für die Veröffentlichung des länderspezifischen Berichts im Namen des Mutterunternehmens verantwortlich ist.

Dies steht in Einklang mit der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden12, die vorsieht, dass Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen in der EU den Steuerbehörden die länderspezifische Berichterstattung ihres Nicht-EUMutterkonzerns übermittelt müssen. Dabei besteht das Ziel nicht darin, der breiten Öffentlichkeit allgemeine länderspezifische Daten zur Verfügung zu stellen, um die Transparenz zu verbessern, sondern vielmehr darin, der Steuerverwaltung sämtliche Informationen zu verschaffen, die sie benötigt, um mögliche schädliche Steuerpraktiken zu prüfen.

Angesichts des vorgeschlagenen Schwellenwerts, ab dem multinationale Unternehmen in den Anwendungsbereich dieser Initiative fallen, und in Anbetracht der bereits bestehenden Berichtspflichten in der EU ist es verhältnismäßig und effizient, die Berichtspflicht nur für mittlere oder größere Tochterunternehmen in der EU einzuführen. Somit gibt es keine neuen Verpflichtungen für Kleinunternehmen, die mehr als 95 % aller Unternehmen in der EU ausmachen.

Bankengruppen

In der EU niedergelassene Bankengruppen sind nach Artikel 89 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates schon heute zu einer länderspezifischen Berichterstattung verpflichtet. Handelt es sich dabei um multinationale Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Initiative fallen, werden sie von der Pflicht zur Berichterstattung über die Ertragsteuer befreit, sofern der Bericht nach Artikel 89 der Richtlinie 2013/36/EU auch die Tätigkeiten des obersten Mutterunternehmens in der EU und all seiner verbundenen Unternehmen beinhaltet.13

Inhalt

Offengelegt werden nur Informationen, die notwendig und ausreichend sind, um die erklärten Ziele der Initiative zu erreichen, d.h. Art der Tätigkeiten, Zahl der Beschäftigten, Nettoumsatzerlöse (einschließlich mit verbundenen Unternehmen), Gewinn vor Steuern, Betrag der im betreffenden Land aufgrund des Gewinns im laufenden Jahr geschuldeten Ertragsteuer, im betreffenden Jahr geleistete Steuerzahlungen im jeweiligen Land und Betrag der einbehaltenen Gewinne.

Um eine Detailtiefe zu gewährleisten, die es den Bürgern besser zu beurteilen ermöglicht, welchen Beitrag multinationale Unternehmen zum Wohlstand in den einzelnen Mitgliedstaaten leisten, sollten die Informationen nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt werden. Da sich einige Drittländer weigern, die Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich einzuhalten, und besondere steuerliche Herausforderungen beinhalten, sollten die Informationen über die dortigen Geschäfte multinationaler Unternehmen ebenfalls mit großer Detailtiefe ausgewiesen werden. Die EU hat sich verpflichtet, auf dieser Grundlage eine gemeinsame Liste bestimmter Steuergebiete aufzustellen, entsprechend der Mitteilung der Kommission14 vom 28. Januar 2016, in der der vorgeschlagene Ansatz und die Kriterien für die Aufstellung einer solchen Liste dargelegt wurden.

Wie in dieser Mitteilung ausgeführt, wird die gemeinsame EU-Liste auf klar definierten und international vertretbaren Kriterien auf Basis international vereinbarter Standards nach Maßgabe der Richtlinie und auf einem belastbaren Kontrollverfahren beruhen. Die Liste wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten entwickelt. Die Kommission schlägt vor, dass eine endgültige Entscheidung über die in die gemeinsame EU-Liste aufzunehmenden Steuergebiete im Wege eines delegierten Rechtsakts erfolgt, bei dem sowohl dem Rat als auch dem Parlament eine Rolle zukommt.

Abgesehen von der vorgenannten Ausnahme für bestimmte Drittländer und -gebiete, die besondere Herausforderungen beinhalten, werden dieselben Informationen über die Aktivitäten der Gruppe in anderen Steuergebieten in aggregierter Form ausgewiesen. Sind in einem Land mehrere Unternehmen einer Gruppe beteiligt, enthält die länderspezifische Berichterstattung die Summe der Informationen für die einzelnen Unternehmen in dem betreffenden Land.

Veröffentlichung

Der konsolidierte Ertragsteuerinformationsbericht wird in einem Unternehmensregister veröffentlicht, um Gewissheit und Verfügbarkeit über längere Zeit sicherzustellen. Da das Ziel dieser Initiative darin besteht, öffentliche Kontrolle zu ermöglichen, werden diese Berichte darüber hinaus auch über die Websites der Unternehmen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Um über längere Zeit Vergleiche zu ermöglichen, werden die Berichte mindestens fünf Jahre in Folge auf den Websites zur Verfügung gehalten.

Durchsetzung

Die Durchsetzung der Initiative wird durch ein Zusammenspiel von Vorschriften gewährleistet. Die Mitgliedstaaten sollten eine kollektive Verantwortung der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane für die Berichte einführen. Der zuständige Abschlussprüfer eines lokalen Tochterunternehmens wird nachprüfen müssen, ob die länderspezifische Berichterstattung übermittelt und im Internet zur Verfügung gestellt wurde. Im Falle einer Zweigniederlassung eines multinationalen Drittland-Unternehmens liegt diese Verantwortung bei den Personen, die für die Erfüllung der Offenlegungsformalitäten zuständig sind. Schließlich wird Artikel 51 der Richtlinie 2013/34/EU gelten, der sicherstellt, dass Verstöße mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen für multinationale Unternehmen oder deren Tochterunternehmen bzw. Zweigniederlassungen geahndet werden.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses15, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2013/34/EU

Die Richtlinie 2013/34/EU wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Die durch Artikel 2, Artikel 48a bis 48g und Artikel 51 vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten auch für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von einem Unternehmen eröffnet werden, das nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, aber über eine Rechtsform verfügt, die einer der in Anhang I genannten Rechtsformen vergleichbar ist."

2. Folgendes Kapitel 10 a wird eingefügt:

"Kapitel 10a
Ertragsteuerinformationsbericht

Artikel 48a
Begriffsbestimmungen für die Ertragsteuerberichterstattung Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

Artikel 48b
Zur Ertragsteuerberichterstattung verpflichtete Unternehmen und Zweigniederlassungen

Artikel 48c
Inhalt des Ertragsteuerinformationsberichts

Artikel 48d
Veröffentlichung und Zugänglichkeit

Artikel 48e
Verantwortlichkeit für die Erstellung, Veröffentlichung und Zugänglichmachung des Ertragsteuerinformationsberichts

Artikel 48f
Unabhängige Prüfung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen der Abschluss eines verbundenen Unternehmens gemäß Artikel 34 Absatz 1 durch einen oder mehrere Abschlussprüfer oder durch einen oder mehrere Prüfungsgesellschaften geprüft wird, diese Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften auch prüfen, ob der Ertragsteuerinformationsbericht gemäß den Artikeln 48b, 48c und 48d vorgelegt und zugänglich gemacht wurde. Wurr Ertragsteuerinformationsbericht nicht gemäß diesen Artikeln vorgelegt oder zugänglich gemacht, geben die Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften dies im Bestätigungsvermerk an.

Artikel 48g
Gemeinsame Unionsliste bestimmter Steuergebiete

Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 49 zwecks Aufstellung einer gemeinsamen Unionsliste bestimmter Steuergebiete übertragen.

Diese Liste stützt sich auf die Bewertung der Steuergebiete, die nicht die folgenden Kriterien erfüllen:

Die Kommission überprüft die Liste regelmäßig und ändert sie gegebenenfalls, um neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

Artikel 48h
Beginn der Ertragsteuerberichterstattung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Artikel 48a bis 48f spätestens ab Beginn des ersten am oder nach dem [Datum vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen = ein Jahr nach Ablauf der Umsetzungsfrist] beginnenden Geschäftsjahres gelten.

Artikel 48i
Bericht

Die Kommission erstattet über die Einhaltung und die Auswirkungen der in den Artikeln 48a bis 48f ausgeführten Berichtspflichten Bericht. Der Bericht enthält auch eine Bewertung, ob der Ertragsteuerinformationsbericht angemessene und verhältnismäßige Ergebnisse bringt, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, ein ausreichendes Maß an Transparenz sicherzustellen und wettbewerbskonforme Rahmenbedingungen für Unternehmen zu gewährleisten.

Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [Datum vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen = fünf Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist] übermittelt."

3. Artikel 49 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Umsetzung

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Straßburg am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident