Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

A. Problem und Ziel

Das geltende Recht legt der frühzeitigen Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen zahlreiche Hindernisse in den Weg. In der Vergangenheit haben einige Unternehmen deshalb ihren Sitz nach England verlegt, da der Geschäftsleitung und den maßgeblichen Gläubigern die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach englischem Recht zur Sanierung des Unternehmens vorteilhafter erschien. Auch wenn dies Einzelfälle geblieben sind, so haben sie doch Anstoß zu einer umfassenden Diskussion in der Fachöffentlichkeit über den Sanierungsstandort Deutschland gegeben und den Blick für die Schwächen des geltenden deutschen Rechts geschärft. Als einer der Gründe, aus denen insbesondere ausländische Investoren die deutsche Rechtsordnung als weniger geeignet für Sanierungen ansehen, wird unter anderem genannt, dass der Ablauf eines deutschen Insolvenzverfahrens für Schuldner und Gläubiger nicht berechenbar sei und dass insbesondere kaum Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters genommen werden könne. Im deutschen Insolvenzverfahren fehle die Möglichkeit einer Umwandlung von Forderungen in Anteilsrechte. Zudem sei die Dauer eines deutschen Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Sanierung des Unternehmens kaum kalkulierbar, da das Wirksamwerden eines Insolvenzplans durch Rechtsmittel einzelner Gläubiger um Monate oder gar Jahre hinausgezögert werden könne.

Das Recht der Eigenverwaltung, das die Möglichkeit eröffnet, dem Schuldner seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach Verfahrenseröffnung zu belassen, hat bislang eine zu geringe praktische Bedeutung. Viele Gerichte machen nur mit großer Zurückhaltung von dieser Möglichkeit der Insolvenzordnung Gebrauch. Auch ein Schuldner, der schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellt und den seine Gläubiger für vertrauenswürdig halten, hat keine Sicherheit, dass ihm das Gericht die Eigenverwaltung gestattet.

Diese Schwächen des geltenden Rechts und die bestehenden Unsicherheiten bezüglich der Handhabung durch die Gerichte im Einzelfall führen dazu, dass ein frühzeitig gestellter Insolvenzantrag mit dem Ziel der Sanierung des Unternehmens nach wie vor die große Ausnahme bildet. In der Regel wird der Insolvenzantrag erst gestellt, wenn das Vermögen des Schuldners restlos aufgezehrt ist und keine Sanierungschancen mehr bestehen.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es daher, im Interesse einer Verbesserung von Sanierungschancen zu erreichen, dass Schuldner und Gläubiger in die Auswahl der maßgeblichen Akteure einbezogen werden und dass alle Beteiligten eine größere Planungssicherheit hinsichtlich des Ablaufs des Verfahrens erhalten. Die Möglichkeiten der Sanierung durch einen Insolvenzplan werden erweitert, Blockadepotential wird abgebaut.

B. Lösung

In dem Gesetzentwurf zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen sind mehrere Reformvorhaben zum Insolvenzrecht zusammengefasst. Die Fortführung von sanierungsfähigen Unternehmen soll erleichtert und damit der Erhalt von Arbeitsplätzen ermöglicht werden.

Schwerpunkt des Gesetzentwurfs ist die Erleichterung der Sanierung von Unternehmen durch einen stärkeren Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters, durch Ausbau und Straffung des Insolvenzplanverfahrens, durch die Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung und durch eine größere Konzentration der Zuständigkeit der Insolvenzgerichte. Mit der Verbesserung der Sanierungschancen wird zugleich zum Erhalt von Arbeitsplätzen beigetragen.

Im Rahmen der Änderung der Insolvenzordnung (InsO) wird außerdem die Position von Clearinghäusern gestärkt, die bei Finanztransaktionen mit dem Ziel einer effizienten Abwicklung und Risikominimierung als zentraler Vertragspartner zwischen Käufer und Verkäufer geschaltet werden. Im Interesse der Stabilität der Märkte ist sicherzustellen, dass Finanzgeschäfte, die mit einer Vielzahl von Beteiligten über eine zentrale Vertragspartei abgewickelt werden, trotz der Insolvenz eines Teilnehmers geordnet zu Ende gebracht werden.

Schließlich wird das Recht der Insolvenzstatistik neu geordnet, damit in Zukunft belastbare Angaben über die finanziellen Ergebnisse und den Ausgang von Insolvenzverfahren vorliegen.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

a) Bund

Durch die Umsetzung der Änderungen im Insolvenzstatistikgesetz werden bei dem Statistischen Bundesamt einmalig Umstellungskosten für die Neuprogrammierung der Aufbereitungsprogramme in der Fachabteilung und im IT-Bereich entstehen. Nach einer Schätzung des Statistischen Bundesamtes werden sich diese auf rund 27 000 Euro belaufen.

b) Länder

Zur Umsetzung der Änderungen im Insolvenzstatistikgesetz ist auch bei den Statistischen Landesämtern mit Umstellungskosten zu rechnen.

Die für die Statistik erforderlichen Angaben werden bei Umsetzung des Gesetzes durch die Insolvenzverwalter erhoben; die Gerichte haben die Angaben vor Weiterleitung an die Statistikämter lediglich auf Vollständigkeit zu prüfen, was zu einer Reduzierung der Arbeitsbelastung der Mitarbeiter und damit verbunden zu Einsparung von Personalkosten bei den Gerichten führen wird. Der Richtervorbehalt für Planverfahren wird sich nur geringfügig auf die Personalkosten auswirken. Insgesamt kann für die Landeshaushalte von einer Kosteneinsparung, zumindest aber von Kostenneutralität ausgegangen werden.

E. Sonstige Kosten

Kosten für Wirtschaftsunternehmen entstehen nicht.

Die Ausführung des Gesetzes lässt keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, erwarten.

F. Bürokratiekosten

Durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen wird eine Informationspflicht bei der Beantragung eines Insolvenzverfahrens durch den Schuldner erweitert. Da hierdurch andererseits bereits bestehende Informationspflichten deutlich reduziert werden, wirkt die Erweiterung kostenneutral. Sechs neue Informationspflichten, die nur in wenigen Fällen entstehen, betreffen Planverfahren und Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung durch den Schuldner. Diese Informationspflichten werden - nach der Berechnung aufgrund der Standardtarife des Standard-Kostenmodells - voraussichtlich Kosten in Höhe von insgesamt 5 728,24 Euro verursachen.

Eine siebte neue Informationspflicht betrifft die Insolvenzverwalter, die in Abstimmung mit ihren Interessenvertretungen verpflichtet werden, Daten zum Zwecke der statistischen Erfassung zu übermitteln. Diese Kosten werden mit 413 400 Euro veranschlagt.

Insgesamt wird mit Bürokratiekosten für Unternehmen durch neue bzw. geänderte Informationspflichten in Höhe von 419 128,24 Euro zu rechnen sein.

Die Informationspflichten für die Verwaltung reduzieren sich gleichzeitig erheblich, da nach dem Insolvenzstatistikgesetz die Insolvenzgerichte zukünftig die statistischen Daten lediglich auf Vollständigkeit prüfen und an die Landesämter weiterleiten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. März 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.04.11

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung ein anderes Amtsgericht zum Insolvenzgericht für den Landgerichtsbezirk zu bestimmen und die Zuständigkeit eines Insolvenzgerichts über den Landgerichtsbezirk hinaus zu erstrecken."

2. § 13 wird wie folgt geändert:

3. § 15a wird wie folgt geändert:

4. § 21 wird wie folgt geändert:

5. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

" § 22a Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses

6. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat."

7. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

8. § 56 wird wie folgt geändert:

9. Dem § 66 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen."

10. In § 67 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "angehören" die Wörter ", wenn diese als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind" gestrichen.

11. Nach § 104 wird folgender § 104a eingefügt:

" § 104a Teilnahme am System eines zentralen Kontrahenten

*) § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes wird zum 30. Juni 2011 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 19. November 2010 eingeführt (BGBl. I S. 1592, 1593).

12. Nach § 210 wird folgender § 210a eingefügt:

" § 210a Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit

Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass

13. In § 214 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder zu Protokoll der Geschäftsstelle" gestrichen.

14. Dem § 217 wird folgender Satz angefügt:

"Ist der Schuldner keine natürliche Person, so können auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen werden."

15. In § 220 Absatz 2 wird das Wort "Gläubiger" durch das Wort "Beteiligten" ersetzt.

16. § 222 wird wie folgt geändert:

17. Nach § 225 wird folgender § 225a eingefügt:

" § 225a Rechte der Anteilsinhaber

18. Dem § 229 wird folgender Satz angefügt:

"Dabei sind auch die Gläubiger zu berücksichtigen, die zwar ihre Forderungen nicht angemeldet haben, jedoch bei der Ausarbeitung des Plans bekannt sind."

19. § 230 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so ist dem Plan eine entsprechende Erklärung der Personen beizufügen, die nach dem Plan persönlich haftende Gesellschafter des Unternehmens sein sollen."

20. § 231 wird wie folgt geändert:

21. Dem § 232 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Frist soll zwei Wochen nicht überschreiten."

22. § 235 wird wie folgt geändert:

23. Nach § 238 wird folgender § 238a eingefügt:

" § 238a Stimmrecht der Anteilsinhaber

24. In § 239 wird das Wort "Gläubigern" durch das Wort "Beteiligten" ersetzt.

25. § 241 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Zum Abstimmungstermin sind die stimmberechtigten Beteiligten und der Schuldner zu laden. Dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. Für diese reicht es aus, den Termin öffentlich bekannt zu machen. Für börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. Im Fall einer Änderung des Plans ist auf die Änderung besonders hinzuweisen."

26. In § 242 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Gläubigern" durch das Wort "Beteiligten" ersetzt.

27. In § 243 wird das Wort "Gläubiger" durch das Wort "Beteiligten" ersetzt.

28. Dem § 244 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Für die am Schuldner beteiligten Personen gilt Absatz 1 Nummer 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Summe der Ansprüche die Summe der Beteiligungen tritt."

29. § 245 wird wie folgt geändert:

30. § 246 wird wie folgt geändert:

31. Nach § 246 wird folgender § 246a eingefügt:

" § 246a Zustimmung der Anteilsinhaber

Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt."

32. In § 247 Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder zu Protokoll der Geschäftsstelle" gestrichen.

33. In § 248 Absatz 1 wird das Wort "Gläubiger" durch das Wort "Beteiligten" und die Angabe "246" durch die Angabe "246a" ersetzt.

34. § 250 wird wie folgt geändert:

35. § 251 wird wie folgt gefasst:

" § 251 Minderheitenschutz

36. Dem § 252 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen, so sind auch diesen die Unterlagen zu übersenden; dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. Börsennotierte Gesellschaften haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu machen."

37. § 253 wird wie folgt gefasst:

" § 253 Rechtsmittel

38. § 254 wird wie folgt geändert:

Bestätigung keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderungen im Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend machen."

39. Nach § 254 werden die folgenden §§ 254a und 254b eingefügt:

" § 254a Rechte an Gegenständen. Sonstige Wirkungen des Plans

§ 254b Wirkung für alle Beteiligten

Die §§ 254 und 254a gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben."

40. § 258 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist."

41. Nach § 259 werden die folgenden §§ 259a und 259b eingefügt:

" § 259a Vollstreckungsschutz

§ 259b Besondere Verjährungsfrist

42. § 270 wird wie folgt geändert:

43. Nach § 270 werden die folgenden §§ 270a bis 270c eingefügt:

" § 270a Eröffnungsverfahren

§ 270b Vorbereitung einer Sanierung

§ 270c Bestellung des Sachwalters

Bei Anordnung der Eigenverwaltung wird anstelle des Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden."

44. § 271 wird wie folgt gefasst:

" § 271 Nachträgliche Anordnung

Beantragt die Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an, sofern der Schuldner zustimmt. Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden."

45. § 272 wird wie folgt geändert:

46. In § 274 Absatz 1 wird die Angabe " § 54 Nr. 2" durch die Wörter " § 27 Absatz 2 Nummer 5, § 54 Nummer 2" ersetzt.

47. Nach § 276 wird folgender § 276a eingefügt:

" § 276a Mitwirkung der Überwachungsorgane

Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners. Die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt."

48. In § 337 werden die Wörter "dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche" durch die Wörter "der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6)" ersetzt.

49. § 348 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung

Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle dieses Gesetzes] beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle dieses Gesetzes] am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens von Artikel 2 nach Artikel 10 Satz 3] geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Vor Artikel 104 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Gesetz vom ...geändert worden ist, wird folgender Artikel 103... [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] eingefügt:

"Artikel 103
[einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz]

Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem ...[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Satz 3 dieses Gesetzes] beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden."

Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Dem § 22 Absatz 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt:

"Richter in Insolvenzsachen sollen über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Insolvenzrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie über Grundkenntnisse der für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem Richter, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Insolvenzrichters nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist."

Artikel 5
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetze vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe " §§ 77, 237 und 238" durch die Angabe " § 77" ersetzt.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

"Rechtspfleger in Insolvenzsachen sollen über belegbare Kenntnisse des Insolvenzrechts und Grundkenntnisse des Handels- und Gesellschaftsrechts und der für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem Rechtspfleger, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Rechtspflegers in Insolvenzsachen nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist."

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Dem § 30d Absatz 4 des Gesetzes über die Zwangssteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom ... geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Ist ein vorläufiger Sachwalter bestellt, so steht dieses Antragsrecht dem Schuldner zu."

Artikel 7
Gesetz über die Insolvenzstatistik (Insolvenzstatistikgesetz - InsStatG)

§ 1 Insolvenzstatistik

Für wirtschaftspolitische Planungsentscheidungen werden über Insolvenzverfahren monatliche und jährliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

§ 2 Erhebungsmerkmale

Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerkmale:

§ 3 Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

§ 4 Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft; Verordnungsermächtigung

§ 5 Veröffentlichung und Übermittlung

§ 6 Übergangsregelung

Die Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder sind nach § 4 Absatz 1 auskunftspflichtig bezüglich der Angaben, die sich auf Insolvenzverfahren beziehen, die nach dem 31. Dezember 2008 eröffnet wurden.

Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

§ 39 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 9
Änderung des Kreditwesengesetzes

In § 46 Absatz 2 Satz 6 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach den Wörtern "interoperabler Systeme" ein Komma und die Wörter "und im Rahmen des von einem zentralen Kontrahenten betriebenen Systems" sowie nach dem Wort "finden" die Wörter "bei Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6" eingefügt.

Artikel 10
Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 1, Artikel 4 und Artikel 5 dieses Gesetzes treten am 1. Januar ...[einsetzen: die Zahl des Jahres, dessen Beginn mindestens sechs Kalendermonate nach dem Zeitpunkt der Verkündung liegt] in Kraft. Die Artikel 7 und 8 treten am 1. Januar 2012 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am ...[einsetzen: den ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Überblick

In dem Gesetzentwurf zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen sind mehrere Reformvorhaben zum Insolvenzrecht zusammengefasst. Die Fortführung von sanierungsfähigen Unternehmen soll erleichtert und damit der Erhalt von Arbeitsplätzen ermöglicht werden.

Schwerpunkt des Gesetzentwurfs ist die Erleichterung der Sanierung von Unternehmen durch einen stärkeren Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters, durch Ausbau und Straffung des Insolvenzplanverfahrens, durch die Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung und durch eine größere Konzentration der Zuständigkeit der Insolvenzgerichte. Mit der Verbesserung der Sanierungschancen wird zugleich zum Erhalt von Arbeitsplätzen beigetragen.

Das geltende Recht legt der frühzeitigen Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen zahlreiche Hindernisse in den Weg. In der Vergangenheit haben einige Unternehmen deshalb ihren Sitz nach England verlegt, da der Geschäftsleitung und den maßgeblichen Gläubigern die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach englischem Recht zur Sanierung des Unternehmens vorteilhafter erschien. Auch wenn dies Einzelfälle geblieben sind, so haben sie doch Anstoß zu einer umfassenden Diskussion in der Fachöffentlichkeit über den Sanierungsstandort Deutschland gegeben und den Blick für die Schwächen des geltenden deutschen Rechts geschärft. Als einer der Gründe, aus denen insbesondere ausländische Investoren die deutsche Rechtsordnung als weniger geeignet für Sanierungen ansehen, wird unter anderem genannt, dass der Ablauf eines deutschen Insolvenzverfahrens für Schuldner und Gläubiger nicht berechenbar sei und dass insbesondere kaum Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters genommen werden könne. Im deutschen Insolvenzverfahren fehle die Möglichkeit einer Umwandlung von Forderungen in Anteilsrechte. Zudem sei die Dauer eines deutschen Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Sanierung des Unternehmens kaum kalkulierbar, da das Wirksamwerden eines Insolvenzplans durch Rechtsmittel einzelner Gläubiger um Monate oder gar Jahre hinausgezögert werden könne.

Das Recht der Eigenverwaltung, das die Möglichkeit eröffnet, dem Schuldner seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach Verfahrenseröffnung zu belassen, hat bislang eine zu geringe praktische Bedeutung. Viele Gerichte machen nur mit großer Zurückhaltung von dieser Möglichkeit der Insolvenzordnung Gebrauch. Auch ein Schuldner, der schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellt und den seine Gläubiger für vertrauenswürdig halten, hat keine Sicherheit, dass ihm das Gericht die Eigenverwaltung gestattet.

Diese Schwächen des geltenden Rechts und die bestehenden Unsicherheiten bezüglich der Handhabung durch die Gerichte im Einzelfall führen dazu, dass ein frühzeitig gestellter Insolvenzantrag mit dem Ziel der Sanierung des Unternehmens nach wie vor die große Ausnahme bildet. In der Regel wird der Insolvenzantrag erst gestellt, wenn das Vermögen des Schuldners restlos aufgezehrt ist und keine Sanierungschancen mehr bestehen. Ziel des Gesetzentwurfs ist es daher, im Interesse einer Verbesserung von Sanierungschancen zu erreichen, dass Schuldner und Gläubiger in die Auswahl der maßgeblichen Akteure einbezogen werden und dass alle Beteiligten eine größere Planungssicherheit hinsichtlich des Ablaufs des Verfahrens erhalten. Die Möglichkeiten der Sanierung durch einen Insolvenzplan werden erweitert, Blockadepotential wird abgebaut.

Im Rahmen der Änderung der Insolvenzordnung (InsO) wird außerdem die Position von Clearinghäusern gestärkt, die bei Finanztransaktionen mit dem Ziel einer effizienten Abwicklung und Risikominimierung als zentraler Vertragspartner zwischen Käufer und Verkäufer geschaltet werden. Im Interesse der Stabilität der Märkte ist sicherzustellen, dass Finanzgeschäfte, die mit einer Vielzahl von Beteiligten über eine zentrale Vertragspartei abgewickelt werden, trotz der Insolvenz eines Teilnehmers geordnet zu Ende gebracht werden.

Schließlich wird das Recht der Insolvenzstatistik neu geordnet, damit in Zukunft belastbare Angaben über die finanziellen Ergebnisse und den Ausgang von Insolvenzverfahren vorliegen.

II. Änderung der Insolvenzordnung

Vorrangiges Ziel des Insolvenzverfahrens ist die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger. Daran wird festgehalten. Künftig sollen die Gläubiger den Ablauf des Insolvenzverfahrens sogar noch stärker als bislang bestimmen können. Die Erhaltung eines insolventen Unternehmens kann in einer marktwirtschaftlichen Ordnung kein Selbstzweck sein. Sie ist im Grundsatz nur dann erstrebenswert, wenn der Fortführungswert des Unternehmens den Zerschlagungswert übersteigt, also durch die Sanierung Werte erhalten oder geschaffen und nicht vernichtet werden. In diesem Fall liegt eine Fortführung auch im Interesse der Gläubiger. Sie tragen das wirtschaftliche Risiko des Gelingens oder Scheiterns einer Sanierung und sollen daher stärker darüber entscheiden können, ob und wenn ja, mit wem eine Sanierung versucht wird.

1. Gläubigereinfluss stärken

Der Einfluss der Gläubiger soll gestärkt werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist insbesondere die Auswahl des Insolvenzverwalters. In der Praxis wird von der bestehenden Möglichkeit, in der ersten Gläubigerversammlung einen anderen als den gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter zu wählen, nur selten Gebrauch gemacht. Denn der Auswechslung steht oft entgegen, dass ein Wechsel in der Person des Verwalters einige Wochen nach Verfahrenseröffnung üblicherweise erhebliche Reibungsverluste mit sich bringt, die zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand bedeuten.

Um der Gläubigerautonomie im Insolvenzrecht auch in dieser Hinsicht stärker Geltung zu verschaffen, muss der Einfluss der Gläubiger auf die Bestellung des Verwalters in einem früheren Verfahrensabschnitt einsetzen. Einige Gerichte hören bereits heute die Gläubiger an, bevor ein vorläufiger Verwalter bestellt wird. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Gerichte jedenfalls dann schon nach dem Eingang eines Eröffnungsantrags einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, wenn der Schuldner ein Unternehmen betreibt, das nach Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Arbeitnehmerzahl eine bestimmte Mindestgröße überschreitet. Ausnahmen sind für die Fälle vorgesehen, in denen die Einsetzung eines solchen Ausschusses entweder im Hinblick auf das geringe Restvermögen des Schuldners unverhältnismäßig wäre oder zu einer nachteiligen Verzögerung des Verfahrens führen würde.

Beschlüsse des vorläufigen Gläubigerausschusses zu den Anforderungen, die bei der Auswahl des (ggf. vorläufigen) Verwalters zu beachten sind, sollen für das Gericht verbindlich sein. Spricht sich der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig für eine bestimmte Person als Verwalter aus, so hat das Gericht diese zu ernennen, es sei denn, es fehlen die Sachkunde oder die Unabhängigkeit.

Der Gläubigereinfluss wird in dieser frühen, von Eilbedürftigkeit geprägten Phase des Verfahrens auch nicht zu einer unangemessenen Verzögerung der im Eröffnungsverfahren notwendigen Maßnahmen führen. Vielmehr wird dem Gericht in der Regel aufgrund der vom Schuldner mit seinem Eröffnungsantrag vorzulegenden Verzeichnisse die Einsetzung des Ausschusses in kurzer Zeit möglich sein. Sind jedoch im Einzelfall nachteilige Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu befürchten, so kann das Gericht auf die Einsetzung des Ausschusses verzichten. Ist der Ausschuss gebildet und in der vorgeschriebenen Weise aus Vertretern der verschiedenen Gläubigerkategorien zusammengesetzt, so wird sein Votum die Auffassung der Gläubiger in einer ausgewogenen Weise widerspiegeln. Die Alternative, im Eröffnungsverfahren auf das Votum einer Summenmehrheit der Gläubiger abzustellen, würde zu einem unangemessen starken Einfluss der Großgläubiger führen und einen Bruch mit der Regelung des § 57 Satz 2 bedeuten, nach der im eröffneten Verfahren die Gläubigerversammlung mit Kopf- und Summenmehrheit über die Person des Verwalters entscheidet. Neben einer Summenmehrheit im Eröffnungsverfahren auch eine Kopfmehrheit zu verlangen, wäre dagegen kaum ohne wesentliche Verzögerung zu realisieren, weil sämtliche vom Schuldner genannten oder sonst feststellbaren Gläubiger zu beteiligen wären.

2. Insolvenzplanverfahren ausbauen

Die Finanzmarktkrise hat erneut gezeigt, dass eine Sanierung von Unternehmen häufig Eingriffe in die Rechte der Anteilsinhaber erfordert. Das geltende deutsche Insolvenzrecht lässt die Rechte der Anteilseigner des insolventen Unternehmens bei einer Sanierung durch Insolvenzplan unberührt. Änderungen dieser Rechte sind nur mit Zustimmung der Inhaber nach den Vorschriften des Gesellschaftsrechts zulässig. Künftig soll die strikte Trennung von Insolvenzrecht und Gesellschaftsrecht überwunden werden. Es soll im Interesse einer Optimierung der Sanierungsmöglichkeiten im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens zulässig sein, in einem Insolvenzplan Kapitalmaßnahmen vorzusehen, insbesondere die Umwandlung von Forderungen in Gesellschaftsanteile - den so genannten Debt-Equity-Swap.

Die Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital ist ein wichtiges Instrument zur Sanierung von Unternehmen, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Durch den Wegfall von Verbindlichkeiten kann eine Überschuldung beseitigt werden; gleichzeitig kann das Erlöschen von Zins- und Tilgungspflichten die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens wiederherstellen. Für die Gläubiger hat die Umwandlung ihrer Forderungen in Anteile den Vorteil, dass sie an künftigen Erträgen des sanierten Unternehmens beteiligt sind und über dessen künftige Aktivitäten mitbestimmen. Vereinzelt wurde im Interesse einer größeren Planungssicherheit eine Änderung des Sanierungsprivilegs des § 39 Absatz 4 InsO gefordert und vorgeschlagen, die Dauer des Sanierungsprivilegs zeitlich klarer zu fassen. Da die Regelung jedoch erst aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) zum 1. November 2008 in neuer Formulierung in die InsO eingefügt wurde, sollen zunächst die Auswirkungen des geltenden Sanierungsprivilegs auf das gestärkte Insolvenzplanverfahren beobachtet werden.

Über die Änderung ihrer Rechte sollen die Anteilsinhaber künftig im Rahmen des Insolvenzverfahrens mitentscheiden. Sie werden als eigene Abstimmungsgruppe in das Verfahren über den Insolvenzplan einbezogen. Zur Abwehr von Störerstrategien gilt für sie - wie schon bisher für die Gläubiger - ein Obstruktionsverbot. Für überstimmte Anteilsinhaber greift ein Minderheitenschutz. Auch in dieser Hinsicht und im Hinblick auf Rechtsmittel sind die Anteilsinhaber den Gläubigern gleichgestellt. Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans gelten die in den Plan aufgenommenen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen als beschlossen, beispielsweise eine Kapitalherabsetzung, eine Kapitalerhöhung, ein Bezugsrechtsausschluss und ein Fortsetzungsbeschluss.

Für eine derartige Ausgestaltung des Verfahrens spricht, dass wirtschaftlich sinnvolle Lösungen am besten unter Mitwirkung aller Beteiligten, also der Gläubiger und der Anteilsinhaber, erreicht werden können. Ein Vorbild ist das Recht der Vereinigten Staaten von Amerika: Nach dem dortigen Recht (Chapter XI des Bankruptcy Code) können die Rechte der Anteilsinhaber durch einen Reorganisationsplan geändert werden; die Anteilsinhaber bilden dann eigene Abstimmungsgruppen neben den Gruppen der Gläubiger.

Das verfassungsrechtliche Gebot des Eigentumsschutzes in Artikel 14 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ) wird nicht verletzt. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, das ohne einen Insolvenzplan zur Abwicklung des Rechtsträgers und zu dessen Löschung im Register führt, beschränkt sich die schützenswerte Rechtsposition des Anteilsinhabers auf den restlichen Vermögenswert, der dem Anteils- oder Mitgliedschaftsrecht auch im Insolvenzverfahren teilweise noch zukommt. Dass der Inhaber diesen Wert nicht gegen seinen Willen verliert, wird durch die Mitwirkung im Verfahren und den erwähnten Minderheitenschutz garantiert. Hinsichtlich der Gläubiger, deren Forderungen durch den Insolvenzplan in Anteile am Schuldner umgewandelt werden, kommt eine Verletzung von Artikel 14 GG bereits deshalb nicht in Betracht, weil eine Umwandlung nicht gegen den Willen der betroffenen Gläubiger möglich ist.

3. Blockaden durch Rechtsmittel vermeiden

Gleichzeitig gilt es, Hemmnisse und Verzögerungen abzubauen. Wirtschaftlich sinnvolle und von einer Mehrheit der Beteiligten gewünschte Sanierungen dürfen nicht an der Blockade Einzelner scheitern. Nach derzeitiger Rechtslage kommt dem Rechtsmittel eines einzelnen Gläubigers erhebliches Störpotential zu. Verzögert sich der Eintritt der Wirkungen des Insolvenzplans über viele Monate hinweg, ist dies für die Beteiligten meist schwer erträglich und der Erfolg einer Sanierung kann in Frage gestellt werden.

Der Gesetzentwurf ergänzt § 253 InsO durch ein Bündel von Maßnahmen, um in Zukunft zu vermeiden, dass das Wirksamwerden eines Insolvenzplans durch Rechtsmittel gegen die Bestätigung übermäßig verzögert wird. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde ist zunächst, dass der Beschwerdeführer vor der Planbestätigung seine verfahrensmäßigen Möglichkeiten ausgeschöpft hat. Die daneben geforderte materielle Beschwerde, eine wirtschaftliche Beeinträchtigung durch den Plan, ist vom Beschwerdeführer glaubhaft zu machen. Zudem werden nur wesentliche Schlechterstellungen berücksichtigt.

Außerdem wird klargestellt, dass der Insolvenzplan Ausgleichszahlungen für den Fall vorsehen kann, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung durch den Plan geltend macht. Ist dies der Fall und ist die Finanzierung dieses Ausgleichs gesichert, besteht kein Grund, die Bestätigung des Plans zu versagen. Der Streit über den finanziellen Ausgleich auf der Grundlage des Plans ist sodann außerhalb des Insolvenzverfahrens vor den ordentlichen Gerichten auszutragen.

4. Insolvenzplan und Masseverbindlichkeiten

In Insolvenzplanverfahren bereitet die Pflicht zur Berichtigung aller unstreitigen Masseansprüche vor der Aufhebung des Verfahrens gewöhnlich dann praktische Schwierigkeiten, wenn das Unternehmen fortgeführt werden soll: Für viele bereits begründete Verbindlichkeiten liegen noch keine Rechnungen vor, Dauerschuldverhältnisse werden fortgesetzt und es werden laufend neue Verbindlichkeiten begründet. Künftig wird die Pflicht des Verwalters, vor Aufhebung des Verfahrens die unstreitigen Masseansprüche zu erfüllen und für die streitigen Sicherheit zu leisten, auf die fälligen Ansprüche beschränkt. Für die nicht fälligen Ansprüche reicht es aus, dass ein Finanzplan vorliegt, aus dem sich ergibt, dass die Erfüllung gewährleistet ist.

Gleichzeitig wird die streitige Frage, ob ein Insolvenzplan auch dann zulässig ist, wenn der Verwalter bereits Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, zugunsten der Zulässigkeit geregelt. Auch in dieser Situation kann der Fortführungswert des Unternehmens höher liegen als der Zerschlagungswert und folglich die Erhaltung des Unternehmens auf der Grundlage eines Insolvenzplans wirtschaftlich sinnvoll sein. Masseunzulänglichkeit kann auf den verschiedensten Umständen beruhen; sie muss nicht bedeuten, dass eine Sanierung des Unternehmens (oder eines Unternehmenskerns) aussichtslos wäre.

5. Eigenverwaltung stärken

Mit der Reform des Insolvenzrechts ist das Institut der Eigenverwaltung in das deutsche Recht eingeführt worden. Von diesem Institut, das die Kenntnisse und Erfahrungen der bisherigen Geschäftsleitung bestmöglich nutzen und die Einarbeitungszeit eines Insolvenzverwalters vermeiden soll, wird in der Praxis wenig Gebrauch gemacht. Gleichzeitig hat sich die Eigenverwaltung, soweit sie angeordnet wurde, bewährt. Größere, aber auch mittelständische Unternehmen sind mit Erfolg in Eigenverwaltung saniert worden. Der Gesetzentwurf räumt Hindernisse auf dem Weg zur Eigenverwaltung aus, erleichtert die Geschäftsführung in Eigenverwaltung und setzt auf diese Weise Anreize für frühzeitige Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren.

Insbesondere werden die Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung maßvoll gelockert. Die Gläubiger sollen schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Entscheidung über die Eigenverwaltung einbezogen werden. Dies geschieht in entsprechender Weise wie bei der Auswahl des Insolvenzverwalters durch die Beteiligung des vorläufigen Gläubigerausschusses: Unterstützt dieser einstimmig den Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung, so kann das Gericht den Antrag nicht als nachteilig für die Gläubiger ablehnen. Beantragt der Schuldner schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Eigenverwaltung, so hat ihm das Gericht etwaige Bedenken gegen die Anordnung der Eigenverwaltung rechtzeitig vor der Verfahrenseröffnung mitzuteilen. Ein aussichtsreicher Antrag auf Eigenverwaltung darf nicht durch die Einsetzung eines "starken" vorläufigen Insolvenzverwalters negativ präjudiziert werden, das Gericht soll deshalb keinen vorläufigen Verwalter, sondern lediglich einen vorläufigen Sachwalter bestellten. Geklärt wird außerdem, dass die Aufsicht über die Geschäftsführung im Fall der Eigenverwaltung beim Sachwalter und bei der Gläubigerversammlung und nicht beim Aufsichtsrat oder der Gesellschafterversammlung liegt.

Als einen weiteren Anreiz zur frühzeitigen Sanierung mit den Mitteln des Insolvenzrechts bietet der Gesetzentwurf bei lediglich drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Schuldnern die Möglichkeit, unter der Sicherheit eines "Schutzschirms" und in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan zu erarbeiten.

6. Stärkere Konzentration von Zuständigkeiten

Auch bei den Gerichten soll das Verfahren weiter verbessert werden. Schon jetzt sieht die Insolvenzordnung als Regelfall vor, dass in jedem Landgerichtsbezirk nur ein Amtsgericht für Insolvenzsachen zuständig ist. Das Bedürfnis, die insolvenzgerichtliche Zuständigkeit zu konzentrieren, ist evident: Sanierungen in Insolvenzverfahren in den vielen Varianten können zügig und sachkundig nur von einem Insolvenzgericht begleitet werden, das neben seiner fachlichen Kompetenz durch die wiederholte Behandlung ähnlicher Fälle Erfahrungen auf diesem Gebiet hat. Nichts anderes gilt für Kompetenz und Erfahrung bei Verbraucherinsolvenzverfahren.

Der Gesetzentwurf beschränkt deshalb für alle Insolvenzverfahren die bisher bestehende Befugnis der Länder, Ausnahmeregelungen vom Grundsatz der Konzentration der Insolvenzgerichte vorzusehen. In Zukunft soll es nicht mehr zulässig sein, mehrere Amtsgerichte in einem Landgerichtsbezirk zu Insolvenzgerichten zu bestimmen. Gleichzeitig wird ausdrücklich gesetzlich festgelegt, dass bei Richtern und Rechtspflegern, die mit Insolvenzsachen befasst werden, die für die Bearbeitung von Insolvenzverfahren notwendigen Spezialkenntnisse vorhanden sein sollen.

Innerhalb der Insolvenzgerichte soll die bisherige Aufteilung der Zuständigkeit zwischen

Richter und Rechtspfleger bei Insolvenzen im Grundsatz erhalten bleiben. Das Insolvenzplanverfahren mit seinen neuen Eingriffsrechten soll allerdings dem Richter vorbehalten sein.

III. Einführung des Insolvenzstatistikgesetzes

Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung 1999 wurde die Insolvenzstatistik als Bundesstatistik geregelt. Nach dem bisherigen § 39 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) werden die für die Bundesstatistik erforderlichen Angaben ausschließlich von den zuständigen Gerichten geliefert. Diese Statistik enthält allerdings keine Angaben zu den finanziellen Ergebnissen und zum Ausgang eröffneter Insolvenzverfahren, die notwendig wären, um Aussagen über die Effizienz der Insolvenzordnung machen zu können.

Außerdem hat die Praxis gezeigt, dass die Gerichte in vielen Fällen nicht in der Lage sind, den statistischen Ämtern die Angaben fristgemäß, d.h. spätestens bis zum Ablauf des zweiten Jahres zu melden, das der Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgt. Dies betrifft insbesondere Verfahren mit großer finanzieller Tragweite, die sich über Jahre hinweg erstrecken, ohne dass die Gerichte einen genauen Überblick über deren Stand erhalten. Eine belastbare Schätzung der Angaben durch die Gerichte ist, abgesehen von dem erheblichen Arbeitsaufwand, nicht möglich. Ohne diese Angaben lassen sich aber die - auch aus volkswirtschaftlicher Sicht - wichtigen Ergebnisse von den statistischen Ämtern nicht zeitnah ermitteln.

Daher sollen die Insolvenzverwalter in die Durchführung der Insolvenzstatistik einbezogen werden, denn sie sind in der Lage, ohne erheblichen Arbeitsaufwand verlässliche Angaben zu machen. Soweit die Aufgaben der Insolvenzverwalter von Treuhändern wahrzunehmen sind, sind auch diese einzubeziehen.

Darüber hinaus sollen zur Steigerung der Aussagefähigkeit der Statistik einige Merkmale geringfügig ergänzt, einige im Hinblick auf die Einbeziehung der Insolvenzverwalter zusammengefasst sowie ein Merkmal gestrichen werden.

IV. EU-rechtliche Vorgaben

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

Die vorgesehenen Eingriffe in Gesellschafterrechte müssen sich, soweit Aktiengesellschaften betroffen sind, insbesondere an der Zweiten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie (RL77/91/EWG vom 13.12.1976) messen lassen. Nach dieser Richtlinie bedürfen eine Kapitalerhöhung, der Ausschluss des Bezugsrechts und eine Kapitalherabsetzung grundsätzlich eines Beschlusses der Hauptversammlung (vgl. Artikel 25 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 30). Bei dem Ausschluss des Bezugsrechts und bei einer Kapitalherabsetzung stellen die Anforderungen der Richtlinie keine wesentliche Hürde dar. So sieht die Richtlinie ein Bezugsrecht nur für Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage vor (Artikel 29 Absatz 1). Das im deutschen Recht bestehende Bezugsrecht bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage kann daher vom deutschen Gesetzgeber ohne Friktionen mit der Richtlinie eingeschränkt werden. Nach Artikel 30 der Richtlinie bedarf eine Kapitalherabsetzung dann nicht eines Beschlusses der Hauptversammlung, wenn sie durch eine gerichtliche Entscheidung angeordnet wurde. Dies trifft im Insolvenzverfahren zu, da die Kapitalerhöhung in den Insolvenzplan und damit in den gerichtlichen Bestätigungsbeschluss nach § 248 InsO aufzunehmen ist.

Größere Probleme stellen sich jedoch bei der Kapitalerhöhung ein, die nach Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie stets von der Hauptversammlung beschlossen werden muss. In mehreren Entscheidungen hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) eingehend mit dieser Anforderung auseinander gesetzt (vgl. insbesondere EuGH v. 30.5.1991, Rs C 19/90, C 20/90 [Karella] und EuGH vom 12.3.1996 Rs C-441/93 [Pafitis]). Nach dieser

Rechtsprechung bedarf eine Kapitalerhöhung auch dann eines Hauptversammlungsbeschlusses, wenn sich die Gesellschaft wegen ihrer Verschuldung in einer außergewöhnlichen Situation befindet. Allerdings steht die Richtlinie nicht der Einführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die zum Erlöschen der Gesellschaft führen, und insbesondere nicht der Einführung von Abwicklungsregelungen entgegen, die die Gesellschaft zum Schutz der Rechte ihrer Gläubiger einer Zwangsverwaltungsregelung unterstellen. Daraus darf aber nicht geschlossen werden, eine Zustimmung der Hauptversammlung sei lediglich bei reinen Liquidationsverfahren entbehrlich, also etwa nicht im Rahmen einer Sanierung über einen Insolvenzplan. Eine solche Auslegung wäre schon deshalb fragwürdig, da in einem reinen Abwicklungsverfahren kein Bedürfnis besteht, das Grundkapital gegen den Willen der Aktionäre zu erhöhen. Nur im Falle einer einfachen Sanierungsregelung, die den Fortbestand der Gesellschaft außerhalb eines Insolvenzverfahrens sicherstellen soll, ist somit zwingend ein Hauptversammlungsbeschluss erforderlich. Zudem weist der EuGH darauf hin, dass die Zweite gesellschaftsrechtliche Richtlinie nur so lange Anwendung findet, wie die Aktionäre und die satzungsmäßigen Organe der Gesellschaft nicht ihrer Rechte enthoben werden. Gerade eine solche Situation dürfte jedoch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben sein.

So ist das Insolvenzplanverfahren nicht nur auf eine Sanierung des Unternehmensträgers ausgerichtet, vielmehr kann der Plan auch die Liquidation des Schuldners, also eine geordnete Abwicklung, vorsehen. Auch in einem Insolvenzverfahren, das auf eine Sanierung des Schuldners abzielt, verdrängt der Insolvenzverwalter die satzungsmäßigen Organe weitgehend aus ihren Aufgaben.

Die Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedsstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. EU L 258/11 (PDF) vom 1.10.2009; "Publizitätsrichtlinie") wird durch das Gesetz nicht berührt. § 254a InsO-E fällt nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 11 der Publizitätsrichtlinie.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass im Falle von Eingriffen in Gesellschafterrechte die erforderlichen Beschlüsse der Anteilsinhaber oder deren sonstige Willenserklärungen in den Insolvenzplan aufgenommen werden können. Entsprechend der bisherigen Regelung in § 254 Absatz 1 Satz 2 InsO (künftig: § 254a Absatz 1 InsO-E) sieht § 254a Absatz 2 Satz 1 InsO-E vor, dass diese Beschlüsse oder Willenserklärungen als in der vorgeschriebenen Form abgegeben gelten. Diese Wirkung tritt gemäß § 254 Absatz 1 InsO mit der Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans ein. Entsprechendes gilt gemäß § 254a Absatz 3 InsO-E für die in den Plan aufgenommenen Verpflichtungserklärungen der Anteilsinhaber und Beteiligten.

Artikel 11 der Publizitätsrichtlinie verlangt für diese Fälle keine öffentliche Beurkundung. Diese Norm erfordert für Satzungsänderungen nur dann eine öffentliche Beurkundung, wenn zuvor keine vorbeugende Verwaltungs- oder gerichtliche Kontrolle der Gründung erfolgt ist. Nichts anderes folgt auch aus dem Sinn und Zweck der Publizitätsrichtlinie. Aus den Erwägungsgründen Nummer 2 und 10 ergibt sich, dass der Schutzzweck von Artikel 11 der Publizitätsrichtlinie darin besteht, Dritte und Gesellschafter vor der Nichtigkeit der Gesellschaftsgründung zu schützen. Für Dritte und Gesellschafter soll Rechtssicherheit laut Erwägungsgrund Nummer 2 dadurch geschaffen werden, dass die Fälle der Nichtigkeit sowie die Rückwirkung der Nichtigkeitserklärung beschränkt werden. Der Zweck von Artikel 11 der Publizitätsrichtlinie besteht vor diesem Hintergrund darin, nichtige Gesellschaftsgründungen möglichst zu verhindern. Dazu bietet die Vorschrift den Mitgliedsstaaten zwei Ansätze an: Entweder ist die Gründung einer vorbeugenden Verwaltungs- oder gerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen oder der Errichtungsakt und die Satzung der Gesellschaft sowie Änderungen dieser Akte sind öffentlich zu beurkunden. Das Beurkundungserfordernis für Änderungen des Errichtungsakts und der Satzung hat also nur den Zweck, sicherzustellen, dass sich bei bloßer öffentlicher Beurkundung des Errichtungsakts aus späteren Änderungen keine Nichtigkeit der Gesellschaft ergibt. Nicht gewährleistet werden soll hingegen die bloße Rechtmäßigkeit der Gründung oder späterer Satzungsänderungen. Deutschland hat sich für ein System präventiver Kontrolle der Nichtigkeit von Gesellschaftsgründungen durch das Registergericht entschieden. Für nachfolgende Satzungsänderungen - und nur solche erfasst § 254a InsO-E - ergibt sich aus Artikel 11 der Publizitätsrichtlinie kein Zwang zur öffentlichen Beurkundung.

V. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für Artikel 1 bis 6 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (das bürgerliche Recht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren), für Artikel 7 und 8 aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 GG (Statistik für Bundeszwecke) und für Artikel 9 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG (Recht der Wirtschaft [Bankwesen]).

Dabei ist die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung gemäß Artikel 72 Absatz 2 GG zu bejahen, da ohne eine bundesgesetzliche Regelung die Rechts- und Wirtschaftseinheit beeinträchtigt würde. Für die Gesamtwirtschaft und den Finanzstandort Deutschland wäre es ein nicht hinnehmbarer erheblicher Nachteil, wenn im Rahmen von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegenüber einem Kreditinstitut Sonderregelungen in Bezug auf den Schutz von Systemen, die über einen zentralen Kontrahenten betrieben werden, nicht bundesweit einheitlich anwendbar wären. Eine Rechtszersplitterung würde nicht hinnehmbare Schranken und Hindernisse errichten, da zentrale Kontrahenten nicht regional, sondern bundesweit tätig werden.

VI. Gesetzesfolgen; Nachhaltigkeitsaspekte; Bürokratiekosten

Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Grundsätzlich sind Männer und Frauen von den Vorschriften des Entwurfs in gleicher Weise betroffen.

Durch die Umsetzung der Änderungen im Insolvenzstatistikgesetz werden bei dem Statistischen Bundesamt einmalig Umstellungskosten für die Neuprogrammierung der Aufbereitungsprogramme in der Fachabteilung und im IT-Bereich entstehen. Nach einer Schätzung des Statistischen Bundesamtes werden sich diese auf rund 27 000 Euro belaufen.

Zur Umsetzung der Änderungen im Insolvenzstatistikgesetz ist auch bei den Statistischen Landesämtern mit Umstellungskosten zu rechnen. Die für die Statistik erforderlichen Angaben werden bei Umsetzung des Gesetzes durch die Insolvenzverwalter erhoben; die Gerichte haben die Angaben vor Weiterleitung an die Statistikämter lediglich auf Vollständigkeit zu prüfen, was zu einer Reduzierung der Arbeitsbelastung der Mitarbeiter und damit verbunden zu Einsparung von Personalkosten bei den Gerichten führen wird. Der Richtervorbehalt für Planverfahren wird sich nur geringfügig auf die Personalkosten auswirken. Insgesamt kann für die Landeshaushalte von einer Kosteneinsparung, zumindest aber von Kostenneutralität ausgegangen werden.

Kosten für Wirtschaftsunternehmen entstehen nicht. Die Ausführung des Gesetzes lässt keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, erwarten.

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Wirkungen des Gesetzentwurfs zielen auf eine nachhaltige Entwicklung, weil Sanierungschancen von Unternehmen in der Krise verbessert werden und alle Beteiligten eine größere Planungssicherheit hinsichtlich des Ablaufs des Insolvenzverfahrens erhalten.

Durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen wird eine Informationspflicht bei der Beantragung eines Insolvenzverfahrens durch den Schuldner erweitert. Da hierdurch andererseits bereits bestehende Informationspflichten deutlich reduziert werden, wirkt die Erweiterung kostenneutral. Sechs neue Informationspflichten, die nur in wenigen Fällen entstehen, betreffen Planverfahren und Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung durch den Schuldner. Diese Informationspflichten werden - nach der Berechnung aufgrund der Standardtarife des Standard-Kostenmodells - voraussichtlich Kosten in Höhe von insgesamt 5 728,24 Euro verursachen.

Eine siebte neue Informationspflicht betrifft die Insolvenzverwalter, die in Abstimmung mit ihren Interessenvertretungen verpflichtet werden, Daten zum Zwecke der statistischen Erfassung zu übermitteln. Diese Kosten werden mit 413 400 Euro veranschlagt.

Insgesamt wird mit Bürokratiekosten für Unternehmen durch neue bzw. geänderte Informationspflichten in Höhe von 419 128,24 Euro zu rechnen sein.

Die Informationspflichten für die Verwaltung reduzieren sich gleichzeitig erheblich, da nach dem Insolvenzstatistikgesetz die Insolvenzgerichte zukünftig die statistischen Daten lediglich auf Vollständigkeit prüfen und an die Landesämter weiterleiten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 - Änderung der Insolvenzordnung

Zu Nummer 1 (Änderung von § 2)

§ 2 InsO begründet eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts als Insolvenzgericht. Es ist darin vorgesehen, dass in jedem Landgerichtsbezirk grundsätzlich nur ein Amtsgericht für Insolvenzsachen zuständig ist, nämlich das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts. Durch diese Konzentration der Zuständigkeit soll sichergestellt werden, dass Richter und Rechtspfleger an den Insolvenzgerichten durch wiederholte Behandlung ähnlicher Fälle besondere Erfahrung und Sachkunde in Insolvenzsachen erwerben können (vgl. BT-Drs. 012/2443 S.109). Als Ausnahme ist es den Landesregierungen derzeit gestattet, die sachliche Zuständigkeit für Insolvenzsachen abweichend zu regeln, wenn dies der sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Nur unter dieser Voraussetzung können die Länder mehrere Insolvenzgerichte für einen Landgerichtsbezirk bestimmen. Dadurch sollten auch die Gegebenheiten in mehreren, örtlich getrennten Wirtschaftsschwerpunkten berücksichtigt werden können.

Diese Vorgaben wurden jedoch bei der Umsetzung in den Bundesländern nicht durchgängig beachtet. So gibt es derzeit bei 116 Landgerichtsbezirken in Deutschland insgesamt 191 Insolvenzgerichte. Gerade bei Unternehmensinsolvenzverfahren, bei denen eine Fortführung und Sanierung beispielsweise durch einen Insolvenzplan in Betracht kommt, ist eine zügige und sachkundige Begleitung durch das Insolvenzgericht jedoch unabdingbar. Dies erfordert, dass die beteiligten Gerichtspersonen Erfahrung auch mit den Sanierungsinstrumenten der Insolvenzordnung sammeln. Auch sind Fortbildungsmaßnahmen zum Recht der Unternehmensinsolvenz und des Insolvenzplans nur bei regelmäßiger Befassung von Richtern und Rechtspflegern sinnvoll. Die Konzentration von amtsgerichtlichen Zuständigkeiten auf anderen Rechtsgebieten, beispielsweise bei den Handelsregistern, hat nach den Erfahrungen der Praxis zu einer Steigerung von Schnelligkeit und Qualität geführt, da die zuständigen Personen durch wiederholte Befassung eine größere Routine erwerben konnten.

Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen sieht deshalb in § 2 Absatz 2 InsO-E für alle Insolvenzverfahren eine stärkere Konzentration als bisher vor. Künftig bleibt es bei dem in Absatz 1 niedergelegten Grundsatz, dass pro Landgerichtsbezirk nur ein Amtsgericht für Insolvenzsachen zuständig ist. Dies soll sowohl für Insolvenzverfahren über das Vermögen von Unternehmen als auch für Verbraucherinsolvenzverfahren gelten. Die Insolvenz eines Unternehmens zieht häufig auch die Privatinsolvenz der beteiligten Personen nach sich. Es erscheint sachdienlich, dass die jeweiligen Verfahren nicht an unterschiedlichen Insolvenzgerichten geführt werden. Zudem steht häufig bei Stellung des Eröffnungsantrags noch nicht fest, ob ein Verbraucher- oder ein Regelinsolvenzverfahren zu führen ist. Die richtige Zuordnung und damit die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts erweist sich des Öfteren erst im Laufe des Verfahrens und könnte eine der Förderung des Verfahrens nicht dienliche Verweisung nach sich ziehen. Dies kann durch eine Konzentration aller Insolvenzverfahren des Landgerichtsbezirks auf ein Amtsgericht vermieden werden. Zudem stellen sich auch in Verbraucherinsolvenzverfahren zum Teil schwierige insolvenzrechtliche Fragen, beispielsweise der Restschuldbefreiung, aber auch des Anfechtungs- und Gesellschaftsrechts, für deren Lösung eine wiederholte Befassung des Gerichts mit vergleichbaren Sachverhalten geboten erscheint. Um regionalen Wirtschaftsstrukturen weiterhin Rechnung tragen zu können, muss das zuständige Insolvenzgericht nicht zwingend das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts sein. Die Länder können durch Rechtsverordnung auch ein anderes Amtsgericht im Landgerichtsbezirk bestimmen, nicht jedoch ein weiteres. Eine im Einzelfall größere Entfernung zwischen dem Sitz bzw. Wohnort des Schuldners und dem Gericht kann dabei hingenommen werden, da die Verfahren im Regelfall schriftlich durchgeführt werden und selbst im Verbraucherinsolvenzverfahren kein persönliches Erscheinen beim Gericht erfordern. Zudem besteht auch in Zivilrechtsstreitigkeiten für Streitwerte oberhalb von 5 000 Euro aufgrund der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit die Notwendigkeit, ein gegebenenfalls etwas weiter entfernt liegendes Gericht aufzusuchen.

Daneben bleibt die bereits bestehende Ermächtigung, im Interesse einer noch stärkeren Konzentration Zuständigkeiten über die Grenzen eines Landgerichtsbezirks hinaus zu schaffen, erhalten. Es kann weiterhin, wie vereinzelt bereits geschehen, ein Amtsgericht für den Bezirk mehrerer Landgerichte als das zuständige Insolvenzgericht bestimmt werden. Eine gesetzliche Regelung für eine stärkere Konzentration von Insolvenzsachen auf der Ebene der Beschwerdeinstanz ist dagegen nicht erforderlich. Die Länder haben bereits heute nach § 13a des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) die Möglichkeit, auf der Ebene der Landgerichte Beschwerdesachen in Insolvenzverfahren bei einem Gericht für mehrere Bezirke, gegebenenfalls sogar für das ganze Land, zu konzentrieren.

Diejenigen Bundesländer, in denen schon jetzt die Zahl der Insolvenzgerichte die Zahl der Landgerichte nicht übersteigt, werden nach der Neuregelung ihre Zuständigkeiten beibehalten können. Die Übrigen werden die Wahl haben, auf welches der bestehenden Insolvenzgerichte im Landgerichtsbezirk sie künftig die Zuständigkeit für Insolvenzverfahren konzentrieren oder ob sie sogar eine noch stärkere Konzentration vornehmen möchten.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 13)

Zu Buchstabe a (§ 13 Absatz 1)

§ 13 Absatz 1 Satz 3 InsO-E bestimmt, dass der Schuldner seinem Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtend ein Verzeichnis seiner Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen hat. Die Vorschrift soll einen ordnungsgemäßen Ablauf des Insolvenzverfahrens gewährleisten. Das Verzeichnis erleichtert es dem Gericht, die Gläubiger bereits in einem frühen Verfahrensstadium einzubeziehen. Dies gilt zum Beispiel für die Bestellung des vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 21 Absatz 2 Nummer 1a InsO-E, der sich zur Auswahl des Insolvenzverwalters nach § 56 Absatz 2 InsO-E oder zur Anordnung der Eigenverwaltung (§ 270 Absatz 3 InsO-E) äußern soll. Das einzureichende Gläubigerverzeichnis ist von zentraler Bedeutung für die frühzeitige Einbindung der Gläubiger in das Verfahren. Schon derzeit hat der Schuldner, der einen zulässigen Eröffnungsantrag gestellt hat, im Rahmen seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht ( § 20 InsO) dem Gericht die Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung des Insolvenzgrunds erforderlich sind. Dies wird nunmehr im Hinblick auf ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer jeweiligen Forderungen schon bei der Antragstellung verpflichtend. Eine ähnliche Regelung enthielt bereits § 104 der Konkursordnung (KO). Unberührt hiervon bleiben die allgemeinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners bei Eigen- wie bei Gläubigeranträgen nach § 20 Absatz 1 InsO.

Das Verzeichnis soll einen Überblick über die Gläubiger bieten. Dabei ist umfassend über die vorhandenen Gläubiger und die Höhe ihrer Forderungen Mitteilung zu machen. Diese Anforderung, die derzeit bereits den Verbraucher nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 InsO trifft, wird nun auf Regelinsolvenzverfahren erstreckt. Jedoch beeinträchtigt es die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags nicht, wenn trotz gebührender Anstrengung des Schuldners bei der Zusammenstellung des Verzeichnisses vereinzelte Gläubiger oder einzelne Forderungen im Verzeichnis fehlen. Die Höhe der Forderungen ist gegebenenfalls zu schätzen. Eine vollständige Bezifferung der jeweiligen Forderung inklusive Zinsen wird nicht verlangt. Auch ist das Gericht zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens nicht verpflichtet, die Angaben des Schuldners im Einzelnen nachzuprüfen. Fehlt das Verzeichnis dagegen vollständig, wird der Antrag in der Regel unzulässig sein. Mit der Vorschrift werden die gesetzlichen Anforderungen an einen richtigen Eröffnungsantrag im Sinne von § 15a Absatz 4 InsO konkretisiert.

Um dem Gericht die Entscheidung über die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses zu ermöglichen, sind nach § 13 Absatz 1 Satz 4 in dem Verzeichnis die Gläubigergruppen besonders kenntlich zu machen, aus deren Mitte das Gericht Mitglieder für den Gläubigerausschuss auswählt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass zu diesem Zeitpunkt im Verfahren gerade noch kein vorläufiger Insolvenzverwalter vorhanden ist, der nach der derzeitigen Praxis dem Gericht Vorschläge für die Besetzung präsentieren kann. Der Schuldner hat deshalb die höchsten Forderungen, die höchsten gesicherten Forderungen sowie die Forderungen der so genannten institutionellen Gläubiger in dem Verzeichnis besonders herauszuheben, damit das Gericht diese unschwer identifizieren kann. Hingegen kann auf eine gesonderte Ausweisung der Arbeitnehmer verzichtet werden, da diese künftig regelmäßig und unabhängig von der Höhe ihrer Forderungen ein Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses stellen werden. Dies gilt nur für die Insolvenz eines Unternehmens, welches seinen Geschäftsbetrieb noch nicht eingestellt hat, da nur hier im Falle des § 22a InsO-E eine Verpflichtung zur Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses besteht. Gleichzeitig hat der Schuldner gemäß § 13 Absatz 1 Satz 5 Angaben zu den nach § 22a InsO-E relevanten Größenkriterien zu machen. Liegen im konkreten Fall, etwa zu Jahresbeginn, noch keine genauen Zahlen vor, so reichen Schätzungen aus.

Es ist beabsichtigt, zeitnah von der Verordnungsermächtigung des § 13 Absatz 3 InsO Gebrauch zu machen und zur Erleichterung der Antragstellung auch für das Regelinsolvenzverfahren ein Formular einzuführen. Die Erzwingung der Einreichung der Unterlagen nach § 20 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 98 InsO dürfte keine wichtige Rolle spielen, da der Schuldner seinen Antrag einerseits nach § 13 Absatz 2 InsO zurücknehmen darf, andererseits jedoch in den Fällen des § 15a InsO seine Antragspflichten zu berücksichtigen hat. Dementsprechend ist das Verzeichnis gleichzeitig mit dem Antrag einzureichen.

Zu Buchstabe b (§ 13 Absatz 3)

Durch die Änderung werden die Voraussetzungen für die Erstellung eines Formulars zur Antragstellung für das Regelinsolvenzverfahren den gesetzlichen Vorgaben im Verbraucherinsolvenzverfahren angepasst. Der inhaltsgleiche § 305 Absatz 5 Satz 3 InsO ermächtigt den Verordnungsgeber, für maschinell bearbeitete und nicht maschinell bearbeitete Verfahren unterschiedliche Formulare einzuführen. In Vorbereitung des Erlasses einer Verordnung nach § 13 Absatz 3 InsO soll für das Regelinsolvenzverfahren ebenfalls die Möglichkeit eröffnet werden, dass für Gerichte, die die Verfahren maschinell bearbeiten, andere Formulare eingeführt werden als für die Gerichte, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten. Auch wenn derzeit von der Möglichkeit des § 305 Absatz 5 Satz 3 InsO noch kein Gebrauch gemacht wurde, gilt es, einheitliche Voraussetzungen für eine künftige Umsetzung im Bereich der gesamten Insolvenzordnung zu schaffen.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 15a)

Zu Buchstabe a und c

Die Ersetzung des Wortes "Insolvenzantrag" durch das Wort "Eröffnungsantrag" in § 15a InsO ist lediglich redaktioneller Natur und dient dem einheitlichen Sprachgebrauch innerhalb der Insolvenzordnung.

Zu Buchstabe b

Durch § 15a Absatz 2 InsO werden die in § 15a Absatz 1 InsO enthaltenen Regelungen über die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags auf zwei- oder mehrstöckige Gesellschaftskonstruktionen erstreckt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, BT-Drs. 7/3441, Seite 47 [zur seinerzeitigen Einfügung eines § 130a Absatz 4 in das Handelsgesetzbuch] und Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen [MoMiG], BT-Drs. 016/6140, S. 55 [zur Übernahme der Regelung des § 130a Absatz 4 HGB in § 15a Absatz 2 InsO]).

Mit der Ergänzung der Wörter "persönlich haftender" soll klargestellt werden, dass die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nur entfällt, wenn bei einer solchen Konstruktion eine natürliche Person persönlich haftet. Es reicht nicht aus, dass eine natürliche Person lediglich beschränkt haftender Gesellschafter ist, etwa als Kommanditist bei einer Kommanditgesellschaft.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 21)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die Überschrift der Vorschrift wird dem erweiterten Regelungsgehalt des § 21 InsO angepasst.

Zu Buchstabe b (§ 21 Absatz 2 Nummer 1a)

In Insolvenzverfahren sind häufig bereits im Eröffnungsverfahren Entscheidungen zu treffen, die für das weitere Verfahren von erheblicher Bedeutung sind. Die Weichen für eine erfolgreiche Unternehmensfortführung werden regelmäßig in den ersten Wochen nach dem Eröffnungsantrag und nicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Soll ein Unternehmen fortgeführt und nicht abgewickelt werden, ist es sinnvoll, gleich zu Beginn auf die Mitwirkung der Gläubiger zurückgreifen zu können, denn ohne sie ist eine Sanierung nicht möglich. Die Gläubiger kommen teilweise aus demselben Wirtschaftszweig wie der Schuldner und verfügen insofern über Wissen, das zu einer erfolgreichen Sanierung beitragen kann. Sie haben in der Regel auch ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einer erfolgreichen Sanierung des Schuldners.

In der gerichtlichen Praxis bestehen verschiedene Ansätze zur frühzeitigen Einbindung der Gläubiger. Teils werden vor der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder Sachverständigen im Eröffnungsverfahren wesentliche Fragen wie die Bestellung des Verwalters mit den wichtigsten Gläubigergruppen erörtert, um möglichst konsensuale Entscheidungen zu treffen. Vereinzelt sind auch bereits "vorvorläufige Gläubigerausschüsse" bestellt worden, um den Gläubigereinfluss vor Verfahrenseröffnung zu erhöhen. Anknüpfend an diese Entwicklungen in der Praxis und um die Einbindung der Gläubiger zu einem früheren Zeitpunkt institutionell zu verankern, sieht der Gesetzentwurf die Möglichkeit der Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses vor. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss bereits im Eröffnungsverfahren ist in der Insolvenzordnung bislang nicht geregelt. In der Praxis ist umstritten, ob diese Anordnung zulässig ist. Hier soll seine Aufnahme in den Katalog möglicher vorläufiger Maßnahmen für Rechtssicherheit sorgen. Andere, derzeit beschrittene Wege zur Einbindung von Gläubigern sollen hierdurch nicht präjudiziert werden.

Auf die Zusammensetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses, seine Aufgaben, die Beschlussfassung und die Vergütung seiner Mitglieder finden die Vorschriften über den im eröffneten Verfahren eingesetzten Gläubigerausschuss entsprechende Anwendung.

Zu den möglichen Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses gehört auch der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG), auch wenn dieser eine Stellung als Insolvenzgläubiger regelmäßig erst mit Eintritt des Sicherungsfalls, also mit der Eröffnung des Verfahrens erlangt. Auch bislang ist es nicht erforderlich, dass ein Mitglied des Gläubigerausschusses selbst Gläubiger ist. Ist für das Gericht absehbar, dass der PSVaG mit der Eröffnung Insolvenzgläubiger wird, kann es diesen bereits in den vorläufigen Gläubigerausschuss aufnehmen.

Zu Buchstabe b (§ 21 Absatz 2 Satz 3)

Die Regelung ist eine Folgeänderung zur Einfügung eines § 104a InsO-E in Nummer 11. Sollen die Geschäfte einer zentralen Vertragspartei in einem Clearingprozess wirksam gegen insolvenzrechtliche Risiken abgeschirmt werden, so ist es geboten, einen Schutz des Systems nicht erst für das eröffnete Insolvenzverfahren, sondern auch bereits für das Eröffnungsverfahren vorzusehen. Dem dient die Ergänzung von § 21 Absatz 2 InsO.

Zu Nummer 5 (Einfügung eines § 22a)

Die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses schon im Eröffnungsverfahren und die Beteiligung dieses Ausschusses vor den Entscheidungen des Gerichts soll in Zukunft das Mittel sein, um einen frühzeitigen Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des (vorläufigen) Insolvenzverwalters, auf die Anordnung der Eigenverwaltung und auf die Bestellung des (vorläufigen) Sachwalters sicherzustellen. Dabei geht es vor allem um die Fälle, in denen die Sanierung eines insolventen Unternehmens in Betracht kommt und die Erhaltung von Betriebsstätten und Arbeitsplätzen auf dem Spiel steht.

Der neue § 22a Absatz 1 schreibt daher vor, dass bei Unternehmen ab einer bestimmten Größe ein solcher vorläufiger Gläubigerausschuss einzusetzen ist. Zur Abgrenzung der erfassten Größenklasse sind in den Nummern 1 bis 3 des Absatzes 1 ähnlich wie in § 267 des Handelsgesetzbuches (HGB) bestimmte Schwellenwerte für Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl festgelegt. Die Höhe dieser Werte ist allerdings nicht dem Bilanzrecht des Handelsgesetzbuchs entnommen, sondern der Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 6.5.2003 "betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen" (Amtsblatt L 124/36 vom 20.5.2003). Für "Kleinstunternehmen" im Sinne dieser Empfehlung (vgl. Artikel 2, 4 und 5 des Anhangs zu der Empfehlung) soll die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses nicht vorgeschrieben werden; diese Maßnahme liegt bei dieser Kategorie von Unternehmen weiterhin im Ermessen des Gerichts. Durch die gewählten Schwellenwerte wird sichergestellt, dass bei wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen, auch im Bereich kleinerer und mittlerer Unternehmen, eine Gläubigerbeteiligung zum Tragen kommt. Zwar gibt die amtliche Insolvenzstatistik keine konkrete Auskunft über die Anzahl der von § 22a InsO-E erfassten Unternehmen. Es liegen lediglich Erkenntnisse hinsichtlich einzelner der Parameter vor. So haben nach einer aktuellen Untersuchung 79 Prozent der 2010 insolventen Unternehmen weniger als 6 Arbeitnehmer und nur 11,4 Prozent elf oder mehr Arbeitnehmer aufzuweisen, wobei branchenspezifische Unterschiede bestehen. Im Hinblick auf die Umsätze wiesen in den Jahren 2009 und 2010 weit mehr als zwei Drittel der Unternehmen einen geringeren Umsatz als 2 Mio. Euro aus. Statistische Daten zu den Bilanzsummen der insolventen Unternehmen liegen nicht vor.

Nicht sinnvoll ist die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses im Übrigen, wenn diese Maßnahme im Hinblick auf das geringe Restvermögen des Schuldners einen unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit und Kosten verursacht, wenn die mit ihr verbundene Verzögerung zu einer Verminderung des Vermögens des Schuldners führen würde oder der Geschäftsbetrieb des Schuldners bereits eingestellt ist. In Absatz 2 sind daher entsprechende Ausnahmen vorgesehen. Bei einem Eigenantrag des Schuldners, bei dem dieser gemäß dem neuen § 13 Absatz 1 Satz 3 InsO-E ein vollständiges Verzeichnis seiner Gläubiger samt einer Kenntlichmachung der für die Besetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses in Frage kommenden Gläubiger beifügt, wird die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses meist so zügig erfolgen können, dass eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners nicht zu befürchten ist.

Absatz 3 verpflichtet den Schuldner, dem Gericht auf dessen Aufforderung Personen zu benennen, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen. Hieran knüpft sich allerdings keine Verpflichtung des Gerichts, die vorgeschlagenen Personen auch zu bestellen, vielmehr bleibt die Entscheidung über die Auswahl der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses im Ermessen des Gerichts. Um den Ablauf bei Gericht zu erleichtern und die Einbindung eines sanierungswilligen Schuldners zu stärken, kann dieser gegebenenfalls bereits im Vorfeld eines Eröffnungsantrags bei seinen Gläubigern sondieren, wer bereit ist, Mitglied des Gläubigerausschusses zu werden, und dies dem Gericht sodann mitteilen.

Zu Nummer 6 (Änderung von § 26)

Aus der Praxis ist bekannt, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in vielen Fällen zur Ermittlung und Sicherung von Vermögenswerten durch den Insolvenzverwalter führt. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer kostendeckenden Masse. Kann diese aus den vorhandenen Vermögenswerten der Gesellschaft nicht gedeckt werden, so können wegen der fehlenden Verfahrenseröffnung unter Umständen Vermögenswerte nicht herangezogen werden, die ansonsten zur Befriedigung der Gesamtheit der Gläubiger nutzbar gemacht werden könnten. Der Gesetzgeber hat dieses Problem bereits bei der Schaffung der Insolvenzordnung gesehen und in § 26 Absatz 3 InsO eine Regelung eingeführt, nach der der zur Verfahrenseröffnung erforderliche Vorschuss nach § 26 Absatz 1 InsO auch von Dritten eingezahlt und von den zur Antragstellung verpflichteten Personen eingefordert werden kann.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass das Verfahren nach § 26 Absatz 3 InsO wegen des bestehenden Kostenrisikos insbesondere von Insolvenzgläubigern zu selten genutzt wird. Es erscheint deshalb sinnvoll, eine Regelung zu schaffen, nach der die Personen, die in pflichtwidriger Weise ihre Antragspflicht verletzen, direkt zur Einzahlung des zur Verfahrenseröffnung führenden Vorschusses herangezogen werden können. Das Insolvenzrecht sieht eine Antragspflicht für Organe von juristischen Personen in § 15a InsO-E vor. Gleiches gilt in der Regel für Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, in denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Die Verletzung der Antragspflicht zeigt nach geltendem Recht zwar straf- und zivilrechtliche Folgen, führt aber nicht zu einer Verfahrenseröffnung.

Die vorgesehene Einfügung des § 26 Absatz 4 InsO-E zwingt die nach Insolvenz- oder Gesellschaftsrecht zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichteten Personen unmittelbar, bei Massearmut einen Vorschuss aus ihrem Privatvermögen zu leisten, der die Verfahrenseröffnung ermöglicht. Bei § 26 Absatz 4 Satz 2 InsO-E handelt es sich wie bei der Bestimmung des § 26 Absatz 3 Satz 2 InsO um eine Beweislastumkehr; die zur Antragstellung verpflichtete Person muss deshalb etwa nachweisen, dass sie die Insolvenzreife auch bei einer erheblichen Gewissensanspannung nicht hat erkennen können. Die Zahlung des Vorschusses von der dazu verpflichteten Person kann im Prozesswege der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die nach Eröffnung des Verfahrens Insolvenzgläubiger i.S.d. § 38 InsO wäre.

Zu Nummer 7 (Änderung von § 27 Absatz 2)

Nach § 56 Absatz 3 InsO-E ist das Gericht verpflichtet, einen vom vorläufigen Gläubigerausschuss mit einstimmigem Beschluss vorgeschlagenen Insolvenzverwalter zu bestellen. Eine Ausnahme hiervon besteht nur im Falle fehlender Eignung des Verwalters nach § 56 Absatz 1 Satz 1 InsO. Folgt das Gericht in einem solchen Ausnahmefall dem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses nicht, so ist dies im Eröffnungsbeschluss schriftlich zu begründen. Die Beteiligten können sich hierdurch mit den Gründen der gerichtlichen Entscheidung auseinandersetzen und gegebenenfalls in der Gläubigerversammlung dennoch die vorgeschlagene, aber zunächst abgelehnte Person zum Verwalter wählen. Durch die Begründungspflicht wird sichergestellt, dass diese Entscheidung in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Bedenken des Gerichts erfolgen kann. Wegen der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO ist dabei aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes die vom Gericht abgelehnte Person nicht namentlich zu nennen.

Zu Nummer 8 (Änderung von § 56)

Um der Gläubigerautonomie in der Insolvenzordnung auch bei der Bestellung des Verwalters zu stärkerer Geltung zu verhelfen, müssen die Einflussmöglichkeiten der Gläubiger auf die Auswahl des Verwalters erweitert werden. Zunächst wird ausdrücklich festgelegt, dass jeder Gläubiger - ebenso wie der Schuldner - das Recht hat, eine geeignete Person vorzuschlagen. Außerdem wird der vorläufige Gläubigerausschuss in die Auswahl des Verwalters einbezogen. Das Kriterium der Eignung des Verwalters bleibt allerdings zu berücksichtigen; es kann dazu führen, dass das Gericht bei der Bestellung des Verwalters von den Vorschlägen des vorläufigen Gläubigerausschusses abweicht.

Über die Verweisung in § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 InsO gilt die Neuregelung auch für die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Hier liegt sogar der wichtigste Anwendungsbereich, da der Ernennung eines Insolvenzverwalters meist die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters vorausgeht und der vorläufige Verwalter bei Verfahrenseröffnung meist zum Insolvenzverwalter bestellt wird.

Zu Buchstabe a

Mit der Neuregelung in Absatz 1 Satz 3 wird klargestellt, dass bestimmte Tatsachen nicht generell zu einem Ausschluss einer Person als Verwalter führen.

Dies gilt sowohl, wenn die Gläubiger eine Person als vorläufigen Verwalter vorschlagen, als auch für einen Vorschlag des Schuldners (Nummer 1). Bisher ist ein solches Vorschlagsrecht des Schuldners oder der Gläubiger in der Insolvenzordnung nicht ausdrücklich vorgesehen, gleichwohl nicht untersagt. Durch die neue Vorschrift wird geklärt, dass solche Vorschläge zur Person des Verwalters zulässig sind und den Vorgeschlagenen nicht per se für das Amt disqualifizieren. Die Klarstellung ist notwendig, da vereinzelt Gerichte einen Verwalter nur aufgrund des Vorschlags abgelehnt haben.

Daneben begründet nicht jede Art von Kontakt vor dem Eröffnungsantrag zwischen dem Schuldner und dem vorgeschlagenen Verwalter Zweifel an dessen Unabhängigkeit (Nummer 2). Wenn sich ein Schuldner vor Stellung des Eröffnungsantrags an einen vor Ort ansässigen Verwalter wendet, um allgemeine Informationen über den Gang eines Insolvenzverfahrens, über dessen Auswirkungen auf die Befugnisse des Schuldners und über die Möglichkeiten der Sanierung im Insolvenzverfahren zu erlangen, und der Verwalter dann solche allgemeinen Auskünfte erteilt, disqualifiziert ihn dies allein nicht als künftigen Insolvenzverwalter.

Auch ist nicht jedes Tätigwerden für den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag geeignet, die erforderliche Unabhängigkeit einer Person zu beeinträchtigen. Nach Nummer 3 gilt dies für einen außergerichtlichen Sanierungsversuch auf der Grundlage des Auftrags, unter Einbeziehung der Gläubiger einen Insolvenzplan zu erstellen. Diese Tätigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass die gegenläufigen Interessen aller Beteiligten berücksichtigt und ausgeglichen werden und die betreffende Person vermittelnd tätig wird.

In allen drei genannten Fällen bleiben konkrete andere Umstände zu berücksichtigen, die in der Person des Verwalters liegen und dessen Unabhängigkeit beeinträchtigen können. Ein Vorschlag nach Nummer 1 darf weder dazu führen, dass der Vorgeschlagene generell zu bestellen ist, noch dazu, ihn generell als ungeeignet anzusehen. Die Eignung des Verwalters ist auch in den Fällen der Nummern 2 und 3 genau zu prüfen. Die in Absatz 1 Satz 3 genannten Umstände sollen künftig aber nicht zu einer pauschalen Ablehnung der betreffenden Person führen.

Zu Buchstabe b

Die Einbeziehung der Gläubiger in die Auswahl des Verwalters ist bereits nach der geltenden Rechtslage möglich und hat sich bei einigen Gerichten bewährt. Eine solche Praxis soll künftig in den Fällen, in denen nach den neuen § 21 Absatz 2 Nummer 1a, § 22a InsO-E ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt worden ist, die Regel sein. Dem Ausschuss ist nicht nur Gelegenheit zu geben, sich zu den Anforderungen zu äußern, die im konkreten Fall bei der Auswahl des Verwalters zu berücksichtigen sind, sondern ihm ist auch die Möglichkeit einzuräumen, eine bestimmte Person als Verwalter vorzuschlagen (Absatz 2). Die in diesem Zusammenhang vorgesehene Ausnahme für den Fall einer nachteiligen Verzögerung wird kaum praktische Bedeutung erlangen, da die Konsultation eines bereits gebildeten vorläufigen Gläubigerausschusses nur einen geringen Zeitaufwand verursacht. Eine mit der Einsetzung des Ausschusses verbundene Verzögerung wird bereits im Rahmen des § 22a berücksichtigt.

Von einem vorläufigen Gläubigerausschuss, in dem gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 1a InsO-E in Verbindung mit § 67 Absatz 2 InsO die verschiedenen Kategorien der Gläubiger vertreten sind, kann erwartet werden, dass seine Vorschläge zum Anforderungsprofil und zur Person des Verwalters ausgewogen sind und die Interessen aller Gläubiger berücksichtigen. Nach dem neuen Absatz 3 sollen Vorschläge des Ausschusses zu den Anforderungen an den Verwalter für das Gericht bindend sein. Dabei darf das beschlossene Anforderungsprofil jedoch selbstverständlich nur solche Anforderungen enthalten, die mit dem Gesetz übereinstimmen bzw. von der Rechtsprechung nicht als unzulässig verworfen worden sind. Dies soll auch dann gelten, wenn die Vorschläge nicht einstimmig beschlossen worden sind, sondern mit der für Beschlüsse des Ausschusses maßgeblichen Kopfmehrheit (§ 21 Absatz 2 Nummer 1a InsO-E in Verbindung mit § 72 InsO). An einen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses, eine bestimmte Person zum Verwalter zu bestellen, soll das Gericht allerdings nur dann gebunden sein, wenn der Beschluss einstimmig gefasst worden ist, und auch dann nur, wenn der Vorschlag nicht in Widerspruch zu den Kriterien der Eignung des Verwalters nach § 56 Absatz 1 Satz 1 steht, die vorgeschlagene Person also für die Übernahme des Amtes im konkreten Fall nicht geeignet ist. Ob die einstimmig vorgeschlagene Person auf einer Vorauswahlliste eines Insolvenzgerichts steht, ist hingegen gleichgültig, solange sie den Kriterien des § 56 Absatz 1 Satz 1 InsO genügt.

Auch wenn ein Verwalter in dieser Weise auf Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses vom Gericht bestellt worden ist, bleibt es dabei, dass im eröffneten Verfahren die Gläubigerversammlung mit Summen- und Kopfmehrheit endgültig über die Person des Verwalters entscheidet ( § 57 InsO). Der vorläufige Gläubigerausschuss wird sich dessen bewusst sein und keine Person vorschlagen, bei der mit einer Abwahl durch die Gläubigerversammlung zu rechnen ist. Wegen der Befugnisse der Gläubigerversammlung nach § 57 InsO ist es entbehrlich, ein Rechtsmittel gegen die Bestellung des Verwalters nach Maßgabe des § 56 Absatz 3 InsO-E vorzusehen.

Ist der vorläufige Gläubigerausschuss vom Gericht bei der Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters beteiligt worden und beabsichtigt das Gericht, die gleiche Person bei der Eröffnung des Verfahrens zum Insolvenzverwalter zu bestellen, so wird im Allgemeinen kein Anlass bestehen, die Beteiligung des Ausschusses vor der Verfahrenseröffnung zu wiederholen. Wenn keine besonderen Umstände eingetreten sind, wird das Einverständnis des Ausschusses mit dieser Bestellung angenommen werden können.

Zu Nummer 9 (Änderung von § 66)

Im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens stellt sich in der Praxis die Frage, ob bei Beendigung des Verfahrens nach § 258 InsO eine Schlussrechnung nach § 66 Absatz 1 InsO zu legen ist und diese vom Insolvenzgericht geprüft werden muss. Diese Frage ist in der Praxis umstritten. Die SchlussRechnungslegung und eine Schlussrechnungsprüfung können die Aufhebung des Insolvenzplanverfahrens erheblich verzögern, obwohl materiellrechtlich eine Beendigung des Insolvenzverfahrens bereits durch die Planbestätigung eingetreten ist. Dies kann im Einzelfall Sanierungschancen beeinträchtigen, da der Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen erst verzögert zurückerhält. Den Gläubigern soll durch die Neuregelung Gelegenheit gegeben werden, im Insolvenzplan eine Regelung über die Notwendigkeit einer Schlussrechnung zu treffen und gegebenenfalls auf diese nach § 66 InsO vollständig zu verzichten. Alternativ kann der Plan jedoch auch eine zeitliche Verschiebung derart vorsehen, dass zwar eine Schlussrechnung zu legen ist, das Verfahren aber bereits vorher aufgehoben werden kann.

Zu Nummer 10 (Änderung von § 67)

Nach geltendem Recht hat das Insolvenzgericht nur dann einen Vertreter der Arbeitnehmer in den Gläubigerausschuss aufzunehmen, wenn die Arbeitnehmer am Insolvenzverfahren mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Für die Konkretisierung des Begriffs der "nicht unerheblichen Forderungen" wird in der Literatur teilweise ein Satz von zehn Prozent aller Forderungen vorgeschlagen. In der Praxis hat sich in den vergangenen Jahren seit dem Inkrafttreten der InsO die Beteiligung eines Vertreters der Arbeitnehmer im Gläubigerausschuss durchweg als sinnvoll erwiesen. Die Arbeitnehmer verfügen meist über vertiefte Kenntnisse des Unternehmens. Insbesondere bei einer Fortführung und Sanierung im Insolvenzverfahren ist die Einbindung von Vertretern der Arbeitnehmer unerlässlich. Künftig soll dem Gläubigerausschuss ebenso wie die anderen genannten Gläubigergruppen stets ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören.

Zu Nummer 11 (Einfügung eines § 104a)

In der internationalen Börsenlandschaft haben sich mittlerweile sog. multipolare Geschäfte mit einer Vielzahl von Teilnehmern eingebürgert, die über eine sog. zentrale Vertragspartei (auch "zentrale Gegenpartei" oder "zentraler Kontrahent" genannt; in Deutschland z.B. die Eurex Clearing AG, im Folgenden: zentraler Kontrahent) abgewickelt werden. Dies bedeutet, dass bei Abschluss des (Börsen-)Geschäfts der zentrale Kontrahent als Käufer für jeden Verkäufer und als Verkäufer für jeden Käufer auftritt. Dabei kommt anders als bei herkömmlichen Börsengeschäften kein Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer zustande. Vielmehr wird das üblicherweise zwischen Käufer und Verkäufer geschlossene Geschäft in Geschäfte zwischen jeweils dem Käufer bzw. Verkäufer und dem zentralen Kontrahenten aufgespalten.

Durch die Aufspaltung in zwei Geschäfte übernimmt der zentrale Kontrahent nicht nur das Kontrahentenrisiko für alle Handelsteilnehmer, sondern vereinfacht auch die Abwicklungen für diese. Darüber hinaus ist der zentrale Kontrahent direkt mit verschiedenen internationalen Zentralverwahrern von Wertpapieren verbunden. Hierdurch wird insbesondere die Anonymität des Handels und der Abwicklung sichergestellt.

Im Rahmen der Abwicklung von Geschäften über einen zentralen Kontrahenten finden in der Regel Verrechnungen statt, die auch der Risikobegrenzung des zentralen Kontrahenten sowie des Käufers und des Verkäufers dienen. Käufer und Verkäufer müssen wegen der durch den zentralen Kontrahenten vorgenommenen Verrechnungen geringere Sicherheiten stellen, als sie von den Auftraggebern für die Vornahme der Geschäfte erhalten. Käufer und Verkäufer steht deshalb für eine bestimmte Zeit nutzbares Kapital zur Verfügung. Es handelt sich um eine typische Winwin-Situation von Käufer, Verkäufer und zentralem Kontrahenten, die eine hohe wirtschaftliche Bedeutung hat: So hat beispielsweise die Eurex Clearing AG im Jahr 2009 1,78 Milliarden Transaktionen verarbeitet.

Auch auf europäischer Ebene wird dem Clearing von Derivaten über zentrale Kontrahenten als Instrument zur Finanzmarktstabilisierung zunehmend Bedeutung beigemessen und sogar über eine Verpflichtung zum Clearing bestimmter außerbörslich gehandelter Derivate diskutiert (vgl. hierzu die Mitteilung der EU-Kommission vom 20. Oktober 2009, KOM [2009] 563).

Die wesentliche Stütze des Systems ist eine realistische Bemessung, Berechnung und Abwicklung von Sicherheitsleistungen (Marginleistungen), die für offene Positionen hinterlegt werden müssen (Risk-Based-Margining). Diese Sicherheitsleistungen sollen bewirken, dass alle offenen Positionen eines Clearingmitglieds innerhalb kurzer Zeit glattgestellt werden können. Dabei ist ausschlaggebend, dass der Investor nicht den Betrag des Verlustrisikos seines gesamten Kontos deponieren muss, sondern sich die zu hinterlegende Sicherheitsleistung nach dem Gesamtrisiko des abzurechnenden Kontos bemisst. Dieses Risiko ergibt sich aus einer Verrechnung der einander entgegengerichteten Risiken der im Konto enthaltenen Positionen (Derivate und Kassageschäfte). Über diese Berechnung sollen die höchstmöglichen Glattstellungskosten eines Kontos am jeweils nächsten Börsentag unter der Annahme der ungünstigsten Preisentwicklung der im Konto enthaltenen Positionen abgeschätzt werden.

Als Beispiel sollen die an den Eurex-Börsen gehandelten Optionen herangezogen werden. Der Käufer eines Optionskontraktes erwirbt gegen Zahlung einer Prämie das Recht, eine bestimmte Menge eines bestimmten Gutes (Basiswert) zu einem oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu einem im Voraus festgelegten Preis zu kaufen (Kaufoption, Call) beziehungsweise zu verkaufen (Verkaufsoption, Put). Der Verkäufer eines Optionskontraktes übernimmt die entsprechende Liefer- bzw. Abnahmeverpflichtung.

Ist der Basiswert nicht lieferbar, so erfolgt ein Barausgleich. Bei einer klassischen Option hat der Käufer nur ein Ausübungsrecht und - sofern er die Optionsprämie gezahlt hat - keine weiteren Verpflichtungen. Er trägt somit kein Risiko, so dass von ihm keine Marginleistung erhoben wird. Demgegenüber hat der Optionsverkäufer eine Lieferverpflichtung übernommen, so dass bei einer ungünstigen Preisentwicklung sichergestellt sein muss, dass er seiner Verpflichtung nachkommen kann. Von ihm wird deshalb eine Marginsicherheit verlangt.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder des Verkäufers (nicht: der zentralen Vertragspartei) würde das dargestellte System empfindlich stören, insbesondere deshalb, weil - von der Sonderregelung des § 104 InsO zunächst einmal abgesehen - nach § 41 Absatz 1 InsO nicht fällige Forderungen als fällig gelten und Aufrechnungsverbote nach § 96 InsO bestehen. Auch wäre der Insolvenzverwalter zur Ausübung des Wahlrechts nach § 103 InsO berechtigt; er könnte sich heraussuchen, welche Geschäfte er ausführen will und welche nicht ("cherrypicking").

Die Verfahrenseröffnung hätte, wenn die durch den zentralen Kontrahenten gesteuerten Geschäfte noch nicht vollständig abgewickelt sind, durch die Anwendung der Regeln des Insolvenzrechts für die Teilnehmer des Handels rein zufällige Folgen (z.B. könnte das vor der Verfahrenseröffnung liegende Geschäft abgewickelt werden, das Gegengeschäft aber nicht).

Der geltende § 104 InsO ist insofern nicht weiterführend, als er im Falle der Insolvenz eines Marktteilnehmers seine sämtlichen offenen Geschäfte sofort fällig stellt, die dann abgerechnet werden müssen (Barausgleich). Zudem ist er auf bilaterale Geschäfte zugeschnitten und kann die Abwicklung multipolarer Geschäfte nicht erfassen. Eine zeitliche Zuordnung der einzelnen Teile der von dem zentralen Kontrahenten abgewickelten Geschäfte in den Zeitraum vor und nach Verfahrenseröffnung wäre mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden, weil die Ausführung dieser Geschäfte nicht stundengenau, sondern nur an einem bestimmten Geschäftstag vorgesehen ist. Die Probleme stellen sich auch deshalb verschärft, weil täglich tausende von Geschäften mit jeweils einer Vielzahl von Geschäftspartnern abgewickelt werden, deren Verrechnung und damit Risikobegrenzung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zerstört werden würde.

Fällt ein Clearingmitglied durch Insolvenz aus, kann dies zu einem Dominoeffekt unter den Marktteilnehmern führen und letztlich die Stabilität des Finanzmarktes gefährden.

In diesem Zusammenhang wird in der öffentlichen Diskussion auch auf einen Wettbewerbsnachteil des deutschen Finanzplatzes im internationalen Vergleich hingewiesen. Großbritannien und die USA hätten ihr Insolvenzrecht bereits so ausgestaltet, dass die eben dargestellte Problematik nicht entstehen könne. Die derzeit bestehende Rechtslage erhöhe das systemische Risiko für den deutschen Finanzplatz im Krisenfall sowie den potentiellen Schaden für die Gläubiger.

Es müssen daher neue Regeln geschaffen werden, die einerseits den Interessen und der Funktionsweise des Systems gerecht werden, andererseits aber die Sicherung der Insolvenzmasse und die Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht zu stark stören, also insbesondere den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung angemessen beachten.

Zur Lösung des Problems verfolgt § 104a InsO-E einen doppelten Ansatz:

In Absatz 1 wird die rechtliche Übertragung des Kundengeschäfts und der zugehörigen Sicherheiten aus dem Geschäftsportfolio des insolventen Clearingmitglieds auf andere solvente Clearingmitglieder ermöglicht.

Sollte dies nicht weiterführend sein, wird nach Absatz 2 die Schließung des Kundengeschäfts zugelassen.

Die wohl beste Lösung für den Finanzplatz, für die Clearingmitglieder und für deren Kunden ist es, wenn die von dem Kunden mit dem Clearingmitglied abgeschlossenen Geschäfte ungestört abgewickelt werden können, ohne von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Clearingmitglied beeinträchtigt zu werden. Dies wird über Absatz 1 erreicht, der vorsieht, dass die Rechte und Pflichten des insolventen Clearingmitglieds aus Geschäften, die in das Clearingsystem einbezogen sind, ganz oder teilweise auf ein oder mehrere andere solvente Clearingmitglieder übertragen werden können. Insofern ist es erforderlich, diese Geschäfte gegen die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens und die Befugnisse des Insolvenzverwalters weitgehend abzuschirmen.

Zu den erfassten Geschäften gehören zunächst die in § 104 Absatz 1 und Absatz 2 InsO ausdrücklich aufgeführten. Um § 104a InsO-E für künftige Entwicklungen offen zu halten, sollen auch "vergleichbare Geschäfte" mit abgedeckt werden. Dabei handelt es sich um Geschäfte, die von ihrer Grundstruktur und ihrer Zielrichtung den ausdrücklich in § 104 InsO genannten Geschäften im Wesentlichen entsprechen.

Absatz 1 regelt u.a. die Voraussetzungen, unter denen eine Übertragung möglich ist.

So ist eine Übertragung dieser Geschäfte einschließlich der für sie gestellten Finanzsicherheiten und der sonstigen mit diesen in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten (etwa die Ansprüche auf Rückgewähr der Sicherheiten) nur dann zulässig, wenn eine solche Möglichkeit zwischen dem zentralen Kontrahenten und dem insolventen Clearingmitglied einerseits und zwischen diesem und den mittelbaren Teilnehmern im Sinne der Vorschrift andererseits vor Verfahrenseröffnung vereinbart worden ist. Damit wird nicht etwa eine Vertragsübernahme oder deren Voraussetzungen geregelt, vielmehr wird durch die Bestimmung die zivilrechtliche Seite der Beziehung zwischen dem Clearingmitglied (in der Regel einer Bank) und ihrem Kunden nicht berührt. Insofern müssten bei einem Wechsel des Vertragspartners ggf. auch die Voraussetzungen von § 309 Nummer 10 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beachtet werden.

Eine Übertragung setzt weiter voraus, dass korrespondierende Geschäfte zwischen dem insolventen Clearingmitglied und dem zentralen Kontrahenten einerseits sowie zwischen dem insolventen Clearingmitglied und einem mittelbaren Teilnehmer am System andererseits bestehen.

Ist eine Vertragsübernahme nach Absatz 1 nicht zu realisieren, so wird durch Absatz 2 für den zentralen Kontrahenten die Möglichkeit eröffnet, über Gegengeschäfte für einzelne Positionen oder auch für ein gesamtes Portfolio eine Glattstellung zu erreichen. Die Glattstellung kann dabei entweder nur im Verhältnis des Schuldners zum zentralen Kontrahenten erfolgen, oder aber auch die gesamte Kette erfassen, also auch das Verhältnis des Schuldners zu den mittelbaren Teilnehmern. Ein solches Vorgehen ermöglicht es, die Liquidität der zu handelnden Finanzinstrumente zu berücksichtigen und damit marktschonend vorzugehen. Über solche Glattstellungsgeschäfte zu unterschiedlichen Abschlusszeitpunkten und infolgedessen idealerweise zu günstigeren Preisen können - anders als dies unter dem Regime des § 104 InsO möglich wäre - unerwünschte Nebenwirkungen, wie starke Preisschwankungen, und damit wirtschaftliche Risiken für andere Marktteilnehmer verhindert werden. Werden aufgrund der Glattstellung Finanzsicherheiten nicht mehr benötigt, so sollen sie unmittelbar dem mittelbaren Teilnehmer zurückgewährt werden können, sofern sie von diesem an den Schuldner geleistet wurden und der Schuldner sie lediglich an den zentralen Kontrahenten weitergereicht hat.

Sowohl die Glattstellung als auch die Sicherheitenrückgewähr unmittelbar an die mittelbaren Teilnehmer setzen voraus, dass dies zuvor zwischen zentralem Kontrahenten und insolventem Clearingmitglied sowie dem insolventen Clearingmitglied und den mittelbaren Teilnehmern vereinbart wurde und korrespondierende Geschäfte zwischen dem insolventen Clearingmitglied und dem zentralen Kontrahenten sowie zwischen dem insolventen Clearingmitglied und den mittelbaren Teilnehmern bestehen.

Sowohl bei der Vertragsübernahme nach Absatz 1 als auch bei den Glattstellungsgeschäften nach Absatz 2 ist darauf zu achten, dass der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung möglichst wenig beeinträchtigt wird. Dies soll über Absatz 3 sichergestellt werden. Zunächst ist dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäfte nicht zu lange in der Schwebe bleiben und dadurch Spekulationen zulasten der anderen Insolvenzgläubiger ermöglicht werden. Deshalb kann der zentrale Kontrahent von den in Absatz 1 und Absatz 2 eröffneten Möglichkeiten nur bis zum Ablauf des dritten auf die Verfahrenseröffnung folgenden Geschäftstages Gebrauch machen.

Das wesentliche Anliegen des § 104a InsO-E ist es, die nachteiligen Auswirkungen zu vermeiden, die die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die Verrechnungen in einem Clearingsystem zeigen könnte. Daher wird die Insolvenzanfechtung für Maßnahmen nach der Vorschrift ausgeschlossen. Nicht abgedeckt von dieser Zielrichtung wäre es jedoch, wenn einzelne Gläubigern oder Mitglieder des Systems oder der zentralen Vertragspartei nicht gerechtfertigte und auch nicht beabsichtigte Sondervorteile durch die neue Norm erlangen würden. Um dies zu verhindern, wurde in den Entwurf eine Ausgleichsregelung eingestellt. Mit ihr soll erreicht werden, dass zwar die Clearingprozesse in dem System im Interesse der Stabilität der Finanzmärkte weitgehend ungestört durch die Verfahrenseröffnung abgewickelt werden können, dadurch aber möglichst keine Nachteile für andere Insolvenzgläubiger eintreten. Da andererseits die Clearingmitglieder nur als Durchleitungsstation für die mittelbaren Teilnehmer am Clearingsystem fungieren, mithin die Positionen stets wirtschaftlich schon dem mittelbaren Teilnehmer zugeordnet sind, wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu klären sein, ob eine Nachteilsregelung sachgerecht ist und wie sie ggf. auszugestalten ist.

Insofern gibt Absatz 3 dem Insolvenzverwalter die Befugnis, vom zentralen Kontrahenten einen Ausgleich zu fordern, sofern durch die Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 ein Nachteil für die Insolvenzmasse eingetreten ist. Ein solcher Nachteil könnte etwa darin bestehen, dass nach Absatz 1 ein Geschäft, das für das insolvente Clearingmitglied einen positiven Saldo aufweist, auf ein anderes Clearingmitglied übertragen wird, ohne dass hierfür der Insolvenzmasse eine Kompensation zufließen würde. Ebenso könnte es ausgleichspflichtig sein, wenn eine Sicherheit vom zentralen Kontrahenten an den Kunden des insolventen Clearingmitglieds weitergereicht wird, obwohl sie an sich in die Insolvenzmasse des Clearingmitglieds fallen würde. Da es sich bei einer solchen Benachteiligung der Insolvenzmasse um einen Gesamtschaden handeln würde, wird durch Absatz 3 klargestellt, dass dieser Schaden durch den Insolvenzverwalter nach § 92 InsO geltend zu machen ist.

Wird von den Handlungsalternativen des neuen § 104a InsO-E kein Gebrauch gemacht, kann weiterhin der Weg über den geltenden § 104 InsO beschritten werden. Die Wirkungen des § 104 InsO sind jedoch nach Absatz 3 für die Geschäfte, die übertragen oder glattgestellt werden sollen, suspendiert. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist tritt die Wirkung des § 104 InsO im Hinblick auf alle Rechte und Pflichten des Schuldners ein, die nicht Gegenstand einer Übertragung oder Glattstellung geworden sind.

Zu Nummer 12 (Einfügung eines § 210a)

Ein Insolvenzplanverfahren bei Masseunzulänglichkeit wird zum Teil für unzulässig gehalten. Zur Begründung wird angeführt, dass das Gesetz nach § 258 Absatz 2 InsO eine vollständige Tilgung aller Masseverbindlichkeiten verlange. Bei Masseunzulänglichkeit sei dies nicht möglich, womit ein Insolvenzplan als unzulässig ausscheide. § 323 Absatz 3 des Regierungsentwurfs der Insolvenzordnung (RegE InsO, vgl. BT-Drucksache 012/2443 S. 60, 220 f.) hatte vorgesehen, dass bei Masseunzulänglichkeit die Vorlage eines Plans nicht ausgeschlossen sein sollte. Die Regelung ist auf Vorschlag des Rechtsausschusses nicht in das Gesetz übernommen worden. Bessere Gründe sprechen bereits heute für den ursprünglichen Vorschlag. Die bestehende Rechtsunsicherheit und fehlende Planungssicherheit für den Schuldner sollen jedoch durch die gesetzliche Klarstellung beseitigt werden. Auch bei Masseunzulänglichkeit kann der Fortführungswert des Unternehmens höher liegen als der Zerschlagungswert und damit kann die Erhaltung des Unternehmens auf der Grundlage eines Insolvenzplans wirtschaftlich sinnvoll sein. So kann Massearmut zum Beispiel Folge eines Umweltschadens sein, der während des Verfahrens verursacht worden ist. Die Ertragsaussichten des Unternehmens, die für die Wahl zwischen Fortführung und Einstellung der Tätigkeit maßgeblich sind, müssen von einem solchen Ereignis nicht berührt sein.

Bei der Ausgestaltung der Regelung wird auf die entsprechende Vorschrift im Regierungsentwurf der Insolvenzordnung zurückgegriffen (§ 323 Absatz 2 RegE InsO). Es wird berücksichtigt, dass mit einer Masseunzulänglichkeit definitionsgemäß verbunden ist, dass die Befriedigung der nachrangigen Massegläubiger (Rang des § 209 Absatz 1 Nummer 3 InsO) nicht mehr gewährleistet ist. Die Zulässigkeit eines Insolvenzplans nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit bedeutet daher zwangsläufig, dass in die Rechte dieser Massegläubiger eingegriffen werden kann und dass diese über den Plan abstimmen müssen. Die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger haben in aller Regel keine Befriedigungsaussichten mehr und rücken daher in die Position, die sonst die nachrangigen Insolvenzgläubiger einnehmen. Für sie gilt daher § 246 Nummer 2 (bisher Nummer 3) InsO entsprechend, die Vorschrift, nach der ihre Zustimmung zum Plan als erteilt gilt, wenn sie sich nicht an der Abstimmung beteiligen. Bei der Befriedigung der Gläubiger nach § 258 Absatz 2 InsO treten die vorrangigen Massegläubiger an die Stelle der Massegläubiger. Für Massegläubiger wie zum Beispiel Arbeitnehmer stellt die Regelung keinen Nachteil dar. Sie bietet im Gegenteil die Chance, auch bei Masseunzulänglichkeit durch einen Insolvenzplan das Unternehmen und damit auch Arbeitsplätze zu erhalten und hierdurch zu einer besseren Befriedigung der Massegläubiger zu kommen.

Zu Nummer 13 (Änderung von § 214)

Zur Vereinfachung der Abläufe bei Gericht wird die Möglichkeit, den Widerspruch gegen den Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben, gestrichen.

Zu Nummer 14 (Änderung von § 217)

Das geltende deutsche Insolvenzrecht lässt bei einer Sanierung mittels eines Insolvenzplans die Rechte der Anteilsinhaber des insolventen Unternehmens unberührt. Gesellschafterbeschlüsse - wie sie zum Beispiel für eine Kapitalherabsetzung und eine Kapitalerhöhung erforderlich sind - oder Willenserklärungen einzelner Gesellschafter zur Übertragung ihrer Anteile können weder durch den Plan selbst noch durch Entscheidungen des Insolvenzgerichts ersetzt werden. Nach der Insolvenzordnung ist daher zur Sanierung eines insolventen Unternehmens auf der Grundlage eines Insolvenzplans stets die Mitwirkung der Anteilsinhaber erforderlich. Dies gilt auch unabhängig von den Gesellschafterbeschlüssen, die für eine Kapitalherabsetzung und eine Kapitalerhöhung benötigt werden. Denn durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Gesellschaft aufgelöst; damit sie weitergeführt werden kann, müssen die Gesellschafter förmlich die Fortsetzung beschließen (vgl. z.B. § 262 Absatz 1 Nummer 3, § 274 Absatz 2 Nummer 1 Aktiengesetz [AktG]; § 60 Absatz 1 Nummer 4 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung [GmbHG]).

Für die Verzahnung der Beschlüsse der Gesellschafter mit dem Insolvenzplan sieht die Insolvenzordnung in § 249 InsO die Möglichkeit vor, im Insolvenzplan dessen Bestätigung davon abhängig zu machen, dass vorher Maßnahmen wie ein Fortsetzungsbeschluss, eine Kapitalerhöhung oder eine Auswechselung von Gesellschaftern erfolgt sind. Die Gefahr, dass ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept von den Anteilseignern blockiert werden könnte, wurde bei den Gesetzgebungsarbeiten zur Insolvenzordnung als gering eingeschätzt. Man war zuversichtlich, dass die Anteilseigner schon deshalb konstruktiv an einer Sanierung des Unternehmens durch einen Insolvenzplan mitarbeiten würden, weil andernfalls eine übertragende Sanierung folgen würde, d.h. die Übertragung des Unternehmens auf einen anderen Rechtsträger (vgl. die allgemeine Begründung zum Regierungsentwurf der Insolvenzordnung, BT-Drucks. 012/2443, S. 83).

In der Rechtswirklichkeit ist die übertragende Sanierung aber nicht immer ein gleichwertiger Ersatz für die Sanierung des Unternehmensträgers durch einen Insolvenzplan. Steuerliche Aspekte wie die Nutzung von Verlustvorträgen und die Vermeidung von Grunderwerbssteuer können gegen eine Übertragung sprechen. Das insolvente Unternehmen kann Inhaber von Rechtspositionen sein, die nicht oder nur mit Schwierigkeiten und Kosten übertragen werden können; Beispiele sind Lizenzen, Genehmigungen und günstige langfristige Verträge. In einer solchen Situation haben die Anteilsinhaber ein Blockadepotential, das noch dadurch verstärkt wird, dass für Gesellschafterbeschlüsse über Kapitalmaßnahmen in der Regel 3/4-Mehrheiten erforderlich sind (vgl. für die Kapitalerhöhung § 182 AktG, § 53 GmbHG). Mit diesem Hebel können die Anteilsinhaber Zugeständnisse erreichen, die bei dem geringen Restwert der Anteile nicht gerechtfertigt sind. Dies kann auch den Arbeitnehmern zum Nachteil gereichen.

In der rechtspolitischen Diskussion wird hierin ein erhebliches Sanierungshindernis und ein Standortnachteil im Vergleich zum Recht Englands und anderer Staaten gesehen und dabei auch auf die bestehenden Blockademöglichkeiten hingewiesen.

Künftig kann durch den Insolvenzplan nicht mehr nur in Rechte der Gläubiger eingegriffen werden, sondern es können auch die Rechte der am Schuldner beteiligten Personen umgestaltet werden. In Betracht kommen Kapitalmaßnahmen wie insbesondere die Umwandlung von Forderungen in Gesellschaftsanteile, der so genannte Debt-Equity-Swap.

Für die Einbeziehung der Anteilsrechte in die gestaltende Wirkung eines Insolvenzplans spricht auch, dass die Grenze zwischen Eigenkapital und Fremdkapital, zwischen Beteiligung an einer Gesellschaft und Forderung gegen eine Gesellschaft, fließend ist. Mezzanine-Finanzierungsinstrumente wie Genussscheine und stille Beteiligungen können je nach ihrer rechtlichen Ausgestaltung als Eigen- oder Fremdkapital anzusehen sein, möglicherweise handelsrechtlich als Eigenkapital, steuerrechtlich als Fremdkapital.

Im Unterschied zum derzeitigen Insolvenzplanverfahren sind infolge der vorgesehenen Änderungen grundsätzlich auch die Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten bei der Gruppenbildung und Abstimmung zu berücksichtigen. Eine Beteiligung ist jedoch nur dann erforderlich, wenn durch den Plan tatsächlich in ihre Rechte eingegriffen wird.

Die im Plan getroffenen gesellschaftsrechtlichen Regelungen treten - wie sämtliche anderen vorgesehenen Rechtsänderungen - mit der Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung des Plans in Kraft, ohne dass es der im Normalfall eventuell notwendigen Mitwirkungshandlungen der Organe bedarf (Beispiel: Kapitalmaßnahmen, für die eine Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich ist). Dadurch wird das Blockadepotential der Gesellschaftsorgane und insbesondere der Anteilsinhaber minimiert und eine zügige und effektive Sanierung des schuldnerischen Unternehmens ermöglicht.

Zu Nummer 15 (Änderung von § 220 Absatz 2)

Die Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten am Schuldner sind bei der Abstimmung über den Insolvenzplan zu beteiligen, wenn in ihre Rechte durch den Plan eingegriffen werden soll. Der Kreis der Personen, die über die Zustimmung zum Plan entscheiden, ist deshalb über die Gläubiger hinaus entsprechend zu erweitern; die entsprechenden Angaben sind in den darstellenden Teil des Plans aufzunehmen.

Zu Nummer 16 (Änderung von § 222)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich bei der Regelung in Doppelbuchstabe aa um eine Folgeänderung zur Einbeziehung der Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten in die Abstimmung über den Insolvenzplan.

§ 222 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 InsO-E stellt klar, dass die am Schuldner beteiligten Personen eine eigene Gruppe (oder mehrere eigene Gruppen) bilden, wenn durch den Insolvenzplan in ihre Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte eingegriffen werden soll.

Zu Buchstabe b

Ebenso wie die Gläubiger müssen auch die Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten am Schuldner nicht zwangsläufig gleich behandelt werden, auch wenn sie die gleiche Rechtsstellung haben. Es können verschiedene Gruppen gebildet werden, in denen Anteilsinhaber mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst werden. Voraussetzung ist, dass innerhalb dieses Personenkreises sachgerechte Abgrenzungskriterien im Hinblick auf die wirtschaftliche Interessenlage bestehen.

Zu Buchstabe c

Durch die Ergänzung der bisher nur für Kleingläubiger geltenden Vorschrift wird klargestellt, dass eine besondere Behandlung von solchen Anteilsinhabern zulässig ist, die nur mit einem äußerst geringen Anteil am Schuldner beteiligt sind und keinerlei unternehmerischen Einfluss haben. Als geringfügig beteiligte Anteilsinhaber gelten in Anlehnung an das Aktienrecht solche, die einen geringeren Anteil als ein Prozent am Haftkapital des Schuldners halten oder mit weniger als 1 000 Euro hieran beteiligt sind. Die Höhe der Beteiligung stellt ein zulässiges Differenzierungskriterium im Rahmen der Gruppenbildung dar. Hierbei könnte je nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere der Gesellschafter- bzw. Eigentümerstruktur und dem Grad der Streuung der Gesellschaftsanteile, auf einen bestimmten prozentualen Anteil am Grundkapital oder auf einen bestimmten Nennbetrag abgestellt werden. Die Bildung einer Gruppe von geringfügig beteiligten Anteilsinhabern wird sich insbesondere dann anbieten, wenn einer Gruppe von Hauptanteilsinhabern ein Kreis von Anteilsinhabern mit Streubesitz gegenübersteht, wie es bei börsennotierten Aktiengesellschaften öfter anzutreffen ist. Hingegen scheidet eine solche Konstellation in der Regel bei denjenigen Rechtsträgern aus, die keine Hauptanteilsinhaber kennen, wie zum Beispiel die eingetragene Genossenschaft oder der Verein. Die Vorschrift gilt deshalb nur für Anteilsrechte, nicht jedoch für Mitgliedschaftsrechte.

Zu Nummer 17 (Einfügung eines § 225a)

Die Zufuhr von neuem Eigenkapital stellt oftmals die entscheidende Weichenstellung für die Sanierung eines Unternehmens im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens dar. Die Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital (Debt-Equity-Swap) ist ein geeignetes Instrument, um über eine Forderung, die in der Krise vielleicht nur schwer durchsetzbar ist, gesellschaftsrechtlichen Einfluss in dem schuldnerischen Unternehmen zu erlangen. Die erleichterte Zulassung des Debt-Equity-Swap wird allgemein als zentrales Mittel für ein attraktives Sanierungsverfahren eingestuft.

Absatz 1 stellt klar, dass die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen im Grundsatz vom Insolvenzverfahren unberührt bleiben. Das Gesetz lässt jedoch einen Eingriff in diese Rechte zu, wenn dies im Insolvenzplan ausdrücklich vorgesehen ist. Andernfalls bleibt die Rechtsstellung der am Schuldner beteiligten Personen durch das Insolvenzverfahren unangetastet und für ihre Beteiligung an der Abstimmung über den Plan besteht kein Anlass.

Absatz 2 beinhaltet Regelungen zur Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital. Die Änderung entspricht den Bedürfnissen der Praxis. Damit einerseits die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital ein funktionstaugliches Sanierungsinstrument wird, andererseits die Rechte der Alteigentümer hinreichend gewahrt werden, soll die Umwandlung in den gestaltenden Teil des Insolvenzplans eingestellt werden können. Die Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten am Schuldner sind so als Beteiligte in das Insolvenzplanverfahren eingebunden und können als eigene Gruppe über den Plan und damit über den Forderungsumtausch abstimmen. Sie genießen damit wie auch die Gläubiger Minderheitenschutz und haben das Recht, sich gegen den Plan mit Rechtsmitteln zu wehren.

Nach Absatz 2 Satz 2 darf kein Gläubiger gegen seinen Willen in eine Gesellschafterposition gedrängt werden. Unberührt hiervon bleibt die Möglichkeit eines Mehrheitsbeschlusses nach § 5 Absatz 3 Nummer 5 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (SchVG). Die erforderliche Zustimmungserklärung jedes betroffenen Gläubigers, der Anteilsinhaber am Schuldner wird, bzw. der Mehrheitsbeschluss nach SchVG ist dem Plan nach § 230 Absatz 2 InsO beizufügen. Das Recht, einer Umwandlung seiner Forderung nicht zuzustimmen, stellt ein Individualrecht jedes einzelnen Gläubigers dar. Die Zustimmung kann damit nicht im Wege der mehrheitlichen Abstimmung innerhalb der Gruppen ersetzt werden. Handelt es sich bei dem zustimmenden Gläubiger um eine öffentlichrechtliche Körperschaft, hat diese insbesondere die für sie geltenden Vorgaben der jeweiligen Landeshaushaltsordnung bzw. Bundeshaushaltsordnung zu beachten.

Im Plan ist im Einzelnen zu regeln, wie die Umwandlung einer Forderung in Eigenkapital technisch umgesetzt werden soll. Dies erfolgt üblicherweise durch eine Kapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung, wobei die Forderung als Sacheinlage eingebracht wird. Es ist allgemein anerkannt, dass auch Forderungen, die gegen die Gesellschaft selbst gerichtet sind, einlagefähig sind. Die Einbringung erfolgt entweder durch eine Forderungsübertragung, wobei die Forderung durch Konfusion erlischt, oder durch einen Erlassvertrag. Zugleich sind Regelungen für eventuell bestellte Sicherheiten zu treffen. Ein Gläubiger, dessen Forderung gesichert ist, wird sich regelmäßig überlegen müssen, ob er einer Umwandlung seiner Forderung in einen Anteil zustimmt und hierdurch möglicherweise seine Sicherung verliert oder ob er seine Forderung behält und den Ausfall beim Sicherungsgeber geltend macht. Es ist im Plan insbesondere anzugeben, welche Kapitalmaßnahmen durchgeführt werden sollen, mit welchem Wert ein Anspruch anzusetzen ist und wem das Bezugsrecht zustehen soll. Zur Frage der Werthaltigkeit des Anspruchs sind gegebenenfalls Gutachten einzuholen. Die Werthaltigkeit der Forderung wird aufgrund der Insolvenz des Schuldners regelmäßig reduziert sein und der Wert wird nicht dem buchmäßigen Nennwert entsprechen, sondern deutlich darunter liegen. Hierbei kann auch die Quotenerwartung berücksichtigt werden. Der Insolvenzplan hat eine entsprechende Wertberichtigung vorzusehen. Im Falle einer Umwandlung von Forderungen in Aktien einer Aktiengesellschaft erfolgt die Zeichnung der jungen Aktien nach den allgemeinen Vorschriften des Aktienrechts. Zugleich muss für die Kapitalerhöhung, die vom Inferenten übernommen wird, ein Bezugsrechtsausschluss zu Lasten der Anteilsinhaber geregelt werden. Ist eine Kapitalherabsetzung beabsichtigt, so sind die zugrunde liegenden Wertminderungen und sonstige Verluste nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu ermitteln und zu erläutern, die für den Jahresabschluss gelten.

Zu ihrer Wirksamkeit müssen die im Insolvenzplan gefassten Beschlüsse in das jeweilige Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen werden. Dies obliegt regelmäßig den Organen des Schuldners. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird der Insolvenzverwalter jedoch ermächtigt, die Anmeldungen an Stelle der Organe selbst zu veranlassen (vgl. § 254a Absatz 2 InsO-E).

Im Interesse der Kalkulationssicherheit ist die Bewertung der Sacheinlage nur innerhalb des Planverfahrens angreifbar. Eine Überbewertung der Sacheinlage führt später nicht zu einer Differenzhaftung des Einlegers gegenüber dem Schuldner (vgl. § 254 Absatz 4 Satz 2 InsO-E).

Absatz 3 ermöglicht es, die gesellschaftsrechtlichen Strukturen des Schuldners auch außerhalb eines Debt-Equity-Swap grundlegend umzugestalten und sie den Bedürfnissen des Insolvenzplanverfahrens anzupassen. Die Rechte der am Schuldner beteiligten Personen werden dabei hinreichend gewahrt, da sie nach § 222 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Entwurfs eine eigene Gruppe bei der Abstimmung über den Plan bilden, sofern ihre Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in den Plan einbezogen sind. Da durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Gesellschaft aufgelöst wird, kann der Plan zum Beispiel Regelungen zur Fortsetzung der schuldnerischen Gesellschaft enthalten. Damit bedarf es keines förmlichen Fortsetzungsbeschlusses der Gesellschafter mehr, wenn die Gesellschaft weitergeführt werden soll. Auch die Übertragung von Beteiligungen des Schuldners an Drittgesellschaften kann in den Plan aufgenommen werden.

Den Gläubigern, die durch eine Umwandlung ihrer Forderungen zu Anteilsinhabern werden, kommt das Sanierungsprivileg des § 39 Absatz 4 Satz 2 InsO und ggf. das Kleinbeteiligungsprivileg des § 39 Absatz 5 InsO zugute. Erwirbt der Gläubiger die Anteile aufgrund eines Debt-Equity-Swap in einem Insolvenzplan, ist davon auszugehen, dass sie zum Zweck der Sanierung im Sinne des § 39 Absatz 4 InsO erworben wurden.

Werden Anteilsrechte in einen Insolvenzplan einbezogen, so muss im Falle ihrer Einziehung eine finanzielle Kompensation vorgesehen werden, sofern die Anteile noch werthaltig sind. Hierfür hat der Plan nach § 251 Absatz 3 InsO-E gegebenenfalls die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Allerdings ist im Insolvenzverfahren regelmäßig von einer Wertlosigkeit der Anteile auszugehen. In diesem Fall ist auch eine Entschädigung nicht erforderlich Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz der betroffenen Anteilsinhaber wird durch die Regelungen zum Minderheitenschutz und zum Rechtsmittel gegen die Planbestätigung in den §§ 245, 251 und 253 InsO-E gewährleistet. Damit ist sichergestellt, dass ein Anteilsinhaber für einen Verlust seines Anteilsrechts eine angemessene Entschädigung erhält. Eine Entschädigung ist nach § 251 Absatz 3 Satz 2 InsO-E außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend zu machen, damit keine Verzögerung eintritt.

Zu Nummer 18 (Änderung von § 229)

Die Vorschrift soll neben den Regelungen in den §§ 259a und 259b InsO-E das Risiko mindern, dass ein Insolvenzplan nach rechtskräftiger Bestätigung durch nachträglich angemeldete Forderungen zu Fall gebracht wird, weil hierfür keine Vorkehrungen in der Finanz- und Liquiditätsplanung getroffen worden sind. Die Vorschrift legt dem Planersteller die Verpflichtung auf, alle ihm bekannten Forderungen in die Plangestaltung aufzunehmen und Vorsorge für den Fall zu treffen, dass bisher nicht angemeldete Forderungen nachträglich geltend gemacht werden. Sowohl in der Vermögensübersicht ( § 229 Satz 1 InsO) als auch im Ergebnis- und Finanzplan (Satz 2) sind alle dem Planersteller bekannten Forderungen zu berücksichtigen. Der Verwalter wird dabei regelmäßig eine Vergleichsrechnung anstellen und hierzu ein Verwertungsgutachten einholen.

Zu Nummer 19 (Änderung von § 230 Absatz 1 Satz 2)

§ 230 Absatz 1 Satz 2 InsO wird geändert, um auch die Fälle zu erfassen, bei denen zum Beispiel im Zuge der Durchführung eines Debt-Equity-Swap ein Wechsel bei den Anteilsinhabern des Schuldners eintritt und eine persönliche Haftung übernommen wird. Dies betrifft sowohl persönlich haftende Gesellschafter, die bereits diese Stellung innehaben als auch solche, die bislang noch gar kein Gesellschafter oder kein persönlich haftender Gesellschafter waren. Hingegen ist die Zustimmungserklärung von solchen Personen nicht erforderlich, die nach dem Insolvenzplan die Stellung als persönlich haftender Anteilsinhaber verlieren sollen. Da eine zwangsweise Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital gegen den Willen der betroffenen Gläubiger nicht zulässig ist, ist dem Plan daneben nach § 230 Absatz 2 InsO auch die jeweilige Zustimmungserklärung aller anderen künftigen Anteilsinhaber beizufügen.

Zu Nummer 20 (Änderung von § 231)

Zu Buchstabe a

In der Praxis sind vereinzelt Zweifel über den Umfang der gerichtlichen Vorprüfung nach § 231 Absatz 1 Nummer 1 InsO aufgetaucht. Bei der Prüfung des Inhalts des Plans nach dieser Vorschrift geht es in erster Linie darum, die Ausgestaltung des Plans anhand der Kriterien der §§ 217 bis 230 InsO auf offensichtliche Mängel zu überprüfen. Durch die Ergänzung von Absatz 1 Nummer 1 soll verdeutlicht werden, dass bei der Prüfung besonders darauf zu achten ist, ob die Gruppenbildung sachgerecht erfolgt ist; denn von dieser hängen die Mehrheitsverhältnisse bei den Abstimmungen maßgeblich ab. Die wirtschaftliche Angemessenheit der im Plan vorgesehenen Regelungen wird vom Gericht nicht geprüft. Die Erfolgsaussichten und die Erfüllbarkeit des Plans können nur ausnahmsweise im Rahmen der Nummern 2 und 3 bedeutsam sein.

Zugleich wird die Formulierung der Vorschrift im Hinblick auf die mögliche Einbeziehung der am Schuldner beteiligten Personen in das Verfahren zur Abstimmung über den Insolvenzplan geändert.

Die Entscheidung des Gerichts über die Zulassung bzw. die Zurückweisung des Plans soll im Interesse der Verfahrensbeschleunigung innerhalb von zwei Wochen nach dessen Vorlage erfolgen. Durch diese Betonung der Verpflichtung des Gerichts, die Vorprüfung unverzüglich vorzunehmen, werden die Sanierungschancen von Unternehmen erhöht, denn jede Verzögerung kann sich nachteilig auf die Fortführung des Unternehmens und die Gewinnung von Investoren auswirken. Nicht ausgeschlossen wird, dass Besonderheiten des Einzelfalls eine längere Vorprüfung erfordern.

Zu Buchstabe b

Die Änderung dient der Anpassung der Formulierung an die mögliche Einbeziehung der Anteilsinhaber.

Zu Nummer 21 (Änderung von § 232)

In der Regel soll künftig keine Frist, die länger ist als zwei Wochen, für die Einholung der Stellungnahmen gewährt werden. Auch diese Neuregelung dient der Verfahrensbeschleunigung. Die Stellungnahmen zum Plan sollen so schnell wie möglich vorliegen, damit zügig ein Erörterungs- und Abstimmungstermin nach § 235 InsO abgehalten werden kann.

Zu Nummer 22 (Änderung von § 235)

Zu Buchstabe a

Die Formulierung der Vorschrift wird im Hinblick auf die mögliche Einbeziehung der am Schuldner beteiligten Personen in das Verfahren zur Abstimmung über den Insolvenzplan geändert.

Die Vorschrift dient gleichzeitig der Klarstellung und soll eine zügige Behandlung des Planverfahrens bei Gericht gewährleisten. Es bietet sich aus Gründen der Verfahrensökonomie erfahrungsgemäß an, gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen den Erörterungs- und Abstimmungstermin anzuberaumen, der zeitlich auf die hierfür gewährte Frist abgestimmt ist.

Zu Buchstabe b

Die Regelung erweitert den Kreis der gesondert zu ladenden Personen. Da in den Insolvenzplan nunmehr auch die Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten am Schuldner einbezogen werden können, ist es in einem solchen Fall erforderlich, diese Personen besonders zu laden. Eine direkte Ladung erfolgt jedoch nicht an Aktionäre oder Kommanditaktionäre. Bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien handelt es sich oftmals um Publikumsgesellschaften, deren Anteile breit gestreut sind. Hinzu kommt, dass Name und Anschrift der betroffenen Aktionäre oder Kommanditaktionäre meist nicht bekannt sein werden. Entsprechend den aktienrechtlichen Vorgaben über Ladungen zur Hauptversammlung erscheint es grundsätzlich ausreichend, wenn sie durch die öffentliche Bekanntmachung des Erörterungs- und Abstimmungstermins nach § 235 Absatz 2 InsO informiert werden. Für börsennotierte Gesellschaften im Sinne von § 3 Absatz 2 AktG wird für die Ladung auf die Regelung über die Ladung zur Hauptversammlung nach § 121 Absatz 4a AktG Bezug genommen. Sofern diese Gesellschaften nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben und die Aktionäre nicht unmittelbar per eingeschriebenen Brief einberufen werden, hat die Bekanntmachung über solche Medien zu erfolgen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Ferner haben die Anteilsinhaber börsennotierter Gesellschaften die Gelegenheit, sich auf der Internetseite des Schuldners über den wesentlichen Inhalt des Plans zu informieren, der Gegenstand des Erörterungs- und Abstimmungstermins ist. Entsprechende Veröffentlichungspflichten bestehen für börsennotierte Gesellschaften auch außerhalb von Insolvenzverfahren (vgl. zum Beispiel § 124a AktG). Bereits heute stellen zahlreiche Insolvenzverwalter den Insolvenzplan - gegebenenfalls passwortgeschützt - auf ihren Internetseiten ein. Diese Möglichkeit wird auch weiterhin eine umfassende Information der Beteiligten sicherstellen.

Zu Nummer 23 (Einfügung eines § 238a)

Nach Absatz 1 richtet sich das Stimmrecht der am Schuldner beteiligten Personen ausschließlich nach der Höhe ihrer Beteiligung am gezeichneten Kapital des Schuldners bzw., je nach Art des Rechtsträgers, an dessen Vermögen. Eventuell bestehende Stimmrechtsbeschränkungen, Mehrstimmrechte oder Sonderstimmrechte bleiben bei der Bemessung des Stimmrechts außer Betracht. Die Stimmrechte im Planverfahren entsprechen damit nicht zwangsläufig den Stimmrechten, die den jeweiligen Anteilsinhabern nach Maßgabe des einschlägigen Gesellschaftsrechts zustehen.

In der Insolvenz kann lediglich noch die Kapitalbeteiligung relevant sein. Daher ist zu ermitteln, welcher Anteil am Rechtsträger dem einzelnen Anteilsinhaber zusteht. Bei Kapitalgesellschaften ist dabei auf den Anteil am eingetragenen Haftkapital abzustellen. Dies hat im Umkehrschluss zur Konsequenz, dass zum Beispiel stimmrechtslose Vorzugsaktien bei der Abstimmung über den Insolvenzplan zu beteiligen sind; zudem ist der finanzielle Ausgleich für das fehlende Stimmrecht in Gestalt des Vorzugs in der Insolvenz obsolet geworden.

Die Verweisung in Absatz 2 der Regelung stellt mit Blick auf § 225a Absatz 1 InsO-E klar, dass die Ausübung des Stimmrechts davon abhängt, ob der Plan zu einer Beeinträchtigung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der in Absatz 1 genannten Personen führt. Ist dies nicht der Fall, besteht kein Stimmrecht bei der Abstimmung über den Plan.

Zu Nummer 24 (Änderung von § 239)

Die Änderung der Formulierung beruht auf der möglichen Einbeziehung der am Schuldner beteiligten Personen in das Verfahren zur Abstimmung über den Insolvenzplan.

Zu Nummer 25 (Änderung von § 241 Absatz 2)

Mit der Änderung wird berücksichtigt, dass auch die Rechte von am Schuldner beteiligten Personen in den Insolvenzplan einbezogen werden können und diese nach Maßgabe des § 238a InsO-E abstimmungsberechtigt sind. Die stimmberechtigten Anteilsinhaber sind daher zum Abstimmungstermin zu laden ebenso wie bisher die stimmberechtigten Gläubiger und der Schuldner. In Anlehnung an § 235 Absatz 3 Satz 1 InsO-E sind Aktionäre und Kommanditaktionäre von der Ladungspflicht ausgenommen. Bei ihnen genügt es, wenn der Termin öffentlich bekannt gemacht wird. Für börsennotierte Gesellschaften hat die Ladung nach Maßgabe des § 121 Absatz 4a AktG zu erfolgen. Im Falle einer Änderung des Plans sind die Beteiligten wie bisher auf die Änderung besonders hinzuweisen.

Zu den Nummern 26 und 27 (Änderung von § 242 Absatz 2 Satz 1, § 243)

Auch diese Änderungen der Formulierung beruhen auf der möglichen Einbeziehung der am Schuldner beteiligten Personen in das Verfahren zur Abstimmung über den Insolvenzplan.

Zu Nummer 28 (Änderung von § 244)

Werden die am Schuldner beteiligten Personen als eigene Gruppe am Zustandekommen des Insolvenzplans beteiligt, so können sie mit Mehrheit entscheiden, ob der Teil des Unternehmenswerts ausreichend ist, den ihnen der Insolvenzplan zuweist. Die Zustimmung ihrer Gruppe liegt vor, wenn die Summe der Beteiligungen der zustimmenden Anteilsinhaber mehr als die Hälfte der Summe der Beteiligungen der abstimmenden Anteilsinhaber beträgt. Auf eine Kopfmehrheit nach § 244 Absatz 1 Nummer 1 InsO kommt es hingegen nicht an. Hier setzen sich die Wertungen des jeweiligen Gesellschaftsrechts durch, nach denen für Beschlüsse in der Regel die Mehrheit des Kapitals entscheidet.

Zu Nummer 29 (Änderung von § 245)

Bilden die am Schuldner beteiligten Personen künftig ebenso wie die Gläubiger Abstimmungsgruppen, besteht die Möglichkeit, dass auch eine Gruppe der Anteilsinhaber ihre

Zustimmung missbräuchlich verweigert. Auch hier ist, parallel zur Situation bei den Gläubigern, kein vernünftiger Grund für eine Gruppe von Anteilsinhabern erkennbar, einem von anderen Anteilsinhabern oder den Gläubigern gewünschten Plan zu widersprechen, wenn die Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt wird, der durch den Plan realisiert wird.

Zu Buchstabe a

Absatz 1 wird sprachlich an die Ausweitung des Obstruktionsverbots angepasst.

Zu Buchstabe b

Auch Absatz 2 enthält lediglich eine sprachliche Anpassung im Hinblick auf den neuen Absatz 3. Im Übrigen übernimmt er inhaltlich unverändert die bisherigen Regelungen für die Gruppen der Gläubiger.

Absatz 3 erstreckt das bestehende Obstruktionsverbot auf die am Schuldner beteiligten Personen. Eine angemessene Beteiligung der Anteilsinhaber einer Gruppe verlangt zum einen, dass kein Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den Betrag seines Anspruchs übersteigen, also dass er mehr bekommt als er zu beanspruchen hat. Zum anderen bedeutet eine angemessene Beteiligung, dass kein rechtlich gleichstehender durch den Plan bessergestellt wird. Wenn zum Beispiel die Angehörigen einer Gruppe der geringfügig beteiligten Anteilsinhaber im Sinne von § 222 Absatz 3 Satz 2 InsO-E nach dem Plan mehr bekommen sollen als die übrigen, rechtlich gleichstehenden Anteilsinhaber, kann die fehlende Zustimmung der Gruppe dieser übrigen Anteilsinhaber nicht durch das Obstruktionsverbot überwunden werden.

Zu Nummer 30 (Änderung von § 246)

Die Vorschrift des § 246 Nummer 1 InsO hat derzeit keine praktische Bedeutung. Ursache ist eine Änderung des § 222 InsO während der Beratungen zur Insolvenzordnung im Rechtsausschuss des Bundestages. Die Voraussetzung, dass "die Zins- und Kostenforderungen im Plan erlassen werden oder nach § 225 Absatz 1 InsO als erlassen gelten" führt nach § 222 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 InsO stets dazu, dass gar keine Gruppe dieser Gläubiger gebildet wird. Damit ist eine Regelung über die Ersetzung der Zustimmung dieser Gruppe entbehrlich. Die bisherige Nummer 1 wird nunmehr zur Klarstellung gestrichen.

Zu Nummer 31 (Einfügung eines § 246a)

Die Regelung in § 246a InsO-E dient der Vereinfachung des Abstimmungsverfahrens. Die Vorschrift regelt die Annahme des Insolvenzplans durch die Anteilsinhaber. Entsprechend der Regelung des § 246 Nummer 2 (bisher Nummer 3) InsO über die Zustimmung der nachrangigen Insolvenzgläubiger gilt auch bei der Gruppe der Anteilsinhaber die Zustimmung zum Plan als erteilt, wenn sich kein Mitglied der Gruppe an der Abstimmung beteiligt. In einem Fall, in dem offensichtlich ist, dass die Anteile durch die Insolvenz wertlos geworden sind und in dem auch der Plan keine Leistungen an die Anteilsinhaber vorsieht, wird deren Interesse an der Abstimmung gering sein.

Zu Nummer 32 (Änderung von § 247)

Auf die Begründung zu Nummer 13 wird verwiesen.

Zu den Nummern 33 und 34 (Änderung der §§ 248, 250)

Die Änderungen beruhen auf der möglichen Einbeziehung der am Schuldner beteiligten Personen in das Verfahren zur Abstimmung über den Insolvenzplan.

Zu Nummer 35 (Änderung von § 251)

Die Neufassung des § 251 InsO in Absatz 1 und 2 dient der Anpassung an die neue Rechtslage, die es ermöglicht, die Rechte der Anteilsinhaber in den Insolvenzplan einzubeziehen. Der Minderheitenschutz, der bislang nur für die Gläubiger gilt, wird auf die Anteilsinhaber erstreckt. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Anteilsinhaber den Liquidationswert ihrer Rechtsstellung nicht verlieren und durch den Plan nicht schlechtergestellt werden, als bei einer Abwicklung des Rechtsträgers. Damit wird auch dem verfassungsrechtlichen Gebot des Eigentumsschutzes in Artikel 14 GG Rechnung getragen. Eine Einschränkung oder der Verlust des Mitgliedschaftsrechts im Insolvenzplanverfahren ist unbedenklich, weil der Anteilsinhaber nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, das ohne den Plan zu einer Abwicklung und damit Löschung des insolventen Rechtsträgers im Register führt, ohnehin nicht mehr mit dem Erhalt seines Anteils- oder Mitgliedschaftsrechts rechnen kann. Dem im Einzelfall möglicherweise fortbestehenden restlichen Vermögenswert des Anteils- oder Mitgliedschaftsrechts ist durch einen Ausgleich im Insolvenzplan Rechnung zu tragen. Die Neufassung sieht daneben abweichend von der bisherigen Fassung vor, dass der Widerspruch des Antragstellers nur schriftlich oder zum gerichtlichen Terminsprotokoll des Abstimmungstermins erklärt werden kann. Wie bereits in den Nummern 13 und 32 ist eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle zur Vereinfachung der Abläufe bei Gericht nicht mehr zulässig.

Absatz 3 stellt klar, dass in einem Plan dafür Vorsorge getroffen werden kann, dass ein Gläubiger oder eine Minderheit von Gläubigern bzw. ein Anteilsinhaber oder eine Minderheit von Anteilsinhabern eine Schlechterstellung durch den Plan geltend macht. Sieht der Plan vor, dass ein Gläubiger oder Anteilsinhaber für eine nachgewiesene Schlechterstellung einen finanziellen Ausgleich erhält, liegt im Ergebnis keine Schlechterstellung mehr vor. Damit besteht auch kein Grund, die Bestätigung des Plans zu versagen. Unter der bisherigen Rechtslage sind Zweifel geäußert worden, ob eine solche Klausel trotz des Gleichbehandlungsgebots des § 226 InsO wirksam ist. In Zukunft werden solche Zweifel nicht mehr berechtigt sein, da das Gesetz diese Möglichkeit dann ausdrücklich zulässt. Die Finanzierung des Ausgleichs muss durch eine Rücklage, eine Bankbürgschaft oder in ähnlicher Weise gesichert sein. Der Rechtsstreit um den finanziellen Ausgleich ist außerhalb des Insolvenzverfahrens in einem gesonderten Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten auszutragen, damit hierdurch die Planbestätigung und die Aufhebung des Planverfahrens nicht verzögert wird. Allerdings muss das Gericht vor der Bestätigung des Plans prüfen, ob die bereitgestellten Mittel für die Beteiligten ausreichend sind, um eine Schlechterstellung des widersprechenden Beteiligten durch den Plan auszugleichen.

Zu Nummer 36 (Änderung von § 252)

Die bisherige Regelung über die Übersendung von Unterlagen nach der Bestätigung des Plans durch das Gericht wird auf die Anteilsinhaber erstreckt. Werden die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen, ist auch diesen ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts zu übersenden. Dies gilt jedoch nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. Diese sind durch die öffentliche Bekanntmachung des Erörterungs- und Abstimmungstermins bzw. des gesonderten Verkündungstermins im Falle des § 252 Absatz 1 InsO-E informiert. Sie haben die Möglichkeit, aufgrund ihres Akteneinsichtsrechts auch vom Beschluss, durch den der Plan bestätigt wird, und vom Inhalt des Plans Kenntnis zu nehmen. Daneben werden sich Aktionäre oder Kommanditaktionäre von börsennotierten Gesellschaften über die Internetseite des Schuldners über den wesentlichen Inhalt des Plans informieren können. Eine gesonderte Übersendung eines Abdrucks des Plans oder seiner Zusammenfassung an die Aktionäre oder Kommanditaktionäre erscheint wegen der damit verbundenen praktischen Schwierigkeiten entbehrlich.

Zu Nummer 37 (Änderung von § 253)

Die Vorschrift wird in Absatz 1 der neuen Rechtslage angepasst, die eine Einbeziehung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Anteilsinhaber in den Insolvenzplan ermöglicht. In diesem Zusammenhang muss den Anteilsinhabern Rechtsschutz gewährt werden. Deshalb steht auch den am Schuldner beteiligten Personen künftig die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss zu, durch den das Gericht den Insolvenzplan bestätigt oder durch den es die Bestätigung versagt.

Absatz 2 verschärft die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde. Allgemein wird kritisiert, dass einzelnen Beschwerdeberechtigten erhebliches Störpotential zukommt, denn mit der sofortigen Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans verzögert sich der Eintritt der Wirkungen des Insolvenzplans, zum Teil sogar über viele Monate. Dies ist für die Beteiligten meist schwer erträglich und verringert die Chance nicht unerheblich, das Unternehmen mittels eines Insolvenzplans zu sanieren. Es ist deshalb geboten, die Rechtsschutzmöglichkeiten moderat zu beschränken, ohne berechtigten Anliegen den gebotenen Rechtsschutz zu verwehren.

Allgemeine Voraussetzung einer Beschwerde ist unabhängig von den Nummern 1 bis 3 das Vorliegen einer Beschwerde. Die Beschwerde setzt deshalb voraus, dass der Plan überhaupt in die Rechte des Beschwerdeführers eingreift. Hingegen wurde davon abgesehen, zur Verhinderung von Blockaden einzelner gegen einen wirtschaftlich sinnvollen Plan den Suspensiveffekt einer Beschwerde aufzuheben. Eine solche Lösung wäre mit der Rechtsnatur des Insolvenzplans, der mit seiner Bestätigung materiell gestaltende Wirkung entfaltet, nicht vereinbar gewesen. Für die Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Insolvenzplans muss Klarheit bestehen. Es wäre nichts gewonnen, wenn der Plan zunächst wirksam würde, dann aber durch eine Beschwerdeentscheidung wieder beseitigt wird.

Nach Absatz 2 Nummer 1 ist die Beschwerde nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer zuvor seine verfahrensmäßigen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die Bestätigung des Plans zu verhindern. Neben der materiellen Beschwerde in Gestalt einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung muss damit auch eine formelle Beschwerde vorliegen. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde durch einen schriftlichen oder zu Protokoll des Abstimmungstermins erklärten Widerspruch zweifelsfrei geltend zu machen. Im Interesse der Planbarkeit des Verfahrens ist eine eindeutige Äußerung des Beschwerdeführers zwingend.

Absatz 2 Nummer 2 knüpft das Beschwerderecht zum einen an eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der Abstimmung, zum anderen muss dabei auch gegen den Plan gestimmt worden sein.

Absatz 2 Nummer 3 führt eine Erheblichkeitsschwelle für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ein. Eine wesentliche Schlechterstellung in diesem Sinne wird jedenfalls dann nicht angenommen werden können, wenn die Abweichung von dem Wert, den der Gläubiger voraussichtlich bei einer Verwertung ohne Insolvenzplan erhalten hätte, unter zehn Prozent liegt. Damit wird insbesondere die Beschwerde solcher Personen ausgeschlossen, die eine kleine Forderung nur zu dem Zweck erworben haben, gegen den Plan zu opponieren und sich ihr Obstruktionspotential gegebenenfalls abkaufen zu lassen. Eine Gefährdung des Sanierungserfolgs durch derartige Störmanöver wird damit in Zukunft erschwert. Der Beschwerdeführer hat die Schlechterstellung nach Nummer 3 glaubhaft zu machen.

Der Ausschluss eines Rechtsmittels in Fällen einer unwesentlichen Beeinträchtigung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Über die Bestätigung des Plans entscheidet nach dem Gesetzentwurf der Richter, nicht der Rechtspfleger (Artikel 2, Änderung des § 18 Absatz 1 Rechtspflegergesetz - RPflG). Die Entscheidung erfolgt in Kenntnis eines gegen die Bestätigung eingelegten Widerspruchs. Das Bundesverfassungsgericht hat erst kürzlich den Grundsatz bekräftigt, dass weder durch den allgemeinen Justizgewährungsanspruch noch durch Artikel 19 Absatz 4 GG garantiert wird, dass gegen eine richterliche Entscheidung eine zweite richterliche Instanz angerufen werden kann. In der Entscheidung, die zur Stimmrechtsfestsetzung im Insolvenzverfahren erging, wird unterstrichen, dass der Schutz der Rechte der Gläubiger einen zügigen und reibungslosen Ablauf des Insolvenzverfahrens verlangt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. November 2009, 1 BvR 339/09, Z I P 2010, 237).

Zusätzlich wird in Absatz 2 Nummer 3 darauf hingewiesen, dass die Aufnahme von Vorsorgemaßnahmen nach § 251 Absatz 3 InsO-E in den Insolvenzplan das Vorliegen einer materiellen Beschwerde ausschließen kann. Enthält der Plan eine salvatorische Klausel, die einen finanziellen Ausgleich für den Fall vorsieht, dass ein Gläubiger oder Anteilsinhaber durch den Plan schlechtergestellt wird, ist eine Beschwerde in der Regel unzulässig, da eine Beschwerde nicht besteht.

Absatz 3 stellt sicher, dass dem Kreis der betroffenen Personen die Notwendigkeit der Mitwirkung während des Verfahrens für die Geltendmachung ihrer Rechte nach § 253 InsO-E bekannt gemacht wird. Hatte der Beschwerdeführer keine Kenntnis und keine Möglichkeit der Kenntnisnahme hiervon, erscheint es aus rechtsstaatlichen Gründen geboten, ihn nicht grundsätzlich von Rechtsmitteln auszuschließen.

Zu Nummer 38 (Änderung von § 254)

Zu Buchstabe a

Die bisher in § 254 Absatz 1 InsO enthaltenen Regelungen über die Wirkungen des Insolvenzplans hinsichtlich der Rechte an Gegenständen und Anteilen sowie über den Umfang der Bindungswirkung des Plans werden in den §§ 254a und 254 b InsO-E übernommen.

Zu Buchstabe b

Um Planungssicherheit für die Gläubiger zu erzielen, die im Rahmen des Planverfahrens Forderungen gegen den Schuldner im Wege der Sacheinlage einbringen und damit Anteilsinhaber werden, muss eine spätere Nachschusspflicht nach den Grundsätzen der Differenzhaftung ausgeschlossen werden. Diese besteht nach den gesellschaftsrechtlichen Kapitalaufbringungsregeln immer dann, wenn im Rahmen einer Kapitalerhöhung der Wert der Forderungen, die als Sacheinlage eingebracht worden sind, zu hoch angesetzt war. Scheitert die Sanierung später, droht dem Gläubiger unter Umständen nicht nur der Ausfall seiner Forderung, sondern auch eine Nachschusspflicht, gerichtet auf die Differenz zwischen dem Nennbetrag der Einlage und dem wirklichen Wert der Forderung. Durch den Ausschluss dieser Haftung ist sichergestellt, dass der Schuldner oder - in einer weiteren Insolvenz - dessen Insolvenzverwalter später nicht geltend machen kann, dass die eingebrachte Forderung im Plan überbewertet war. Um eine Sanierung im Planverfahren zu ermöglichen, brauchen die Gläubiger Kalkulationssicherheit. Der mit der Differenzhaftung im Allgemeinen angestrebte Schutz der bisherigen Anteilsinhaber sowie der übrigen Gläubiger ist durch das Planverfahren gewährleistet. In diesem haben die Beteiligten die Möglichkeit, auf eine fehlerhafte Bewertung der Sacheinlage hinzuweisen und Rechtsmittel gegen den Plan und damit die Bewertung der Sacheinlage einzulegen. Ein weiter gehender Schutz ist nicht erforderlich.

Der Insolvenzverwalter wird einer möglichen Haftung nach § 60 InsO wegen einer Falschbewertung von Ansprüchen dadurch begegnen können, dass er nach Maßgabe des einschlägigen Gesellschaftsrechts Sachverständigengutachten über den Wert der Ansprüche einholt. Liegt ein solches Gutachten über die Forderung vor, wird in der Regel ein schuldhaftes Verhalten des Verwalters ausscheiden.

Zu Nummer 39 (Einfügung von § 254a und § 254b)

§ 254a InsO-E ergänzt § 254 InsO-E hinsichtlich der Wirkungen des Plans: Mit seiner Bestätigung gelten die in den Plan aufgenommenen Willenserklärungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen Form abgegeben. Eine zusätzliche notarielle Beurkundung oder Beglaubigung der Willenserklärungen ist wegen der gerichtlichen Bestätigung des Plans nicht erforderlich. Dies entspricht hinsichtlich der Begründung, Änderung, Übertragung oder Aufhebung von Rechten an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Abtretung von Anteilen an diesen bereits der geltenden Rechtslage und wird nun aufgrund der erweiterten Möglichkeiten des Insolvenzplans im Anwendungsbereich ausgedehnt.

Absatz 1 entspricht - mit Ausnahme einer rein sprachlichen Korrektur - § 254 Absatz 1 Satz 2 InsO in der bisherigen Fassung.

Absatz 2 bestimmt, dass der Plan auch die Gesellschafterbeschlüsse und Erklärungen zur Übertragung von Anteilen oder zur Entgegennahme von Sacheinlagen ersetzt, die für die enthaltenen gesellschaftsrechtlichen Regelungen notwendig sind. Alle für die beabsichtigte Maßnahme erforderlichen Formvorschriften gelten als gewahrt. Auch ersetzt das Insolvenzplanverfahren die Bekanntmachungen, die nach dem einschlägigen Gesellschaftsrecht erforderlich sind. Dies gilt im Aktienrecht zum Beispiel für die einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlage oder einem Bezugsrechtsausschluss vorangehende Bekanntmachung (vgl. § 183 Absatz 1 Satz 2, § 186 Absatz 4 Satz 1 AktG).

Nicht durch den Plan ersetzt werden nachfolgende konstituierende Publizitätsakte wie die Eintragung ins Register. Die im Insolvenzplan gefassten Beschlüsse bzw. sonstigen Willenserklärungen müssen nach Maßgabe der einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen in das jeweilige Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen werden, um Wirksamkeit zu erlangen. Dabei hat das Registergericht nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz, denn das wirksame Zustandekommen des Plans wird bereits durch das Insolvenzgericht überprüft. Dem Registergericht kommt hier vor allem eine beurkundende Funktion zu.

Die erforderlichen Anmeldungen obliegen nach dem jeweiligen Gesellschaftsrecht den zuständigen Organen des Schuldners. Zur Vereinfachung des Verfahrens und zur Vermeidung von Verzögerungen wird der Insolvenzverwalter jedoch ermächtigt, die Anmeldungen an Stelle der Organe zu veranlassen. Dabei hat der Insolvenzverwalter sicherzustellen, dass die Anmeldung unverzüglich vorgenommen wird. Unterbleibt eine unverzügliche Anmeldung durch die Organe des Schuldners, ist der Verwalter aufgrund seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verfahrensführung und zur Umsetzung der sich aus dem Plan ergebenden Anforderungen verpflichtet und berechtigt, die Anmeldung selbst zu veranlassen. Dies gilt nicht für den Sachwalter, der aufgrund seiner Stellung bei der Eigenverwaltung lediglich den Schuldner zu überwachen hat.

Absatz 3 entspricht der derzeitigen Regelung in § 254 Absatz 1 Satz 2 InsO und erweitert ihren Anwendungsbereich auf Verpflichtungserklärungen aufgrund von Regelungen, die ein Insolvenzplan nach § 225a InsO-E vorsehen kann. Verpflichtungserklärungen, die aufgrund von Regelungen nach Absatz 1 und Absatz 2 in den Plan aufgenommen werden, gelten mit der Rechtskraft des Plans als in der vorgeschriebenen Form abgegeben.

§ 254b InsO-E enthält die bisher in § 254 Absatz 1 Satz 3 InsO geregelte Bindungswirkung des Plans für desinteressierte Insolvenzgläubiger und dissentierende Beteiligte.

Zu Nummer 40 (Änderung von § 258):

Die bisherige Formulierung des § 258 Absatz 2 InsO kann so verstanden werden, dass der Insolvenzverwalter nach der Bestätigung eines Insolvenzplans noch vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens alle unstreitigen Masseansprüche zu erfüllen hat, auch die noch nicht fälligen. Bei einer Fortführung des sanierten Unternehmens ist dies kein sinnvolles Ergebnis. Nach der Neuregelung ist es hingegen ausreichend, dass die unstreitigen fälligen Masseansprüche beglichen werden. Für die streitigen oder noch nicht fälligen Massenansprüche genügt der Insolvenzverwalter hingegen seinen Pflichten, wenn Sicherheit geleistet wird. Im Falle der noch nicht fälligen Masseansprüche reicht es sogar aus, dass die Begleichung der Verbindlichkeit im Zeitpunkt des Fälligwerdens durch eine belastbare Liquiditätsrechnung gesichert ist. Im Falle des § 21 0a InsO-E gilt § 258 Absatz 2 InsO-E nicht für die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Absatz 1 Nummer 3 InsO, da diese an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger treten.

Zu Nummer 41 (Einfügung von § 259a und § 259b)

Forderungen von Gläubigern, die sich im Insolvenzplanverfahren nicht gemeldet haben, können auch noch nach Abschluss des Planverfahrens geltend gemacht werden. Dem Planverfahren kommt keine Ausschlusswirkung zu. Gemäß § 254 Absatz 1 InsO entfaltet der Insolvenzplan seine Wirkungen zwar auch für und gegen solche Insolvenzgläubiger. Diese werden mit ihren Forderungen den Beschränkungen unterworfen, die der Plan für vergleichbare Ansprüche vorsieht. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass sich nach der Bestätigung des Plans Gläubiger melden, mit deren Forderungen - auch in der durch den Plan reduzierten Höhe - bei der Gestaltung des Plans nicht zu rechnen war. Solche unbekannten Gläubiger können im Einzelfall, abhängig von der Höhe der Forderung, die dem Plan zugrundeliegende Finanzplanung stören. Schon die Kommission für Insolvenzrecht hatte vorgeschlagen, dieser Gefahr durch besondere Bestimmungen zum Vollstreckungsschutz und zur Verjährung entgegenzuwirken (Erster Bericht, Leitsätze 2.2.30 und 2.2.31). An diese Vorschläge wird mit den §§ 259a und 259b InsO-E angeknüpft. Hingegen wurde Vorschlägen nicht gefolgt, für diese Ansprüche eine materielle Ausschlussfrist zu schaffen. Eine solche Ausschlussfrist hätte aus verfassungsrechtlichen Gründen mit der Möglichkeit verbunden werden müssen, dass bei unverschuldeter Fristversäumnis Wiedereinsetzung verlangt werden kann. Eine vergleichbare Ausschlussfrist in § 14 der Gesamtvollstreckungsordnung hat zu zahlreichen und langwierigen Streitigkeiten über die Frage des Verschuldens bei der Fristversäumnis geführt. Dies soll für das Insolvenzplanverfahren durch die Kombination von Vollstreckungsschutz und verkürzter Verjährung vermieden werden.

Zu § 259a

Es ist geboten, eine Sanierung des Unternehmens nicht daran scheitern zu lassen, dass Gläubiger, die sich verschwiegen haben, nach Abschluss des Verfahrens wegen Ansprüchen in beträchtlicher Höhe die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben.

Diesem Zweck dient der besondere Vollstreckungsschutz nach Absatz 1 und

2.Ein allgemeiner Vollstreckungsstopp kraft Gesetzes würde einen zu weit gehenden Eingriff in die Gläubigerrechte bedeuten, denn er würde auch in Fällen greifen, in denen die Beschränkung durch überwiegende Interessen der Sanierung nicht geboten ist, zum Beispiel bei kleineren Forderungen. Der Vollstreckungsschutz soll deshalb nur auf Antrag gewährt werden. Zuständig ist das Insolvenzgericht, weil es die Verhältnisse des Unternehmens aufgrund der vorangegangenen Befassung mit dem Insolvenzplan am besten beurteilen kann. Der Vollstreckungsschutz ist zu gewähren, wenn beträchtliche Forderungen nach Abschluss des Verfahrens durchgesetzt werden sollen und dadurch die Sanierung gefährdet würde. Die Gefährdung kann insbesondere darin bestehen, dass die ordnungsgemäße Durchführung des Insolvenzplans unmöglich gemacht würde oder dem Unternehmen zur Fortsetzung seiner Tätigkeit benötigte Gegenstände entzogen würden. Der Vollstreckungsschutz kann in der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung oder der vollständigen oder teilweisen Aufhebung bereits erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen bestehen; das Gericht kann aber auch künftige Vollstreckungsmaßnahmen untersagen. Dabei kann die Zwangsvollstreckung auch für die Dauer von einigen Jahren, maximal jedoch für drei Jahre, untersagt werden. Das Gericht wird den Schutz aber etwa nur gewähren, wenn die begründete Aussicht besteht, das sanierte Unternehmen werde die nachträglich geltend gemachten Forderungen - jedenfalls nach Erfüllung des Insolvenzplans und in Raten - aus den erwirtschafteten Erträgen bezahlen können. Unberührt von der Vorschrift bleiben die Rechte des Schuldners nach § 765a der Zivilprozessordnung (ZPO).

Der Antrag auf ganz oder teilweise Aufhebung oder Untersagung der Zwangsvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Schuldner die Tatsachen, die die nach Absatz 1 Satz 1 erforderliche Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans begründen, glaubhaft macht. Anders als im Zivilprozess gilt für die Begründetheit gemäß § 5 Absatz 1 InsO der Untersuchungsgrundsatz. Hingegen ist für eine lediglich einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Absatz 2 auch im Rahmen der Begründetheit eine Glaubhaftmachung der die Gefährdung begründenden Tatsachen ausreichend.

Absatz 3 gibt dem Insolvenzgericht entsprechend § 765a Absatz 4 ZPO die Möglichkeit, seinen Beschluss nach Absatz 1 auf Antrag einer Partei aufzuheben oder abzuändern, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage, d.h. nicht nur der rechtlichen Beurteilung, geboten ist. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, auch nach Rechtskraft des Beschlusses nach Absatz 1 neuen Tatsachen Rechnung zu tragen, die eine Abweichung vom Ausgangsbeschluss rechtfertigen. Eine § 765a Absatz 5 ZPO entsprechende Regelung hinsichtlich des Wirksamwerdens der Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist entbehrlich, da der Beschluss des Insolvenzgerichts, der funktionell gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 2 RPflG-E dem Richter obliegt, gemäß § 6 InsO nicht rechtsmittelfähig ist.

Zu § 259b

Als weitere Maßnahme, die eine Gefährdung der Sanierung durch nachträglich geltend gemachte Ansprüche verhindern soll, wird eine besondere Verjährungsregelung eingeführt. Ansprüche, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind und die mithin nicht in die Finanzplanung im Planverfahren aufgenommen werden konnten, verjähren nach Absatz 1 in einem Jahr.

Die Verjährungsfrist läuft nach Absatz 2 von der Rechtskraft des Beschlusses an, mit dem der Plan bestätigt worden ist. Jedoch beginnt die Verjährungsfrist nicht vor der Fälligkeit der Forderung.

Die besondere Verjährungsfrist schafft für das zu sanierende Unternehmen in angemessener Zeit Klarheit darüber, ob es noch mit weiteren Forderungen aus der Zeit vor dem Insolvenzplanverfahren konfrontiert wird, mit denen es in aller Regel nicht mehr rechnet. Die besondere Verjährungsfrist soll daher für alle Ansprüche gelten, selbst wenn für sie - wie zum Beispiel bei titulierten Forderungen nach allgemeinem Recht - die dreißigjährige Verjährungsfrist gilt.

Absatz 3 stellt klar, dass die einjährige Verjährungsfrist des Absatzes 1 nur dann maßgeblich ist, wenn sie - beginnend nach Maßgabe des Absatzes 2 - früher vollendet wird als die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften. In den Fällen, in denen nach allgemeinen Vorschriften die Verjährung vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses und Entstehung des Anspruchs eintritt, bleibt es bei der einmal eingetretenen Verjährung.

Absatz 4 stellt sicher, dass ein Anspruch nicht verjährt, während der Gläubiger aufgrund einer Anordnung des Insolvenzgerichts nach § 259a InsO-E keine Möglichkeit hat, seinen Anspruch geltend zu machen. Für den Fall, dass die Hemmung durch eine Vollstreckungsschutzanordnung kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist eintritt, gilt es, dem Gläubiger nach dem Ende des Vollstreckungsschutzes ausreichend Zeit zu verschaffen, seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Die Hemmung endet in Anlehnung an § 204 Absatz 2 BGB daher erst drei Monate nach der Beendigung des nach § 259a InsO-E gewährten Vollstreckungsschutzes.

Zu Nummer 42 (Änderung von § 270)

Zu Buchstabe a (§ 270 Absatz 2 Nummer 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung von § 270 Absatz 2 Nummer 2 und 3 InsO.

Zu Buchstabe a (§ 270 Absatz 2 Nummer 2)

Mit der Änderung des § 270 InsO werden zwei wichtige inhaltliche Änderungen vorgenommen: Die bisherige Nummer 2 des § 270 Absatz 2 kommt in Fortfall, und die bisherige Nummer 3 wird umformuliert zur neuen Nummer 2. Daneben wird das Gericht in Parallele zu § 27 Absatz 2 Nummer 51nsO-E verpflichtet, eine vom Vorschlag der Gläubiger abweichende Entscheidung zu begründen.

Bisher gilt nach § 270 Absatz 2 Nummer 2 InsO, dass ein Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung in dem Fall, dass ein Gläubiger den Eröffnungsantrag gestellt hat, nur dann Erfolg haben kann, wenn der Gläubiger dem Antrag des Schuldners zustimmt. Die Regelung mag im Einzelfall die positive Wirkung haben, dass der Schuldner, der die Eigenverwaltung erreichen will, zu einem frühzeitigen Eröffnungsantrag angereizt wird. Schwerer wiegt aber, dass dem Gläubiger, der mit seinem Eröffnungsantrag dem Schuldner zuvorkommt, eine Blockademöglichkeit eingeräumt wird, die in Widerspruch zu dem Ziel des Gesetzentwurfs steht, Hindernisse auf dem Weg zur Eigenverwaltung auszuräumen. Der Einfluss der Gläubiger auf die Anordnung der Eigenverwaltung bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens soll durch den vorläufigen Gläubigerausschuss ausgeübt werden (vgl. den neuen Absatz 3). Er darf nicht durch die ablehnende Entscheidung eines einzelnen Gläubigers ausgehebelt werden. Die bisherige Nummer 2 wird daher gestrichen.

In der neuen Nummer 2, die an die Stelle der bisherigen Nummer 3 tritt, werden die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung neu geregelt. Vorgesehen ist eine Rückkehr zur Formulierung im Regierungsentwurf der Insolvenzordnung (§ 331 Absatz 2 Nummer 3). Nachdem sich die Eigenverwaltung in einer ganzen Reihe von Fällen in der Praxis bewährt hat, können die schärferen Anforderungen des geltenden Rechts etwas gelockert werden. Nunmehr kann der Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung nur dann abgelehnt werden, wenn tatsächlich konkrete Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Unklarheiten über mögliche Nachteile für die Gläubiger gehen damit nicht mehr zu Lasten des Schuldners. Dadurch werden die Aussichten des Schuldners auf Eigenverwaltung spürbar erhöht.

Von verschiedenen Seiten ist vorgeschlagen worden, gegen die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Eigenverwaltung ein Rechtsmittel vorzusehen. Dieser Vorschlag wird im Gesetzentwurf nicht aufgegriffen. Zwar könnte eine solche Regelung dazu beitragen, die bisher unterschiedliche Praxis der Gerichte auf diesem Gebiet zu vereinheitlichen. In der Insolvenzordnung ist jedoch bereits durch die Möglichkeit der Gläubigerversammlung, nach § 271 InsO nachträglich die Eigenverwaltung zu beantragen oder nach § 272 Absatz 1 Nummer 1 InsO nachträglich deren Aufhebung zu verlangen, eine Überprüfung der Entscheidung des Gerichts vorgesehen. Die erste Gläubigerversammlung findet meist nur wenige Wochen nach der Verfahrenseröffnung statt und bietet ausreichend Gelegenheit, die Entscheidung des Gerichts zu korrigieren. Bei Schaffung eines Rechtsmittels bestünde zudem die Gefahr, dass eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erst nach einer Befassung der ersten Gläubigerversammlung ergeht und in Widerspruch zu der Entscheidung der Gläubigerversammlung gerät.

Zu Buchstabe b

Durch den neuen Absatz 3 wird der Einfluss der Gläubiger auf die Anordnung der Eigenverwaltung verstärkt. Die bisher in Absatz 3 enthaltene Regelung über die Bestellung des Sachwalters findet sich nun in § 270c InsO-E.

Die Frage, ob die Gläubiger schon im Eröffnungsverfahren maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung über die Eigenverwaltung haben sollten, ähnelt der Frage nach dem Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters. Auch für die Eigenverwaltung sieht das Gesetz derzeit eine Entscheidung der Gläubigerversammlung vor, und auch in diesem Fall findet die Entscheidung in einem Verfahrensstadium statt, in dem sie zu spät kommt, um größere praktische Bedeutung zu gewinnen. Es ist deshalb geboten, den Zeitpunkt der Einflussnahme der Gläubiger in das Eröffnungsverfahren vorzuverlegen. Nur so kann der Gläubigerautonomie effektiv Geltung verschafft werden.

In Satz 1 ist daher - parallel zur Regelung im neuen § 56 Absatz 2 InsO-E - vorgesehen, dass in den Fällen, in denen nach § 21 Absatz 2 Nummer 1a, § 22a InsO-E ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt ist, vor der Entscheidung über den Antrag auf Eigenverwaltung grundsätzlich diesem Ausschuss Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist. Ein einstimmiger Beschluss des Ausschusses zugunsten der Eigenverwaltung hat die Wirkung, dass das Gericht bei seiner Entscheidung über den Antrag des Schuldners zu unterstellen hat, dass die Anordnung der Eigenverwaltung nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt. Die Voraussetzung des neu gefassten § 270 Absatz 2 Nummer 2 InsO-E gilt also als erfüllt.

Die Anhörung des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Frage der Eigenverwaltung kann das Gericht mit der Beteiligung des Ausschusses zur Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters oder Sachwalters verbinden (vgl. den neuen § 56 Absatz 2 InsO-E in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 1 InsO, für den Sachwalter zusätzlich in Verbindung mit dem neuen § 270a Absatz 1 Satz 2 InsO-E und § 274 Absatz 1 InsO). Im Einzelfall kann es aber auch zweckmäßig sein, den Ausschuss erst kurz vor der Verfahrenseröffnung zur Entscheidung über die Eigenverwaltung zu konsultieren und dabei die Erfahrungen mit dem Verhalten des Schuldners einzubeziehen, die während des Eröffnungsverfahrens gewonnen worden sind.

Der neue Absatz 4 statuiert eine Begründungspflicht des Gerichts im Falle einer ablehnenden Entscheidung. Sie gilt auch für den Fall, dass der Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung zunächst keine Unterstützung bei den Gläubigern findet. Die Begründung ist durch die Verweisung auf § 27 Absatz 2 Nummer 5 InsO-E in den Eröffnungsbeschluss aufzunehmen. So wird der Gläubigerversammlung ermöglicht, auf Basis dieser Begründung die Entscheidung zu fällen, ob nachträglich dennoch eine Eigenverwaltung beantragt wird.

Zu Nummer 43 (Einfügung der §§ 270a bis 270c)

Zu § 270a (Eröffnungsverfahren)

Die Vorteile der Eigenverwaltung drohen vielfach schon dadurch verloren zu gehen, dass im Eröffnungsverfahren ein "starker" vorläufiger Verwalter eingesetzt wird, dem Schuldner also die Verfügungsmacht über das Unternehmensvermögen entzogen wird. Dies kann unter anderem dazu führen, dass das Vertrauen der Geschäftspartner in die Geschäftsleitung des Schuldners und deren Sanierungskonzept zerstört wird.

Für den Fall, dass der Schuldner mit einem Insolvenzantrag den Antrag auf Eigenverwaltung verbindet und dieser nicht offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist, schreibt Absatz 1 daher vor, dass auf die Bestellung eines solchen vorläufigen Insolvenzverwalters verzichtet werden soll. Um eine Vorentscheidung gegen die Eigenverwaltung zu vermeiden, soll allenfalls ein vorläufiger Sachwalter mit den Befugnissen bestellt werden, die dem Sachwalter bei der Eigenverwaltung im eröffneten Insolvenzverfahren zustehen. Auf den vorläufigen Sachwalter finden die Vorschriften über den Sachwalter nach §§ 274, 275 InsO entsprechende Anwendung. Anstelle der nach § 274 Absatz 3 Satz 2 InsO zu unterrichtenden Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, hat der vorläufige Sachwalter die ihm zu diesem Zeitpunkt bereits bekannten Gläubiger zu unterrichten. Über diese Verweisung kommt auch die geänderte Vorschrift hinsichtlich der Auswahl des Insolvenzverwalters nach § 56 InsO-E zur entsprechenden Anwendung, so dass auch insoweit eine Gläubigerbeteiligung an der Auswahl des Sachwalters möglich ist. Zudem soll das Gericht davon absehen, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen. Damit wird für den Regelfall vermieden, dass der Schuldner im Eröffnungsverfahren unmittelbar mit dem Antrag die Kontrolle über sein Unternehmen verliert.

Auch mit der Regelung des Absatzes 2 soll für den Schuldner der Weg zur Eigenverwaltung attraktiver werden: Beantragt ein Schuldner schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und verbindet er dies mit dem Antrag auf Eigenverwaltung, hat das Gericht dem Schuldner unter Angabe von Gründen mitzuteilen, dass es die Eigenverwaltung ablehnen will. Gleichzeitig hat es dem Schuldner Gelegenheit zur Rücknahme des Insolvenzantrags zu geben. Eine der Hauptursachen für die geringe praktische Bedeutung der Eigenverwaltung dürfte darin liegen, dass ein Schuldner, dessen Unternehmen insolvent oder von einer Insolvenz bedroht ist, vor einem frühzeitigen Insolvenzantrag mit Antrag auf Eigenverwaltung häufig schon deshalb zurückschreckt, weil er damit rechnen muss, dass das Gericht seinen Antrag auf Eigenverwaltung ablehnt und ein Insolvenzverfahren mit Insolvenzverwalter eröffnet. Der Schuldner zieht es dann vor, außergerichtliche Sanierungsbemühungen fortzusetzen und ggf. so lange weiter zu wirtschaften, bis auch im Insolvenzverfahren keine Sanierungschancen mehr bestehen. Dieser Gefahr will die Neuregelung begegnen. Die Regelung wird wegen der Verbindungen von Überschuldungsbegriff und Zahlungsfähigkeit vor allem für natürliche Personen Bedeutung erlangen. Insbesondere Einzelkaufleute und freiberufliche Unternehmer, die nicht der Antragspflicht nach § 15a InsO unterfallen, erhalten durch die Regelung größere Planungssicherheit. Bei anderen Schuldnern wird eine Rücknahme des Eröffnungsantrags häufig daran scheitern, dass zusätzlich zur drohenden Zahlungsunfähigkeit auch Überschuldung vorliegt und damit nach § 15a InsO eine Pflicht zur Stellung eines Eröffnungsantrags besteht. Allerdings wird bei drohender Zahlungsunfähigkeit nicht stets auch eine Überschuldung des Unternehmens vorliegen. So kann beispielsweise ein Unternehmen, das über einen großen Bestand an nicht kurzfristig verwertbarem Anlagevermögen verfügt, von Zahlungsunfähigkeit bedroht sein, ohne dass gleichzeitig eine Überschuldung vorliegt.

Zu § 270b (Vorbereitung einer Sanierung)

Mit § 270b InsO-E wird dem Schuldner im Zeitraum zwischen Eröffnungsantrag und Verfahrenseröffnung ein eigenständiges Sanierungsverfahren zur Verfügung gestellt. Wenn lediglich eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung vorliegt, der Schuldner aber nicht zahlungsunfähig ist, kann er mit dem Verfahren des § 270b InsO-E Rechtssicherheit erhalten. Er hat die Chance, im Schutz eines besonderen Verfahrens in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan zu erstellen, der anschließend durch einen Insolvenzplan umgesetzt werden soll. Damit wird das Vertrauen der Schuldner in das Insolvenzverfahren gestärkt und gleichzeitig ein Anreiz geschaffen, frühzeitig einen Eröffnungsantrag zu stellen, um rechtzeitig die Weichen für eine Sanierung des schuldnerischen Unternehmens zu stellen.

Der Schuldner erhält durch Beschluss des Gerichts bis zu drei Monate Zeit, um unter einem Schutzschirm und unter der Kontrolle des Gerichts sowie eines vorläufigen Sachwalters unbehelligt solche Sanierungsmaßnahmen vorzubereiten, die Aussicht auf Erfolg haben. Dem Schuldner soll die Sorge genommen werden, mit dem Eröffnungsantrag die Kontrolle über das Unternehmen zu verlieren und bereits im Vorfeld vorbereitete Sanierungsschritte nicht mehr durchführen zu können. Dieses Vertrauen wird durch die garantierte Frist bis zur Eröffnung gestärkt, gekoppelt durch die Bestellung lediglich eines vorläufigen Sachwalters und eine eingeschränkte Anordnungskompetenz des Gerichts im Hinblick auf Sicherungsmaßnahmen. Gleichzeitig wird der Schuldner durch den Schutzschirm des Beschlusses für einen begrenzten Zeitraum dem unmittelbaren Zugriff seiner Gläubiger entzogen.

Der Antrag auf ein Verfahrens nach § 270b InsO-E wird häufig zunächst zusätzlichen Liquiditätsbedarf erzeugen, da die Gläubiger Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit erhalten und manche versuchen werden, ihre Forderungen fällig zu stellen oder Verträge zu kündigen. Das Verfahren bietet keinen Schutz hiervor durch ein Moratorium oder ähnliches, denn es ist vor allem für solche Schuldner gedacht, die sich in Abstimmung und mit Unterstützung ihrer zentralen Gläubiger in einem Insolvenzverfahren sanieren wollen. Hierzu ist es erforderlich, im Vorfeld mit den maßgeblichen Gläubigern einen Konsens zu erzielen. Der Schuldner kann durch vorher getroffene Absprachen mit den Banken und seinen Hauptgläubigern vermeiden, dass mit der Antragstellung eine Zahlungsunfähigkeit eintritt, weil beispielsweise Kredite fällig gestellt werden. Kann ein solcher Konsens im Vorfeld der Antragstellung nicht gefunden werden, so ist das schuldnerische Unternehmen auch nicht für eine Sanierung im Verfahren nach § 270b InsO-E geeignet.

Voraussetzung für ein Verfahren nach § 270b InsO-E ist neben dem Antrag auf Verfahrenseröffnung mit Eigenverwaltung ein weiterer Antrag des Schuldners auf Schutz zur Vorbereitung einer Sanierung. Stellt sich die angestrebte Sanierung nicht als offenkundig aussichtslos dar und liegt noch keine Zahlungsunfähigkeit vor, so hat das Gericht eine Frist von maximal drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans zu bestimmen. Den Nachweis der Anordnungsvoraussetzungen erbringt der Schuldner durch eine Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer vergleichbar qualifizierten Person (Absatz 1). Als Person mit vergleichbarer Qualifikation gelten zum Beispiel Steuerbevollmächtigte oder vereidigte Buchprüfer, die nach § 3 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ebenso wie Steuerberater zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, aber auch Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Personen, die in einem dieser Staaten ihre berufliche Niederlassung haben und über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Auch diese Personen müssen jedoch über Erfahrungen in Insolvenzsachen verfügen.

Die Bescheinigung muss mit Gründen versehen sein. Hingegen wurde davon abgesehen, ein umfassendes Sanierungsgutachten entsprechend bestimmten formalisierten Standards zu verlangen, weil hiermit erhebliche Kosten verbunden sind und damit insbesondere kleineren und mittleren Unternehmen der Zugang zu dem Verfahren nach § 270b InsO-E erheblich erschwert worden wäre.

Ergibt sich aus der Bescheinigung das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen, bestimmt das Gericht eine Frist zur Vorlage des Plans und ernennt einen vorläufigen Sachwalter (Absatz 2). Dabei kann es von einem Vorschlag des Schuldners nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Damit erhält der Schuldner die Sicherheit, die Sanierung durch das Insolvenzplanverfahren mit einer für ihn vertrauenswürdigen, gleichzeitig aber unabhängigen Person vorbereiten zu können. Die Bestellung einer anderen Person ist vom Gericht im Beschluss zu begründen, damit die Gläubiger in Kenntnis dieser Umstände nach Eröffnung des Verfahrens entscheiden können, ob eine Abwahl des gerichtlich bestellten und Neuwahl des vorgeschlagenen Sachwalters nach § 274 InsO in Verbindung mit § 57 InsO in Betracht kommt. Für die Dauer der gerichtlich bestimmten Frist kann weder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt werden, noch kann dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder können seine Verfügungen unter Zustimmungsvorbehalt gestellt werden. Aber auch in der Phase bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag nach § 270b InsO-E ist das Gericht durch Absatz 2 Satz 3 gehindert, einen Sachverständigen oder vorläufigen Insolvenzverwalter zu bestellen. Gleichzeitig ist das Gericht verpflichtet, nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 InsO Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu untersagen oder einzustellen, sofern der Schuldner dies beantragt. Über § 21 Absatz 1 Satz 2 InsO steht dem Schuldner und ggf. den aus- oder absonderungsberechtigten Gläubigern ein Beschwerderecht gegen vorläufige Maßnahmen des Gerichts zu. Im Bereich von unbeweglichen Gegenständen kann das Gericht auf Antrag des Schuldners Maßnahmen nach § 30d Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) anordnen und damit eine Zwangsversteigerung einstweilen einstellen. Hingegen bleibt es im Falle von Zwangsverwaltungen bei der jetzigen Rechtslage, die Maßnahmen nach § 153b ZVG im Eröffnungsverfahren nicht vorsieht.

Nach Absatz 3 ist das Gericht jedoch verpflichtet, seine Anordnung unter bestimmten Voraussetzungen insgesamt aufzuheben und damit das Eröffnungsverfahren nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 21 bis 25 InsO sowie des § 270a InsO-E fortzuführen. So wird verhindert, dass unter dem Schutzschirm der gerichtlichen Anordnung das letzte Vermögen des Schuldners vernichtet wird. Mit der Aufhebung des Verfahrens nach § 270b InsO-E stehen dem Gericht wieder alle im Eröffnungsverfahren bestehenden Optionen zur Verfügung.

Dies gilt nach Nummer 1 zunächst, wenn während der Dauer der gerichtlich festgesetzten Frist Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO eintritt. Der Schuldner und der vorläufige Sachwalter haben dies dem Gericht unverzüglich anzuzeigen. Das Gericht hebt dann seine Anordnung nach Absatz 1 auf. Wird der Schuldner im Verlauf des Sanierungsverfahrens trotz einer vorherigen Abstimmung mit seinen Gläubigern zahlungsunfähig, ist es aus Gründen des Gläubigerschutzes geboten, ihm die weitreichenden Möglichkeiten des § 270b InsO-E zu entziehen und dem Gericht im Rahmen eines geordneten Eröffnungsverfahrens wieder alle Möglichkeiten zur Sicherung der Masse zur Verfügung zu stellen. Ebenso ist die Anordnung nach Nummer 2 aufzuheben, wenn die angestrebte Sanierung erkennbar aussichtslos wird, weil beispielsweise die Bank, mit der der Schuldner über eine weitere Finanzierung verhandelt hat, die Verhandlungen endgültig abbricht und damit für ihn keine Möglichkeit mehr besteht, an neues Kapital zu gelangen. Gleiches gilt, wenn es zum Schutz der Gläubiger geboten ist, die Sanierungsvorbereitungen abzubrechen. Für die Beurteilung dieser Frage ist zunächst nach Nummer 3 der vorläufige Gläubigerausschuss zuständig. Ist ein solcher bestellt worden und beantragt er die Aufhebung des Verfahrens, hat das Gericht dem ohne weitere eigene Prüfung zu folgen. Nur im Fall, dass kein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt wurde, hat das Gericht nach Nummer 4 auf Antrag eines Insolvenzgläubigers oder absonderungsberechtigten Gläubigers unverzüglich die Aufhebung anzuordnen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die befürchten lassen, dass die Sanierungsbemühungen des Schuldners zu Nachteilen für die Gläubiger führen. Der antragstellende Gläubiger hat dabei die Umstände glaubhaft zu machen.

Ist die gerichtlich festgesetzte Frist abgelaufen oder hat das Gericht nach Absatz 3 seine Anordnung aufgehoben, so entscheidet es über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den allgemeinen Vorschriften. Ist es dem Schuldner innerhalb der Frist des Schutzschirms gelungen, einen Insolvenzplan im Sinne eines "prepackaged plans", also eines vorab erstellten Plans, vorzubereiten, legt er diesen dem Gericht vor. Über den Plan wird dann im eröffneten Insolvenzverfahren nach den allgemeinen Vorschriften über den Insolvenzplan entschieden. Wird das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet, so muss nicht zwangsläufig der vom Schuldner ausgewählte vorläufige Sachwalter zum Sachwalter bestellt werden. Nach den allgemeinen Vorschriften wird hierzu der vorläufige Gläubigerausschuss anzuhören sein. Dieser kann auch bei der Eigenverwaltung von seinem Vorschlagsrecht nach § 274 InsO in Verbindung mit § 56 Absatz 2 InsO-E Gebrauch machen.

Zu § 270c (Bestellung des Sachwalters)

Die Vorschrift entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung des § 270 Absatz 3 InsO.

Zu Nummer 44 (Änderung von § 271)

Die Vorschrift regelt die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung. Eine Anordnung der Eigenverwaltung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (und damit nach Bestellung eines Insolvenzverwalters) gemäß § 271 InsO ist nach geltender Rechtslage nur dann möglich, wenn das Insolvenzgericht zunächst einen Schuldnerantrag auf Eigenverwaltung abgelehnt hat, die erste Gläubigerverwaltung jedoch eine Eigenverwaltung beantragt.

Ob das Insolvenzgericht auch nachträglich die Eigenverwaltung anordnen kann, wenn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Schuldnerantrag auf Eigenverwaltung gestellt und ein solcher mithin nicht abgelehnt wurde, ist bislang in der Literatur umstritten. Um diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen, wird nunmehr klargestellt, dass eine Anordnung auch in solchen Fällen möglich ist, in denen der Schuldner einen entsprechenden Antrag nicht bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte, sofern sich Schuldner und Gläubigerversammlung über die Fortsetzung des Verfahrens in Eigenverwaltung einig sind.

Gleichzeitig werden durch die Neufassung des § 271 InsO und durch die entsprechende Änderung des § 272 Absatz 1 Nummer 1 InsO die Mehrheiten neu geregelt, die für die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung und für die Aufhebung der Eigenverwaltung erforderlichen sind. In Parallele zu § 57 InsO ist künftig neben der Summenmehrheit der abstimmenden Gläubiger nach § 76 Absatz 2 InsO auch eine Kopfmehrheit der abstimmenden Gläubiger für einen Beschluss erforderlich. Hierdurch wird dem Interesse der Gläubigergesamtheit besser Rechnung getragen. Das bisherige Mehrheitserfordernis der §§ 271 und 272 InsO ist mit der Gefahr verbunden, dass die Eigenverwaltung durch wenige Großgläubiger oder eine geschickt agierende Kleingläubigergruppe beherrscht wird. Insbesondere bei der Entscheidung über die Aufhebung der Eigenverwaltung ist es im Interesse der Stärkung des Instituts der Eigenverwaltung und einer stärkeren Planbarkeit für den sanierungswilligen Schuldner geboten, eine einmal unter Beteiligung der Gläubiger in Form des vorläufigen Gläubigerausschusses angeordnete Eigenverwaltung zu nicht aufgrund der Summenmehrheit eines einzelnen Großgläubigers zu beenden.

Die Neuregelung entspricht damit neben der Stärkung der Eigenverwaltung auch dem Bestreben der Insolvenzordnung, die Gläubigerautonomie zu stärken. Spricht sich die Gläubigerversammlung im Einvernehmen mit dem Schuldner für eine Eigenverwaltung aus, sind keine Gründe erkennbar, warum diese einvernehmliche Eigenverwaltung versagt werden sollte. Zum Sachwalter kann wie auch nach bisherigem Recht der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden.

Zu Nummer 45 (Änderung von § 272)

Zu Buchstabe a

Nach bisheriger Rechtslage ist es zwar schwer für den Schuldner, die Anordnung einer Eigenverwaltung zu erreichen, hingegen ist es für die Gläubiger vergleichsweise leicht, die Beendigung einer angeordneten Eigenverwaltung zu erzielen: Zum einen ist die Eigenverwaltung auf Antrag einer Gläubigerversammlung aufzuheben, wobei eine einfache Summenmehrheit ausreichend ist. Durch die Änderung der Nummer 1 wird in Parallele zu § 271 InsO-E und § 57 InsO künftig neben der Summenmehrheit eine Kopfmehrheit der abstimmenden Gläubiger verlangt. Zur Begründung siehe Nummer 44. Daneben hat eine Aufhebung auch dann zu erfolgen, wenn ein einzelner Gläubiger dies beantragt und die Voraussetzung des § 270 Absatz 2 Nummer 3 InsO weggefallen ist (§ 272 Absatz 1 Nummer 2 InsO). Auch hier gehen Unklarheiten über mögliche Nachteile für die Gläubiger zu Lasten des Schuldners. Nach Absatz 1 Nummer 2 in der geänderten Fassung kann ein einzelner Gläubiger die Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung nur noch dann erreichen, wenn die Anordnungsvoraussetzungen für die Eigenverwaltung nach § 270 Absatz 2 Nummer 2 InsO-E entfallen sind und dem antragstellenden Gläubiger zudem durch die Eigenverwaltung erhebliche Nachteile drohen. Dies stellt im Vergleich zu § 270 Absatz 2 Nummer 3 InsO eine höhere Schwelle dar. Hat das Gericht nach seiner Prüfung der Gläubigerinteressen zunächst die Eigenverwaltung angeordnet, ist es im Interesse der Planungssicherheit geboten, höhere Anforderungen an die Beendigung der Eigenverwaltung auf Begehren eines einzelnen Gläubigers zu stellen.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Nummer 46 (Änderung von § 274)

Es handelt sich um eine parallele Änderung zu Nummer 7. Damit wird klargestellt, dass das Insolvenzgericht auch bei der Eigenverwaltung eine Abweichung von einem Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Sachwalters im Eröffnungsbeschluss schriftlich zu begründen hat.

Zu Nummer 47 (Einfügung eines § 276a)

Die neu eingefügte Vorschrift dient dazu, das Verhältnis der Eigenverwaltung zu den gesellschaftsrechtlichen Bindungen der Geschäftsleitung zu klären. Überwachungsorgane im Sinne der Vorschrift sind je nach Rechtsform insbesondere der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung sowie die Gesellschafterversammlung. Grundgedanke der Regelung ist, dass die Überwachungsorgane bei Eigenverwaltung im Wesentlichen keine weiter gehenden Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung haben sollen als in dem Fall, dass ein Insolvenzverwalter bestellt ist. Die Führung der Geschäfte ist in dieser Situation an den Interessen der Gläubiger auszurichten; Sachwalter, Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung überwachen die wirtschaftlichen Entscheidungen der Geschäftsleitung. Eine zusätzliche Überwachung durch die Organe des Schuldners erscheint nicht erforderlich. Zusätzliche Einwirkungsmöglichkeiten von Aufsichtsrat oder Gesellschafterversammlung auf die Geschäftsführung können in dieser Situation wenig nützen, wohl aber hemmend und blockierend wirken.

Allerdings erscheint es nicht angebracht, den Gesellschaftsorganen auch die Befugnis zur Abberufung und zum Austausch von Vorstandsmitgliedern bzw. Geschäftsführern gänzlich zu nehmen. Wechsel in der Geschäftsleitung können auch während eines Insolvenzverfahrens aus den verschiedensten Gründen erforderlich sein; weder das Gericht noch der überwachende Sachwalter scheinen geeignet zu sein, hier an die Stelle der Gesellschaftsorgane zu treten. Die Eigenverwaltung wird bei einer Gesellschaft nicht für eine bestimmte natürliche Person als Geschäftsleiter angeordnet, sondern sie betrifft die (jeweilige) Geschäftsleitung der insolventen Gesellschaft. Um einen missbräuchlichen Austausch der Geschäftsleitung zu verhindern und die Unabhängigkeit der Geschäftsleitung von den übrigen Gesellschaftsorganen zu stärken, sieht Satz 2 vor, dass für Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung die Zustimmung des Sachwalters Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Diese darf allerdings nur dann verweigert werden, wenn die Maßnahme zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Unabhängig von § 276a InsO-E ist kann ein gesellschaftsrechtlich zulässiger Beschluss der Anteilsinhaber über den Austausch der Geschäftsleitung wie jede andere gesellschaftsrechtliche Maßnahme auch in den Insolvenzplan aufgenommen werden.

Zu Nummer 48 (Änderung von § 337)

Mit der Änderung wird dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) (veröffentlicht in ABl. L 177 vom 4.7.2008 S.6) Rechnung getragen, die auf seit dem 17. Dezember 2009 begründete Schuldverhältnisse Anwendung findet. Das auf Arbeitsverhältnisse anwendbare Recht bestimmt sich damit künftig nicht mehr nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), sondern nach der Rom I-VO. Dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten der Rom I-VO begründet wurden.

Zu Nummer 49 (Änderung von § 348)

Zu Buchstabe a

Die Änderung der Überschrift ist eine Folgeänderung zum erweiterten Inhalt der Vorschrift aufgrund von Buchstabe b.

Zu Buchstabe b

Insolvenzen machen vor Grenzen nicht halt. Die Zahl grenzüberschreitender Insolvenzen hat infolge der fortgeschrittenen wirtschaftlichen Verflechtung von Handelsbeziehungen und Insolvenzen erheblich zugenommen. Betroffen sind oft bedeutende international tätige Unternehmen. Dabei handelt es sich entweder um die Insolvenz ein- und desselben Unternehmens oder mehrerer Unternehmen desselben Konzerns. In jedem Fall kann sich zwischen den Insolvenzverfahren ein Koordinierungsbedarf ergeben. Wichtig ist dabei vor allem die Gewinnung von Informationen, auch um Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden, Vermögensverhältnisse besser aufklären zu können, die Notwendigkeit gerichtlicher Sicherungsmaßnahmen zu ermitteln und der gerichtlichen Aufsichtspflicht besser genügen zu können. Insolvenzverfahren ist ein gewisses Bedürfnis nach Beschleunigung immanent. Die für förmliche und langwierige Schriftwechsel, ggf. unter Einschaltung dritter Stellen im Wege der Rechtshilfe erforderliche Zeit fehlt in der Regel. Anders als in Artikel 25 des UNCITRAL-Modellgesetzes (Model Law on Crossborder Insolvency) und dem internationalen Insolvenzrecht anderer Staaten (vgl. zum Beispiel §§ 1525 ff. U. S. Bankruptcy Code) fehlen in Deutschland gesetzliche Regelungen zur gerichtlichen Kooperation oder Kommunikation in grenzüberschreitenden Insolvenzen. Artikel 31 der Europäischen Insolvenzverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren [EU-InsVO]) spricht - jedenfalls ausdrücklich - nur von einer Kooperationspflicht zwischen Insolvenzverwaltern. Die Ableitung einer Kooperationspflicht zwischen den Insolvenzgerichten aus einer analogen Anwendung von Artikel 31 EU-InsVO oder allgemeinen Grundsätzen wird in der deutschen rechtswissenschaftlichen Literatur überwiegend abgelehnt. Das Fehlen einer ausdrücklich normierten Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen Insolvenzgerichten bedeutet zwar keineswegs, dass eine solche Zusammenarbeit nicht stattfinden darf. Dennoch wirkt das Schweigen des Gesetzes zur gerichtlichen Kommunikation und Kooperation in grenzüberschreitenden Insolvenzen und die hierdurch entstehende Rechtsunsicherheit als Hemmnis für eine Zusammenarbeit in der gerichtlichen Praxis.

Dieses Hemmnis soll durch die vorliegende Regelung in Absatz 2 beseitigt und die gerichtliche Kooperation und Kommunikation in grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren gefördert werden. Hierzu besteht künftig zwar keine Pflicht des Gerichts, jedoch unter der Voraussetzung der Anerkennung des ausländischen Insolvenzverfahrens nach Maßgabe des § 343 InsO eine ausdrückliche Berechtigung zur Zusammenarbeit und zur Weitergabe von Informationen an das ausländische Insolvenzgericht durch das deutsche Insolvenzgericht.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung eines neuen Absatzes 2 durch Buchstabe b.

Zu Artikel 2 - Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung - InsVV

§ 56 Absatz 2 und § 270 Absatz 3 InsO-E sowie § 274 Absatz 1 i.V.m. § 56 Absatz 2 InsO-E räumen dem vorläufigen Gläubigerausschuss ein Anhörungsrecht bei der Entscheidung über die Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters und des vorläufigen Sachwalters sowie die Anordnung der Eigenverwaltung ein. Diese Rechte nehmen die Gläubigervertreter auch im eigenen Interesse wahr. Um eine Auszehrung der Masse zu verhindern, ist daher die hierfür zu entrichtende Vergütung klar zu begrenzen. Die vorgesehene Vergütung in Höhe von 300 Euro entspricht in etwa der Vergütung für eine dreistündige Tätigkeit nach dem bislang in § 17 InsVV vorgesehenen regelmäßigen Höchststundensatz von 95 Euro. Diese Dauer sollte die Tätigkeit des vorläufigen Gläubigerausschusses im Rahmen der Entscheidung über die Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters, des vorläufigen Sachwalters und über die Eigenverwaltung nicht überschreiten, auch wenn im Einzelfall mehrere dieser Entscheidungen nacheinander zu treffen sind. Die Vergütung für weitere, möglicherweise arbeitsintensivere Aufgaben richtet sich nach den allgemeinen Regeln über die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

Zu Artikel 3 - Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung - EGInsO

Für die Anwendung des neuen Rechts ist der Zeitpunkt des Eröffnungsantrages maßgeblich. Die Neuregelungen betreffen in vielen Fällen gerade auch das Eröffnungsverfahren, so dass die Anwendung auf bereits eröffnete Verfahren oder Verfahren im Stadium nach Antragstellung nicht zweckmäßig ist.

Zu diesem Zeitpunkt können die entscheidenden Weichenstellungen für die Ausgestaltung des Verfahrens bereits erfolgt sein.

Zu Artikel 4 - Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG

Eine Stärkung des Sanierungsgedankens setzt nicht nur auf Seiten der Insolvenzverwalter, sondern auch auf Seiten des Gerichts das Tätigwerden von Personen voraus, die über die erforderlichen Kenntnisse der relevanten Rechtsgebiete verfügen. An einen Insolvenzrichter werden dabei erhöhte Anforderungen gestellt. Dies wird bereits heute darin deutlich, dass ein Proberichter im ersten Jahr nach seiner Ernennung nach § 22 Absatz 2 GVG nicht mit der Wahrnehmung von Insolvenzsachen betraut werden darf. Die bestehenden Anforderungen werden durch die Neuregelung erhöht. Für die sachgerechte Bearbeitung von Insolvenzsachen sind fundierte Kenntnisse auf den Gebieten des Insolvenzrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie jedenfalls Grundkenntnisse der für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens erforderlich. Diese besonderen, vom Gesetz nunmehr klarer gefassten Anforderungen bilden den wesentlichen Grund für die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts und sollen einer Stärkung der Sachkunde und Erfahrung der mit Insolvenzsachen betrauten Richter dienen.

Das Erfordernis von Fachkenntnissen aus den benannten Bereichen geht zwar über die allgemeine Befähigung zum Richteramt hinaus. Dies gilt aber bereits in anderen Bereichen der Justiz. Auch bei der Auswahl von Richtern und Staatsanwälten, die in Wirtschaftstrafsachen eingesetzt werden, wird generell erwartet, dass sie über betriebswirtschaftliche und andere einschlägige Kenntnisse verfügen oder diese zeitnah erwerben. Allerdings wird in jenem Bereich die Notwendigkeit einer entsprechenden Qualifikation heute offenbar auch generell anerkannt. Dies ist im Bereich der Insolvenzgerichte nicht durchgängig der Fall. Deshalb ist es angezeigt, dass das Gesetz selbst bestimmte Qualifikationserwartungen formuliert und die Kenntnisse in den Bezugsdisziplinen benennt, die für eine sachgerechte und der Zielbestimmung des § 1 InsO entsprechende Anwendung erforderlich sind.

Aus dem vorgesehenen Erfordernis einer Belegbarkeit der Kenntnisse und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Normierung ergibt sich, dass es um mehr als rudimentäre Grundkenntnisse in den genannten Bereichen gehen muss. Wie die Kenntnisse konkret zu belegen sind, legt das Gesetz selbst nicht fest. Insbesondere wird kein "Nachweis" durch eine Prüfung verlangt. Denkbar ist etwa, dass einschlägige Kenntnisse bereits im Studium im Rahmen von Wahlfächern, Schwerpunktbereichen oder Nebenstudiengängen erworben werden oder aber auch im Rahmen einer systematischen berufsbegleitenden oder sonstigen Fortbildung. Die Frage, ob aufgrund derartiger Anhaltspunkte von einer Erfüllung der Qualifikationsanforderungen des Satzes 1 ausgegangen werden kann, ist Gegenstand einer wertenden Entscheidung des Präsidiums.

Mit Rücksicht auf praktische Belange, insbesondere im Hinblick auf Insolvenzrichter, die schon seit langem in entsprechender Funktion tätig sind, ist Satz 2 als Soll-Vorschrift gefasst. Zwar richten sich die besonderen Qualifikationsanforderungen grundsätzlich und generell nicht nur an Berufsanfänger. Insbesondere im Hinblick auf die konkrete Belegbarkeit der genannten Fachkenntnisse werden aber an die schon seit längerem in Insolvenzsachen Tätigen andere Anforderungen zu stellen sein; bei ihnen wird man davon ausgehen können, dass sie die bezeichneten Fachkenntnisse durch ihre Tätigkeit erworben haben. Die Soll-Fassung erlaubt es ferner, dass bei neu eingesetzten Personen die einschlägigen Fachkenntnisse nicht in jedem Fall bereits vor ihrem ersten Tätigwerden in Insolvenzsachen belegbar sind (auch wenn wenigstens Grundkenntnisse vorhanden sein sollten), sondern dass sie die Kenntnisse auch im Rahmen einer berufsbegleitenden Fortbildung oder vergleichbaren Weiterqualifizierung erwerben können.

Deshalb erlaubt Satz 3 die Übertragung insolvenzrichterlicher Aufgaben, auch wenn noch nicht von belegbaren Fachkenntnissen in den Bezugsdisziplinen ausgegangen werden kann, allerdings bei erstmaliger Zuweisung nur, wenn der Erwerb einschlägiger Kenntnisse alsbald zu erwarten ist. Die Verwendung des flexiblen Begriffs "alsbald" gestattet es, neben der persönlichen Weiterqualifizierungsbereitschaft der Betroffenen auch die dienstlichen Rahmenbedingungen und die verfügbaren Fortbildungsangebote zu berücksichtigen. Die Erwartung muss sich also darauf richten, dass die Kenntnisse erworben werden, so bald dies nach den Umständen möglich ist. Auch wenn die entsprechenden Möglichkeiten wegen der grundsätzlichen Geltung der Qualifikationsanforderungen des Satzes 2 seitens der Justizverwaltung zu fördern sind, setzt der Entwurf nicht zwingend voraus, dass die Kenntnisse in dem für die insolvenzrichterliche Praxis angezeigten Maße bereits vollständig innerhalb einer vorgegebenen Frist erworben werden.

Zu Artikel 5 - Änderung des Rechtspflegergesetzes - RPflG

Zu Nummer 1 (§ 11)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Übertragung des Insolvenzplanverfahrens auf den Richter.

Zu Nummer 2 (§ 18)

Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung und den rechtlichen Implikationen des neu gestalteten Insolvenzplanverfahrens wird durch die neue Nummer 2 in § 18 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes die funktionelle Zuständigkeit für das gesamte Insolvenzplanverfahren vom Rechtspfleger dem Richter übertragen. Hiervon ausgenommen ist lediglich § 257 InsO, so dass es für das Klauselverfahren bei der bisherigen Zuständigkeit von Rechtspflegern bzw. den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bleibt.

Die Neufassung von § 18 Absatz 3 RPflG ist eine Folgeänderung zur Übertragung der funktionellen Zuständigkeit auf den Richter.

Eine Stärkung des Sanierungsgedankens, aber auch eine qualifizierte Durchführung von Liquidationen zur bestmöglichen Gläubigerbefriedigung setzt nicht nur auf Seiten der Insolvenzverwalter, sondern auch auf Seiten des Gerichts das Tätigwerden von Personen voraus, die über die erforderlichen Kenntnisse der relevanten Rechtsgebiete verfügen. Daher stellt Absatz 4 wie auch die Parallelregelung in § 22 Absatz 6 GVG erhöhte fachliche Anforderungen an einen Rechtspfleger in Insolvenzsachen. Zwar sehen die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Bundesländer für das in § 2 Absatz 1 RPflG vorausgesetzte Fachhochschulstudium für die theoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitte bereits entsprechende Ausbildungsinhalte vor, die sowohl vertiefte Kenntnisse des Insolvenzrechts sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts als auch Grundkenntnisse der Betriebswirtschaft, des Arbeits- und des Sozialrechts vermitteln. § 18 Absatz 4 Satz 2, 3 - neu - RPflG dient jedoch darüber hinaus dem Zweck, die erforderliche fachliche Qualifikation auch derjenigen in Insolvenzverfahren eingesetzten Rechtspfleger zu gewährleisten, die kein entsprechendes Fachhochschulstudium absolviert haben (vgl. § 2 Absatz 3, 5, §§ 33, 34, 34a RPflG). Daher sollen auch für Rechtspfleger einheitliche Mindestanforderungen für die Übernahme der speziellen Aufgaben eines Rechtspflegers in Insolvenzsachen gesetzlich festgeschrieben werden. Die Anforderungen im Einzelnen sind gegenüber den an die Insolvenzrichter gestellten Anforderungen in Teilen leicht abgesenkt, was auch insbesondere in der vorgesehenen Übertragung des Planverfahrens auf den Richter begründet liegt.

Zu Artikel 6 - Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG

Mit dem neuen Satz 2 des § 30d ZVG wird für den Fall der Eigenverwaltung dem Schuldner im Eröffnungsverfahren das Recht gegeben, einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Damit wird der Schuldner im Eröffnungsverfahren, in dem bereits ein vorläufiger Sachwalter bestellt und damit der Weg in die Eigenverwaltung bereitet ist, dem vorläufigen Insolvenzverwalter gleichgestellt, um keine Rechtsschutzlücken entstehen zu lassen. Die Antragstellung kommt dem Schuldner, nicht dem vorläufigen Sachwalter zu, da letzterer nur überwachende Funktion hat.

Zu Artikel 7 - Gesetz über die Insolvenzstatistik - InsStatG

Zu § 1 (Insolvenzstatistik)

Nach dem bisherigen § 39 Absatz 1 EGGVG werden monatliche Erhebungen über Insolvenzverfahren als Bundesstatistik geführt. § 1 stellt klar, dass nunmehr monatliche und jährliche Erhebungen stattfinden. Der Erhebungszeitraum bestimmt sich dabei nach § 4.

Zu § 2 (Erhebungsmerkmale)

§ 2 regelt wie bisher § 39 Absatz 2 EGGVG die Merkmale zur Erhebung der Insolvenzstatistik. Gegenüber der vorgenannten Bestimmung wurde der Katalog der Merkmale geringfügig angepasst.

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Regelinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren werden in unterschiedlichen Erhebungsbögen erfasst werden. Deshalb sind Angaben über die Art des Verfahrens zu machen. Im Mai 2002 ist die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren in Kraft getreten, die mit Ausnahme von Dänemark für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt. Die Verordnung ist Ausdruck der zunehmenden Bedeutung von grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren. Dies lässt sich etwa an der Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners festmachen, der nicht nur darüber entscheidet, ob ein Haupt- oder Sekundärinsolvenzverfahren über das Schuldnervermögen eröffnet werden kann, sondern auch Auswirkungen auf die Gläubigerbefriedigung hat. Daher soll auch die Art des internationalen Bezugs des Verfahrens statistisch nachgewiesen und der Regelungsgehalt des bisherigen § 39 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a EGGVG in erweiterter Form übernommen werden. Angaben zum internationalen Bezug sind selbstverständlich nur dann zu machen, wenn das Verfahren hierzu Anlass gibt. Hier kommt insbesondere die Mitteilung in Betracht, ob ein Bezug zu anderen Insolvenzverfahren innerhalb der Europäischen Union besteht und ein Hauptinsolvenzverfahren oder Sekundär- oder Partikularverfahren vorliegt.

Zu den Buchstaben b bis f

Die Regelungen entsprechen dem bisherigen § 39 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis f EGGVG. Hinzugefügt wurde zur Klarstellung lediglich das Merkmal der Ablehnung der Eigenverwaltung.

Zu Nummer 2

§ 2 Nummer 2 entspricht weitgehend dem § 39 Absatz 2 Nummer 2 EGGVG. Die Regelung des früheren § 39 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c EGGVG wurde hingegen nicht übernommen. Auf die zusätzliche Erhebung des Geschäftszweigs bei Personen, die eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausüben, kann verzichtet werden, da mit der Änderung der Insolvenzordnung zum 1. Dezember 2001 alle aktiven Unternehmen unter das Regelinsolvenzverfahren fallen. Zuvor waren geringfügig wirtschaftlich selbständig Tätige grundsätzlich dem Verbraucher gleichgestellt.

Zu Nummer 3

Die nach dem bisherigen § 39 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 EGGVG von den Amtsgerichten zu erteilenden Angaben zum Ausgang und Ergebnis des Verfahrens werden nunmehr bei den Insolvenzverwaltern erhoben. In diesem Zusammenhang können die Merkmale der finanziellen Ergebnisse bei Beendigung, Einstellung oder Aufhebung des Verfahrens in § 2 Nummer 3 zusammengefasst werden.

Zu Buchstabe a

Buchstabe a erfasst wie bisher § 39 Absatz 2 Nummer 3 EGGVG die Art der Beendigung des Verfahrens.

Zu Buchstabe b

Ergänzt wird der Merkmalskatalog in Buchstabe b um die Höhe der befriedigten Absonderungsrechte. Erfahrungen der Praxis zeigen, dass der weitaus größte Teil des schuldnerischen Vermögens mit Absonderungsrechten (z.B. Hypotheken) belastet ist und damit auch der größte Teil des Vermögens zur Befriedigung der gesicherten Verbindlichkeiten verwendet wird. Daher soll dieser wirtschaftlich bedeutsame Vorgang in den Ergebnissen der Insolvenzstatistik ausgewiesen werden.

Zu Buchstabe c

Bei den Insolvenzforderungen und dem zur Verteilung verfügbaren Betrag soll der jeweilige Anteil von öffentlichrechtlichen Insolvenzgläubigern gesondert erfasst werden. Zum einen erlaubt diese Angabe eine Aussage über das Verfahrensergebnis für öffentlichrechtliche Gläubiger im Vergleich zu den übrigen Gläubigern. Zum anderen kann festgestellt werden, wie hoch die Rückflüsse für das von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlte Insolvenzgeld sind.

Zu Buchstabe d

Mit der Aufnahme von Angaben zur Betriebsfortführung und zum Sanierungserfolg, die wichtige Ziele der Insolvenzordnung darstellen, kann die Erreichung dieser Ziele besser untersucht werden. Zudem können damit auch die Ergebnisse der Arbeit der Insolvenzverwalter besser beurteilt werden. Gleiches gilt für die Durchführung der Eigenverwaltung. Die Erhebungsbögen werden insoweit keine schriftlichen Ausführungen verlangen.

Zu Buchstabe e

Erfasst werden sollen durch Buchstabe e außerdem die Auswirkungen, welche die Vorfinanzierung von Arbeitsentgelt im Rahmen der Gewährung von Insolvenzgeld auf den Erhalt von Arbeitsplätzen hat.

Zu Buchstabe f

Mit dem Einreichungsdatum des Schlussberichts sollen weitere Angaben über die Dauer des Insolvenzverfahrens erfasst werden.

Zu Buchstabe g

Mit den Angaben zu Abschlagszahlungen können weitere Informationen über die Wirkungsweise des Insolvenzverfahrens und die Befriedigung der Gläubiger im Insolvenzverfahren erlangt werden. Die Angabe über die Anzahl von gegebenenfalls vorgenommenen Abschlagszahlungen und über die jeweils vorab ausgezahlte Quote ermöglicht es, Erfolge eines Insolvenzverfahrens, nämlich die Verteilung des Vermögens an die Gläubiger, besser beurteilen zu können.

Zu Nummer 4

Zu den Buchstaben a und b

Die Buchstaben a und b entsprechen wörtlich dem § 39 Absatz 2 Nummer 6 EGGVG.

Zu Buchstabe c

Um das Ziel der Restschuldbefreiung zu erreichen, unterliegt der Schuldner bestimmten Pflichten. Wenn er diese nicht erfüllt, wird ihm die Restschuldbefreiung versagt. Die Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung ergeben sich aus den §§ 296 und 297 InsO. Zur Messung der Effizienz der von sozialstaatlichen Überlegungen geprägten Regelung ist der statistische Nachweis dieser Gründe erforderlich; er wird durch Nummer 4 Buchstabe c erfasst.

Zu Buchstabe d

Für den vollständigen statistischen Nachweis darüber, inwieweit die Restschuldbefeiung tatsächlich erlangt wurde, ist die Kenntnis der erteilten, jedoch widerrufenen Restschuldbefreiungen erforderlich.

Zu § 3 (Hilfsmerkmale)

Zu den Nummern 1 und 2

§ 3 Nummer 1 und 2 entsprechen bis auf eine Folgeänderung in Nummer 1 dem § 39 Absatz 3 Nummer 1 und 2 EGGVG.

Zu Nummer 3

Die neu eingefügte Nummer 3 stellt bei Unternehmen die Umsatzsteuernummer in den Katalog der Hilfsmerkmale der Erhebungen ein; die Angabe dient der eindeutigen Zuordnung der Unternehmen zu den erhobenen Daten.

Zu Nummer 4

§ 3 Nummer 4 entspricht dem bisherigen § 39 Absatz 3 Nummer 3 EGGVG. Ergänzt wurde die Nummer des Amtsgerichts.

Der Name und die Nummer des Amtsgerichts sowie das Aktenzeichen des Amtsgerichts werden für Rückfragen der statistischen Ämter der Länder bei den Gerichten verwendet und dienen darüber hinaus als wichtige Identifikations- und Verknüpfungsmerkmale der einzelnen Insolvenzfälle im Gesamtablauf der Insolvenzstatistik und verbinden die einzelnen Erhebungsteile, die zu den in § 4 Absatz 3 genannten Fristen zu übermitteln sind. Bei der Nummer des Amtsgerichts handelt es sich um die von den Justizministerien der Länder für Statistikzwecke durch die Anlage zu den jährlichen Anordnungen über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen (ZP-Statistik) festgelegte Nummer.

Zu Nummer 5

Mit der Einbeziehung der Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder in die Insolvenzstatistik sind die Hilfsmerkmale, die diese Personen betreffen, insbesondere für die Durchführung von Rückfragen durch die statistischen Ämter sowie für die Durchsetzung der Auskunftspflicht unentbehrlich.

Zu Nummer 6

Hier wurde eine redaktionelle Anpassung der Bezeichnung der Hilfsmerkmale an die nunmehr übliche Terminologie vorgenommen. Diese Hilfsmerkmale sind für die Durchführung von Rückfragen erforderlich. Bei dem Bearbeitungsdatum handelt es sich um das Datum, zu dem der Erhebungsbogen ausgefüllt wird oder - bei elektronischer Lieferung - die Daten für die elektronische Lieferung bearbeitet werden.

Zu Nummer 7

Die als Folgeänderung vereinfachte Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 39 Absatz 3 Nummer 5 EGGVG.

Zu § 4 (Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft; Verordnungsermächtigung)

§ 4 regelt die Aufgabenteilung zwischen Gericht, Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder bei der Auskunftspflicht für die Insolvenzstatistik.

Zu Absatz 1

Durch die Vorschrift wird die Auskunftspflicht der Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder für die Angaben zum Ergebnis der Insolvenzverfahren konkretisiert. Entsprechend entfällt die bisher in § 39 Absatz 4 EGGVG vorgesehene generelle Auskunftspflicht der Amtsgerichte. Auskunftspflichtig sind nunmehr die Amtsgerichte, Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder.

Zu Absatz 2

Die Bestimmung enthält in Übereinstimmung mit dem bisherigen § 39 Absatz 4 Satz 3 EGGVG nähere Angaben über die Unterlagen, die für die Angaben heranzuziehen sind, sowie den Erhebungszeitraum. Es wird klargestellt, dass Angaben nur aus vorhandenen Unterlagen mitzuteilen sind. Geben diese Unterlagen keine Auskunft über das Erhebungsmerkmal, besteht keine Pflicht des Auskunftspflichtigen, insoweit Nachforschungen zu betreiben. Der Erhebungszeitraum unterscheidet sich für die Amtsgerichte einerseits und die Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder andererseits.

Zu Absatz 3

Entsprechend der geänderten Auskunftspflicht sind die Fristen für die Auskunftserteilung nach Absatz 2 den jeweiligen Auskunftspflichtigen gesondert zuzuordnen. Die Angaben der Amtsgerichte nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 sind wie bislang monatlich zu erteilen (Nummer 1). Hingegen ist es für die Angaben der Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 ausreichend, wenn die Angaben für alle Fälle eines Kalenderjahres nur einmal jährlich geliefert werden, und zwar innerhalb von vier Wochen nach dem Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres (Nummer 2). Die Fristen für die Angaben zur Restschuldbefreiung und zu deren Widerruf werden entsprechend der Verfahrensdauer geregelt, die in der Insolvenzordnung vorgesehen ist (Nummern 3 und 4).

Zu den Absätzen 4 und 5

Die Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder werden von den Amtsgerichten bestellt. Es ist daher sachgerecht und verwaltungsökonomisch, dass die Amtsgerichte den Insolvenzverwaltern, Sachwaltern und Treuhändern gleichzeitig die Erhebungsunterlagen übermitteln und der Rücklauf der Erhebungsunterlagen über die Amtsgerichte erfolgt, damit diese die Vollzähligkeit überprüfen können. Eine inhaltliche Prüfung der Angaben der Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder durch die Amtsgerichte ist nicht vorgesehen. Sie obliegt wie auch die Durchsetzung der Auskunftspflicht gegenüber den Insolvenzverwaltern, Sachwaltern und Treuhändern den statistischen Ämtern. Für die Durchsetzung der Auskunftspflicht sind die Gerichte verpflichtet, den statistischen Ämtern mitzuteilen, welche Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder der Auskunftspflicht nicht nachgekommen sind.

Es wird eine direkte Datenübermittlung der Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder an die statistischen Ämter auf elektronischem Weg zugelassen. Diese Möglichkeit lässt sich möglicherweise in vielen Fällen leichter installieren als der zuvor genannte Weg über die Gerichte. Die Gerichte erhalten eine Mitteilung über die auf diesem Weg erfolgte Meldung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders, um die Vollzähligkeitsprüfung durchführen zu können.

Die Datenübermittlung auf elektronischem Wege bedeutet für alle am Prozess der Statistikerstellung Beteiligten eine erhebliche Verringerung des Arbeitsaufwandes sowie eine Verbesserung der Qualität der bereitgestellten Daten. Mit der Einbeziehung der Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder als Datenlieferanten ist der Berichtsweg erweitert worden. Um dieses Verfahren kostengünstig umsetzen zu können, ist es zweckmäßig, die insbesondere bei Insolvenzverwaltern, Sachwaltern und Treuhändern stattfindende elektronische Datenerfassung zu nutzen, um mit deren Hilfe die Anforderungen der statistischen Berichterstattung zu erfüllen. Auch für die statistischen Ämter der Länder bedeutet der Verzicht auf Formulare den Wegfall der aufwändigen manuellen Datenerfassung, die Beseitigung einer möglichen Fehlerquelle und erhebliche Kosteneinsparungen.

Zu Absatz 6

Während der elektronische Datentransfer von den Gerichten und von den Insolvenzverwaltern und Treuhändern an die statistischen Landesämter auf § 15 Absatz 3 Nummer 1 Bundesstatistikgesetz gestützt werden kann, bedarf es für die Ausgestaltung der elektronischen Datenübermittlung von den Insolvenzverwaltern bzw. Treuhändern an die Gerichte einer gesetzlichen Grundlage, die mit Absatz 6 geschaffen wird. Die Ausführungsbestimmungen bleiben den Landesregierungen überlassen, um dem jeweiligen Stand der elektronischen Ausstattung der Gerichte in den einzelnen Ländern Rechnung zu tragen. Diese Bestimmungen sollten sich an den bundeseinheitlichen Vorgaben für den elektronischen Datentransfer des Statistischen Bundesamtes orientieren.

Zu § 5 (Veröffentlichung und Übermittlung)

Zu Absatz 1

Angaben zum Schuldner und zum Insolvenzverfahren sind von den Amtsgerichten nach § 9 InsO unter Nennung von Namen, Anschriften und Geschäftszweig öffentlich bekannt zu machen. Zur vollständigen Darstellung des Insolvenzgeschehens insbesondere in kleinräumiger Gliederung sollen daher auch die statistischen Ergebnisse entsprechende Einzelangaben enthalten dürfen. Nicht betroffen von der Veröffentlichungspflicht der Amtsgerichte sind die Angaben zur Summe der Forderungen und zur Zahl der betroffenen Arbeitnehmer. Einzelangaben zu diesen Merkmalen sollen daher auch von einer Veröffentlichung in den statistischen Ergebnissen auf der Ebene der Insolvenzverfahren ausgenommen werden.

Zu Absatz 2

Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 39 Absatz 5 EGGVG.

Zu § 6 (Übergangsregelung)

Das Gesetz soll am 1. Januar 2012 in Kraft treten. Änderungen der Durchführung einer laufenden Statistik sind in sinnvoller Weise nur zu Beginn eines Jahres vorzunehmen. Vom 1. Januar 2012 an sind Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder für bestimmte Verfahrensabschnitte zur Auskunftserteilung verpflichtet. Diese Auskunftspflicht soll sich wegen der in § 4 Absatz 3 genannten Fristen auch schon auf Insolvenzverfahren beziehen, die im Laufe der Jahre 2009, 2010 und 2011 eröffnet werden. Die vorgesehene Übergangsregelung stellt sicher, dass für ab 2009 eröffnete Insolvenzverfahren die umfassenderen Ergebnisse zum finanziellen Ausgang zur Verfügung gestellt werden können. Die erforderlichen Angaben liegen den Insolvenzverwaltern, Sachwaltern und Treuhändern vor.

Zu Artikel 8 - Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz - EGGVG

Infolge der eigenständigen Regelung des Rechts der Insolvenzstatistik durch das InsStatG ist § 39 EGGVG aufzuheben.

Zu Artikel 9 - Änderung des Kreditwesengesetzes - KWG

Die Anordnung von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 KWG ("Moratorium") erfasst grundsätzlich nur solche Gegenstände und Rechte, die auch im Insolvenzfall zur Insolvenzmasse gezogen werden könnten. Insolvenzrechtliche Vorrechte wie Aussonderungsrechte und Aufrechnungsbefugnisse sind daher auch nach Anordnung eines Moratoriums zu beachten. Die Änderung des Absatz 2 Satz 6 stellt ergänzend klar, dass die insolvenzrechtlichen Regeln zum Schutz von Systemen, die von einem zentralen Kontrahenten im Sinne des § 1 Absatz 31 KWG betrieben werden, entsprechend anzuwenden sind, wenn gegen einen Teilnehmer des Systems ein Anordnung nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 KWG erlassen worden ist. Damit sind insbesondere Übertragungen und Glattstellungen entsprechend § 104a Absatz 1 und 2 InsO auch während eines Moratoriums zulässig.

Zu Artikel 10 - Inkrafttreten

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die Änderungen von § 2 InsO, § 22 Absatz 6 GVG und §§ 11, 18 RPflG erfordern Neuregelungen bei den Gerichtszuständigkeiten einiger Bundesländer und bei der Geschäftsverteilung innerhalb der Insolvenzgerichte und haben damit erhebliche Auswirkungen auf den Einsatz von Richtern und Rechtspflegern. Zudem werden für die künftig erhöhten Qualifikationsanforderungen der Insolvenzrichter und mit Insolvenzsachen befassten Rechtspflegern Fortbildungen erforderlich werden, die der Vorbereitung bedürfen. Um den Ländern Zeit für die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung der neuen Vorschriften zu geben, treten diese Vorschriften erst mit zeitlichem Abstand zur Verkündung in Kraft. Das abweichende Inkrafttreten der Artikel 7 und 8 ergibt sich aus der Begründung zu Artikel 7 § 6. Im Übrigen gilt für das Inkrafttreten die übliche Frist von zwei bis drei Monaten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1390:
Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Gesetz werden sieben Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt und eine Informationspflicht geändert. Die damit einhergehenden Bürokratiekosten werden auf ca. 420.000 Euro jährlich geschätzt. Davon entfallen 414.000 Euro auf eine neue Informationspflicht für Insolvenzverwalter zur Übermittlung bestimmter statistischer Daten. Bei einer Fallzahl von 30.000 verursacht diese Verpflichtung Bürokratiekosten von weniger als 14 Euro je Fall.

Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung entstehen keine zusätzlichen Bürokratiekosten.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter