Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015

A. Problem und Ziel

§ 12 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) regelt, dass das Bundesministerium der Finanzen nach Ablauf eines Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer sowie die endgültige Höhe der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge (Ausgleichsleistungen) im Länderfinanzausgleich durch Rechtsverordnung feststellt.

Während des Ausgleichsjahres 2015 wurden die Umsatzsteuerverteilung unter den Ländern und der Länderfinanzausgleich bereits anhand vorläufiger Bemessungsgrundlagen vollzogen; die Bemessungsgrundlagen wurden in einer Ersten Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015 (Erste Verordnung) festgelegt.

Die Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den nach § 12 FAG endgültig festzustellenden Umsatzsteueranteilen und Ausgleichsleistungen müssen durch Abschlusszahlungen ausgeglichen werden. Die Abschlusszahlungen für 2015 sind zu ermitteln.

B. Lösung

Erlass der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015 (Zweite Verordnung). Die Zweite Verordnung stellt die endgültige Höhe der Anteile der einzelnen Länder an der Umsatzsteuer sowie die endgültige Höhe der Ausgleichsleistungen im Länderfinanzausgleich gemäß der vom Gesetz vorgeschriebenen Bemessungsgrundlagen fest. Sie stellt die Höhe der Abschlusszahlungen fest, die für 2015 noch zu leisten sind.

Die Abschlusszahlungen werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die endgültige Abrechnung des Ausgleichsjahres 2015 ergeben sich Abschlusszahlungen für die Länder von insgesamt rund 40 Millionen Euro, die mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig werden.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Kein Erfüllungsaufwand; die "One in, one out - Regelung" der Bundesregierung findet daher keine Anwendung.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Marginaler Erfüllungsaufwand für Bund und Länder durch Umsetzung der Verordnung.

F. Weitere Kosten

Keine; Preiswirkungen entstehen daher nicht.

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 20. Dezember 2017

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015 mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015

Vom ...

Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. 1 S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2015

Für das Ausgleichsjahr 2015 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt:

für Baden-Württemberg10 880 078 107,45 Euro
für Bayern12 865 757 672,72 Euro
für Berlin3 654 244 965,03 Euro
für Brandenburg3 804 150 188,88 Euro
für Bremen804 726 618,61 Euro
für Hamburg1 787 007 729,50 Euro
für Hessen6 174 407 786,53 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern2 811 858 599,44 Euro
für Niedersachsen9 940 763 277,72 Euro
für Nordrhein-Westfalen18 657 936 284,52 Euro
für Rheinland-Pfalz4 613 022 030,26 Euro
für das Saarland1 409 945 749,76 Euro
für Sachsen7 082 961 923,93 Euro
für Sachsen-Anhalt4 012 523 793,83 Euro
für Schleswig-Holstein3 183 473 194,13 Euro
für Thüringen3 854 188 590,16 Euro.

§ 2 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2015

Für das Ausgleichsjahr 2015 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:

1. endgültige Ausgleichsbeiträge:
von Baden-Württemberg2 323 645 802,52 Euro
von Bayern5 467 601 474,18 Euro
von Hamburg114 774 295,62 Euro
von Hessen1 729 815 166,86 Euro,
2. endgültige Ausgleichszuweisungen:
an Berlin3 621 856 618,15 Euro
an Brandenburg497 805 893,72 Euro
an Bremen626 734 787,04 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern476 339 096,51 Euro
an Niedersachsen419 718 957,04 Euro
an Nordrhein-Westfalen1 025 014 547,50 Euro
an Rheinland-Pfalz350 625 517,44 Euro
an das Saarland152 710 373,19 Euro
an Sachsen1 029 740 798,52 Euro
an Sachsen-Anhalt600 770 084,09 Euro
an Schleswig-Holstein249 383 566,03 Euro
an Thüringen585 136 499,95 Euro.

§ 3 Abschlusszahlungen für 2015

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
von Baden-Württemberg9 905 071,19 Euro
von Bayern17 953 190,13 Euro
von Hamburg2 955 300,81 Euro
von Hessen9 466 325,99 Euro,
2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:
an Berlin9 055 579,39 Euro
an Brandenburg3 179 079,31 Euro
an Bremen737 247,26 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern3 911 178,94 Euro
an Niedersachsen2 164 669,50 Euro
an Nordrhein-Westfalen5 584 723,37 Euro
an Rheinland-Pfalz1 959 871,51 Euro
an das Saarland1 219 939,31 Euro
an Sachsen1 323 711,53 Euro
an Sachsen-Anhalt4 390 172,78 Euro
an Schleswig-Holstein2 103 910,32 Euro
an Thüringen4 649 804,91 Euro.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015 vom 27. März 2015 (BGBl. 1 S. 365) außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) stellt das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nach Ablauf des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer und die endgültige Höhe der Ausgleichsbeiträge sowie Ausgleichszuweisungen im Länderfinanzausgleich fest (§ 12 FAG).

Alle in der Verordnung enthaltenen Festsetzungen erfolgen auf der Grundlage der von den obersten Finanzbehörden der Länder mitgeteilten und von den obersten Rechnungsprüfungsbehörden der Länder gemäß § 18 FAG als sachlich richtig bestätigten Angaben. Im Hinblick auf die von der überwiegenden Mehrheit der Rechnungsprüfungsbehörden an dieser Bestätigung vorgenommenen Einschränkungen bzw. Ergänzungen ist eine Mitprü-fung des Verordnungsentwurfs sowie aller Bestätigungen der Rechnungsprüfungsbehör-den durch die Landesregierungen erfolgt. Die Vorlage der Verordnung erfolgt, nachdem von dort keine Bedenken gegen die Hinnahme der vorgenommenen Einschränkungen bzw. Ergänzungen erhoben wurden und auch im Bundesministerium der Finanzen keine spezifischen Hinweise auf fehlerbehaftete Angaben nach § 18 FAG vorliegen.

Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit sind nicht betroffen.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Die in § 1 festgestellte endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2015 ergibt sich aus der Berechnung in Anlage 1 (vgl. Anlage 2, Spalte 1).

Zu § 2

Die Berechnung in Anlage 1 des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2015 zeigt, dass sich die Ausgleichsleistungen zwischen den Ländern auf insgesamt rund 10 Milliarden Euro (vgl. Anlage 2, Spalte 2) belaufen. Die sich aus dieser Abrechnung ergebende endgültige Höhe der Ausgleichsbeiträge und Ausgleichszuweisungen der einzelnen Länder ist in § 2 aufgeführt.

Zu § 3

Auf Grund der vorausgegangenen vorläufigen Abrechnungen und Zahlungen beliefen sich die bisherigen Leistungen auf die Länderanteile an der Umsatzsteuer sowie im Finanzausgleich auf die in Anlage 2 (Spalte 8) aufgeführten Beträge.

Nach Verrechnung dieser Beträge mit den Sollbeträgen nach § 1 und § 2 ergeben sich die in § 3 festgestellten Abschlusszahlungen.

Zu § 4

Die Unterschiede zwischen den vorläufigen und den endgültigen Leistungen werden gemäß § 15 FAG mit dem Inkrafttreten der Verordnung fällig. Die empfangsberechtigten Länder erhalten die an sie zu überweisenden Beträge nach Eingang der von den zahlungspflichtigen Ländern zu leistenden Beträge.

Der mit der Ersten Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015 geregelte vorläufige Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern ist erfolgt.

Das Außerkrafttreten dieser Rechtsverordnung wird erst mit Inkrafttreten der Zweiten Verordnung für das Ausgleichsjahr 2015 wirksam und hat lediglich Wirkung für die Zukunft. Die durch die Erste Verordnung für das Ausgleichsjahr 2015 bereits bewirkten Rechtsfolgen werden somit durch das Außerkrafttreten nicht berührt.