A. Problem und Ziel
§ 12 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) regelt, dass das Bundesministerium der Finanzen nach Ablauf eines Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer sowie die endgültige Höhe der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge (Ausgleichsleistungen) im Länderfinanzausgleich durch Rechtsverordnung feststellt.
Während des Ausgleichsjahres 2015 wurden die Umsatzsteuerverteilung unter den Ländern und der Länderfinanzausgleich bereits anhand vorläufiger Bemessungsgrundlagen vollzogen; die Bemessungsgrundlagen wurden in einer Ersten Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015 (Erste Verordnung) festgelegt.
Die Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den nach § 12 FAG endgültig festzustellenden Umsatzsteueranteilen und Ausgleichsleistungen müssen durch Abschlusszahlungen ausgeglichen werden. Die Abschlusszahlungen für 2015 sind zu ermitteln.
B. Lösung
Erlass der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015 (Zweite Verordnung). Die Zweite Verordnung stellt die endgültige Höhe der Anteile der einzelnen Länder an der Umsatzsteuer sowie die endgültige Höhe der Ausgleichsleistungen im Länderfinanzausgleich gemäß der vom Gesetz vorgeschriebenen Bemessungsgrundlagen fest. Sie stellt die Höhe der Abschlusszahlungen fest, die für 2015 noch zu leisten sind.
Die Abschlusszahlungen werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die endgültige Abrechnung des Ausgleichsjahres 2015 ergeben sich Abschlusszahlungen für die Länder von insgesamt rund 40 Millionen Euro, die mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Kein Erfüllungsaufwand; die "One in, one out - Regelung" der Bundesregierung findet daher keine Anwendung.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Marginaler Erfüllungsaufwand für Bund und Länder durch Umsetzung der Verordnung.
F. Weitere Kosten
Keine; Preiswirkungen entstehen daher nicht.
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 20. Dezember 2017
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015 mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015
Vom ...
Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. 1 S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2015
Für das Ausgleichsjahr 2015 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt:
für Baden-Württemberg | 10 880 078 107,45 Euro |
für Bayern | 12 865 757 672,72 Euro |
für Berlin | 3 654 244 965,03 Euro |
für Brandenburg | 3 804 150 188,88 Euro |
für Bremen | 804 726 618,61 Euro |
für Hamburg | 1 787 007 729,50 Euro |
für Hessen | 6 174 407 786,53 Euro |
für Mecklenburg-Vorpommern | 2 811 858 599,44 Euro |
für Niedersachsen | 9 940 763 277,72 Euro |
für Nordrhein-Westfalen | 18 657 936 284,52 Euro |
für Rheinland-Pfalz | 4 613 022 030,26 Euro |
für das Saarland | 1 409 945 749,76 Euro |
für Sachsen | 7 082 961 923,93 Euro |
für Sachsen-Anhalt | 4 012 523 793,83 Euro |
für Schleswig-Holstein | 3 183 473 194,13 Euro |
für Thüringen | 3 854 188 590,16 Euro. |
§ 2 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2015
Für das Ausgleichsjahr 2015 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:
1. endgültige Ausgleichsbeiträge: | |
von Baden-Württemberg | 2 323 645 802,52 Euro |
von Bayern | 5 467 601 474,18 Euro |
von Hamburg | 114 774 295,62 Euro |
von Hessen | 1 729 815 166,86 Euro, |
2. endgültige Ausgleichszuweisungen: | |
an Berlin | 3 621 856 618,15 Euro |
an Brandenburg | 497 805 893,72 Euro |
an Bremen | 626 734 787,04 Euro |
an Mecklenburg-Vorpommern | 476 339 096,51 Euro |
an Niedersachsen | 419 718 957,04 Euro |
an Nordrhein-Westfalen | 1 025 014 547,50 Euro |
an Rheinland-Pfalz | 350 625 517,44 Euro |
an das Saarland | 152 710 373,19 Euro |
an Sachsen | 1 029 740 798,52 Euro |
an Sachsen-Anhalt | 600 770 084,09 Euro |
an Schleswig-Holstein | 249 383 566,03 Euro |
an Thüringen | 585 136 499,95 Euro. |
§ 3 Abschlusszahlungen für 2015
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern: | |
von Baden-Württemberg | 9 905 071,19 Euro |
von Bayern | 17 953 190,13 Euro |
von Hamburg | 2 955 300,81 Euro |
von Hessen | 9 466 325,99 Euro, |
2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder: | |
an Berlin | 9 055 579,39 Euro |
an Brandenburg | 3 179 079,31 Euro |
an Bremen | 737 247,26 Euro |
an Mecklenburg-Vorpommern | 3 911 178,94 Euro |
an Niedersachsen | 2 164 669,50 Euro |
an Nordrhein-Westfalen | 5 584 723,37 Euro |
an Rheinland-Pfalz | 1 959 871,51 Euro |
an das Saarland | 1 219 939,31 Euro |
an Sachsen | 1 323 711,53 Euro |
an Sachsen-Anhalt | 4 390 172,78 Euro |
an Schleswig-Holstein | 2 103 910,32 Euro |
an Thüringen | 4 649 804,91 Euro. |
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015 vom 27. März 2015 (BGBl. 1 S. 365) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) stellt das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nach Ablauf des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer und die endgültige Höhe der Ausgleichsbeiträge sowie Ausgleichszuweisungen im Länderfinanzausgleich fest (§ 12 FAG).
Alle in der Verordnung enthaltenen Festsetzungen erfolgen auf der Grundlage der von den obersten Finanzbehörden der Länder mitgeteilten und von den obersten Rechnungsprüfungsbehörden der Länder gemäß § 18 FAG als sachlich richtig bestätigten Angaben. Im Hinblick auf die von der überwiegenden Mehrheit der Rechnungsprüfungsbehörden an dieser Bestätigung vorgenommenen Einschränkungen bzw. Ergänzungen ist eine Mitprü-fung des Verordnungsentwurfs sowie aller Bestätigungen der Rechnungsprüfungsbehör-den durch die Landesregierungen erfolgt. Die Vorlage der Verordnung erfolgt, nachdem von dort keine Bedenken gegen die Hinnahme der vorgenommenen Einschränkungen bzw. Ergänzungen erhoben wurden und auch im Bundesministerium der Finanzen keine spezifischen Hinweise auf fehlerbehaftete Angaben nach § 18 FAG vorliegen.
Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit sind nicht betroffen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Die in § 1 festgestellte endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2015 ergibt sich aus der Berechnung in Anlage 1 (vgl. Anlage 2, Spalte 1).
Zu § 2
Die Berechnung in Anlage 1 des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2015 zeigt, dass sich die Ausgleichsleistungen zwischen den Ländern auf insgesamt rund 10 Milliarden Euro (vgl. Anlage 2, Spalte 2) belaufen. Die sich aus dieser Abrechnung ergebende endgültige Höhe der Ausgleichsbeiträge und Ausgleichszuweisungen der einzelnen Länder ist in § 2 aufgeführt.
Zu § 3
Auf Grund der vorausgegangenen vorläufigen Abrechnungen und Zahlungen beliefen sich die bisherigen Leistungen auf die Länderanteile an der Umsatzsteuer sowie im Finanzausgleich auf die in Anlage 2 (Spalte 8) aufgeführten Beträge.
Nach Verrechnung dieser Beträge mit den Sollbeträgen nach § 1 und § 2 ergeben sich die in § 3 festgestellten Abschlusszahlungen.
Zu § 4
Die Unterschiede zwischen den vorläufigen und den endgültigen Leistungen werden gemäß § 15 FAG mit dem Inkrafttreten der Verordnung fällig. Die empfangsberechtigten Länder erhalten die an sie zu überweisenden Beträge nach Eingang der von den zahlungspflichtigen Ländern zu leistenden Beträge.
Der mit der Ersten Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015 geregelte vorläufige Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern ist erfolgt.
Das Außerkrafttreten dieser Rechtsverordnung wird erst mit Inkrafttreten der Zweiten Verordnung für das Ausgleichsjahr 2015 wirksam und hat lediglich Wirkung für die Zukunft. Die durch die Erste Verordnung für das Ausgleichsjahr 2015 bereits bewirkten Rechtsfolgen werden somit durch das Außerkrafttreten nicht berührt.