Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 243. Sitzung am 29. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 18/12988 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes - Drucksache 18/12355 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 21.07.17
Initiativgesetz des Bundestages

Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Vom ... *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Artikel 5 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 3 wird wie folgt geändert:

3. In § 15 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.

4. § 19 wird wie folgt geändert:

5. § 21 wird wie folgt geändert:

6. § 21b wird wie folgt geändert:

7. § 22a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von insgesamt mehr als 125 Megawatt in Betrieb genommen sind und dies dem Register gemeldet worden ist, kann der Anspruch auf die Zahlung nach § 19 Absatz 1 für alle Pilotwindenergieanlagen an Land, deren Inbetriebnahme später dem Register gemeldet wird, in diesem Kalenderjahr nicht geltend gemacht werden."

8. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

9. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:

" § 23b Besondere Bestimmung zum Mieterstromzuschlag

10. Der bisherige § 23b wird § 23c.

11. § 24 wird wie folgt geändert:

12. In § 25 Satz 1 werden die Wörter "oder Einspeisevergütungen" durch die Wörter ", Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge" ersetzt.

13. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

14. In § 36g Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter "Bürgerenergiegesellschaft nach § 13 Nummer 15" durch das Wort "Bürgerenergiegesellschaft" ersetzt.

15. § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

16. Dem § 48 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Sofern Solaranlagen vor dem Beschluss eines Bebauungsplans unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 und der Voraussetzungen des § 33 des Baugesetzbuchs errichtet worden sind, besteht ein Anspruch nach § 19 bei Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen abweichend von § 25 Satz 3 erst, nachdem der Bebauungsplan beschlossen worden ist. In den Fällen des Satzes 2 reduziert sich die Dauer des Anspruchs auf Zahlung einer Marktprämie oder Einspeisevergütung nach § 25 Satz 1 und 2 um die Tage, die zwischen der Inbetriebnahme der Anlage und dem Beschluss des Bebauungsplans liegen."

17. Dem § 49 wird folgender Absatz 7 angefügt:

(7) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 bis 4 werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach den Absätzen 1 bis 4 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen."

18. In § 51 Absatz 3 Nummer 3 werden nach dem Wort "Land" die Wörter "nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b" eingefügt.

19. § 53 wird wie folgt geändert:

20. Dem § 60a werden die folgenden Sätze angefügt:

"Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an einen Letztverbraucher liefert, der nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet ist, jährlich bis zum 31. Juli das Verhältnis der für dessen Abnahmestelle im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt gezahlten EEG-Umlage zu der an dessen Abnahmestelle im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr umlagepflichtigen und selbst verbrauchten Strommenge elektronisch mit. Letztverbraucher, die nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet sind, teilen dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen elektronisch mit, von denen sie im vorangegangenen Kalenderjahr beliefert worden sind."

21. § 61f wird wie folgt gefasst:

" § 61f Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen

22. In § 61k Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "unterschiedliche" durch das Wort "unterschiedlich" ersetzt.

23. In § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c werden nach den Wörtern "einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft," die Wörter "eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes," eingefügt.

24. In § 75 Satz 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern "eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft," die Wörter "einen genossenschaftlichen Prüfungsverband," eingefügt.

25. § 76 wird wie folgt geändert:

26. § 78 wird wie folgt geändert:

27. § 85 wird wie folgt geändert:

28. Nach § 88c Nummer 3 Buchstabe l wird folgender Buchstabe m eingefügt:

"m) die Anforderungen an Gebote in den gemeinsamen Ausschreibungen,".

29. § 95 Nummer 2 wird aufgehoben.

30. § 99 wird wie folgt gefasst:

" § 99 Mieterstrombericht

31. § 100 wird wie folgt geändert:

32. § 104 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 42 folgende Angabe zu § 42a eingefügt:

" § 42a Mieterstromverträge".

2. § 20 Absatz 1d wird wie folgt gefasst:

(1d) Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage oder eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung angeschlossen ist, hat den Zählpunkt zur Erfassung der durch die Kundenanlage aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommenen und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge (Summenzähler) sowie alle Zählpunkte bereitzustellen, die für die Gewährung des Netzzugangs für Unterzähler innerhalb der Kundenanlage im Wege der Durchleitung (bilanzierungsrelevante Unterzähler) erforderlich sind. Bei der Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet im erforderlichen Umfang eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt. Bei nicht an ein SmartMeter-Gateway angebundenen Unterzählern ist eine Verrechnung von Leistungswerten, die durch standardisierte Lastprofile nach § 12 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung ermittelt werden, mit am Summenzähler erhobenen 15-minütigen Leistungswerten des Summenzählers aus einer registrierenden Lastgangmessung zulässig, soweit energiewirtschaftliche oder mess- und eichrechtliche Belange nicht entgegenstehen."

3. § 42 wird wie folgt geändert:

4. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:

" § 42a Mieterstromverträge

Artikel 3
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 14 werden nach den Wörtern "an einem Standort gelten" die Wörter "in Bezug auf die in den §§ 4 bis 8 genannten Leistungsgrenzen" eingefügt.

2. In § 7 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 wird jeweils die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

4. § 33a wird wie folgt geändert:

5. § 33b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 29 Satz 1 wird die Angabe " § 73 Nummer 1" durch die Angabe " § 73 Nummer 2" ersetzt.

2. Nach § 31 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

" § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der anzugebende Gebotswert nicht negativ sein darf."

3. In § 33 werden die Wörter "12 Cent pro Kilowattstunde" durch die Wörter "10 Cent pro Kilowattstunde" ersetzt.

4. § 69 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergieanlagen auf See mit einer installierten Leistung von insgesamt mehr als 50 Megawatt in Betrieb genommen wurden und dies an das Register nach § 3 Nummer 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemeldet worden ist, kann der Anspruch auf die Zahlung nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für alle Pilotwindenergieanlagen auf See, deren Inbetriebnahme später dem Register gemeldet wird, in diesem Kalenderjahr nicht geltend gemacht werden."

Artikel 5
Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung

Die Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Die Eintragung der Angabe nach § 23b Absatz 2 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann frühestens im Rahmen der Registrierung nach § 5 Absatz 1 erfolgen.

§ 7 Absatz 1 ist für diese Angabe nicht anzuwenden."

2. In der Anlage werden in Tabelle II Nummer 10.3 und Nummer 10.4.1 wie folgt gefasst:

"10.3Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Solaranlagen
10.3.0.1Registrierungsnummer PV-MelderegisterP
10.3.0.2 Beabsichtigte Inanspruchnahme von Zahlungen nach § 19 Absatz 1 EEG 2017R
10.3.1Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Solaranlagen auf baulichen Anlagen (Gebäude, Fassade)
10.3.1.1 Datum nach § 23b Absatz 2 Nummer 1 EEG 2017x
10.4.1PilotwindenergieanlagePP".

Artikel 6
Inkrafttreten