Punkt 71 der 989. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2020
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 5 Nummer 5 ( § 150a SGB XI)
- a) Der Bundesrat bekräftigt, dass die herausragenden Leistungen und besonderen Belastungen der Pflegekräfte in der aktuellen Corona-Pandemie besonders zu würdigen sind. Der Bundesrat sieht deshalb den grundsätzlichen Bedarf für eine verbesserte, allgemeinverbindlich tariflich verankerte Vergütung der Pflegekräfte. Daher erwartet der Bundesrat von der Bundesregierung ein Konzept für eine bundesweite allgemeinverbindlich tarifliche Regelung der Arbeitsbedingungen in der Alten- und Krankenpflege.
- b) Der Bundesrat wertet unter dieser Prämisse den Vorschlag, eine Sonderleistung während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie (sogenannter Pflegebonus) einzuführen, als ersten Schritt.
- c) Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass eine Belastung der Pflegebedürftigen mit den Kosten für die Prämie ausgeschlossen wird. Konsequent ist es, dieses für alle Versicherten vorzusehen.
- d) Der Bundesrat fordert, dass die Kosten der Pflegeversicherung zur Finanzierung von zwei Dritteln der jeweiligen Sonderzahlungen vollständig aus Steuermitteln des Bundes refinanziert werden.
- e) Der Bundesrat hält eine klare Regelung der Beteiligung der Arbeitgeber an den Kosten des dritten Drittels für wünschenswert.
- f) Der Bundesrat hält eine Mittelbereitstellung sowie ein Auszahlungsverfahren aus einer Hand für das praktikabelste Umsetzungsverfahren.
- g) Der Bundesrat begrüßt, dass die Regelungen vorsehen, dass die Prämie mit Forderungen der Pflegeeinrichtung oder Arbeitgeber nicht aufgerechnet werden darf und auch unpfändbar ist. Der Bundesrat geht weiterhin davon aus, dass auch eine Anrechnung auf Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern nicht zulässig ist und bittet, dies klarzustellen.
- h) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, gesetzliche Regelungen im Sinne der oben genannten Forderungen zu prüfen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Gerade in der aktuellen Corona-Pandemie zeigt sich, welchen wichtigen und unverzichtbaren Beitrag die Pflegekräfte täglich leisten. Dieser Beitrag bedarf einer dauerhaften, angemessenen Honorierung. Diese ist nachhaltig nur durch einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag der Sozialpartner möglich.
Es handelt sich bei dem Beitrag der Pflegekräfte um Leistungen, die für die gesamte Gesellschaft erbracht werden und voraussichtlich noch lange geleistet werden müssen. Dem gesamtgesellschaftlichen Nutzen des Einsatzes für die Pflegebedürften entspricht es daher, wenn eine anteilige Finanzierung verschiedener Partner angedacht ist. Die Arbeitgeber sollen sich für ihre wertvolle Ressource Beschäftigte engagieren und Bund und Länder stellen sich mit Beiträgen aus Steuermitteln ihrer Haushalte ebenfalls ihrer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung.
Die Formulierung in der Begründung
"... In der zweiten Hälfte des Jahres 2020 werden das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium der Finanzen miteinander festlegen, in welchem Umfang die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Zuschüsse des Bundes zur Stabilisierung der jeweiligen Beitragssätze erhalten. Dies wird auch die Frage der Refinanzierung dieser einmaligen Prämie umfassen...." lässt allerdings offen, ob und in welchem Umfang sich der Bund an den Kosten beteiligen wird. Hier ist eine eindeutige Aussage der vollständigen Refinanzierung durch Bundessteuermittel erforderlich.
Ebenso bleibt die geplante Beteiligung der Arbeitgeber an der Finanzierung der Kosten der Prämie unverbindlich. Auch diese ist klarzustellen.
Das Gesetz bringt an verschiedenen Stellen zum Ausdruck, dass die Prämie ungekürzt die Beschäftigten erreichen soll, nennt explizit aber nur Steuern, Sozialabgaben, Pfändungsverbote und Verrechnungsverbot der Pflegeeinrichtungen bzw. der Arbeitgeber. Dieses muss auch für etwaige Anrechnungen auf Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern gelten.
Der Bundesrat kann sich eine Beteiligung der Länder nur dann vorstellen, wenn der Bund eine Mittelbereitstellung sowie ein Auszahlungsverfahren aus einer Hand gewährleistet. Nach dem Ansatz des Gesetzes wären bis zu siebzehn unterschiedliche Auszahlungsverfahren denkbar.