Der Bundesrat hat in seiner 924. Sitzung am 11. Juli 2014 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 17a Absatz 1 Satz 3 - neu -)
In Artikel 1 Nummer 12 ist dem § 17a Absatz 1 folgender Satz anzufügen:
"Im Rahmen der Offenlegung hat der Gewerbetreibende darauf hinzuweisen, dass Existenz, Art und Umfang einer Zuwendung keinen Aufschluss über die Eignung der Finanzanlage für den Anleger geben."
Begründung:
Honorar-Finanzanlagenberater dürfen ihre Beratungsleistung gemäß § 34h Absatz 3 Satz 1 Gewerbeordnung grundsätzlich nur durch den Anleger vergüten lassen. Lediglich wenn weder das empfohlene Produkt selbst noch eine in gleicher Weise geeignete Finanzanlage ohne Zuwendung erhältlich ist, dürfen die Berater Zuwendungen von Dritten annehmen, die in Zusammenhang mit der Beratung stehen. Diese Zuwendungen sind dem Anleger offenzulegen und an ihn auszukehren.
Die Offenlegung von Existenz, Art und Umfang einer Zuwendung birgt die Gefahr, dass Berater Produkte empfehlen, bei denen hohe Provisionen einkalkuliert sind, weil die Verrechnung der Provision mit dem Beratungshonorar dieses Honorar dann günstiger erscheinen lässt. Damit nicht allein die Existenz bzw. die Höhe einer Zuwendung das Produkt für den Verbraucher besonders reizvoll erscheinen lässt, sollte der Honoraranlagenberater verpflichtet sein, zumindest darauf hinzuweisen, dass die betroffene Finanzanlage nicht schon deshalb ein "gutes" Produkt ist, weil dem Verbraucher eine Zuwendung zufließt.
2. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe e - neu - (§ 22 Absatz 2 Nummer 7 - neu -)
In Artikel 1 ist der Nummer 15 folgender Buchstabe e anzufügen:
- 'e) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
"7. die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr durchgeführten Anlageberatungen und die Anzahl der Anlageberatungen, in deren Zusammenhang der Gewerbetreibende nach § 34h Absatz 3 Satz 2 und 3 der Gewerbeordnung Zuwendungen von Dritten angenommen oder an Dritte gewährt hat." '
Folgeänderungen:
Artikel 1 Nummer 15 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Buchstabe c ist in § 22 Absatz 2 Nummer 5 das Wort "sowie" durch ein Komma zu ersetzen.
- b) Buchstabe d ist wie folgt zu fassen:
- 'd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 mit der Maßgabe, dass der Punkt am Satzende durch das Wort "sowie" ersetzt wird.'
Begründung:
Honorar-Finanzanlagenberater dürfen sich nach § 34h Absatz 3 Satz 1 GewO ihre Tätigkeit nur durch den Anleger vergüten lassen. Die Annahme und Weiterreichung von Zuwendungen ist nur in Ausnahmefällen zugelassen. Um eine effektive Überwachung der Erlaubnis- und Zulässigkeitsvoraussetzungen zu ermöglichen, müssen die Aufzeichnungen des Gewerbetreibenden nach § 22 Absatz 2 FinVermV auch das Verhältnis der ausschließlich auf Honorarbasis durchgeführten Anlageberatungen zu denjenigen Beratungen, bei denen eine Zuwendung angenommen und weitergereicht wird, angeben. Übersteigt die Zahl der Anlageberatungen mit Annahme und Weiterreichung einer Zuwendung die Zahl der ausschließlich honorargestützten Beratungen, kann Anlass für eine behördliche Überprüfung bestehen. Zugleich sind die Zahlen notwendig, um die Effektivität der gesetzlichen Regelung in § 34h GewO evaluieren und etwaige Umgehungspraktiken sowie Fehlentwicklungen rechtzeitig erkennen zu können.