A. Problem und Ziel
Der geltende gesetzliche Rahmen der Netzentgeltregulierung stammt im Kern aus dem Jahr 2005. Viele Grundprinzipien beruhen auf Verbändevereinbarungen, die vor gut 15 Jahren zustande kamen. Die Anforderungen an die Stromnetze ändern sich im Rahmen der Energiewende schrittweise.
Die Änderung der Rahmenbedingungen macht auch vor den Übertragungsnetzen nicht halt. Die Netzplanung wird zunehmend regelzonenübergreifend fortentwickelt. Die Verursachung von Netzkosten kann in immer geringerem Maße einem bestimmten Übertragungsnetzbetreiber zugeordnet werden. Insbesondere die Kosten der Offshore-Anbindung werden bereits bundesweit verteilt. Nicht alle im Jahr 2005 geschaffenen Regelungen der Entgeltregulierung tragen den geänderten Rahmenbedingungen aktuell noch Rechnung. Der gesetzliche Rahmen soll daher an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden.
B. Lösung
Das Energiewirtschaftsgesetz wird geändert, damit die Kosten der Energiewende in den Netzentgelten auch in dieser Übergangszeit weiterhin fair und transparent verteilt werden können. Dazu wird eine Verordnungsermächtigung geschaffen, um künftig eine einheitliche Höhe der Übertragungsnetzentgelte in Deutschland in einer separat zu erlassenden Rechtsverordnung zu ermöglichen.
C. Alternativen
Keine. Das Gesetz ist erforderlich, um die Übertragungsnetzentgelte an Erfordernisse der Energiewende anzupassen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Das Gesetz wird in den nächsten Jahren zu einer verursachungsgerechteren Verteilung der Netzentgelte führen indem es willkürliche Kostenwälzungen auf Regionen, denen der energiewendebedingte Ausbaumaßnahmen auf Übertragungsnetzebene überhaupt nicht zugutekommen, vermeiden hilft.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Gesetz betrifft den Rechtsrahmen der Netzregulierung. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich aus den Änderungen nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Gesetz ändert potentiell die Berechnungsgrundlagen der Netzentgelte, ohne ein neues Instrument einzuführen. Insofern ergibt sich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die betroffene Wirtschaft. Auch aus der Einfügung der Verordnungsermächtigung entsteht zunächst kein Aufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die betroffenen gesetzlichen Regelungen werden bereits heute von den Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder angewendet. Das vorliegende Gesetz ändert materielle Grundlagen der Rechtsanwendung, ohne einen zusätzlichen Erfüllungsaufwand zu verursachen.
F. Weitere Kosten
Das Gesetz wirkt sich ausgleichend auf die Netzkosten und damit mittelbar auch auf die Stromkosten der privaten Haushalte und Unternehmen aus. Dies gilt auch für mittelständische Unternehmen. Die ausgleichenden Wirkungen gelten für alle Regionen, aber in besonderem Maße für Regionen, die von einem energiewendebedingten Ausbau der Übertragungsnetze besonders betroffen sind.
Gesetzesantrag der Länder Thüringen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Freistaat Thüringen
Erfurt, 1. Februar 2017
Der Ministerpräsident
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Thüringer Landesregierung und die Landesregierung Schleswig-Holstein haben beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zuzuleiten.
Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Bodo Ramelow
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht zu § 24 wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst:
" § 24 Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen; Verordnungsermächtigung".
2. § 24 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 24
Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen; Verordnungsermächtigung".
- b) Dem Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "wobei die Entgelte für den Zugang zu Übertragungsnetzen auch bundesweit einheitlich festgelegt werden können," angefügt.
- c) Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Regelungen zur Ermittlung der Entgelte für den Netzzugang getroffen werden, wobei vorgesehen werden kann, dass
- a) insbesondere Kosten des Netzbetriebs, die zuordenbar durch die Integration von dezentralen Anlagen zur Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen verursacht werden, bundesweit umgelegt werden können,
- b) die Grundlagen für die Ermittlung der Entgelte für den Zugang zu den Übertragungsnetzen getrennt für jeden Übertragungsnetzbetreiber kostenorientiert nach § 21a ermittelt werden, aber die Höhe der Entgelte für den Zugang zu den Übertragungsnetzen auf dieser Grundlage bundeseinheitlich bestimmt und daraus folgende Mehr- oder Mindererlöse der Übertragungsnetzbetreiber durch eine finanzielle Verrechnung zwischen ihnen ausgeglichen und bundesweit umgelegt werden und der bundeseinheitliche Mechanismus hierfür näher ausgestaltet wird,
und die Methode zur Bestimmung der Entgelte so zu gestalten ist, dass eine Betriebsführung nach § 21 Absatz 2 gesichert ist und die für die Betriebs- und Versorgungssicherheit sowie die Funktionsfähigkeit der Netze notwendigen Investitionen in die Netze gewährleistet sind und Anreize zu netzentlastender Energieeinspeisung und netzentlastendem Energieverbrauch gesetzt werden,".
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Der geltende gesetzliche Rahmen der Netzentgeltregulierung stammt im Kern aus dem Jahr 2005. Viele Grundprinzipien beruhen auf Verbändevereinbarungen, die vor gut 15 Jahren zustande kamen. Die Anforderungen an die Stromnetze ändern sich im Rahmen der Energiewende schrittweise.
Die Änderung der Rahmenbedingungen macht auch vor den Übertragungsnetzen nicht halt. Die Netzplanung wird zunehmend regelzonenübergreifend fortentwickelt. Die Verursachung von Netzkosten kann in immer geringerem Maße einem bestimmten Übertragungsnetzbetreiber zugeordnet werden. Insbesondere die Kosten der Offshore-Anbindung werden bereits bundesweit verteilt. Nicht alle im Jahr 2005 geschaffenen Regelungen der Entgeltregulierung tragen den geänderten Rahmenbedingungen aktuell noch Rechnung. Der gesetzliche Rahmen soll daher an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden.
Das Energiewirtschaftsgesetz wird geändert, damit die Kosten der Energiewende in den Netzentgelten auch in dieser Übergangszeit weiterhin fair und transparent verteilt werden. Dazu wird eine Verordnungsermächtigung geschaffen, um künftig eine einheitliche Höhe der Übertragungsnetzentgelte in Deutschland in einer separat zu erlassenden Rechtsverordnung zu ermöglichen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine redaktionelle Ergänzung.
Zu Nummer 2 (§ 24)
Zu Buchstabe a)
Es handelt sich um eine redaktionelle Ergänzung.
Zu Buchstabe b) und c)
Die Regelungen enthalten die Ermächtigungsgrundlage für die Einführung eines bundesweit einheitlichen Übertragungsnetzentgelts in einer Rechtsverordnung nach § 24. Systematisch geht es um eine Ergänzung der Stromnetzentgeltverordnung. Aufgrund der Einfügung einer entsprechenden Regelung wird § 24 Satz 2 Nummer 4 neu gefasst. Inhaltlich neu eingefügt ist allein der zweite Spiegelstrich, der eine Möglichkeit zur Einführung eines bundesweit einheitlichen Übertragungsnetzentgelts in der Stromnetzentgeltverordnung schaffen soll. Im Übrigen soll § 24 Satz 2 Nummer 4 inhaltlich unberührt bleiben.
Die Erlösobergrenzen der Übertragungsnetzbetreiber sollen auch bei Nutzung der Verordnungsermächtigung weiterhin unternehmensindividuell kostenorientiert im Wege der Anreizregulierung nach § 21a bestimmt werden. Dies stellt die Vorschrift klar. Die eingefügten Ergänzungen sollen es dem Verordnungsgeber aber ermöglichen, die auf Grundlage dieser Erlösobergrenzen gebildeten Netzentgelte auf der Übertragungsnetzebene bundesweit einheitlich zu gestalten. Daraus folgende Mehr- oder Mindererlöse der einzelnen Übertragungsnetzbetreiber sollen dann untereinander ausgeglichen werden. Der Mechanismus hierfür kann durch die Rechtsverordnung näher ausgestaltet werden. Sie kann zu diesem Zweck vorsehen, dass es ein gemeinsames, einheitliches Preisblatt für die Nutzung der Übertragungsnetze in Deutschland gibt.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.