Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 908. Sitzung am 22. März 2013 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe e (§ 7 Absatz 3 Satz 1 VerkLG)

In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe e § 7 Absatz 3 Satz 1 sind die Wörter "Bei sich im Ausland befindenden .... < weiter wie Vorlage > ... führen," durch die Wörter "Bei Leistungspflichtigen mit Sitz, Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland" zu ersetzen.

Begründung:

Bei der Zustellung des Verpflichtungsbescheides kann nicht an die sich im Ausland befindenden Wasser- und Luftfahrzeuge, die in Deutschland registriert sind, sowie an Seeschiffe, die die Bundesflagge führen, angeknüpft werden. In der noch geltenden Vorschrift geht es um die sachliche und örtliche Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland als Anforderungsbehörde, die Leistungen nach § 3 VerkLG durch Verpflichtungsbescheid anfordern (§ 5 Absatz 1, § 7 Absatz 3 VerkLG). Diese Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem sich der Gegenstand der Anforderung befindet. Bei einem Ort im Ausland sind die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständig.

§ 7 Absatz 3 Satz 1 VerkLG-E soll nicht mehr die Zuständigkeit als Anforderungsbehörde, sondern die Zuständigkeit für die Zustellung des Verpflichtungsbescheides regeln. Dabei wird weitgehend der bisherige Wortlaut der Vorschrift übernommen, was aber zu einem missverständlichen Regelungsinhalt führt. Die Regelung liest sich so, dass die Zustellung an ein Schiff, Wasseroder Luftfahrzeug erfolgt, wenn sich dieses im Ausland befindet. Unter Zustellung wird die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der im VwZG bestimmten Form verstanden ( § 2 Absatz 1 VwZG). Die Bekanntgabe eines Dokuments, das einen Verwaltungsakt - Verpflichtungsbescheid - darstellt, richtet sich nach § 41 VwVfG. In § 41 Absatz 1 VwVfG heißt es, dass ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben ist, für den er bestimmt oder der von ihm betroffen ist. Der Verpflichtungsbescheid ist für die in § 4 VerkLG genannten Leistungspflichtigen bestimmt. Für die Regelung der Zustellung ist daher maßgebend, wo sich der Leistungspflichtige aufhält, der Eigentümer oder Besitzer des in Deutschland registrierten Wasser- oder Luftfahrzeuges oder unter Bundesflagge fahrenden Seeschiffes ist. Bei Seeschiffen also der Reeder oder Ausrüster im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 2 VerkLG. Dieser ist Adressat des Verpflichtungsbescheides. Hat er seinen Sitz, Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, erfolgt die Zustellung des Verpflichtungsbescheides auf Ersuchen einer zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 2 VerkLG durch die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland.