A.
Der federführende Verkehrsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes
mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 3 (Ausnahme 11 der Anlage zu § 1 Abs. 2 GGAV)
In Artikel 1 Nr. 3 ist die Ausnahme 11 in der Anlage zu § 1 Abs. 2 wie folgt zu fassen:
"Ausnahme 11 (B,E,S)
Beförderung von mit PCB kontaminierten Materialien der Klasse 9 in loser Schüttung
- 1 Abweichend von
- - § 1 Abs. 3 GGVBinSch in Verbindung mit Unterabschnitt 7.1.6.11 des ADNR und
- - § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 7.3.1, 7.3.2, 7.3.3 Sondervorschriften VV/VW 3, VW 9, VV/VV 12, VV/VW 13 und VV/VW 15 ADR und RID
dürfen feste Materialien, die mit mehr als 1000 mg/kg an Stoffen der UN-Nummern UN 2315 Polychlorierte Biphenyle oder UN 3151 Polyhalogenierte Biphenyle, flüssig oder UN 3151 Polyhalogenierte Terphenyle, flüssig oder UN 3152 Polyhalogenierte Biphenyle, fest oder UN 3152 Polyhalogenierte Terphenyle, fest, kontaminiert sind, unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen in loser Schüttung befördert werden.
- 2 Die Materialien sind in flüssigkeitsdichte Fahrzeugaufbauten oder Container zu verladen. Die Container oder die Fahrzeugaufbauten sind nach Unterabschnitt 7.3.1.3 ADR/RID staubdicht zu verschließen.
- 3 Die sonstigen Vorschriften für die Beförderung von Gütern der Klasse 9 in loser Schüttung sind anzuwenden.
- 4 Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 11".
- 5 Geltungsdauer Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2007."
Folgeänderung:
In der Anlage zu § 1 Abs. 2 ist in der Inhaltsübersicht die Angabe "Ausnahme 11 - offen" durch die Angabe: "Ausnahme 11 - Beförderung von mit PCB kontaminierten Materialien der Klasse 9 in loser Schüttung" zu ersetzen.
Begründung
Mit der Änderung des ADR und RID zum 1. Januar 2005 wurden neue Sondervorschriften für die Beförderung von bestimmten Stoffen oder Gemischen als VV 15/VW 15 ADR/RID eingeführt. Damit wurde aber die bestehende Ausnahme 11 (B,E,S) nur teilweise in das ADR/RID aufgenommen.
Die Ausnahme sollte auch deshalb in angepasster Fassung beibehalten werden, weil mit der neuen Regelung in Kapitel 7.3 VV15/VW15 eine Grenze für von 1000 mg/kg eingeführt wurde. Mit der bisherigen Ausnahme waren die Entsorger nicht an diese Grenzen gebunden. Der Aufwand und die entstehenden Kosten durch die Einzelverpackung dieser Stoffe in Verpackungen (Fässer oder IBC) stehen in keinem Verhältnis zur evtl. höheren Sicherheit gegenüber dem Transport in loser Schüttung. Es entstehen bei der hierfür erforderlichen Zerkleinerung zur Beförderung in Verpackungen, die Gefahr der höheren Belastung der Umwelt gegenüber der vollständigen Beförderung von den Gegenständen die diese Stoffe enthalten. Außerdem ist fraglich, ob diese Art der Entsorgung auch aus Arbeits- und Gesundheitsschutzaspekten gewollt sein kann.
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 (Ausnahme 20 Nr. 2.15 der Anlage zu § 1 Abs. 2 GGAV)
In Artikel 1 Nr. 3 ist in Ausnahme 20 der Anlage zu § 1 Abs. 2 die Nummer 2.15 zu streichen.
Begründung
Nummer 2.11 der Ausnahme 20 enthält bereits Verpackungsvorschriften, die als sicher anzusehen sind.
In Nummer 2.15 ist man den Wünschen der Industrie für eine kostengünstige Verpackungsart entgegengekommen, ohne sich das Ausmaß der Gefährdung klarzumachen. Werden Druckgaspackungen in loser Schüttung in Großverpackungen eingegeben und befördert, so können Stöße beim Einfüllen in loser Schüttung und bei der Beförderung, etwa bei starkem Bremsen oder bei Unfällen, dazu führen, dass sich die Schutzkappen ablösen, die freiliegenden Ventile durch die Bewegungen der Druckgaspackungen untereinander betätigt werden und Gas ausströmt. Bei einem Dampfdruck von 7,7 bar für Propan und 21,6 bar für Butan, jeweils bei 18° C, bei Gasgemischen liegt der Dampfdruck je nach Mischungsverhältnis zwischen diesen Werten, können ausreichende Gasmengen frei werden, um ein zündfähiges Gas-Luft-Gemisch zu bilden. Da Propan und Butan schwerer als Luft sind, breitet sich das explosionsfähige Gemisch am Boden aus und kann sich z.B. an Katalysatoren, Auspuffanlangen und Bremsflächen entzünden. Dies kann zu einer Initialzündung führen, die auf die gesamte Ladung der Beförderungseinheit übergreifen und erheblichen Schaden verursachen kann.
In Rheinland-Pfalz ist bereits ein Fahrzeug auf diese Weise ausgebrannt. Weiterhin hat es mit Druckgaspackungen schwere und tödliche Unfälle gegeben. Hierbei waren wahrscheinlich unzulässigerweise Feuerzeuge und brennbare Flüssigkeiten mit in die Verpackungen eingegeben worden. Die Forderung in Nummer 2.15, für ausreichende Belüftung zu sorgen, lässt sich bei Windstille oder nur geringer Windstärke bei stehenden Fahrzeugen, etwa bei einem Stau nach einem Unfall, nicht erfüllen. Die Verpackungsweise in Nummer 2.15 genügt damit nicht der grundsätzlichen Anforderung, dass gefährliche Güter während des gesamten Beförderungsvorganges sicher umschlossen bleiben müssen. Da in Nummer 2.11 eine ausreichend sichere Verpackungsart vorgeschrieben ist, zu der es keine Alternative gibt, sollte Nummer 2.15 gestrichen werden.
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 (Ausnahme 20 Nr. 2.16 Abs. 4 Satz 2 und 2a - neu - der Anlage zu § 1 Abs. 2 GGAV)
In Artikel 1 Nr. 3 Ausnahme 20 der Anlage zu § 1 Abs. 2 ist in Nummer 2.16 Abs. 4 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 2 sind nach dem Wort "müssen" die Wörter "nur den" einzufügen.
- b) Nach Satz 2 ist folgender Satz einzufügen: "Wiederkehrende Prüfungen nach 6.5.4.14.3 sind nicht erforderlich."
Begründung
Damit wird klargestellt, dass die Großpackmittel wie die Akkukästen verwendet werden können. Dies entspricht auch den praktischen Erfordernissen bei den Entsorgern und ist sicherheitstechnisch nicht zu beanstanden, weil es sich bei einem IBC immer um eine erstmalig geprüfte Verpackung handelt. Im Gegensatz hierzu müssen Akkukästen keine Prüfungen nachweisen und können ebenfalls im Rahmen der Ausnahme 20 verwendet werden.
4. Zu Artikel 1 Nr. 3 (Ausnahme 27 der Anlage zu § 1 Abs. 2 GGAV)
In Artikel 1 Nr. 3 ist Ausnahme 27 der Anlage zu § 1 Abs. 2 wie folgt zu fassen:
"Ausnahme 27 (S)
Beförderung von festen Stoffen der Klasse 4.1, UN 3175 in gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abrollbehältern, Absetzmulden und Wechselbehältern
- 1 Abweichend von § 3 GGVSE in Verbindung mit Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 zu UN 3175 und Kapitel 7.3 VV3 ADR dürfen Stoffe der Klage 4.1 UN 3175 in gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abrollcontainern, Absetzmulden mit Decken und Wechselbehältern, nachfolgend als Behälter bezeichnet, befördert werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.
- 2 Vorschriften zum Bau und Betrieb der Behälter
2.1 Die Behälter müssen im Bodenbereich flüssigkeitsdicht sein. Die Dichtheit der Behälter muss während der Beförderung gewährleistet sein.
2.2 Abrollbehälter mit Heckklappe müssen mit einer Heckklappendichtung flüssigkeitsdicht ausgerüstet sein, die zur Erfüllung der Funktion entsprechend elastisch und gegen austretende Restmengen gefährlicher Güter ausreichend beständig ist. Die Dichtheit der Abrollbehälter muss während der Transporte gewährleistet sein.
2.3 Die Behälter müssen so verschlossen sein, dass ein Eindringen von Regen und Schlagregen verhindert und dabei eine ausreichend Be- und Entlüftung während der Fahrt gewährleistet wird.
2.4 Einrichtungen zur elektrischen Zwangsbelüftung müssen in Ex-Schutz ausgeführt sein.
- 3 Angaben im Beförderungspapier Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
"Ausnahme 27".
- 4 Geltungsdauer Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2007.".
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nr. 3 ist in der Inhaltsübersicht der Anlage zu § 1 Abs. 2 die Angabe
Ausnahme 27 - offen
durch die Angabe
Ausnahme 27 - Beförderung von festen Stoffen der Klasse 4.1, UN 3175 in gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abrollbehältern, Absetzmulden und Wechselbehältern
zu ersetzen.
Begründung
Mit der Änderung des ADR und RID zum 1. Januar 2005 wurden neue Sondervorschriften für die Beförderung bestimmter Stoffe und Gegenstände in loser Schüttung eingeführt.
Bisher bewährte Transportsysteme wurden dabei nicht ausreichend sicherheitstechnisch berücksichtigt. Die Entsorgungsunternehmen haben mit der Einführung der Ausnahme 27 die Beförderungsmöglichkeiten in Containern und Fahrzeugen umgestellt und entsprechende bauliche Veränderungen vorgenommen die eine sichere Beförderung gewährleisten.
Aus diesen Gründen sollte die Ausnahme bis zur Änderung des ADR auf vier Jahre befristet werden, um ggf. spätestens für das Jahr 2009 eine Änderung zu erreichen.
B.
5. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.