Beschluss des Bundesrates
Siebte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 924. Sitzung am 11. Juli 2014 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Anlage
Entschließung zur Siebten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung

Die Erwartung, dass in Folge der Fünften Novelle der Verpackungsverordnung mehr Leichtverpackungen bei den dualen Systemen lizenziert werden, hat sich nicht erfüllt. Die Regelungen zu den sog. Branchenlösungen und Eigenrücknahmen, die lediglich als eng begrenzte Ausnahmen für einige wenige etablierte und funktionierende Systeme konzipiert waren, haben in der Praxis bekanntermaßen in verschiedensten Formen zu einer Umgehung der Lizenzierungspflicht geführt. Diese Vorgehensweisen sind für die Behörden nicht zu kontrollieren und damit auch nicht zu sanktionieren.

Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, sehr zeitnah die Missstände bei der Verpackungsverwertung abzustellen und begrüßt die Ankündigung der Bundesregierung, im 3. Quartal 2014 den Entwurf eines Wertstoffgesetzes vorzulegen.

Der Bundesrat stellt fest, dass die Sechste Änderungsverordnung zur Verpackungsverordnung lediglich eine Umsetzung von europarechtlich notwendigen Änderungen der europäischen Verpackungsrichtlinie beinhaltet und mit der Siebten Novelle zur Verpackungsverordnung lediglich akute Schwachstellen der Verpackungsverordnung abgestellt werden sollen.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, binnen der nächsten sechs Monate den Entwurf eines Wertstoffgesetzes zur Ablösung der Verpackungsverordnung vorzulegen. Ziel muss es sein, Verpackungen sowie stoffgleiche Nichtverpackungen aus dem Bereich der Verbunde, Kunststoffe und Metalle verbraucherfreundlich und möglichst einfach gemeinsam und verbindlich zu erfassen und einer hochwertigen Verwertung zuzuführen.

Dabei soll sich der Entwurf an folgenden Eckpunkten orientieren:

Die Produktverantwortung wird über die Verwertung der Verpackungen hinaus auf näher zu bestimmende stoffgleiche Nichtverpackungen aus Metallen, Verbunden und Kunstoffen erweitert.

Die Vollzugsfähigkeit ist sicherzustellen.

Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass unabhängig von den Festlegungen der Organisationsverantwortung mit dem neuen Wertstoffgesetz ambitionierte, selbstlernende Recyclingquoten insbesondere bei Kunststoffen mit einer werkstofflichen Quote von mindestens 50 Prozent der erfassten (nicht wie bisher der lizenzierten) Mengen vorgeschrieben werden müssen.