A. Problem und Ziel
Mit der Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 37 vom 8.2.2013, S. 10) wurde die in Anhang I der Richtlinie 94/62/EG geführte Beispielliste für die Anwendung der Kriterien für die Begriffsbestimmung für Verpackungen um zusätzliche Beispiele ergänzt. Die Ergänzung der Beispiele ist in innerstaatliches Recht umzusetzen.
Im Rahmen des Pilotverfahrens 1220/10/ENVI hat die Europäische Kommission geltend gemacht, dass die in Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 der Richtlinie 94/62/EG enthaltene Klarstellung, dass es sich bei Containern für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport nicht um Transportverpackungen handelt, nicht in nationales Recht übernommen worden sei. Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort an die Europäische Kommission in Aussicht gestellt, eine entsprechende Ergänzung der Verpackungsverordnung vorzunehmen.
B. Lösung
Änderung der Verpackungsverordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung der Bundesregierung
Sechste Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 11. April 2014
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Sechste Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 23. Sitzung am 20. März 2014 der Verordnung zugestimmt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Sechste Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung 1)2)
Vom ...
Auf Grund
- - des § 8 Absatz 2 Satz 1, des § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 und 9, des § 16 Satz 1, des § 24 Nummer 1, 2, 6 und 7 sowie des § 25 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und Absatz 2 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie
- - des § 65 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
hinsichtlich des § 8 Absatz 2 Satz 1, des § 24 Nummer 1, 2, 6 und 7, des § 25 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und Absatz 2 Nummer 1 und des § 65 jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) unter Wahrung der Rechte des Bundestages verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 19 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Absatz 1 Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
"Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- oder Lufttransport sind keine Transportverpackungen."
2. Anhang V Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Beispiele für die genannten Kriterien
Beispiele für Kriterium Buchstabe a Gegenstände, die als Verpackungen gelten:
- - Schachteln für Süßigkeiten
- - Klarsichtfolie um CD-Hüllen
- - Versandhüllen, die Kataloge und Magazine enthalten
- - Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden
- - Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z.B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden
- - Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während ihrer Lebenszeit verbleiben soll
- - Glasflaschen für Injektionslösungen
- - CD-Spindeln, die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen
- - Kleiderbügel, die mit einem Kleidungsstück verkauft werden
- - Streichholzschachteln
- - Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind)
- - Getränkesystemkapseln (z.B. für Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind
- - wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten
- - Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt
- - Werkzeugkästen
- - Teebeutel
- - Wachsschichten um Käse
- - Wursthäute
- - Kleiderbügel, die getrennt verkauft werden - Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffeepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden
- - Tonerkartuschen
- - CD-, DVD- und Videohüllen, die jeweils zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden
- - CD-Spindeln, die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen
- - Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel
- - Grablichtbecher (Behälter für Kerzen)
- - mechanisches Mahlwerk, das in einem wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z.B. in einer wiederbefüllbaren Pfeffermühle)
Beispiele für Kriterium Buchstabe b Gegenstände, die als Verpackungen gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden:
- - Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff
- - Einwegteller und -tassen
- - Frischhaltefolie
- - Frühstücksbeutel
- - Aluminiumfolie
- - Kunststofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten
- - Rührgerät
- - Einwegbestecke
- - Einpack- und Geschenkpapier, das getrennt verkauft wird
- - Papierbackformen für größeres Backwerk, die leer verkauft werden
- - Backförmchen für kleineres Backwerk, die leer verkauft werden
Beispiele für Kriterium Buchstabe c Gegenstände, die als Verpackungen gelten:
- - Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten
- - Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses
- - Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind
- - Heftklammern
- - Kunststoffumhüllung
- - Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln
- - mechanisches Mahlwerk, das in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z.B. in einer mit Pfeffer gefüllten Pfeffermühle)
Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten:
- - RFID-Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Dr. Barbara Hendricks
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 37 vom 8.2.2013, S. 10) wurde die in Anhang I der Richtlinie 94/62/EG geführte Beispielliste für die Anwendung der Kriterien für die Begriffsbestimmung für Verpackungen um zusätzliche Beispiele ergänzt. Die Ergänzung der Beispiele ist in innerstaatliches Recht umzusetzen.
Im Rahmen des Pilotverfahrens 1220/10/ENVI hat die Europäische Kommission geltend gemacht, dass die in Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 der Richtlinie 94/62/EG enthaltene Klarstellung, dass es sich bei Containern für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport nicht um Transportverpackungen handelt, nicht in nationales Recht übernommen worden sei. Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort an die Europäische Kommission in Aussicht gestellt, eine entsprechende Ergänzung der Verpackungsverordnung vorzunehmen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Verpackungsverordnung wird an den gegenwärtigen Stand der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle angepasst. Hierzu wird die aktuelle Beispielliste nach Anhang I der Richtlinie 94/62/EG in die Verpackungsverordnung übernommen. Zugleich erfolgt die von der Europäischen Kommission gerügte Klarstellung für die Reichweite des Begriffs der Transportverpackungen.
III. Alternativen
Keine.
IV. Verordnungsermächtigung
Durch die vorliegende Verordnung erfolgt eine Klarstellung der Reichweite der Begriffe der Verpackung und Transportverpackung. Diese Begriffsbestimmungen wirken sich auf alle Regelungen der Verpackungsverordnung aus, die auf die Begriffe der Verpackung oder Transportverpackung Bezug nehmen. Deshalb stützt sich die vorliegende Verordnung auf mehrere Ermächtigungsgrundlagen, im Einzelnen auf § 8 Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 und 9, § 16 Satz 1, § 24 Nummer 1, 2, 6 und 7, § 25 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und Absatz 2 Nummer 1 sowie auf § 65 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die vorliegende Verordnung dient der innerstaatlichen Umsetzung europäischen Rechts.
VI. Gesetzesfolgen
Die mit der vorliegenden Rechtsverordnung vorgenommenen Änderungen dienen ausschließlich der Umsetzung europäischen Rechts. Die Umsetzung hat klarstellenden Charakter. Die materielle Rechtslage bleibt unverändert. Eine Rechtsfolgenabschätzung ist mithin entbehrlich.
VII. Befristung
Die Regelung gilt ohne besondere Befristung. B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 - Nummer 1
Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle stellt klar, dass (Fracht-)Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport nicht unter den Begriff der Transportverpackungen fallen. Obschon diese Container von der durch § 3 Absatz 1 Nummer 4 der Verpackungsverordnung in innerstaatliches Recht umgesetzten Definition von Transportverpackungen nicht erfasst werden, hat die Kommission die fehlende Umsetzung dieser Klarstellung im Rahmen des Pilotverfahrens 1220/10/ENVI gerügt. Die Bundesregierung hat gegenüber der Europäischen Kommission zugesagt, sich für eine kurzfristige Übernahme der Klarstellung in die nationale Rechtsordnung einzusetzen. Mit der Übernahme der Klarstellung ist keine Änderung der materiellen Rechtslage in Deutschland verbunden.
Zu Artikel 1 - Nummer 2
Mit der Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 37 vom 8.2.2013, S. 10) wurde die in Anhang I der Richtlinie 94/62/EG geführte Beispielliste um zusätzliche Beispiele ergänzt. Diese Beispiele stellen keine eigenständige Neuregelung dar, sondern lediglich verbindliche Auslegungen der geltenden Verpackungsdefinition durch die Europäische Kommission. Die Ergänzung der Beispiele ist in innerstaatliches Recht umzusetzen. Mit der Übernahme der Beispiele in die Verpackungsverordnung ist keine Änderung der materiellen Rechtslage in Deutschland verbunden, da sie sich bereits unmittelbar aus der geltenden Verpackungsdefinition ergeben.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2579:
Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung | Keine Auswirkungen |
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
II. Im Einzelnen
Das Regelungsvorhaben setzt die Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen in deutsches Recht um. Das Regelungsvorhaben ergänzt die Beispielliste, welche Gegenstände als Verpackungen gelten. Diese Beispiele stellen keine eigenständige Neuregelung dar, sondern lediglich verbindliche Auslegungen der geltenden Verpackungsdefinition durch die Europäische Kommission.
Darüber hinaus stellt das Regelungsvorhaben klar, dass Frachtcontainer für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport nicht unter den Begriff der Transportverpackungen fallen. Es handelt sich lediglich um eine Klarstellung; die bestehende Rechtslage wird dadurch nicht geändert.
Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin
- 1) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 (ABl. L 37 vom 8.2.2013, S. 10) geändert wurde.
- 2) Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).