Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Vermarktung von Fleisch von höchstens zwölf Monaten alten Rindern KOM (2006) 487 endg.; Ratsdok. 12708/06

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 13. September 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 8. September 2006 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 8. September 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 386/98 = AE-Nr. 981348

Begründung

I. Hintergrund

Rindfleisch von höchstens zwölf Monate alten Tieren wird in den Mitgliedstaaten auf unterschiedliche Weise erzeugt und vermarktet.

Es gibt im Wesentlichen zwei Arten von Erzeugungssystemen. Bei dem einem werden die Tiere hauptsächlich mit Milch und Milcherzeugnissen gefüttert und im Alter von weniger als acht Monaten, meist mit etwa sechs bis sieben Monaten, geschlachtet. Bei dem anderen werden die Tiere fast ausschließlich mit Getreide - hauptsächlich Mais - und etwas Raufutter gefüttert und ab dem zehnten Lebensmonat geschlachtet.

Das erstgenannte Erzeugungssystem ist in fast allen Mitgliedstaaten bekannt und in fünf Mitgliedstaaten (Frankreich, Italien, Niederlande, Belgien und Deutschland) besonders verbreitet. Das zweite dagegen ist nur in wenigen Mitgliedstaaten bekannt und verbreitet, hauptsächlich in den Niederlanden, in Dänemark und Spanien.

Das nach diesen beiden Systemen erzeugte Fleisch kann unter unterschiedlichen Bezeichnungen vermarktet werden. Meistens wird es jedoch unter einen einzigen Verkehrsbezeichnung vermarktet zumindest auf den wichtigsten Märkten in der Gemeinschaft. Die Art der Ernährung der Tiere und ihr Schlachtalter werden normalerweise nicht angegeben.

Die Erfahrung zeigt, dass diese Vorgehensweise den Handel stören und zu unlauterem Wettbewerb führen kann. Sie wirkt sich daher unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes aus. Die Preise ab Schlachthof für das nach den beiden Systemen erzeugte Fleisch unterscheiden sich um 2 EUR bis 2,50 EUR je Kilogramm.

Diese Situation kann auch für den Verbraucher verwirrend sein und ihn hinsichtlich der tatsächlichen Merkmale des gekauften Erzeugnisses irreführen.

Mehrere Mitgliedstaaten haben die Kommission ersucht, Vorschläge zur Verbesserung der Bedingungen für die Vermarktung von Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern vorzulegen.

II. Vorschlag der Kommission

Im Rahmen der Ausarbeitung des Vorschlags hat die Kommission zahlreiche Konsultationen mit Regierungssachverständigen, Branchenvertretern, Verbrauchern und Verbraucherverbänden geführt. Im Frühjahr 2005 fand eine öffentliche Konsultation über das Internet statt.

Darauf folgte im Juni 2005 eine öffentliche Anhörung, zu der technische Sachverständige und Vertreter der wichtigsten mit dem Thema befassten Branchenverbände auf Gemeinschaftsebene eingeladen waren.

Bei der Internet-Konsultation bestätigte die Mehrheit der Verbraucher, dass Zartheit und Geschmack des Fleischs wichtige Kaufkriterien sind. Der Farbe wird je nach Mitgliedstaat unterschiedliche Bedeutung beigemessen. Außerdem nannten die Befragten Alter und Ernährung der Tiere als wichtige Kriterien für die Merkmale des Fleischs. Weniger Bedeutung scheint in diesem Kontext dagegen das Schlachtgewicht zu haben.

Auch mehrere Studien haben gezeigt, dass die organoleptischen Merkmale von Fleisch, also Zartheit, Geschmack und Farbe, insbesondere vom Alter und von der Ernährung der Tiere abhängen von denen es stammt. Fleisch von Tieren, die im Alter von etwa sieben Monaten geschlachtet wurden, hat andere Merkmale als das von Tieren, die mit etwa zehn Monaten geschlachtet wurden.

In der Konsultation zog die Mehrheit der befragten Verbraucher die Altersgrenze für die erste Kategorie von Tieren bei höchstens acht Monaten. Diese Einschätzung bestätigten auch die meisten Verbraucherschutzorganisationen, die sich bei der öffentlichen Anhörung geäußert haben. Die genannte Altersgrenze ist auch in Artikel 130 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe1 das Kriterium für die Entscheidung, ob die Tiere für die Schlachtprämie in Betracht kommen. Im Übrigen gilt sie mit weitgehendem Konsens in mehreren Mitgliedstaaten. Sie sollte daher zur Einteilung der Tiere in zwei Unterkategorien - von null bis acht Monate und von über acht bis höchstens zwölf Monate - verwendet werden.

Das Schlachtalter ist leichter zu kontrollieren als die Art der Ernährung. Außerdem besteht im Allgemeinen ein Zusammenhang zwischen Erzeugungssystemen und Ernährung der höchstens zwölf Monate alten Tiere und dem gewählten Schlachtalter der Tiere. Daher reicht das Schlachtalter als Kriterium für die Festlegung der unterschiedlichen Verkehrsbezeichnungen für Fleisch von Tieren der beiden Kategorien aus.

Die Konsultation hat auch ergeben, dass die Verbraucher je nach Mitgliedstaat unterschiedliche Erwartungen mit ein und derselben Verkehrsbezeichnung verbinden. Die wörtliche Übersetzung einer Bezeichnung, die in einem Mitgliedstaat für ein bestimmtes Erzeugnis verwendet wird, in die Sprache eines anderen Mitgliedstaats sagt dem dortigen Verbraucher möglicherweise nichts, weil das Erzeugnis in diesem Mitgliedstaat ganz anders heißt. Bei der Wahl der Verkehrsbezeichnungen sind daher möglichst die Gepflogenheiten und kulturellen Traditionen zu berücksichtigen, damit die Verbraucher eine ihren Erwartungen entsprechende Wahl treffen können.

Aus diesem Grund schlägt die Kommission vor, die Verkehrsbezeichnungen, die in den Mitgliedstaaten für die Vermarktung des Fleischs von Tieren dieser beiden Unterkategorien verwendet werden müssen, festzulegen und gleichzeitig die Angabe des Schlachtalters der Tiere vorzuschreiben.

Um die vorschriftsmäßige Verwendung der Verkehrsbezeichnungen gemäß der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, ist das Fleisch von Rindern der beiden Unterkategorien mit einem Buchstaben zu kennzeichnen. Außerdem sind die Daten, anhand deren die Angaben auf dem Etikett überprüft werden können, aufzuzeichnen.

Wenn Marktteilnehmer die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen durch freiwillige Zusatzangaben ergänzen wollen, müssen sie hierzu im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates2 die Möglichkeit haben.

In bestimmten Fällen ist Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel3 geschützt. Da dieses Fleisch unter der geschützten Angabe oder Bezeichnung vermarktet wird, kann es von Marktteilnehmern und Verbrauchern zweifelsfrei erkannt werden. Außerdem wird es meist auf lokaler Ebene vermarktet. Es ist daher vorzusehen, dass sich die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht nachteilig auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 geschützten Bezeichnungen auswirken.

Es ist vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden benennen, die die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen zu kontrollieren haben. Ferner hat die Kommission erforderlichenfalls durch Vor-Ort-Kontrollen die Einhaltung dieser Bedingungen zu überprüfen.

Im Interesse der Kohärenz und um die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen, ist außerdem vorzusehen, dass die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auch für aus Drittländern eingeführtes Fleisch gelten.

III. Auswirkungen des Kommissionsvorschlags

Mit dem Vorschlag soll die Transparenz bei der Vermarktung von Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern verbessert werden. Die Bestimmungen dürften zu einem besseren Funktionieren des Binnenmarktes und zu besserer Information der Verbraucher führen.

Der Vorschlag trägt den in den Mitgliedstaaten üblichen Gepflogenheiten sowohl bei der Erzeugung als auch beim Verbrauch so weit wie möglich Rechnung. Die Einteilung in zwei Unterkategorien mit einer Altersgrenze von acht Monaten dürfte keine Probleme bereiten.

Diese Altersgrenze wird bereits in mehreren Mitgliedstaaten verwendet, die zu den Haupterzeugern von Tieren der ersten Unterkategorie gehören, könnte wegen des Rückgang des gemeinschaftlichen Mutterkuhbestands jedoch auch für die Erzeuger von Tieren der ersten Unterkategorie in anderen Mitgliedstaaten von Interesse sein, die sie noch nicht übernommen haben. Darüber hinaus ermöglicht die obligatorische Angabe des Alters eine genauere Unterscheidung der verschiedenen Arten von Erzeugnissen.

Wenn der Vorschlag in der vorliegenden Form angenommen wird, so wird die Verwendung der Verkehrsbezeichnungen für Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern in der großen Mehrheit der Mitgliedstaaten auf vergleichbare Weise geregelt sein.

Für die übrigen Mitgliedstaaten bedeutet der Vorschlag vor allem, dass das Fleisch von Tieren der zweiten Unterkategorie dadurch unterschieden wird, dass für es eine andere Verkehrsbezeichnung verwendet werden muss. Folglich dürfte nur diese Art der Erzeugung betroffen sein. In den meisten der betreffenden Länder wird der größte Teil dieser Erzeugung jedoch im Land selbst verbraucht. Nach dem Inkrafttreten der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik von 2003 und der Einführung der Entkoppelung ist außerdem damit zu rechnen, dass diese Erzeugung in einigen dieser Länder in Zukunft zurückgehen wird. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen dass sich die Preissteigerungen im Rindfleischsektor seit Ende 2004 in mehreren dieser Mitgliedstaaten auf Fleisch von Tieren dieser Unterkategorie weniger günstig ausgewirkt haben als auf Rind- und Kalbfleisch von älteren Tieren. Es gibt heute praktisch keinen Preisunterschied mehr zwischen diesen beiden Arten von Fleisch, und der bereits festzustellende Abwärtstrend könnte sich in Zukunft noch verstärken. Es wird daher davon ausgegangen dass sich andere Faktoren stärker auf diese Art der Erzeugung auswirken werden als der vorliegende Vorschlag.

Der Tierschutz fällt in die Zuständigkeit der GD SANCO. In diesem Vorschlag werden lediglich die Verkehrsbezeichnungen festgelegt, die für Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern zu verwenden sind. Die in anderen Rechtsvorschriften festgelegten Tierschutzbestimmungen bleiben davon unberührt. Bei Fleisch beider Unterkategorien besteht die Möglichkeit, durch eine freiwillige Kennzeichnung auf die Einhaltung von Tierschutzbestimmungen hinzuweisen die über die geltenden Vorschriften hinausgehen.

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Vermarktung von Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern


Der Rat der europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments4,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch5 erlässt der Rat die allgemeinen Vorschriften unter anderem für Maßnahmen zur Förderung besserer Strukturen für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Rindfleisch.

(2) Die Systeme für die Aufzucht von Rindern bis zum Alter von zwölf Monaten und die Merkmale dieser Tiere zum Zeitpunkt der Schlachtung sind in den Mitgliedstaaten oft unterschiedlich. Auf den wichtigsten Verbrauchermärkten in der Gemeinschaft wird das nach diesen unterschiedlichen Systemen erzeugte Fleisch im Allgemeinen aber unter einer einzigen Verkehrsbezeichnung vermarktet.

(3) Die Erfahrung zeigt, dass diese Vorgehensweise den Handel stören und zu unlauterem Wettbewerb führen kann. Sie wirkt sich daher unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes aus.

(4) Diese Situation kann auch für den Verbraucher verwirrend und irreführend sein.

(5) Um das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern, sollte die Vermarktung von Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern so transparent wie möglich geregelt werden. Auf diese Weise kann auch die Erzeugung besser organisiert werden. Zu diesem Zweck sind in allen Sprachen der Mitgliedstaaten die Verkehrsbezeichnungen festzulegen, unter denen Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern zu vermarkten ist. Dies wird auch die Information der Verbraucher verbessern.

(6) In bestimmten Fällen ist Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel6 geschützt. Da sie unter der geschützten Angabe oder Bezeichnung vermarktet werden, können sie von Marktteilnehmern und Verbrauchern zweifelsfrei erkannt werden. Es ist daher vorzusehen, dass sich die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht nachteilig auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 geschützten Bezeichnungen auswirken.

(7) Mehrere Studien haben gezeigt, dass die organoleptischen Merkmale von Fleisch, also Zartheit, Geschmack und Farbe, insbesondere vom Alter und von der Ernährung der Tiere abhängen, von denen es stammt.

(8) Bei einer öffentlichen Konsultation, die die Kommission 2005 veranstaltet hat, bestätigte eine Mehrheit der befragten Verbraucher, dass Alter und Ernährung der Tiere wichtige Kriterien für die Merkmale des Fleischs sind. Weniger Bedeutung scheint in diesem Kontext dagegen das Schlachtgewicht zu haben.

(9) Das Schlachtalter ist leichter zu kontrollieren als die Art der Ernährung. Außerdem besteht im Allgemeinen ein Zusammenhang zwischen Erzeugungssystemen und Ernährung der höchstens zwölf Monate alten Tiere und dem gewählten Schlachtalter der Tiere. Daher dürfte die geforderte Transparenz dadurch erreicht werden, dass je nach Alter der Tiere unterschiedliche Verkehrsbezeichnungen verwendet werden.

(10) In der erwähnten Konsultation zog die Mehrheit der Verbraucher, die zu höchstens zwölf Monate alten Rindern befragt wurden, die Altersgrenze für eine erste Kategorie von Tieren bei höchstens acht Monaten. Die genannte Altersgrenze ist auch in Artikel 130 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/20017 das Kriterium für die Entscheidung, ob die Tiere für die Schlachtprämie in Betracht kommen. Es ist daher angezeigt, für die Unterteilung der Kategorie der höchstens zwölf Monate alten Rinder in zwei Unterkategorien diese Altersgrenze zu verwenden.

(11) Die Konsultation hat auch ergeben, dass die Verbraucher je nach Mitgliedstaat mit ein und derselben Verkehrsbezeichnung unterschiedliche Erwartungen verbinden. Bei der Wahl der Verkehrsbezeichnungen sind daher möglichst die Gepflogenheiten und kulturellen Traditionen zu berücksichtigen, damit die Verbraucher eine ihren Erwartungen entsprechende Wahl treffen können.

(12) Es sollte vorgesehen werden, dass bei Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern der ihrer Alterskategorie entsprechende Buchstabe und das Schlachtalter auf dem Etikett angegeben werden.

(13) Wenn Marktteilnehmer die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen durch freiwillige Zusatzangaben ergänzen wollen, müssen sie hierzu nach dem Verfahren des Artikels 16 oder 17 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates8 die Möglichkeit haben.

(14) Um die vorschriftsmäßige Verwendung der Angaben auf den Etiketten gemäß der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, ist vorzusehen, dass die Daten, mit deren die Richtigkeit der Angaben auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung garantiert werden kann, aufgezeichnet werden.

(15) Es ist vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden benennen, die die Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zu kontrollieren haben. Ferner hat die Kommission erforderlichenfalls durch Vor-Ort-Kontrollen die Einhaltung zu überprüfen.

(16) In dem Bemühen um Kohärenz sind Bestimmungen vorzusehen, mit denen sichergestellt werden kann, dass aus Drittländern eingeführtes Fleisch den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Wenn die betreffenden Kontrollen von einer unabhängigen Einrichtung durchgeführt werden, muss diese die erforderliche Gewähr für Kompetenz, Unparteilichkeit und Objektivität bieten.

(17) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse9 beschlossen werden -Hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmung

Artikel 3
Einstufung der Rinder im Schlachthof

Artikel 4
Verkehrsbezeichnungen

Artikel 5
Obligatorische Angaben auf dem Etikett

Artikel 6
Freiwillige Angaben auf dem Etikett

Artikel 7
Registrierungssystem

Artikel 8
Amtliche Kontrollen

Artikel 9
Aus Drittländern eingeführtes Fleisch

Artikel 10
Durchführungsbestimmungen

Artikel 11
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Kategorien von höchstens zwölf Monate alten Rindern

Die höchstens zwölf Monate alten Rinder werden bei der Schlachtung in eine der beiden folgenden Kategorien eingeteilt:

Diese Aufteilung erfolgt in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Angaben im Tierpass oder, falls dieser nicht vorliegt, der Angaben in der Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000.

Anhang II
Liste der Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 4

A) Für Fleisch von Rindern der Kategorie X:

Land der Vermarktung Zu verwendende Verkehrsbezeichnung
Belgien veau, viande de veau / kalfsvlees / Kalbfleisch
Bulgarien месо от малки телета *
Tschechische Republik telecí
Dänemark lyst kalvekød
Deutschland Kalbfleisch
Estland vasikaliha
Griechenland μοσχάρι γάλακτος
Spanien ternera blanca (o lechal), carne de ternera blanca (o lechal)
Frankreich veau, viande de veau
Irland veal
Italien vitello, carne di vitello
Zypern μοσχαράκι
Lettland teļa gaļa
Litauen veršiena
Luxemburg veau, viande de veau / Kalbfleisch
Ungarn borjúhús
Malta vitella
Niederlande kalfsvlees
Österreich Kalbfleisch
Polen cielęcina
Portugal vitela
Rumänien carne de vitel*
Slowenien teletina
Slowakei telacie mäso
Finnland vasikanliha / kalvkött
Schweden kalvkött
Vereinigtes Königreich veal


* vorbehaltlich des Inkrafttretens der Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Verordnung.

B) Für Fleisch von Rindern der Kategorie Y:

Land der Vermarktung Zu verwendende Verkehrsbezeichnung
Belgien jeune bovin, viande de jeune bovin / jongrundsvlees / Jungrindfleisch
Bulgarien телешко месо*
Tschechische Republik hovězí z mladého dobytka
Dänemark kalvekød
Deutschland Jungrindfleisch
Estland noorloomaliha
Griechenland μοσχάρι
Spanien ternera , carne de ternera
Frankreich jeune bovin, viande de jeune bovin
Irland beef
Italien vitellone, carne di vitellone
Zypern μοσχάρι
Lettland liellopu gaļa
Litauen jautiena
Luxemburg jeune bovin, viande de jeune bovin / Jungrindfleisch
Ungarn marhahús
Malta canga
Niederlande rose kalfsvlees
Österreich Jungrindfleisch
Polen wołowina
Portugal vitelão
Rumänien carne de tineret bovin*
Slowenien meso mlade govedi
Slowakei mäso z mladého dobytka
Finnland nuori nauta / nötkött
Schweden nötkött
Vereinigtes Königreich beef


* vorbehaltlich des Inkrafttretens der Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Verordnung.