A. Problem und Ziel
§ 4 Absatz 2 der Erhaltungsmischungsverordnung (ErMiV) enthält eine Ausnahmeregelung für das Inverkehrbringen von Erhaltungsmischungen in den Ursprungsgebieten, die unmittelbar an das Ursprungsgebiet der jeweiligen Erhaltungsmischung angrenzen. Diese Ausnahmeregelung läuft zum 1. März 2020 aus. Sie korrespondiert mit § 40 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Nach dem 1. März 2020 werden die dort normierten Ausnahmen für das Ausbringen von Saatgut und damit auch für die Verwendung von Komponenten von Erhaltungsmischungen außerhalb ihrer Vorkommensgebiete nur noch mit Genehmigung der nach Naturschutzrecht zuständigen Behörde zulässig sein. Zur besseren Transparenz für die betroffenen Kreise soll deshalb der § 4 Absatz 2 der ErMiV entsprechend geändert, eine maßvolle letzte Übergangsfrist bis zum 1. März 2024 eingefügt und auf das Genehmigungserfordernis nach dem BNatSchG hingewiesen werden.
Mit der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2019/1813 vom 29. Oktober 2019 wird die Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU geändert hinsichtlich der Anforderungen an
- 1. die Farbe des Etiketts für die verschiedenen Kategorien von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten und
- 2. den Inhalt des Versorgerdokuments von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten.
Diese Anforderungen müssen bis zum 31. März 2020 in nationales Recht umgesetzt werden. Gleichzeitig sollen Anforderungen an die Angaben auf dem Etikett bzw. auf dem Warenbegleitpapier angepasst werden. In der Praxis hat sich außerdem gezeigt, dass die Angabe eines konkreten Ausstellungdatums bei Obstanbaumaterial schwer umsetzbar ist und stattdessen auf das Ausstellungsjahr abgestellt werden sollte.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Hersteller von Erhaltungsmischungen müssen künftig darauf achten, dass die potentiellen Käufer ihrer Erhaltungsmischungen bestimmte Erhaltungsmischungen nur noch mit Genehmigung nach dem Bundesnaturschutzgesetz ausbringen dürfen. Die Käufer der betreffenden Erhaltungsmischungen müssen die erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung beantragen. Es ist davon auszugehen, dass dies insgesamt zu einem geringfügig höheren Zeitaufwand im Zusammenhang mit der Vermarktung und der Ausbringung der betreffenden Erhaltungsmischungen führen kann.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund und die Länder entsteht geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die erforderliche Bearbeitung der Genehmigungsanträge. Es ist davon auszugehen, dass der Aufwand im Einzelfall gering ist.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung und der Anbaumaterialverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 24. März 2020
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zur Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung und der Anbaumaterialverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Verordnung zur Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung und der Anbaumaterialverordnung
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 5, des § 14a Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe d und des § 22a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, § 14a Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe d und § 22a Satz 1 zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist sowie § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) und § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1319) eingefügt worden ist, sowie des § 7 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d sowie Nummer 2 Buchstabe d des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), von denen § 7 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 375 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:
Artikel 1
Die Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Juni 2017 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe "2020" wird durch die Angabe "2024" ersetzt.
- b) Nach den Wörtern "Erhaltungsmischung angrenzenden Ursprungsgebieten" werden die Wörter ", vorzugsweise desselben Produktionsraumes," eingefügt.
- c) Folgender Satz wird angefügt:
"Unberührt bleibt das Erfordernis einer durch die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde erteilten Genehmigung für das Ausbringen von Saatgut außerhalb seines Vorkommensgebietes nach § 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes."
2. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. die Ursprungsgebiete,".
- bb) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 15 wird angefügt:
"15. bei Erhaltungsmischungen nach § 4 Absatz 2 einen Hinweis darauf, dass die betreffende Erhaltungsmischung Zumischungen aus angrenzenden Ursprungsgebieten enthält.".
- aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Wird der Erhaltungsmischung beim Inverkehrbringen ein Lieferschein beigefügt, der die vollständigen Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 15 enthält, dann genügt es, auf dem Etikett nur die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8 bis 10 sowie 12, 13 und 15 aufzuführen."
Artikel 2
Änderung der Anbaumaterialverordnung*
*) Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2019/1813 der Kommission vom 29. Oktober 2019 zur Änderung der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen, hinsichtlich der Farbe des Etiketts für zertifizierte Kategorien von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten und des Inhalts des Versorgerdokuments (ABl. L 278 vom 30.10.2019, S. 7).
Die Anbaumaterialverordnung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1964) wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nummer 12 wird das Wort "Ausstellungsdatum " durch die Wörter "Jahr der Ausstellung" ersetzt.
- bb) In Satz 3 werden die Wörter "Bei Verwendung einer Kennfarbe zur" durch das Wort "Zur" ersetzt.
- b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 3 werden die Wörter "und deutlich sichtbar angebracht" gestrichen.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Wird das Dokument als Etikett an Standardmaterial angebracht, muss es die Farbe Gelb haben."
2. § 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Bis zum 30. Juni 2021 darf Standardmaterial auch dann in Deutschland in Verkehr gebracht werden, wenn zur Kennzeichnung abweichend von § 14 Absatz 5 Satz 4 kein gelbes Dokument als Etikett verwendet wird, sofern das Etikett
- 1. schon vor dem 1. April 2020 in Gebrauch war und
- 2. die Angabe enthält, dass es sich um Vermehrungsmaterial und Pflanzgut handelt, das gemäß Artikel 3 der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2019/1813 der Kommission in Verkehr gebracht wird."
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung und LandwirtschaftBegründung
A. Allgemeiner Teil
Erhaltungsmischungsverordnung
§ 4 Absatz 2 der Erhaltungsmischungsverordnung (ErMiV) enthält eine Ausnahmeregelung für das Inverkehrbringen von Erhaltungsmischungen in den unmittelbar an das Ursprungsgebiet der jeweiligen Erhaltungsmischung angrenzenden Ursprungsgebieten, die zum 1. März 2020 ausgelaufen ist. Diese Ausnahmeregelung korrespondierte bislang mit § 40 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Um noch bestehenden Umstellungsschwierigkeiten der Marktteilnehmer zu begegnen, soll eine maßvolle letzte Übergangsfrist bis zum 1. März 2024 geschaffen werden. Im Rahmen dieser Übergangsregelung soll die Zumischung vorzugsweise auf Saatgut aus angrenzenden Ursprungsgebieten desselben Produktionsraums beschränkt werden. Nach dem 1. März 2020 sind die in § 40 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 des BNatSchG normierten Ausnahmen für das Ausbringen von Saatgut und damit auch für die Verwendung von Komponenten von Erhaltungsmischungen außerhalb ihrer Vorkommensgebiete nur noch mit Genehmigung der nach Naturschutzrecht zuständigen Behörde zulässig ( § 40 Absatz 1 Satz 1 des BNatSchG). Zur besseren Transparenz für die betroffenen Kreise soll deshalb in § 4 Absatz 2 der ErMiV auf das Genehmigungserfordernis nach dem BNatSchG hingewiesen werden.
Anbaumaterialverordnung
Mit der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2019/1813 vom 29. Oktober 2019 wird die Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU hinsichtlich der Anforderungen an die Farbe des Etiketts für die verschiedenen Kategorien von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten und des Inhalts des Versorgerdokuments von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten geändert. Diese Anforderungen müssen bis zum 31. März 2020 in nationales Recht umgesetzt werden. Gleichzeitig sollen Anforderungen an die Angaben auf dem Etikett bzw. Warenbegleitpapier angepasst werden. In der Praxis hat sich außerdem herauskristallisiert, dass die Angabe eines konkreten Ausstellungdatums schwer umsetzbar ist und stattdessen auf das Ausstellungsjahr, wie auch in der Richtlinie 2014/96/EU für anerkanntes Material gefordert, abgestellt werden sollte.
Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
Haushaltsausgaben ergeben sich weder für den Bund noch für Länder und Kommunen.
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Für die Wirtschaft kann in Folge des künftig zu beachtenden naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ein geringfügig höherer Zeitaufwand im Zusammenhang mit der Vermarktung und der Ausbringung von Erhaltungsmischungen, denen Saatgut aus angrenzenden Ursprungsgebieten zugemischt ist, entstehen. Für den Bund und die Länder entsteht geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die erforderliche Bearbeitung der naturschutzrechtlichen Genehmigungsanträge. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2016 dauerhaft tragfähig, da sie die Erreichung des Globalen Nachhaltigkeitsziels 2, Unterziel 2.5 (nachhaltige Landwirtschaft, Bewahrung der genetischen Vielfalt von Saatgut und Kulturpflanzen) fördern, denn sie tragen dazu bei, dass hochwertiges Saatgut von Erhaltungsmischungen zur Verfügung steht. Die Verordnung wurde außerdem auf ihre Übereinstimmung mit den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie überprüft. Die Regelungen tragen aus dem vorgenannten Grund auch zur Förderung des Prinzips 3 "Natürliche Lebensgrundlagen erhalten" bei.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 4)
Mit der bisherigen Formulierung wurde eine in § 40 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 des BNatSchG normierte Ausnahmeregelung (die bis zum 1. März 2020 gegolten hat) genutzt, nach der für das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut und damit auch für die Verwendung von Komponenten von Erhaltungsmischungen außerhalb ihrer Vorkommensgebiete keine Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich ist. Durch die korrespondierende Regelung des § 4 Absatz 2 der ErMiV sollte übergangsweise ermöglicht werden, dass bei Versorgungsengpässen, die in einem sich erst etablierenden Markt für Saatgut von Erhaltungsmischungen nicht auszuschließen sind, möglichst unbürokratisch (ohne Genehmigungsverfahren bei zuständigen Behörden) auf Saatgut bzw. Komponenten aus benachbarten Ursprungsgebieten zurückgegriffen werden konnte. Es hat sich in der Praxis allerdings gezeigt, dass es derzeit grundsätzlich noch nicht in allen Ursprungsgebieten möglich ist, die Nachfrage geeigneter Saatgutmischungen ausschließlich mit Material aus dem jeweiligen Ursprungsgebiet abzudecken. Deshalb wird es bis auf Weiteres notwendig sein, dass Saatguterzeuger für Erhaltungsmischungen die Möglichkeit des Rückgriffs auf Saatgut bzw. Komponenten benachbarter Ursprungsgebiete haben. Da das BNatSchG das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete nach dem 1. März 2020 nur noch mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässt und auch § 4 Absatz 2 der ErMiV in der geltenden Fassung nur bis zum 1. März 2020 anzuwenden ist, muss diese Regelung entsprechend angepasst werden. Um den gegenwärtig noch bestehenden Umstellungsschwierigkeiten der Marktteilnehmer zu begegnen, soll die bislang bestehende befristete Regelung durch eine maßvolle letzte Übergangsfrist bis zum 1. März 2024 ersetzt werden. Ferner soll während der Dauer dieser Übergangsfrist die Zumischung von Saatgut aus angrenzenden Ursprungsgebieten desselben Produktionsraums oder benachbarter Produktionsräume noch zulässig sein. Dies war bislang bereits Teil der Verwaltungs- und Herstellungspraxis und wird in der Regelung nunmehr für den verbleibenden Übergangszeitraum bis 1. März 2024 klargestellt. Allerdings soll eine Zumischung während des Übergangszeitraums vorzugsweise durch Saatgut aus angrenzenden Ursprungsgebieten desselben Produktionsraums erfolgen. Die Regelung übernimmt damit im Wesentlichen die Formulierung der am 1. März 2020 ausgelaufenen Übergangsfrist des § 40 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 des BNatSchG. Die Neuregelung signalisiert den Marktteilnehmern, dass bereits vor Ablauf der neuen Übergangsfrist eine Umstellung der Zumischung auf Saatgut aus angrenzenden Ursprungsgebieten desselben Produktionsraums erfolgen soll und mit Ablauf der letzten Übergangsfrist zum 1. März 2024 die Praxis der Zumischung von Saatgut aus angrenzenden Ursprungsgebieten zu einem Ende kommen wird.
Die zuständigen Behörden können im Zuge der Erteilung von Genehmigungen nach § 40 Absatz 1 BNatSchG auch auf Angaben des Bundessortenamtes zurückgreifen, die dieses im Rahmen der Zuweisung der Saatgutmengen nach § 6 der ErMiV erfasst. Das Bundessortenamt stellt den zuständigen Behörden diese Informationen auf Anfrage zur Verfügung.
Rechtsgrundlage: § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 2 SaatG
Zu Nummer 2 (§ 8)
Durch die während der Übergangsfrist noch zulässige Zumischung von Arten aus angrenzenden Ursprungsgebieten ist es auch erforderlich, dass für Abnehmer auf dem Etikett sofort erkennbar ist, dass das enthaltene Saatgut aus mehreren Ursprungsgebieten stammt. Daher soll in § 8 der ErMiV die bislang erforderliche Angabe des Ursprungsgebiets auf die Angabe aller Ursprungsgebiete, aus denen Arten zugemischt worden sind, umgestellt werden. Ferner soll durch eine Kennzeichnung auf dem Etikett klargestellt werden, dass es sich um eine Mischung nach § 4 Absatz 2 ErMiV handelt, um die Transparenz für die Abnehmer zu gewährleisten.
Rechtsgrundlage: § 22 Absatz 1 Nummer 1 SaatG
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1 (§ 14)
Mit der Änderung wird nunmehr bei den notwendigen Angaben gemäß § 14 Absatz 1 der AGOZV unter Nummer 12 nur noch das Ausstellungsjahr und nicht mehr das Datum der Ausstellung gefordert. Dies entspricht einer 1:1 Umsetzung der Anforderungen für die Kennzeichnung von anerkanntem Material gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2014/96/EU und führt zu einer Anpassung an die praktischen Notwendigkeiten und somit auch zu einer Erleichterung für die Betriebe (Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) .
Die Änderung des § 14 Absatz 1 Satz 3 der AGOZV dient dazu, die Anforderungen gemäß Artikel 1 Nummer 1 der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2019/1813 umzusetzen und nun obligatorisch die Verwendung der laut Richtlinie 2014/96/EU vorgegebenen Farben für die verschiedenen Kategorien von anerkanntem Material zu verwenden (Buchstabe a Doppelbuchstabe bb) .
Die Änderung des § 14 Absatz 5 der AGOZV dient dazu, die Anforderungen gemäß Artikel 1 Nummer 2 Absatz 3 der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2019/1813 umzusetzen. Das Anbringen des Versorgerdokumentes an der Handelseinheit ist fakultativom Sobald jedoch das Versorgerdokument mit dem Pflanzenpass kombiniert wird, muss das Dokument bzw. Etikett an der Handelseinheit angebracht werden. Außerdem muss das Dokument bzw. Etikett, insofern es an der Ware angebracht wird, die Farbe Gelb haben (Buchstabe b).
Zu Nummer 2 (§ 22)
Die Vorschrift enthält Übergangsvorschriften gemäß Artikel 3 der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2019/1813 für die Kennzeichnung von CAC-Material mit einem Etikett. Etiketten, die eine andere Farbe tragen als Gelb und schon vor dem 1. April 2020 im Betrieb vorhanden waren, dürfen noch bis zum 30. Juni 2021 aufgebraucht werden. Voraussetzung ist dabei, dass diese nicht mit den Etiketten für anerkanntes Material verwechselt werden können (§ 14 Absatz 5 Satz 2).
Rechtsgrundlage: § 7 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d sowie Nummer 2 Buchstabe d PflSchG sowie § 14a Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe d und § 22a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 SaatG
Zu Artikel 3
Im Hinblick auf die Einhaltung der Umsetzungsfrist für die dem Artikel 2 zugrundeliegende EU-Rechtsvorschrift soll die Verordnung rechtzeitig in Kraft treten.