Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln KOM (2005) 694 endg.; Ratsdok. 5098/06

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 11. Januar 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 26. Dezember 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt. und Drucksache 660/02 = AE-Nr. 022557

Begründung

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln Der Rat der Europäischen Union


- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Erzeugung, Herstellung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln sind von großer wirtschaftlicher Bedeutung für die Gemeinschaft.

(2) Die Diversifizierung der Agrarproduktion sollte gefördert werden. Marketingmaßnahmen zugunsten traditioneller Erzeugnisse mit spezifischen Merkmalen können für den ländlichen Raum, vor allem in benachteiligten oder abgelegenen Gebieten, von großem Vorteil sein, da die Landwirte auf diese Weise höhere Einkommen erzielen können und zum anderen die Abwanderung der ländlichen Bevölkerung aus diesen Gebieten gebremst werden kann.

(3) Zum erfolgreichen Funktionieren des Binnenmarkts im Lebensmittelsektor sollten die Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit haben, ihre Erzeugnisse aufzuwerten, wobei der Schutz des Verbrauchers vor missbräuchlichen Praktiken und der redliche Handel gewährleistet sein müssen.

(4) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln2 sind die Bescheinigungen besonderer Merkmale festgelegt worden, und der Begriff "garantiert traditionelle Spezialität" ist mit der Verordnung (EWG) Nr. 1848/93 der Kommission3 festgelegt worden, mit der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 erlassen wurden. Die Bescheinigungen besonderer Merkmale, häufiger "garantiert traditionelle Spezialitäten" genannt, ermöglichen es, der Nachfrage der Verbraucher nach traditionellen Erzeugnissen mit spezifischen Eigenschaften zu entsprechen. Angesichts der Vielfalt der vermarkteten Erzeugnisse und der entspre-

(5) In dem Bemühen um Klarheit ist nicht mehr der Ausdruck "Bescheinigung besonderer Merkmale", sondern nur noch der leichter verständliche Ausdruck "garantiert traditionelle Spezialität" zu verwenden und sind die Begriffsbestimmung der besonderen Merkmale genauer zu fassen und der Begriff "traditionell" zu definieren, um die Zielsetzung der Verordnung den Erzeugern und Verbrauchern näher zu bringen.

(6) Manche Erzeuger möchten ein traditionelles Agrarerzeugnis oder Lebensmittel besonders aufwerten, weil es sich von ähnlichen Erzeugnissen oder Lebensmitteln durch besondere Merkmale deutlich unterscheidet. Damit der Schutz des Verbrauchers gewährleistet ist, muss die Bescheinigung besonderer Merkmale daher amtlich garantiert sein. Eine solche freiwillige Regelung, die es den Wirtschaftsbeteiligten ermöglicht die Eigenart eines Lebensmittels auf Gemeinschaftsebene bekannt zu machen muss jede Gewähr für die Richtigkeit der betreffenden Angaben im Handel bieten.

(7) Agrarerzeugnisse und Lebensmittel unterliegen hinsichtlich ihrer Etikettierung den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür4. Angesichts der Besonderheit dieser Erzeugnisse empfiehlt es sich jedoch besondere ergänzende Vorschriften für die garantiert traditionellen Spezialitäten zu erlassen. Damit die Identifizierung der im Gemeinschaftsgebiet erzeugten garantiert traditionellen Spezialitäten rascher und einfacher erfolgen kann, ist die Verwendung der betreffenden Gemeinschaftsangaben und -zeichen auf der Verpackung vorzuschreiben, wobei jedoch eine vernünftige Frist vorzusehen ist, damit sich die Wirtschaftsbeteiligten an diese Verpflichtung anpassen können.

(8) Damit das Vorliegen und die Beständigkeit der bescheinigten besonderen Merkmale gewährleistet sind, sollen die zu Vereinigungen zusammengeschlossenen Hersteller diese Merkmale selbst in Spezifikationen festlegen. Die Möglichkeit der Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität steht auch Erzeugern in Drittländern offen.

(9) Für die im Gemeinschaftsgebiet geschützten garantiert traditionellen Spezialitäten muss eine glaubhafte Kontrollregelung gelten, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz5, sowie auf eine Kontrollregelung stützt, mit der die Einhaltung der Bestimmungen der Spezifikation vor der Vermarktung der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gewährleistet werden soll.

(10) Um einen Schutz zu genießen, müssen die garantiert traditionellen Spezialitäten auf Gemeinschaftsebene eingetragen werden. Die Eintragung in ein Register ermöglicht es auch die Information der Berufsstände und Verbraucher zu sichern.

(11) Es empfiehlt sich, dass die nationalen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats jeden Eintragungsantrag prüfen, wobei den gemeinsamen Mindestbestimmungen einschließlich eines Einspruchsverfahrens auf nationaler Ebene Rechnung getragen wird, um zu gewährleisten dass das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel traditionell ist und besondere Merkmale aufweist. Anschließend muss die Kommission eine Prüfung durchführen mit der ein einheitliches Vorgehen bei den von den Mitgliedstaaten übermittelten Anträgen und den von den Drittlanderzeugern vorgelegten Eintragungsanträgen gewährleistet wird.

(12) Um das Eintragungsverfahren effizienter zu machen, ist zu vermeiden, dass missbräuchliche und unbegründete Einwände behandelt werden müssen und sind die Gründe aufzuführen, die die Kommission zur Beurteilung des Inbetrachtkommens der ihr übermittelten Einwände veranlassen. Einwände können von legitim betroffenen Staatsangehörigen von Drittländern gemäß denselben Kriterien wie von Gemeinschaftserzeugern erhoben werden. Die Nachweise und Bewertungen dieser Kriterien müssen sich auf das Gemeinschaftsgebiet beziehen. Aufgrund der gemachten Erfahrungen ist die Dauer des Einspruchs- und des Konsultationszeitraums zwischen Mitgliedstaaten im Falle eines Einspruchs anzupassen.

(13) Es sind Bestimmungen vorzusehen, die das Fortbestehen und den Geltungsbereich der bestehenden Rechte an geistigem Eigentum gewährleisten.

(14) Damit keine ungleichen Wettbewerbsbedingungen entstehen, soll jeder Erzeuger, auch ein Drittlandserzeuger, entweder einen eingetragenen Namen zusammen mit einer Angabe und gegebenenfalls mit einem Gemeinschaftszeichen oder einen als solchen eingetragenen Namen verwenden dürfen, sofern das von ihm erzeugte und verarbeitete Agrarerzeugnis oder Lebensmittel den Anforderungen der betreffenden Spezifikation genügt und die von ihm gewählte Kontrollstelle gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zugelassen ist.

(15) Damit die Angabe besonderer Merkmale eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels bei den Erzeugern auf Interesse stößt und beim Verbraucher Vertrauen findet, muss sie rechtlichen Schutz genießen und amtlich kontrolliert werden.

(16) Wird der Kommission für eine garantiert traditionelle Spezialität während eines bestimmten Zeitraums keine Kontrollstelle gemeldet und findet somit keine Erzeugung dieser Spezialität unter Einhaltung der eingetragenen Spezifikation statt, so ist die Eintragung zu streichen.

(17) Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse6 zu erlassen.

(18) Es sind Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vorzusehen, die insbesondere abhängig vom Verlauf des Eintragungsverfahrens für die Eintragungsanträge gelten, die vor Inkrafttreten der Verordnung bei der Kommission eingetroffen sind. Außerdem ist den Wirtschaftsbeteiligten eine vernünftige Frist einzuräumen, um die privaten Kontrollstellen und die Etikettierung der als garantiert traditionelle Spezialitäten vermarkteten Agrarerzeugnisse und Lebensmittel anzupassen.

(19) In dem Bemühen um Klarheit und Transparenz ist die Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen -


1 ABl. C vom , S. .
2 ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
3 ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2167/2004 (ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 8). chenden Informationsflut kann der Verbraucher eine sachkundige Wahl nur anhand einer klaren Kurzinformation treffen, die ihm genauen Aufschluss über diese Eigenschaften gibt.
4 ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).
5 ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.
6 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

HAT folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Register

Die Kommission führt ein Register der garantiert traditionellen Spezialitäten, die gemäß dieser Verordnung gemeinschaftlich anerkannt wurden.

In dem Register wird zwischen zwei Verzeichnisses garantiert traditioneller Spezialitäten unterschieden je nachdem, ob die Verwendung des Namens des Erzeugnisses oder Lebensmittels den die Spezifikation einhaltenden Erzeugern vorbehalten ist, oder nicht.

Artikel 4
Anforderungen an die Erzeugnisse und die Namen

Artikel 5
Beziehungen zu den Rechten an geistigem Eigentum

Artikel 6
Spezifikation

Artikel 7
Eintragungsantrag

Artikel 8
Prüfung durch die Kommission

Artikel 9
Einspruch

Artikel 10
Löschung

Die Kommission kann die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität löschen, wenn nach einem noch festzusetzendem Zeitraum offensichtlich ist, dass für dieses Erzeugnis keine Kontrollstelle gemäß Artikel 15 benannt worden ist.

Artikel 11
Änderung einer Spezifikation

Artikel 12
Angaben und Gemeinschaftszeichen

Artikel 13
Modalitäten für den eingetragenen Namen

Artikel 14
Kontrollsystem

Artikel 15
Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Spezifikation durch die Wirtschaftsbeteiligten

Artikel 16
Meldung der Erzeuger bei einer Kontrollstelle

Artikel 17
Schutz

Artikel 18
Ständiger Ausschuss der garantiert traditionellen Spezialitäten

Artikel 19
Durchführungs- und Übergangsbestimmungen

Artikel 20
Abgaben

Die Mitgliedstaaten können die Zahlung einer Verwaltungsabgabe verlangen, mit der die Kosten für die Prüfung der Eintragungsanträge, der Einspruchserklärungen und der Änderungsanträge gemäß der vorliegenden Verordnung gedeckt werden sollen.

Artikel 21
Die Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang II.

Artikel

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 2 gelten jedoch ab dem 1. Mai 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b


- Bier,
- Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen,
- Süßwaren, Backwaren, feine Backwaren und Kleingebäck,
- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt,
- Fertiggerichte,
- zubereitete Würzsoßen,
- Suppen und Brühen,
- Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten,
- Speiseeis einschließlich Fruchteis.

Anhang II
Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich
Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich
Artikel 1 Absätze 2 und 3 Artikel 1 Absätze 2 und 3
Artikel 2 Nummer 1 erster Gedankenstrich Artikel 2 Absatz 1 Nummer a
Artikel 2 Nummer 1 zweiter GedankenstrichArtikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich
Artikel 2 Nummer 1 dritter Gedankenstrich Artikel 2 Absatz 2 dritter Gedankenstrich
Artikel 2 Nummer 2 erster Satz Artikel 2 Absatz 1 Nummer d)
Artikel 2 Nummer 2 zweiter Satz Artikel 2 Absatz 2 vierter Gedankenstrich
Artikel 2 Nummer 3 Artikel 2 Absatz 1 Nummer c)
- Artikel 2 Absatz 1 Nummer b)
- Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich
Artikel 3 Artikel 3
Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich
Artikel 4 Absatz 2 Artikel 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich
Artikel 5 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich
Artikel 5 Absatz 2 Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich
Artikel 5 Absatz 3 Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1
Artikel 5 Absatz 4 Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2
- Artikel 5
Artikel 6 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 1
Artikel 6 Absatz 2 Artikel 6 Absatz 2
Artikel 7 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 1
- Artikel 7 Absatz 2
Artikel 7 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 6
- Artikel 7 Absätze 7 und 8
Artikel 7 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 3
- Artikel 7 Absätze 4 und 5
- Artikel 8 Absatz 1
Artikel 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich -
Artikel 8 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich Artikel 8 Absatz 2 erster Gedankenstrich
Artikel 8 Absatz 2 -
Artikel 8 Absatz 3 Artikel 9 Absätze 1 und 2
- Artikel 9 Absatz 3
Artikel 9 Absatz 1 Artikel 9 Absatz 4
Artikel 9 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 5
Artikel 10 Artikel 10
Artikel 11 Absatz 1 Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich
Artikel 11 Absatz 2 erster Gedankenstrich Artikel 11 Absatz 1 dritter Gedankenstrich
- Artikel 11 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich
Artikel 11 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich Artikel 11 Absatz 2
Artikel 11 Artikel 11 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich
Artikel 11 Absätze 3 von 4 -
Artikel 12 Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g
Artikel 13 Absatz 1 Artikel 13 Absatz 1
Artikel 13 Absatz 2 Artikel 13 Absatz 2
- Artikel 13 Absatz 3
Artikel 14 Artikel 14 und 15
Artikel 15 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 1
- Artikel 12 Absatz 2 und 3
Artikel 15 Absatz 2 Artikel 16 Absatz 1
Artikel 15 Absatz 3 Artikel 16 Absatz 3
Artikel 16 -
- Artikel 16
Artikel 17 Artikel 17 Absätze 1 und 2
Artikel 18 Artikel 17 Absatz 3
Artikel 19 Artikel 18
Artikel 20 Artikel 19
Artikel 21 -
- Artikel 21
Artikel 22 Artikel 22
Anhang Anhang I
- Anhang II