Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 11. Januar 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 26. Dezember 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt. und Drucksache 660/02 = AE-Nr. 022557
Begründung
- 1. Seit dem 24. Juli 1993 ermöglicht die Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln die Anerkennung und den Schutz auf Gemeinschaftsebene von traditionellen Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln, die besondere Eigenschaften aufweisen. Die besonderen Merkmale dieser Erzeugnisse sind mit dem Erzeugungs- und/oder Herstellungsverfahren, nicht jedoch mit dem geografischen Ursprung verbunden.
- 2. Seit der Schaffung dieser Regelung sind 15 Agrarerzeugnisse und Lebensmittel eingetragen worden, von denen einige ein bedeutendes wirtschaftliches Potenzial aufweisen. Bei der Kommission sind 18 neue Eintragungsanträge aus verschiedenen Mitgliedstaaten eingegangen.
- 3. Dieses Instrument ermöglicht den Erzeugern eine Aufwertung ihrer Erzeugnisse, wobei der Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Praktiken und der redliche Handel gewährleistet werden. Der Hauptvorteil, der sich aus der Eintragung gemäß der Verordnung ergibt, ist die Identifizierung des Erzeugnisses durch die Verwendung des eingetragenen Namens zusammen mit der Angabe "garantiert traditionelle Spezialität" und dem Gemeinschaftszeichen. Hinsichtlich der Verwendung des Namens gibt es zwei Möglichkeiten: die Eintragung kann mit oder ohne Vorbehaltung des Namens für die die Spezifikation einhaltenden Erzeuger erfolgen. Seit Inkrafttreten der Verordnung sind nur fünf Eintragungen mit Vorbehaltung des Namens erfolgt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Angabe "garantiert traditionelle Spezialität", das dazugehörige Zeichen und die vorbehaltenen Namen zu schützen. Die garantiert traditionellen Spezialitäten fallen nicht unter das Recht an geistigem Eigentum im Sinne der TRIPS-Übereinkommen.
- 4. Es muss gewährleistet werden, dass die Erzeuger der WTO-Mitgliedländer in den Genuss einer Eintragung ohne Gleichwertigkeits- und Gegenseitigkeitsbedingungen kommen und die Staatsagehörigen dieser Länder, die ein legitimes Interesse haben, Einspruch gegen eine Eintragung erheben können. Schließlich müssen die Erzeuger der WTO-Mitgliedländer gemäß der Klausel über die nationale Behandlung die als garantiert traditionelle Spezialitäten eingetragenen Spezifikationen genau so verwenden können wie die Erzeuger der Mitgliedstaaten. Außerdem sind Bestimmungen vorzusehen, die die Verfügbarkeit und den Umfang von bestehenden Rechten des geistigen Eigentums wie Marken und geografischen Angaben garantieren.
- 5. Mit dem Vorschlag sollen des Weiteren die Verfahren vereinfacht und genauer gefasst sowie die Verantwortung der verschiedenen bei der Prüfung der Anträge tätig werdenden Behörden geklärt werden. Es wird klargestellt, dass die Aufgaben, die am besten auf nationaler Ebene ausgeführt werden können, natürlich den nationalen Behörden übertragen werden müssen, wobei auf die Gleichbehandlung aller Interessenten, auch derjenigen aus Drittländern, zu achten ist.
- 6. Derzeit gliedert sich das Verfahren zur Eintragung der garantiert traditionellen Spezialitäten in zwei Etappen. Zunächst legt eine Erzeugervereinigung den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats einen Eintragungsantrag vor. Dann leiten die nationalen Behörden den Antrag zur Eintragung an die Kommission weiter diese übermittelt den übersetzten Antrag den anderen Mitgliedstaaten.
- 7. Im Allgemeinen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zu umfangreiche und zu detaillierte Unterlagen. Es wird vorgeschlagen, dass nur die Spezifikation im eigentlichen Sinne auf gemeinschaftlicher Ebene übermittelt wird, wobei die nationalen Behörden für die Bewertung der traditionellen und besonderen Eigenschaften der betreffenden Agrarerzeugnisse und Lebensmittel verantwortlich sind.
- 8. Im Übrigen veröffentlicht die Kommission die Hauptbestandteile des Antrags im Amtsblatt der Europäischen Union, so dass jede Person mit legitimem Interesse Einspruch gegen die Eintragung erheben kann. Es wird vorgeschlagen, die Einspruchsgründe, die berücksichtigt werden können, zu definieren, um zu vermeiden dass sich die Kommission mit manchmal vollkommen unbegründeten und missbräuchlichen Einsprüchen befassen muss. Diese Maßnahmen müssen es ermöglichen die Verwaltungsverfahren auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern.
- 9. Der Vorschlag umfasst zahlreiche Vereinfachungen und Klärungen. Es hat sich nämlich gezeigt, dass sich die Erzeuger und sonstigen Marktbeteiligten über die Zielsetzung der Verordnung nicht gänzlich im Klaren sind. Die verwendeten Begriffe sind kompliziert und die Begriffsbestimmungen nicht genau genug. Der Begriff "traditionell" ist nicht einmal definiert. Gleichzeitig wird vorgeschlagen, bestimmte Ungereimtheiten zu beseitigen, wie zum Beispiel bei der Frist für den Einspruch im Falle einer Änderung der Spezifikation, die in einem Absatz auf sechs und in einem anderen auf drei Monate festgesetzt wurde.
- 10. Wenn sie angebracht sind, werden ähnliche Verbesserungen der Regelung wie diejenigen für die Regelung zum Schutz der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen vorgeschlagen insbesondere betreffend das Kontrollsystem, die Eintragungs- und Einspruchsverfahren, die obligatorische Aufführung der Angabe "traditionell garantierte Spezialität" und des Gemeinschaftszeichens auf dem Etikett der Erzeugnisse und die Anrufung eines Verwaltungsausschusses für die Aspekte im Zusammenhang mit den Eintragungsanträgen.
- 11. Über die Hauptpunkte dieser Änderungen haben Konsultationen mit den interessierten Parteien stattgefunden. Die Erörterungen im Rahmen der Beratungsgruppe "Qualität der Agrarerzeugung" (Juni 2005) und des Ausschusses zur Regelung der Bescheinigung besonderer Merkmale von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln haben das Interesse an der Regelung anhand von Erfolgsbeispielen erkennen lassen.
- 12. Die geplanten Maßnahmen haben keine finanziellen Auswirkungen auf den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln Der Rat der Europäischen Union
- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Erzeugung, Herstellung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln sind von großer wirtschaftlicher Bedeutung für die Gemeinschaft.
(2) Die Diversifizierung der Agrarproduktion sollte gefördert werden. Marketingmaßnahmen zugunsten traditioneller Erzeugnisse mit spezifischen Merkmalen können für den ländlichen Raum, vor allem in benachteiligten oder abgelegenen Gebieten, von großem Vorteil sein, da die Landwirte auf diese Weise höhere Einkommen erzielen können und zum anderen die Abwanderung der ländlichen Bevölkerung aus diesen Gebieten gebremst werden kann.
(3) Zum erfolgreichen Funktionieren des Binnenmarkts im Lebensmittelsektor sollten die Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit haben, ihre Erzeugnisse aufzuwerten, wobei der Schutz des Verbrauchers vor missbräuchlichen Praktiken und der redliche Handel gewährleistet sein müssen.
(4) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln2 sind die Bescheinigungen besonderer Merkmale festgelegt worden, und der Begriff "garantiert traditionelle Spezialität" ist mit der Verordnung (EWG) Nr. 1848/93 der Kommission3 festgelegt worden, mit der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 erlassen wurden. Die Bescheinigungen besonderer Merkmale, häufiger "garantiert traditionelle Spezialitäten" genannt, ermöglichen es, der Nachfrage der Verbraucher nach traditionellen Erzeugnissen mit spezifischen Eigenschaften zu entsprechen. Angesichts der Vielfalt der vermarkteten Erzeugnisse und der entspre-
(5) In dem Bemühen um Klarheit ist nicht mehr der Ausdruck "Bescheinigung besonderer Merkmale", sondern nur noch der leichter verständliche Ausdruck "garantiert traditionelle Spezialität" zu verwenden und sind die Begriffsbestimmung der besonderen Merkmale genauer zu fassen und der Begriff "traditionell" zu definieren, um die Zielsetzung der Verordnung den Erzeugern und Verbrauchern näher zu bringen.
(6) Manche Erzeuger möchten ein traditionelles Agrarerzeugnis oder Lebensmittel besonders aufwerten, weil es sich von ähnlichen Erzeugnissen oder Lebensmitteln durch besondere Merkmale deutlich unterscheidet. Damit der Schutz des Verbrauchers gewährleistet ist, muss die Bescheinigung besonderer Merkmale daher amtlich garantiert sein. Eine solche freiwillige Regelung, die es den Wirtschaftsbeteiligten ermöglicht die Eigenart eines Lebensmittels auf Gemeinschaftsebene bekannt zu machen muss jede Gewähr für die Richtigkeit der betreffenden Angaben im Handel bieten.
(7) Agrarerzeugnisse und Lebensmittel unterliegen hinsichtlich ihrer Etikettierung den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür4. Angesichts der Besonderheit dieser Erzeugnisse empfiehlt es sich jedoch besondere ergänzende Vorschriften für die garantiert traditionellen Spezialitäten zu erlassen. Damit die Identifizierung der im Gemeinschaftsgebiet erzeugten garantiert traditionellen Spezialitäten rascher und einfacher erfolgen kann, ist die Verwendung der betreffenden Gemeinschaftsangaben und -zeichen auf der Verpackung vorzuschreiben, wobei jedoch eine vernünftige Frist vorzusehen ist, damit sich die Wirtschaftsbeteiligten an diese Verpflichtung anpassen können.
(8) Damit das Vorliegen und die Beständigkeit der bescheinigten besonderen Merkmale gewährleistet sind, sollen die zu Vereinigungen zusammengeschlossenen Hersteller diese Merkmale selbst in Spezifikationen festlegen. Die Möglichkeit der Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität steht auch Erzeugern in Drittländern offen.
(9) Für die im Gemeinschaftsgebiet geschützten garantiert traditionellen Spezialitäten muss eine glaubhafte Kontrollregelung gelten, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz5, sowie auf eine Kontrollregelung stützt, mit der die Einhaltung der Bestimmungen der Spezifikation vor der Vermarktung der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gewährleistet werden soll.
(10) Um einen Schutz zu genießen, müssen die garantiert traditionellen Spezialitäten auf Gemeinschaftsebene eingetragen werden. Die Eintragung in ein Register ermöglicht es auch die Information der Berufsstände und Verbraucher zu sichern.
(11) Es empfiehlt sich, dass die nationalen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats jeden Eintragungsantrag prüfen, wobei den gemeinsamen Mindestbestimmungen einschließlich eines Einspruchsverfahrens auf nationaler Ebene Rechnung getragen wird, um zu gewährleisten dass das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel traditionell ist und besondere Merkmale aufweist. Anschließend muss die Kommission eine Prüfung durchführen mit der ein einheitliches Vorgehen bei den von den Mitgliedstaaten übermittelten Anträgen und den von den Drittlanderzeugern vorgelegten Eintragungsanträgen gewährleistet wird.
(12) Um das Eintragungsverfahren effizienter zu machen, ist zu vermeiden, dass missbräuchliche und unbegründete Einwände behandelt werden müssen und sind die Gründe aufzuführen, die die Kommission zur Beurteilung des Inbetrachtkommens der ihr übermittelten Einwände veranlassen. Einwände können von legitim betroffenen Staatsangehörigen von Drittländern gemäß denselben Kriterien wie von Gemeinschaftserzeugern erhoben werden. Die Nachweise und Bewertungen dieser Kriterien müssen sich auf das Gemeinschaftsgebiet beziehen. Aufgrund der gemachten Erfahrungen ist die Dauer des Einspruchs- und des Konsultationszeitraums zwischen Mitgliedstaaten im Falle eines Einspruchs anzupassen.
(13) Es sind Bestimmungen vorzusehen, die das Fortbestehen und den Geltungsbereich der bestehenden Rechte an geistigem Eigentum gewährleisten.
(14) Damit keine ungleichen Wettbewerbsbedingungen entstehen, soll jeder Erzeuger, auch ein Drittlandserzeuger, entweder einen eingetragenen Namen zusammen mit einer Angabe und gegebenenfalls mit einem Gemeinschaftszeichen oder einen als solchen eingetragenen Namen verwenden dürfen, sofern das von ihm erzeugte und verarbeitete Agrarerzeugnis oder Lebensmittel den Anforderungen der betreffenden Spezifikation genügt und die von ihm gewählte Kontrollstelle gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zugelassen ist.
(15) Damit die Angabe besonderer Merkmale eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels bei den Erzeugern auf Interesse stößt und beim Verbraucher Vertrauen findet, muss sie rechtlichen Schutz genießen und amtlich kontrolliert werden.
(16) Wird der Kommission für eine garantiert traditionelle Spezialität während eines bestimmten Zeitraums keine Kontrollstelle gemeldet und findet somit keine Erzeugung dieser Spezialität unter Einhaltung der eingetragenen Spezifikation statt, so ist die Eintragung zu streichen.
(17) Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse6 zu erlassen.
(18) Es sind Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vorzusehen, die insbesondere abhängig vom Verlauf des Eintragungsverfahrens für die Eintragungsanträge gelten, die vor Inkrafttreten der Verordnung bei der Kommission eingetroffen sind. Außerdem ist den Wirtschaftsbeteiligten eine vernünftige Frist einzuräumen, um die privaten Kontrollstellen und die Etikettierung der als garantiert traditionelle Spezialitäten vermarkteten Agrarerzeugnisse und Lebensmittel anzupassen.
(19) In dem Bemühen um Klarheit und Transparenz ist die Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen -
1 ABl. C vom , S. .
2 ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
3 ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2167/2004 (ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 8). chenden Informationsflut kann der Verbraucher eine sachkundige Wahl nur anhand einer klaren Kurzinformation treffen, die ihm genauen Aufschluss über diese Eigenschaften gibt.
4 ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).
5 ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.
6 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
HAT folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Anwendungsbereich
- 1. Diese Verordnung regelt, unter welchen Bedingungen eine garantiert traditionelle Spezialität anerkannt werden kann für
- a) die in Anhang I EG-Vertrag genannten zum Verzehr bestimmten Agrarerzeugnisse;
- b) die im Anhang I dieser Verordnung genannten Lebensmittel.
Anhang I dieser Verordnung kann nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 geändert werden.
- 2. Diese Verordnung gilt unbeschadet sonstiger besonderer Vorschriften der Gemeinschaft.
- 3. Die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates7 gilt nicht für garantiert traditionelle Spezialitäten im Sinne dieser Verordnung.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- 1. Im Sinne dieser Verordnung sind:
- a) "besondere Merkmale": der Faktor oder die Reihe von Faktoren, durch die ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel sich von anderen gleichartigen Erzeugnissen oder Lebensmitteln der gleichen Kategorie deutlich unterscheidet;
- b) "traditionell": die nachgewiesene Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt seit einem Zeitraum, der mindestens der Lebensdauer einer Generation entspricht c) "garantiert traditionelle Spezialität": traditionelles Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, dessen besondere Merkmale von der Gemeinschaft durch Eintragung entsprechend dieser Verordnung anerkannt worden sind;
- d) "Vereinigung": jede Art des Zusammenschlusses - ungeachtet seiner Rechtsform oder Zusammensetzung - von Erzeugern und/oder Verarbeitern des gleichen Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels.
- 2. Der Faktor oder die Reihe von Faktoren gemäß Absatz 1 Buchstabe a kann sich auf die besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses wie die physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften oder auf das Verfahren der 7 ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.
Erzeugung oder Bereitung des Erzeugnisses oder auf besondere Bedingungen beziehen die bei der Erzeugung oder Bereitung des Erzeugnisses herrschen müssen.
Die Aufmachung eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels gilt nicht als Faktor im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.
Die in Absatz 1 Buchstabe a definierten besonderen Merkmale dürfen sich nicht auf eine qualitative oder quantitative Zusammensetzung beschränken.
Andere Interessenten können an der Vereinigung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d teilhaben.
Artikel 3
Register
Die Kommission führt ein Register der garantiert traditionellen Spezialitäten, die gemäß dieser Verordnung gemeinschaftlich anerkannt wurden.
In dem Register wird zwischen zwei Verzeichnisses garantiert traditioneller Spezialitäten unterschieden je nachdem, ob die Verwendung des Namens des Erzeugnisses oder Lebensmittels den die Spezifikation einhaltenden Erzeugern vorbehalten ist, oder nicht.
Artikel 4
Anforderungen an die Erzeugnisse und die Namen
- 1. Als Voraussetzung für die Eintragung in das Register gemäß Artikel 3 muss das Agrarerzeugnis oder das Lebensmittel entweder aus traditionellen Rohstoffen hergestellt worden sein oder eine traditionelle Zusammensetzung oder eine Herstellungs- und/oder Verarbeitungsart aufweisen, die zum traditionellen Herstellungs- und/ oder Verarbeitungstyp gehört.
Nicht eintragungsfähig sind Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel, deren besondere Merkmale auf ihrer Herkunft oder ihrem geografischen Ursprung beruhen. Die Verwendung geografischer Begriffe ist jedoch gestattet.
- 2. Um eingetragen werden zu können, muss der Name
- a) entweder selbst besondere Merkmale aufweisen
- b) oder die besonderen Merkmale des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels zum Ausdruck bringen.
Ein besonderer Name im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a muss traditionell sein und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen oder sich im allgemeinen Sprachgebrauch eingebürgert haben.
Nicht eintragbar ist ein besondere Merkmale zum Ausdruck bringender Name im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b, der
- a) nur für eine Reihe von Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln verwendete allgemeine Behauptungen oder Behauptungen im Sinne einer spezifischen Gemeinschaftsvorschrift wiedergibt,
- b) missbräuchlich verwendet wird und insbesondere auf eine eindeutig erkennbare Eigenschaft des Erzeugnisses verweist oder in Anbetracht der Eigenschaften des Erzeugnisses der Spezifikation und den Erwartungen des Verbrauchers nicht entspricht.
Artikel 5
Beziehungen zu den Rechten an geistigem Eigentum
- 1. Ein Erzeugnis wird nicht als garantiert traditionelle Spezialität eingetragen, wenn der Name mit einer für identische oder vergleichbare Erzeugnisse eingetragenen Marke identisch oder vergleichbar ist und die Gefahr einer Verwechslung bestünde oder wenn der Name zu einer geografischen Angabe im Gemeinschaftsgebiet gehört.
- 2. Der Name einer Pflanzensorte oder Tierrasse kann im Namen einer garantiert traditionellen Spezialität verwendet werden, sofern er nicht irreführend über die Art des Erzeugnisses ist.
Artikel 6
Spezifikation
- 1. Ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel kann nur dann eine garantiert traditionelle Spezialität sein, wenn es einer Spezifikation genügt.
- 2. Die Spezifikation enthält folgende Angaben:
- a) den in einer oder mehreren Sprachen abgefassten Namen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 mit der Angabe, dass die Vereinigung die Eintragung mit oder ohne vorbehaltenem Namen beantragt und ob sie die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 3 in Anspruch nehmen möchte;
- b) die Beschreibung der wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Eigenschaften des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels;
- c) die Beschreibung der von den Erzeugern anzuwendenden Erzeugungsmethode, einschließlich der Art und der Merkmale der verwendeten Rohstoffe oder Zutaten und der Methode der Zubereitung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels;
- d) die Einzelangaben zu den besonderen Merkmalen und gegebenenfalls die verwendeten Grundlagen;
- e) die Einzelangaben zur Beurteilung des traditionellen Charakters im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1;
- f) die Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle der besonderen Merkmale.
Artikel 7
Eintragungsantrag
- 1. Nur eine Vereinigung kann einen Antrag auf Eintragung der besonderen Merkmale eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels einreichen.
Mehrere Vereinigungen mit Ursprung in verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern können einen gemeinsamen Antrag einreichen.
- 2. Eine Vereinigung darf einen Eintragungsantrag nur für ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel einreichen, das sie erzeugt oder bereitet.
- 3. Der Eintragungsantrag enthält:
- a) den Namen der beantragenden Vereinigung,
- b) die Spezifikation gemäß Artikel 6,
- c) die Unterlagen zum Nachweis der besonderen Eigenschaften und des traditionellen Charakters,
- d) die Bezugnahme(n) auf die Kontrollstrukturen gemäß Artikel 15.
- 4. Befindet sich die Vereinigung in einem Mitgliedstaat, so wird der Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gestellt, in dem sie ihren Sitz hat.
Der Mitgliedstaat prüft den Antrag mit den geeigneten Mitteln, um zu überprüfen, ob er gerechtfertigt ist und die Bedingungen der vorliegenden Verordnung erfüllt.
- 5. Der Mitgliedstaat führt im Laufe der Prüfung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 ein nationales Einspruchsverfahren durch, das eine angemessene Veröffentlichung des betreffenden Antrags gewährleistet, wobei ein vernünftiger Zeitraum vorgesehen wird während dessen jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene und im Mitgliedstaat ansässige Person Einspruch gegen den Antrag einlegen kann.
Der Mitgliedstaat prüft die Zulässigkeit des Einspruchs nach Kriterien, die den Kriterien von Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1entsprechen.
- 6. Werden die Anforderungen der Artikel 4, 5 und 6 erfüllt, so übermittelt die zuständige Behörde der Kommission
- - den Namen der antragstellenden Vereinigung,
- - die Spezifikation gemäß Artikel 6,
- - die Bezugnahmen auf die Kontrollstruktur(en) gemäß Artikel 15,
- - eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der von der Vereinigung eingereichte Antrag die Bedingungen der vorliegenden Verordnung und der dazugehörigen Durchführungsbestimmungen erfüllt.
- 7. Wird der Antrag betreffend das Agrarerzeugnis oder Lebensmittel von einer Vereinigung eines Drittlands gestellt, so wird er entweder direkt oder über die zuständigen Behörden des Drittlands an die Kommission gerichtet und enthält die in Absatz 3 genannten Elemente.
- 8. Die in diesem Artikel genannten und der Kommission übermittelten Unterlagen müssen in einer Amtssprache der Gemeinschaft abgefasst oder es muss eine beglaubigte Übersetzung in einer Amtssprache der Gemeinschaft beigefügt sein.
Artikel 8
Prüfung durch die Kommission
- 1. Die Kommission prüft den Antrag, um festzustellen, ob er gerechtfertigt ist und die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt.
Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der Bezeichnungen, deren Eintragung beantragt wurde, sowie den Zeitpunkt der Beantragung bei der Kommission.
- 2. Sind die Bedingungen dieser Verordnung offensichtlich erfüllt, dann veröffentlicht die Kommission die in Artikel 6 genannte Spezifikation sowie Name und Anschrift der beantragenden Vereinigung und der Kontrollstruktur(en) gemäß Artikel 15 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Ist dies nicht der Fall, dann beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 3, den Eintragungsantrag abzulehnen.
Artikel 9
Einspruch
- 1. Innerhalb von vier Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 kann jeder andere Mitgliedstaat oder jedes Drittland durch eine ordnungsgemäß begründete Erklärung bei der Kommission Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen.
- 2. Jede unmittelbar oder mittelbar betroffene natürliche oder juristische Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der die Eintragung beantragt hat, oder in einem Drittland ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann ebenfalls durch eine ordnungsgemäß begründete Erklärung Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen.
Bei den natürlichen oder juristischen Personen, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat haben, erfolgt die Erklärung bei der zuständigen Behörde desselben Mitgliedstaats innerhalb eines Zeitraums, der einen Einspruch gemäß Absatz 1 erlaubt.
Bei den natürlichen oder juristischen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittland haben, erfolgt die Erklärung innerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Frist entweder direkt bei der Kommission oder über die zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands.
- 3. Nur diejenigen Einspruchserklärungen werden berücksichtigt, die innerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Frist bei der Kommission eingegangen sind und aus denen Folgendes hervorgeht:
- a) entweder die Nichteinhaltung der Bedingungen der Artikel 2, 4 und 5;
- b) oder, wenn es sich um einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 2 handelt, dass der Name legal und offenkundig für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebens11 mittel verwendet wird und dies aus wirtschaftlichen Gründen von Bedeutung ist.
Die Kommission prüft die Zulässigkeit des Einspruchs.
Die Kriterien von Unterabsatz 1 sind in Bezug auf das Gebiet der Gemeinschaft zu belegen und zu bewerten.
- 4. Wird bei der Kommission kein gemäß Absatz 3 zulässiger Einspruch erhoben, so nimmt sie die Eintragung der garantiert traditionellen Spezialität vor.
Die Eintragung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
- 5. Ist ein Einspruch gemäß Absatz 3 zulässig, so fordert die Kommission die interessierten Parteien auf, geeignete Konsultationen durchzuführen.
Wird innerhalb einer Frist von sechs Monaten ein Einvernehmen zwischen den interessierten Parteien erzielt, so teilen diese der Kommission sämtliche Einzelheiten mit aufgrund deren die Einigung zustande gekommen ist, sowie die Stellungnahme des Antragstellers und die des Einspruchführers. Die Kommission verfährt nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels, sofern die gemäß Artikel 8 Absatz 2 veröffentlichten Angaben nicht oder nur geringfügig geändert wurden. Andernfalls leitet sie erneut die Prüfung gemäß Artikel 8 Absatz 1 ein.
Wird kein Einvernehmen erzielt, so erlässt die Kommission unter angemessener Berücksichtigung der redlichen und ständigen Verfahren und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr eine Entscheidung nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 3.
Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
- 6. Die in diesem Artikel genannten und der Kommission übermittelten Unterlagen müssen in einer Amtssprache der Gemeinschaft abgefasst oder es muss eine beglaubigte Übersetzung in einer Amtssprache der Gemeinschaft beigefügt sein.
Artikel 10
Löschung
Die Kommission kann die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität löschen, wenn nach einem noch festzusetzendem Zeitraum offensichtlich ist, dass für dieses Erzeugnis keine Kontrollstelle gemäß Artikel 15 benannt worden ist.
Artikel 11
Änderung einer Spezifikation
- 1. Eine Änderung der Spezifikation kann von einem Mitgliedstaat auf Ersuchen einer die garantiert traditionelle Spezialität herstellenden Erzeugervereinigung mit Sitz in seinem Gebiet oder einer die garantiert traditionelle Spezialität herstellenden Erzeugervereinigung mit Sitz in einem Drittland beantragt werden. In letzterem Fall wird der Antrag entweder direkt bei der Kommission oder über die zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands gestellt.
Der Antrag muss berechtigte wirtschaftliche Interessen nachweisen und die beantragten Änderungen und ihre Rechtfertigung beschreiben.
Der Antrag auf Genehmigung einer Änderung unterliegt dem Verfahren der Artikel 7 bis 9. Sind die vorgeschlagenen Änderungen jedoch nur geringfügig, so kann die Kommission die Genehmigung der Änderung beschließen, ohne das Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 und des Artikels 9 anzuwenden.
- 2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Erzeuger und/oder Verarbeiter, die die Spezifikation, für die eine Änderung beantragt wurde, anwenden von der Veröffentlichung unterrichtet werden. Zusätzlich zu den Einspruchserklärungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 können Einspruchserklärungen zugelassen werden, die berechtigte wirtschaftliche Interessen bei der Erzeugung der garantiert traditionellen Spezialität nachweisen.
Artikel 12
Angaben und Gemeinschaftszeichen
- 1. Nur die die Spezifikation einhaltenden Erzeuger dürfen in der Etikettierung, der Werbung oder den Unterlagen betreffend ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel auf eine garantiert traditionelle Spezialität verweisen.
- 2. Wird auf dem Etikett eines im Gemeinschaftsgebiet hergestellten Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels auf eine garantiert traditionelle Spezialität verwiesen, so müssen der eingetragene Name, die Angabe "garantiert traditionelle Spezialität" oder ihre Abkürzung "g.t.S." sowie das dazugehörige Gemeinschaftszeichen auf dem Etikett aufgeführt sein.
- 3. Die in Absatz 2 genannten Angaben sind bei der Etikettierung von außerhalb des Gemeinschaftsgebiets hergestellten garantiert traditionellen Spezialitäten fakultativ.
Artikel 13
Modalitäten für den eingetragenen Namen
- 1. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 9 Absatz 4 darf ein in das Register gemäß Artikel 3 eingetragener Name eines Agrarzeugnisses oder Lebensmittels, das der Spezifikation als garantiert traditionelle Spezialität genügt, nur noch verwendet werden, wenn es den Modalitäten von Artikel 12 entspricht. Die eingetragenen Namen dürfen zwar weiterhin bei der Etikettierung von Erzeugnissen verwendet werden, die der eingetragenen Spezifikation nicht entsprechen, dabei dürfen jedoch weder die Angabe "garantiert traditionelle Spezialität", ihre Abkürzung "g.t.S." noch das dazugehörige Gemeinschaftszeichen aufgeführt werden.
- 2. Eine garantiert traditionelle Spezialität kann jedoch mit vorbehaltenem Namen für das Agrarerzeugnis oder Lebensmittel registriert werden, das der veröffentlichten Spezifikation entspricht, wenn die Vereinigung in ihrem Eintragungsantrag darum ersucht hat und wenn sich aus dem Verfahren des Artikels 9 nicht ergibt, dass der Name legal und offenkundig für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel verwendet wird und dies wirtschaftlich von Bedeutung ist. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 9 Absatz 4 darf der Name, auch ohne den Zusatz der Angabe "garantiert traditionelle Spezialität" oder ihrer Abkürzung "g.t.S." oder des dazugehörigen Gemeinschaftszeichens nicht mehr zur Etikettierung ähnlicher Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel verwendet werden, die der eingetragenen Spezifikation nicht entsprechen.
- 3. Für die Bezeichnungen, deren Eintragung in einer einzigen Sprache beantragt wird, kann die Vereinigung in der Spezifikation vorsehen, dass das Etikett bei der Vermarktung des Erzeugnisses zusätzlich zum Namen des Erzeugnisses in der Originalsprache eine Angabe in den anderen Sprachen enthält, aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis gemäß der Tradition der Region, des Mitgliedstaats oder des Drittlands gewonnen wurde, aus dem der Antrag stammt.
Artikel 14
Kontrollsystem
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgesehene Kontrollsystem für die Wirtschaftsbeteiligten gilt, die den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung unterworfen sind.
- 2. Die Mitgliedstaaten nehmen die Wirtschaftsbeteiligten, die den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung unterworfen sind, in ihre mehrjährigen nationalen Kontrollpläne gemäß den Artikeln 41, 42 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie in ihre Jahresberichte gemäß Artikel 44 derselben Verordnung auf.
- 3. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benennen die Mitgliedstaaten eine zuständige Zentralbehörde, die besonders für die Anwendung des Kontrollsystems in Rahmen der vorliegenden Verordnung verantwortlich ist.
Artikel 15
Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Spezifikation durch die Wirtschaftsbeteiligten
- 1. Zur Durchführung der Kontrollen der Erzeugnisse vor ihrer Vermarktung hinsichtlich der Einhaltung der Spezifikation durch die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten kann die in Artikel 14 Absatz 3 genannte zuständige Behörde eine oder mehrere amtliche Kontrollstellen benennen oder diese Kontrollen einer oder mehreren privaten Kontrollstellen übertragen.
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d werden im Eintragungsantrag eine oder mehrere Stellen identifiziert, die die betreffenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel kontrollieren.
Erfolgt die Erzeugung in einem Drittland, so werden im Eintragungsantrag eine oder mehrere öffentliche oder private Stellen identifiziert, die die in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen durchführen.
- 2. Die privaten Kontrollstellen gemäß Absatz 1 sind nach der Norm EN 45011 oder einer gleichwertigen Norm zugelassen.
- 3. Die öffentlichen oder privaten Kontrollstellen gemäß Absatz 1 müssen in der Lage sein die Einhaltung der vorliegenden Verordnung durchzusetzen, gegebenenfalls auch durch Auferlegung von Sanktionen, wenn sie feststellen, dass ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, das die Bezeichnung "garantiert traditionelle Spezialität" führt, den Anforderungen der Spezifikation nicht entspricht.
- 4. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission Name und Anschrift der in Artikel 14 Absatz 3 genannten zuständigen Behörde, der etwaigen benannten amtlichen Kontrolldienste und beauftragen privaten Kontrolldienste gemäß Absatz 1, ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche sowie jede Änderung dieser Angaben mit.
Für die in einem Drittland ansässigen Erzeuger teilt die Vereinigung oder, falls es keine solche gilt, der Erzeuger die in Unterabsatz 1 genannten Angaben der Kommission entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands mit.
Die Kommission veröffentlicht die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Angaben und bringt sie regelmäßig auf den neusten Stand.
- 5. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ein Erzeuger, der die Bestimmungen dieser Verordnung einhält, durch die in diesem Artikel genannten Stellen kontrolliert werden kann.
- 6. Die Kosten der nach diesem Artikel vorgesehenen Kontrollen werden von den durch die Kontrollen betroffenen Wirtschaftsbeteiligten getragen.
Artikel 16
Meldung der Erzeuger bei einer Kontrollstelle
- 1. Selbst wenn er der erstantragstellenden Vereinigung angehört, muss jeder in einem Mitgliedstaat ansässige Erzeuger, der plant, zum ersten Mal eine garantiert traditionelle Spezialität herzustellen, rechtzeitig auf Anweisung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 Absatz 3 einen Kontrolldienst bzw. eine Kontrollstelle unterrichten der bzw. die von dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung benannt wurde.
- 2. Selbst wenn er der erstantragstellenden Vereinigung angehört, muss jeder in einem Drittland ansässige Erzeuger, der plant, zum ersten Mal eine garantiert traditionelle Spezialität herzustellen, rechtzeitig einen Kontrolldienst bzw. eine Kontrollstelle unterrichten gegebenenfalls auf Anweisung der Erzeugervereinigung oder der zuständigen Behörde des Drittlands.
- 3. Der benannte Kontrolldienst bzw. die benannte Kontrollstelle stellt vor der Vermarktung des Erzeugnisses sicher, dass der Erzeuger die veröffentlichte Spezifikation erfüllt.
Artikel 17
Schutz
- 1. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Angabe "garantiert traditionelle Spezialität" und das dazugehörige Gemeinschaftszeichen vor einer missbräuchlichen oder irreführenden Verwendung und Namen, die gemäß Artikel 13 eingetragen und vorbehalten sind, vor Nachahmung rechtlich zu schützen.
- 2. Eingetragene Namen werden gegen alle Praktiken geschützt, die zur Irreführung der Verbraucher führen können; dies gilt insbesondere für alle Praktiken, durch die der Eindruck erweckt wird, dass das Agrarerzeugnis oder Lebensmittel eine von der Gemeinschaft anerkannte garantiert traditionelle Spezialität ist.
- 3. Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die auf einzelstaatlicher Ebene verwendeten Verkehrsbezeichnungen nicht mit den Namen, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 eingetragen und vorbehalten sind, verwechselt werden können.
Artikel 18
Ständiger Ausschuss der garantiert traditionellen Spezialitäten
- 1. Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss der garantiert traditionellen Spezialitäten unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
- 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
- 4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 19
Durchführungs- und Übergangsbestimmungen
- 1. Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 erlassen. Sie umfassen insbesondere:
- a) Bestimmungen zu den Angaben, die in der Spezifikation gemäß Artikel 6 Absatz 2 enthalten sein müssen;
- b) Bestimmungen zur Einreichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 7 Absatz 1 durch Vereinigungen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern ansässig sind;
- c) Bestimmungen zur Übermittlung der Eintragungsanträge gemäß Artikel 7 Absatz 3, der Eintragungsanträge gemäß Artikel 7 Absatz 7 und der Änderungsanträge gemäß Artikel 11 an die Kommission;
- d) Bestimmungen zum Register der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß Artikel 3;
- e) Bestimmungen zu den Einsprüchen gemäß Artikel 9, einschließlich bezüglich der geeigneten Konsultationen zwischen den interessierten Parteien;
- f) Bestimmungen zur Löschung der Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 10;
- g) Bestimmungen zu den Angaben und Zeichen gemäß Artikel 12;
- h) Bestimmungen zur Geringfügigkeit der Änderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 4;
- i) die gleichwertigen Normen für die Kontrollstellen gemäß Artikel 15 Absatz 2;
- j) Bestimmungen zu den Bedingungen für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen durch die Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 15.
- 2. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 eingetragenen Namen werden automatisch in das Register gemäß Artikel 3 übernommen. Die dazugehörigen Spezifikationen werden den Spezifikationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 gleichgestellt.
- 3. Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 eine Verordnung, um den Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 nach denjenigen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten. In der Verordnung werden insbesondere die Verfahren festgelegt, die anzuwenden sind, um eine wirksame Analyse der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 anhängigen Eintragungsanträge zu ermöglichen. Diese Verfahren können die Verpflichtung für die Antragsteller umfassen, die zusätzlich benötigten Informationen innerhalb einer noch festzusetzenden Frist zu übermitteln.
Artikel 20
Abgaben
Die Mitgliedstaaten können die Zahlung einer Verwaltungsabgabe verlangen, mit der die Kosten für die Prüfung der Eintragungsanträge, der Einspruchserklärungen und der Änderungsanträge gemäß der vorliegenden Verordnung gedeckt werden sollen.
Artikel 21
Die Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 wird aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang II.
Artikel
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 2 gelten jedoch ab dem 1. Mai 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang I
Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b
- Bier,
- Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen,
- Süßwaren, Backwaren, feine Backwaren und Kleingebäck,
- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt,
- Fertiggerichte,
- zubereitete Würzsoßen,
- Suppen und Brühen,
- Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten,
- Speiseeis einschließlich Fruchteis.
Anhang II
Entsprechungstabelle
Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 | Vorliegende Verordnung |
---|---|
Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich |
Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 1 Absätze 2 und 3 | Artikel 1 Absätze 2 und 3 |
Artikel 2 Nummer 1 erster Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 1 Nummer a |
Artikel 2 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 2 Nummer 1 dritter Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 2 dritter Gedankenstrich |
Artikel 2 Nummer 2 erster Satz | Artikel 2 Absatz 1 Nummer d) |
Artikel 2 Nummer 2 zweiter Satz | Artikel 2 Absatz 2 vierter Gedankenstrich |
Artikel 2 Nummer 3 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer c) |
- | Artikel 2 Absatz 1 Nummer b) |
- | Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich |
Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich |
Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich |
Artikel 5 Absatz 3 | Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 |
Artikel 5 Absatz 4 | Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 |
- | Artikel 5 |
Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 7 Absatz 1 |
- | Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 3 | Artikel 7 Absatz 6 |
- | Artikel 7 Absätze 7 und 8 |
Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 7 Absatz 3 |
- | Artikel 7 Absätze 4 und 5 |
- | Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich | - |
Artikel 8 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 8 Absatz 2 erster Gedankenstrich |
Artikel 8 Absatz 2 | - |
Artikel 8 Absatz 3 | Artikel 9 Absätze 1 und 2 |
- | Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 9 Absatz 1 | Artikel 9 Absatz 4 |
Artikel 9 Absatz 2 | Artikel 9 Absatz 5 |
Artikel 10 | Artikel 10 |
Artikel 11 Absatz 1 | Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich |
Artikel 11 Absatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 11 Absatz 1 dritter Gedankenstrich |
- | Artikel 11 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 11 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 11 | Artikel 11 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 11 Absätze 3 von 4 | - |
Artikel 12 | Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g |
Artikel 13 Absatz 1 | Artikel 13 Absatz 1 |
Artikel 13 Absatz 2 | Artikel 13 Absatz 2 |
- | Artikel 13 Absatz 3 |
Artikel 14 | Artikel 14 und 15 |
Artikel 15 Absatz 1 | Artikel 12 Absatz 1 |
- | Artikel 12 Absatz 2 und 3 |
Artikel 15 Absatz 2 | Artikel 16 Absatz 1 |
Artikel 15 Absatz 3 | Artikel 16 Absatz 3 |
Artikel 16 | - |
- | Artikel 16 |
Artikel 17 | Artikel 17 Absätze 1 und 2 |
Artikel 18 | Artikel 17 Absatz 3 |
Artikel 19 | Artikel 18 |
Artikel 20 | Artikel 19 |
Artikel 21 | - |
- | Artikel 21 |
Artikel 22 | Artikel 22 |
Anhang | Anhang I |
- | Anhang II |