Der Deutsche Bundestag hat in seiner 227. Sitzung am 18. Juni 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 016/13444 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung - Drucksache 016/12811 - unter der Überschrift Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze in beigefügter Fassung angenommen.
Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 814 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
- (2) Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollziehers
- 1. als Versteigerung vor Ort oder
- 2. als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform erfolgen.
- (3) Die Landesregierungen bestimmen für die Versteigerung im Internet nach Absatz 2 Nummer 2 durch Rechtsverordnung
- 1. den Zeitpunkt, von dem an die Versteigerung zugelassen ist,
- 2. die Versteigerungsplattform,
- 3. die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung; soweit die Zulassung zur Teilnahme oder der Ausschluss von einer Versteigerung einen Identitätsnachweis natürlicher Personen vorsieht, ist spätestens ab dem 1. Januar 2013 auch die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises ( § 18 PAuswG)1 zu diesem Zweck zu ermöglichen,
- 4. Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung,
- 5. die Versteigerungsbedingungen und die sonstigen rechtlichen Folgen der Versteigerung einschließlich der Belehrung der Teilnehmer über den Gewährleistungsausschluss nach § 806,
- 6. die Anonymisierung der Angaben zur Person des Schuldners vor ihrer Veröffentlichung und die Möglichkeit der Anonymisierung der Daten der Bieter,
- 7. das sonstige zu beachtende besondere Verfahren.
Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
- (2) Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollziehers
- 2. § 816 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
- (4) Bei der Versteigerung gilt die Vorschrift des § 1239 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend; bei der Versteigerung vor Ort ist auch § 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
- (5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei einer Versteigerung im Internet."
- 3. § 817 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
- (1) Bei der Versteigerung vor Ort soll dem Zuschlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Bei einer Versteigerung im Internet ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens das nach § 817a Absatz 1 Satz 1 zu erreichende Mindestgebot abgegeben hat; sie ist von dem Zuschlag zu benachrichtigen. § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
- (2) Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn das Kaufgeld gezahlt worden ist oder bei Ablieferung gezahlt wird."
Artikel 2
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 296 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern.
Eine öffentliche Versteigerung ist
- 1. die Versteigerung vor Ort oder
- 2. die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zollauktion.de.
Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. § 292 gilt entsprechend."
- (1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern.
- 2. § 298 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Versteigerung nach § 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2."
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) § 1239 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; bei der Versteigerung vor Ort (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) ist auch § 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden."
- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
- 3. § 299 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Bei der Versteigerung vor Ort (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) soll dem Zuschlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen.
Bei einer Versteigerung im Internet (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste Gebot abgegeben hat, es sei denn, die Versteigerung wird vorzeitig abgebrochen; sie ist von dem Zuschlag zu benachrichtigen. § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend."
- (1) Bei der Versteigerung vor Ort (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) soll dem Zuschlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen.
- b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
- "Die Aushändigung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen. Bei einer Versteigerung im Internet darf die zugeschlagene Sache auch ausgehändigt werden, wenn die Zahlung auf dem Konto der Finanzbehörde gutgeschrieben ist.
Wird die zugeschlagene Sache übersandt, so gilt die Aushändigung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt."
- "Die Aushändigung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen. Bei einer Versteigerung im Internet darf die zugeschlagene Sache auch ausgehändigt werden, wenn die Zahlung auf dem Konto der Finanzbehörde gutgeschrieben ist.
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 4. Dem § 301 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Als Zahlung im Sinne von Satz 1 gilt bei einer Versteigerung im Internet auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Finanzbehörde.
- 5. In § 341 Absatz 4 werden im Klammerzusatz die Wörter "zweiter Halbsatz" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Im Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Anlage (Kostenverzeichnis) wie folgt geändert:
- 1. In Satz 2 der Vorbemerkung zum 3. Abschnitt werden nach dem Wort "Termin" ein Komma und die Wörter "bei einer Versteigerung im Internet in einem Ausgebot," eingefügt.
- 2. Der Anmerkung zu Nummer 300 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt nicht bei einer Versteigerung im Internet."
- 3. Nummer 302 wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag "302 Anberaumung eines neuen Versteigerungs- oder Verpachtungstermins oder das nochmalige Ausgebot bei einer Versteigerung im Internet
(1) Die Gebühr wird für die Anberaumung eines neuen Versteigerungs- oder Verpachtungstermins nur erhoben, wenn der vorherige Termin auf Antrag des Gläubigers oder des Antragstellers oder nach den Vorschriften der §§ 765a, 775, 813a, 813b ZPO nicht stattgefunden hat oder wenn der Termin infolge des Ausbleibens von Bietern oder wegen ungenügender Gebote erfolglos geblieben ist.
(2) Die Gebühr wird für das nochmalige Ausgebot bei einer Versteigerung im Internet nur erhoben, wenn das vorherige Ausgebot auf Antrag des Gläubigers oder des Antragstellers oder nach den Vorschriften der §§ 765a, 775, 813a, 813b ZPO abgebrochen worden ist oder wenn das Ausgebot infolge des Ausbleibens von Geboten oder wegen ungenügender Gebote erfolglos geblieben ist.7,50 EUR".
- 4. Nummer 702 wird wie folgt gefasst:
Nr. Auslagentatbestand Höhe "702 Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen und Einstellung eines Ausgebots auf einer Versteigerungsplattform zur Versteigerung im Internet
1. bei Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem oder Einstellung in einer Versteigerungsplattform, wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Entgelt nicht für den Einzelfall oder ein einzelnes Verfahren berechnet wird: je Veröffentlichung oder Einstellung pauschal
2. in sonstigen Fällen1,00 EUR in voller Höhe".
Artikel 4
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 979 wie folgt gefasst:
"§ 979 Verwertung; Verordnungsermächtigung".
- 2. In § 935 Absatz 2 werden nach dem Wort "Versteigerung" die Wörter "oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a" eingefügt.
- 3. § 979 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"§ 979 Verwertung; Verordnungsermächtigung".
- b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:
- (1a) Die Versteigerung kann nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften auch als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet erfolgen. (1b) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für ihren Bereich Versteigerungsplattformen zur Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden übertragen.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihren Bereich entsprechende Regelungen zu treffen; sie können die Ermächtigung auf die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Länder können Versteigerungsplattformen bestimmen, die sie länderübergreifend nutzen. Sie können eine Übertragung von Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren."
- (1a) Die Versteigerung kann nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften auch als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet erfolgen. (1b) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für ihren Bereich Versteigerungsplattformen zur Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden übertragen.
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Artikel 5
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Dem § 23a Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
- Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche.
Artikel 6
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 13 wird das Wort "ist" durch die Wörter "und § 114 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind" ersetzt.
- 2. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Gerichtsbarkeit" das Komma und die Wörter "wenn die genannten Verrichtungen nicht nur eine Betreuung nach § 1896 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen" gestrichen.
- b) Nach Nummer 9 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 Nummer 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn die genannten Verrichtungen nur eine Betreuung nach § 1896 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen."
Artikel 7
Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
- In § 31 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), das zuletzt durch... geändert worden ist, werden nach dem Wort "Verfügungen" die Wörter "oder einstweilige Anordnungen" und nach dem Wort "Zivilprozessordnung" die Wörter "oder nach § 53 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
§ 44 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Für die Vollstreckung eines in Absatz 1 genannten Titels ist das Oberlandesgericht zuständig, sofern es die Anordnung für vollstreckbar erklärt, erlassen oder bestätigt hat."
- 2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 9
Inkrafttreten
- Artikel 5 bis 8 treten am 1. September 2009 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- 1 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 16/10489.
Fristablauf: 10.07.09
Erster Durchgang: Drucksache. 177/09 (PDF)